Vorblatt

Problem:

Anpassungsbedarf aufgrund der gewonnenen Erfahrungen seit Inkrafttreten des Umweltmanagementgesetzes.

 

Ziel:

Die Optimierung des Systems für die Zulassung und Aufsicht; Ausweitung der Bestimmungen betreffend Verwaltungserleichterungen für registrierte Organisationen.

 

Alternativen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der EU:

Kein Widerspruch zu EU-relevanten Vorschriften.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird auf die Erläuterungen verwiesen.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen zu erwarten.

 

Besonderheit des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf vorgesehene Verfassungsbestimmungen und Zustimung des Bundesrates mit Zweitdrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG. Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.

 


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Im Bereich der Zulassung und Aufsicht werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus den Erfahrungen des laufenden Vollzuges des UMG ergeben haben, und die künftig für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen sollen. Auf Basis der Erkenntnisse der Vollzugspraxis soll insbesondere das Zulassungsverfahren optimiert werden, um eine hohe Qualität der Umweltbegutachtungen in Österreich zu gewährleisten. Entsprechende Klarstellungen finden sich bereits in den Begriffsbestimmungen, die gemeinsam mit der Zielbestimmung  in einen eigenen Abschnitt I integriert wurden. Im Bereich des Nachweises der Fachkunde von Umweltgutachtern wird in der vorliegenden Novelle deutlicher zwischen den allgemeinen Voraussetzungen für eine Qualifikation als leitender Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter oder Teammitglied  und den branchenspezifischen Fachkenntnissen (sektoriellen Kenntnissen) unterschieden. Mit allgemeinen Zulassungsanforderungen sind jene gemeint, die die grundlegende Fachkunde eines leitenden Umweltgutachters, Umwelteinzelgutachters oder eines Teammitgliedes betreffen. Diese legen den Maßstab dafür fest, ob eine Zulassung möglich ist und betreffen die schulische oder universitäre Ausbildung sowie einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Die branchenbezogenen Zulassungsanforderungen legen fest, welche speziellen technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse ein Umweltgutachter aufweisen muss, um in einem bestimmten Sektor (Branche) tätig werden zu dürfen. Laut der EMAS-Verordnung (Anhang V 5.2.2) ist die Tätigkeit von Umweltgutachtern auf den jeweiligen Zulassungsumfang in Abhängigkeit von der entsprechenden fachlichen Qualifikation zu beschränken. Gleichartige Bestimmungen finden sich auch im bisherigen UMG, allerdings ist die Unterscheidung zwischen den allgemeinen und sektorspezifischen Kenntnissen nicht ausreichend transparent.

Die Möglichkeit des Nachweises einschlägiger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen soll sowohl für leitende Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter als auch für Teammitglieder erweitert werden. Leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter können ihre praktischen Qualifikationen neben praktischen Tätigkeiten aus der Umweltbegutachtung oder Umweltbetriebsprüfung gemäß EMAS-V nunmehr auch durch gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten nachweisen. Als gleichwertig in diesem Sinne angesehen werden kann beispielsweise die Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes und die Verifizierung und Validierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten.

Teammitglieder sollen ihre praktische Qualifikation in einem bestimmten Ausmaß auch in Form von begleitenden Tätigkeiten bei EMAS-Begutachtungen („Traineeship“) nachweisen können. Dies entspricht der Praxis einer Weiterqualifizierung innerhalb von Umweltgutachterorganisationen und soll  Mitgliedern von Umweltgutachterorganisationen, die ausschließlich Prüftätigkeiten und keine Beratungen durchführen, eine Weiterqualifikation ermöglichen.

Weiters wird eine Gleichstellung von leitenden Umweltgutachtern und Teammitgliedern hinsichtlich der erforderlichen Berufspraxis vorgenommen.

Schließlich kann zum Nachweis der branchenspezifischen Kenntnisse eine mündliche Prüfung abgelegt werden, wodurch eine weitere Flexibilisierung des Zulassungssystems gewährleistet wird.

Mit der vorliegenden UMG-Novelle wird unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis von Umweltgutachtern hinsichtlich der Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten (PDD) erweitert. Dies vor dem Hintergrund, dass  Umweltgutachter  aufgrund ihrer speziellen Fachkenntnisse und Erfahrungen als qualifiziert für die  Prüfung von Emissionsmeldungen und PDD anzusehen sind. Auch der europäische Gesetzgeber trägt diesem Umstand Rechnung. In einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls wird u.a. in Anhang V auf den Umweltgutachter gemäß EMAS-Verordnung bezüglich der Begutachtung von Projektmaßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung innerhalb der Gemeinschaft verwiesen.

