498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses

über die Regierungsvorlage (285 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Die Richtlinie gemäß Artikel 13 EG-Vertrag 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und die Richtlinie gemäß Artikel 13 EG-Vertrag 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet, sind durch die geltende österreichische Rechtslage nicht erfüllt. Weiters besteht hinsichtlich Teilen der Richtlinie 2002/73/EG des Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, worin unter anderem auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nachvollzogen wurde, Umsetzungsbedarf.

Ziel des gegenständlichen Gesetzentwurfes sind die Anpassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes an das EU-Recht, vor allem an die Richtlinie 2000/43/EG, an die Richtlinie 2000/78/EG - ausgenommen der Diskriminierungstatbestand der Behinderung, der in einem eigenen Behinderten-Gleichstellungsgesetz geregelt wird - und an die Richtlinie 2002/73/EG sowie Verbesserungen des Instrumentariums zur Durchsetzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.

Inhalt des gegenständlichen Gesetzesentwurfes sind:

1.        Ausweitung der bisher im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen Diskriminierungstatbestände in Anpassung an die geänderte EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die Antidiskriminierungsrichtlinien gemäß Artikel 13 EG-Vertrag, ausgenommen der Tatbestand der Diskriminierung auf Grund einer Behinderung,

2.        Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Personen mit freien Dienstverträgen zum Bund,

3.        Aufnahme der ausdrücklichen Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung,

4.        Einführung des Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbestandes der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien und Beweismaßerleichterung bei allen diesen Formen der Belästigung.

5.        Aufnahme der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern.

6.        Anpassung der Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen an die geänderte EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die beiden Antidiskriminierungsrichtlinien.

7.        Beweismaßerleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Diskriminierungstatbestandes.

8.        Einführung eines Benachteiligungsverbotes als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen (auch für Zeuginnen und Zeugen) in Umsetzung der geänderten EU-Gleichbehandlungsrichtlinie sowie der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien.

9.        Ausweitung der Zuständigkeit der mit der Gleichbehandlung befassten Institutionen auf die Diskriminierungstatbestände der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien.

Der Gleichbehandlungsausschuss hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seinen Sitzungen am 18. März und am 19. Mai 2004 behandelt.

In der Sitzung am 18. März 2004 wurden folgende Auskunftspersonen den Ausschussberatungen beigezogen: MR Mag. Wolf-Dietrich Böhm (Bundeskanzleramt, Abteilung III/1), Dr. Di-Tutu Bukasa (African Community), Dr. Alix Frank-Thomasser (Rechtsanwältin), RA Dr. Helmut Graupner (Präsident des Rechtskomitees Lambda (RKL), Österreichs Mitglied der EU-Experten, AG zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung), Dr. Brigitte Hornyik (Verein österreichische Juristinnen), Mag. Andrea Huber (Amnesty International Österreich), Dr. Christoph Kainz (Wirtschaftskammer Österreich – Bundessparte Industrie), Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl (Universität Graz, Institut für Arbeits- und Sozialrecht), Dr. Alice Karrer-Brunner (Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission), Dr. Ingrid Nikolay-Leitner (Gleichbehandlungsanwältin), Dr. Anna Ritzberger-Moser (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit), Mag. Dieter Schindlauer (ZARA – Verein für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit), Mag. Thomas Schmied (Jurist), Mag. Martina Thomasberger (Arbeiterkammer Wien), Hannes Tretter (Ludwig Boltzmann Institut), Dr. Silvia Ulrich (Universität Graz).

Weiters haben die Fraktionen folgende Experten nominiert: ÖVP: Christine Gubitzer (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) und RA Dr. Helga Wagner, SPÖ: Mag. Iris Woltran (Volkshilfe Österreich) und Mag. Volker Frey (Wiener Integrationsfonds), FPÖ: Irene Slama (Staatssekretariat für Familie, Generationen und Konsumentenschutz), Grüne: Mag. Birgit Weyss (Boltzmann-Institut für Menschenrechte).

