486 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Unterrichtsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (390 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden, hat der Unterrichtsausschuss am 18. Mai 2004 auf Antrag der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossman, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 78/2001 wurde in § 44 (Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung) die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Hausordnung schuleigene Verhaltensvereinbarungen treffen zu können. Diese Maßnahme wurde damit begründet, dass durch die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung immer mehr der im § 2 des Schulorganisationsgesetzes verankerte Erziehungsauftrag der österreichischen Schule, der eine Ergänzung des elterlichen Erziehungsrechtes darstellt, eingefordert wird.

Im Hinblick auf die zunehmenden Aufgaben der Schule auf dem Gebiet der Persönlichkeitsbildung erhält die Zusammenarbeit aller Schulpartner durch Verhaltensvereinbarungen neue Akzente und werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festgelegt. Auf der Ebene dieser Vereinbarungskultur sind alle Schulpartner gefordert, ihren rollenspezifischen Beitrag zu einem gedeihlichen Zusammenwirken zu leisten.

Diese schuleigenen Verhaltensvereinbarungen sind Ausdruck einer neuen Vereinbarungskultur an den Schulen, die wesentliche und gemeinsam erarbeitete Grundprinzipien in Form eines erziehlichen Konsenses für das Verhalten der Schüler untereinander, das Verhalten der Schüler zu den Lehrern aber auch umgekehrt widerspiegeln. Selbstverständlich sind auch die Erziehungsberechtigten in dieses partnerschaftliche Zusammenleben einbezogen.

Themen solcher schuleigenen Verhaltensvereinbarungen können neben pünktlichem Schulbesuch, der Nachholung versäumter Pflichten, dem respektvollen Umgang miteinander, dem schonenden Behandeln schulischer Einrichtungen, der Angemessenheit der Bekleidung usw. insbesondere auch das Verhalten bei Gefahr oder andere vorbeugende und unfallverhütende Verhaltensvereinbarungen wie zB das geordnete Begehen oder Verlassen von Räumlichkeiten in der Gruppe u.a. sein.

Das Zusammenwirken aller Schulpartner bei der Festlegung dieser schuleigenen Verhaltensvereinbarungen, die – so sie überhaupt festgelegt werden – im Sinne einer Selbstbindung verpflichtenden Charakter haben, soll bewirken, dass sich alle an diese Vereinbarungen auch gebunden fühlen und die gegebenenfalls vereinbarten Konsequenzen akzeptieren.

Schuleigene Verhaltensvereinbarungen sind derzeit gemäß § 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes im jeweiligen Schulpartnerschaftsgremium mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Ausdrücklich sieht § 44 Abs. 1 (unverbindlich, aber doch bestimmt) vor, dass das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.

Nur die weitestgehende Übereinstimmung über die zu treffende Regelung kann die Akzeptenz der schuleigenen Verhaltensvereinbarung sicherstellen. Zu diesem Zweck soll vorgesehen werden, dass eine derartige Beschlussfassung im Schulpartnerschaftsgremium nur mit Zustimmung von zumindest 2/3 der Mitglieder jeder Schulpartnerschaftskurie möglich sein soll. Dies schließt ein „Überstimmen“ von Schulpartnern aus, was die Qualität der zu treffenden Vereinbarung stärkt.

Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden, erfolgt die Umsetzung der einschlägigen Richtlinien über den Dienstnehmerschutz im Landeslehrerbereich (siehe die Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 390 dB). Bei diesen Richtlinien handelt es sich um Mindestvorschriften. In den Richtlinien wird ausdrücklich betont, dass sie keine mögliche Einschränkung des bereits erzielten Schutzes rechtfertigen können, und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die bestehenden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern.

Über die dienstrechtlichen Maßnahmen – deren Regelung durch die gegenständliche Regierungsvorlage 390 dB erfolgt – hinaus erscheint es zweckmäßig und geboten, auch im Zusammenhang mit schuleigenen Verhaltensvereinbarungen Maßnahmen bzw. Regelungen des Zusammenlebens in der Schule zu vereinbaren, die eine höchstmögliche der Sicherheit der Lehrer, aber auch der Schüler gewährleisten. Die schuleigenen Verhaltensvereinbarungen erlangen dadurch eine besondere Qualität, die auch auf der Ebene des Erzeugungsprozesses (Diskussion und Abstimmung im zuständigen Schulpartnerschaftsgremium) zum Ausdruck kommen soll und im Sinne obiger Ausführungen auch zu einer entsprechend hohen Akzeptanz der schuleigenen Verhaltensvereinbarungen führen soll.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Antrag entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über den vorliegenden Antrag unterliegt als Angelegenheit der äußeren Organisation den besonderen Beschlusserfordernissen im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.“

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Silvia Fuhrmann, Dieter Brosz, Mares Rossmann, Werner Amon, MBA und Wolfgang Großruck das Wort.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mares Rossmann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 05 18

Mares Rossmann Werner Amon, MBA

    Berichterstatterin                  Obmann