Demgegenüber werden die Aufsichtsmaßnahmen erweitert, um zu gewährleisten, dass Umweltgutachter ihre Tätigkeit mit höchster Sorgfalt ausüben und ihre Fachkunde wie insbesondere ihre sektoriellen Kenntnisse ständig überprüfen und verbessern. So soll künftig die Einschränkung sowie die vorübergehende Aufhebung oder der Widerruf der Zulassung auf Grund der Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen entsprechender sektorieller Kenntnisse möglich sein. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Aufsicht festgestellt wird, dass die Fachkunde bzw. die sektoriellen Kenntnisse nicht mehr gewährleistet sind.

Im Bereich des III. Abschnitts werden Anpassungen vorgenommen, die sich seit Inkrafttreten des Umweltmanagementgesetzes aus der Praxis heraus als opportun erwiesen haben und  neben klareren Formulierungen zu einer Straffung und Vereinfachung der Verfahren zur Eintragung,  Verweigerung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung von Organisationen  führen sollen.

Die Entwicklung von EMAS in Österreich hat es mit sich gebracht, dass eine nicht unbeträchtliche Fluktuation bei der Teilnahme von Organisationen am Gemeinschaftssystem besteht. Diese soll einerseits durch eine weitere Attraktivierung von EMAS verringert werden, andererseits soll der sich mit der Aussetzung oder Streichung von Organisationen ergebende Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Derzeit besteht keine gesetzliche Regelung, wenn ein Unternehmen von sich aus aus dem EMAS-System ausscheiden oder aussetzen will. Nunmehr soll eine gesetzliche Frist für ein freiwilliges Aussetzen der Registrierung festgelegt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll im Falle des freiwilligen Verzichts lediglich ein formloses Schreiben an das Unternehmen, in dem über die Streichung informiert wird, gerichtet sowie die für den Umweltschutz zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden.

Weiters wird die Möglichkeit eröffnet, dass auch andere als EMAS validierte Organisationen in nationalen Verzeichnissen registriert werden können. Voraussetzung für eine Registrierung in diesen offiziellen Verzeichnissen ist die Anwendung nachhaltiger Umweltmanagementsysteme.  Mit einer diesbezüglichen Verordnung sollen künftig entsprechende Umweltmanagementsysteme identifiziert beziehungsweise  Kriterien für die Registrierung  festgelegt werden, die wiederum die Grundlage für die Inanspruchnahme  von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV im Rahmen  dieses Gesetzes darstellt. Bezüglich der Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass gleichwertige Maßnahmen zur Privilegierung nur für gleichwertige Leistungen von Umweltmanagementsystemen zuerkannt werden sollen.

Mit den Änderungen zu Abschnitt IV betreffend Verwaltungsvereinfachungen wird die prinzipielle Absicht verfolgt, das diesbezügliche Instrumentarium zu erweitern und weiterzuentwickeln, wobei wiederum die bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug des UMG  maßgeblich sind.

 

II. Besonderer Teil

I. Abschnitt

Zu § 1

Die Zielbestimmung und die Begriffsbestimmungen befinden sich in einem neuen Abschnitt I.

Nachdem im UMG 2001 keine Zieldefinition vorgenommen wurde, wird dies nunmehr in § 1 klar gestellt.

Zu § 1a

Zu Abs. 2

Zeichnungsberechtigung bedeutet, dass ein Umweltgutachter über die Berechtigung verfügt, Umwelterklärungen für gültig zu erklären. Dies ist aber bei einem leitenden Umweltgutachter einer Organisation nur dann möglich, wenn er einerseits die Erfordernisse gemäß §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt und andererseits die Umweltgutachterorganisation das jeweilige Arbeitsverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bestätigt. Nunmehr soll der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter im Rahmen seiner Berechtigung  und unter Erfüllung der vorgesehenen Anforderungen Projekt Design Dokumente oder Emissionsmeldungen prüfen und validieren können. Umweltgutachter sind auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen prädestiniert dieses Geschäftsfeld abzudecken, sofern sie die erforderlichen Kenntnisse aufweisen.

Zu Abs. 4

Sowohl Umwelteinzelgutachter als auch der leitende Umweltgutachter sollen dem Ziviltechniker gleichgestellt werden. Damit soll gewährleistet sein, dass die von Umweltgutachtern ausgestellten öffentlichen Urkunden von Verwaltungsbehörden anerkannt  und als solche als von Behörden ausgefertigte  Urkunden angesehen werden.