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Mag. Walter Posch, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Mag. Terezija Stoisits, Bettina Stadlbauer, Ridi Steibl, Mares Rossmann, Gabriele Heinisch-Hosek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Mag. Elisabeth Grossmann, Heidrun Walther, Kai Jan Krainer, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat, der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Barbara Prammer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler und Dipl.-Ing. Elke Achleitner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu AA1 und 2 (Z 1, 3, 6 und 10):

Generelle Ersetzung des Begriffs „Rasse und ethnische Herkunft“ durch den Begriff „ethnische Zugehörigkeit“, womit keine Einschränkung des Anwendungsbereiches gegenüber der Richtlinie verbunden ist, sondern ausschließlich der im deutschen Sprachgebrauch verpönte Begriff „Rasse“ beseitigt werden soll.

Zu AA3, 4, 11 und 14 (Z 3, § 13b Abs. 1, § 19 Abs. 3 und Z 10, § 41 Abs. 2 und Überschrift zu § 46 B-GBG):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu AA5 (Z 3, § 20 Abs. 1 und 2 B-GBG):

Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus sexueller oder geschlechtsbezogener Belästigung auf 12 Monate: Diese Fristverlängerung soll es den Opfern sexueller oder geschlechtsbezogener Belästigung erleichtern, ihre Ansprüche durchsetzen zu können, weil die betroffenen Personen nach solchen Erfahrungen in der Regel erst nach längerer Zeit in der Lage sind, sich zu artikulieren.

Zu AA6 (Z 3, § 20a B-GBG):

Art 4 RL 97/80, Art 8 RL 2000/43 und Art 10 RL 2000/78 sehen vor, dass in Verfahren zur Durchsetzung von Gleichbehandlungsansprüchen die betroffene Person die Tatsachen, die eine Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft machen muss, wogegen es der beklagten Partei obliegt, zu beweisen, dass nicht diskriminiert wurde. Durch die nunmehrige Formulierung soll diesem Gebot unmissverständlich entsprochen werden.

Zu AA7 und 8 (Z 3, § 22 Abs. 2 Z 5 und § 22b Abs. 2 Z 5 B-GBG):

Um die bisherige Vertretungsstärke der Dienstnehmervertretung in der bisher nur für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuständigen Bundes-Gleichbehandlungskommission auch in den beiden Senaten der Gleichbehandlungskommission beizubehalten, ist die Zahl ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in der Kommission und in den beiden Senaten zu verdoppeln.

Zu AA9 (Z 3, § 23a Abs. 10 B-GBG):

Diese Bestimmung enthält eine Verpflichtung der Gleichbehandlungskommission, jene Gutachten gemäß §23 a Abs. 1, im Internet zu veröffentlichen, um einen leichteren und kostenlosen Zugang zu ihren Entscheidungen zu ermöglichen, wenn aus dieser Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können. Diese Veröffentlichung hat darüber hinaus in anonymisierter Form zu erfolgen.

Zu AA10 (Z 6, § 25 Abs. 1 letzter Satz B-GBG):

Durch diese Bestimmung wird angeordnet, dass die Kosten für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern  im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von Amts wegen zu tragen sind.

Zu AA12 (Z 10, § 41 Abs. 3 und 4 B-GBG):

Diese Bestimmungen stellen auch nach dem Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 am 1. Jänner 2004 die Bedingungen sicher, unter denen bisher die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten tätig werden konnten. Insbesondere werden im Abs. 3 durch den Verweis auf § 37 Abs. 3 und 5 B-BGB die die Inanspruchnahme der notwendigen freien Zeit und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers durch Mitglieder der Arbeitskreise ermöglichenden Regelungen beibehalten. Weiters sollen deren Mitglieder gegen Reisekostenersatz durch ihre Universität anstelle der in Wegfall kommenden Teilnahme an der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesdienst auch künftig die Möglichkeit haben, universitätsübergreifend grundsätzliche Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung an den Universitäten mit den Mitgliedern der Arbeitskreise aller Universitäten zu erörtern. Schließlich soll auch die bisher im § 37 Abs. 7 B-GBG enthaltene Mitteilungspflicht, ein in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder befristeten Dienstverhältnis stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiter beschäftigen zu wollen, in einer dem Universitätsgesetz 2002 angepassten Form beibehalten werden (Abs. 4).

Zu AA13 und 15 (Z 10, §§ 43 und 45 und Z 12, § 47 Abs. 12 B-GBG):

Änderung des Außerkraft- und Inkrafttretensdatums.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 05 19

Dr. Gertrude Brinek          Mag. Barbara Prammer

    Berichterstatterin                     Obfrau