Zu Abs. 8

In Abs. 8 wird der Begriff der Fachkunde durch eine Differenzierung in allgemeine fachliche Qualifikationen und  sektorielle Kenntnisse näher präzisiert.

Zu Abs. 9

Im gegenständlichen Entwurf wird auf den Begriff „sektorielle Kenntnisse“ abgestellt. Unter den sektoriellen Kenntnissen sind die speziellen technischen naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6. zu verstehen.

II.Abschnitt

Zu § 2:

Zu Abs. 3 Z 3 und 4

Da sich in der Praxis eine Differenzierung zwischen leitenden Umweltgutachtern und Teammitgliedern im Bereich der Anrechenbarkeit von einschlägiger Berufspraxis auf das allgemeine Zulassungserfordernis des Hochschulstudium als nicht zielführend und verwaltungseffizient erwiesen hat, erfolgt hier eine für leitende Umweltgutachter gegenüber Teammitgliedern analoge Regelung.

Zu Abs. 4 Z 2

Der Nachweis der qualifizierten  praktischen Tätigkeiten für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter soll wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen bereits ausgeführt nicht auf rein nach der EMAS-Verordnung bezogene Praxiserfahrungen  (EMAS Begutachtungen und EMAS Betriebsprüfungen) beschränkt bleiben. Es sollen nun auch gleichwertige eigenverantwortliche  Prüftätigkeiten, die mittels Verordnung näher zu bestimmen sind (Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 4a), als Nachweis herangezogen werden können. Die Flexibilisierung erfolgt auch  im Hinblick auf  die Ergebnisse des Peer Reviews der österreichischen Zulassungsstelle vom September 2003. Die Zulassungsstellen sind im Rahmen von EMAS (gemäß Art. 4 EMAS-Verordnung) zur Zusammenarbeit mit dem Ziel einer  Harmonisierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtssysteme und der gegenseitigen Überprüfung der Zulassungssysteme (Peer Review bedeutet Prüfung durch Fachkollegen) verpflichtet. Eine der Schlussfolgerungen aus dem Peer Review war es, den Nachweis der Fachkunde nicht zu stark auf  Tätigkeiten, die sich ausschließlich auf die  EMAS-Verordnung beziehen, zu beschränken.

Zu Abs. 4a

Verordnungsermächtigung

Zu Abs. 5 Z 2 und Z 3 lit.b

Verweis auf das AWG 2002.

Zu § 3

Zu Abs. 4 Z 2

Eine begleitende Tätigkeit bei Begutachtungen konnte nach den bisherigen Bestimmungen bei der Beurteilung der Fachkunde in den jeweiligen Sektoren nicht herangezogen und bewertet werden. Für Mitglieder von Umweltgutachterorganisationen, deren Tätigkeit keine Beratung umfasst, hat sich daraus die Problematik ergeben, dass eine Qualifikation über die Erfahrungen aus den  in der Umweltgutachterorganisation durchgeführten Tätigkeiten nicht möglich war.  Dies stand auch der Praxis der Qualifikation oder Weiterqualifikation von Gutachtern oder Auditoren entgegen, die zumeist das Durchlaufen eines stufenweisen Prozesses beginnend vom „Trainee“ beziehungsweise der Begleitung von Begutachtungen und Prüfungen über die Tätigkeit als nicht leitender Gutachter (= Teammitglied) bis zur Qualifikation als leitender Gutachter/Prüfer in einem bestimmten Gebiet vorsieht.

Zu Abs. 5 Z 2

Mit dieser Bestimmung wurde eine gleichlautende Regelung für Teammitglieder  im Hinblick auf die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer wie bei den  leitenden Gutachtern geschaffen.

Zu Abs. 6

Verordnungsermächtigung

Zu § 4

Zu Abs. 1 und 2

Im Zuge des Peer Reviews wurde seitens der Peer Auditoren die Regelung der Einvernehmensherstellung bezüglich der Bestellung von Sachverständigen im Einzelfall als nicht konform mit den Bestimmungen der EMAS-V festgestellt.  Die geänderte Regelung  sieht daher vor, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste qualifizierter Sachverständiger führt und die Sachverständigen benennt.  Die Bestellung der Sachverständigen für ein Zulassungsverfahren erfolgt im Einzelfall dann autonom durch die Zulassungsstelle, das Zulassungskomitee (bestehend aus Vertretern des BMLFUW, des BMWA und nicht stimmberechtigten Vertretern) wäre über die Bestellungen zu informieren.

Zu Abs. 3

Die Beurteilung der Fachkunde stellt ein wesentliches Kriterium für die Zulassung von Umweltgutachtern/Umwelteinzelgutachtern dar, da insbesondere gewährleistet sein soll, dass alle Personen, die gutachterlich tätig sind, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse - dazu zählen insbesondere spezielle technische, ökologische und juristische Kenntnisse – verfügen. Mit dem Inkrafttreten der Emissionshandels-RL kommt dazu, dass auch Umweltgutachter in diesem Bereich tätig sein können,  wenn sie sich in diesem Bereich entsprechend weiterqualifizieren. Die diesbezügliche Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Beurteilung der Fachkunde wurde daher näher präzisiert und  bezüglich der Determinierung von erforderlichen spezifischen Kenntnissen zur Berechnung und Überprüfung von Emissionsmeldungen erweitert.

Zu Abs. 4

Diese Bestimmung soll den Übertritt von einer Umweltgutachterorganisation in eine andere erleichtern.

Zu § 5

Zu Abs. 1 und 2

Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 wird die Zulassung als Umweltgutachter unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erteilt. Die Erteilung von Auflagen und Bedingungen kann sich beispielsweise darauf beziehen, dass eine geplante Begutachtung der Zulassungsstelle zu melden ist. Dadurch kann im Rahmen der Aufsicht eine hohe Qualität von Umweltbegutachtungen erzielt werden.

Zu Abs. 6

Mit der vorliegenden UMG-Novelle sollen leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen und Projekt Design Dokumenten zugelassen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass  Umweltgutachter  aufgrund ihrer speziellen Fachkenntnisse und Erfahrungen als dafür qualifiziert anzusehen sind. Auch der europäische Gesetzgeber trägt diesem Umstand Rechnung. In einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls wird u.a. in Anhang V auf den Umweltgutachter gemäß EMAS-Verordnung bezüglich der Begutachtung von Projektmaßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung innerhalb der Gemeinschaft verwiesen.

Zu Abs. 7

Die Frist für einen nachträglichen Nachweis in Form eines Witness Audits wurde auf 18 Monate angepasst.

Zu § 6

Zu Abs. 2  neu

Durch die in § 6 Abs. 2 vorgenommene Ergänzung soll expliziert werden, dass bei der Begutachtung vor Ort – dem wesentlichsten Teil der Begutachtung- die sektoriellen Kenntnisse im Umweltgutachterteam oder bei den begutachtenden Einzelpersonen vorhanden sein müssen und darüber ein Nachweis zu erbringen ist. Damit soll einer in der Praxis wiederholt aufgetretenen missbräuchlichen Anwendung des Gesetzes, dass bei Umweltgutachterorganisationen die sektoriellen Kenntnisse zwar in der Organisation vorhanden sind, die bei der Begutachtung vor Ort für die Umweltgutachterorganisation tätige Person jedoch nicht über die relevanten sektoriellen Kenntnisse verfügt, entgegengewirkt werden. Bei Umweltgutachterteams ist es erforderlich, dass bei der Begutachtung vor Ort zumindest ein Mitglied des Teams über die entsprechenden sektoriellen Kenntnisse verfügt, bei der Begutachtung durch Einzelpersonen (Umwelteinzelgutachter, leitender Umweltgutachter einer Umweltgutachterorganisation) muss die jeweilige Einzelperson über die relevanten sektoriellen Kenntnisse verfügen.

Zu § 9

Zu Abs. 2a und 2b

In Abs. 2a und 2b wird  zwischen Erweiterung durch Aufnahme neuer Mitglieder und Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges einer Umweltgutachterorganisation unterschieden. Die Regelung der Anträge bleibt gleich, jedoch können Nachweise gemäß Abs. 2c auch in Form einer mündlichen Prüfung erbracht werden.

Zu Abs. 2 und 2c

Bisher wurden schriftliche Nachweise, die Angaben gemäß § 9 Abs.2 zu enthalten haben, zur Anerkennung der Fachkunde in einem bezughabenden Sektor herangezogen. In der Praxis hat sich diese Vorgangsweise jedoch als unzureichend erwiesen. Dem will der Gesetzgeber nunmehr entgegenwirken und auch eine mündliche Prüfung als Nachweis für sektorielle Kenntnisse einführen.

Zu § 10

Zu § 10 Abs. 1

Durch diese Ergänzung wird deutlich zwischen der spätestens alle zwei Jahre stattfindenden Regelaufsicht und einer Anlassaufsicht differenziert.

Zu Abs. 5

Verordnungsermächtigung

Zu § 12

Zu Abs. 1

Unter den Voraussetzungen für das Tätigwerden als Umweltgutachter sind die Bestimmungen für Umweltgutachter aus anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union subsummiert. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen für das Tätigwerden eines Umweltgutachters, der in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union zugelassen ist, erfolgten  Klarstellungen und Ergänzungen.

Zu Abs. 2

In Abs. 2 sind nähere Bestimmungen ausgeführt, für den Fall, dass die Anzeige nicht fristgerecht erbracht wird oder die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig ist. In diesem Fall darf der Umweltgutachter nicht tätig werden, sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation sind dann von der Zulassungsstelle davon in Kenntnis zu setzen.

Zu § 13

Zu Abs. 1

Abs. 1 enthält einen Ermessensspielraum bezüglich der endgültigen oder vorübergehenden Aufhebung der Zulassung. Dahingehend wird in Abs. 1 näher präzisiert, dass die Zulassung jedenfalls dann endgültig aufzuheben ist, wenn nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind oder die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde.

Zu  Abs. 2 und 3

Um die erforderliche Qualität in der Umweltbegutachtung sicherzustellen, sollen die Instrumente, die der  Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen, für den Fall, dass schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit feststellbar sind, verschärft werden. Weiters soll der in der Praxis öfters vorkommende Fall, dass ein Mitglied freiwillig aus einer Umweltgutachterorganisation ausscheidet, geregelt werden.

Zu Abs. 5:

Der bisherige Abs. 5 entfällt, da die Umweltinteressen in ausreichender Weise bereits vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.

Zu Abs. 5 neu

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird mit dieser Bestimmung die Aufhebung der Zulassung im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Umweltgutachter geregelt.

Zu § 14

Zu Abs. 1

Parallel zur Führung eines Verzeichnisses über die zugelassenen Umweltgutachter ist die Zulassungsstelle nunmehr verpflichtet ein Verzeichnis über die Umweltgutachter zu führen, die die Anforderungen hinsichtlich der Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen und Projekt Design Dokumente erfüllen.  Diese Liste ist automationsunterstützt gemäß § 6 Datenschutzgesetz BGBl. I Nr. 165/1999 zu führen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es erforderlich, die aufzunehmenden Daten in Abs. 1 taxativ aufzunehmen, da in der Liste keine Privatadressen geführt werden dürfen.

III. Abschnitt:

Zu § 15

Zu Abs. 1 und 2

Infolge der Ausweitung der Möglichkeiten zur Registrierung in nationalen Verzeichnissen für Organisationen mit nachhaltigen Umweltmanagementsystemen müssen die gemäß der  EMAS-Verordnung erforderlichen spezifischen Bedingungen als solche bezeichnet bzw. präzisiert werden.

Zu Abs. 2

Ergänzend zu der Organisation sollen - in Entsprechung diesbezüglicher Empfehlungen der Europäischen Kommission - auch die von der Begutachtung erfassten einzelnen Standorte angeführt werden, um mehr Transparenz in der Eintragungsstatistik zu erzielen.

Zu Abs. 5

Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit geschaffen werden, Organisationen, die andere nachhaltige Umweltmanagementsysteme als Umweltmanagementsysteme nach der EMAS-Verordnung anwenden, in nationalen Verzeichnissen zu registrieren. Auf Basis dieser Registrierung können diese Organisationen dann Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV in Anspruch nehmen. Grundlage hiefür bildet die unter Abs. 5 vorgesehene Verordnungsermächtigung.

Zu § 16

Hier werden die Bedingungen für die Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung von Organisationen die in einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 registrierbar sind, geregelt.

Zu Abs. 1a

Abs. 1a enthält die bisherigen Eintragungsbedingungen für EMAS-Organisationen.

Zu Abs. 1b

Abs. 1b enthält die Eintragungsbedingungen für  Organisationen mit anderen nachhaltigen Umweltmanagementsystemen. Eine Organisation kann dann in ein offizielles Register eingetragen werden, wenn zumindest entsprechende Angaben zur Organisation vorliegen und die Organisation die Einhaltung der relevanten Umweltvorschriften gewährleisten kann sowie Transparenz hinsichtlich der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen gegeben ist.

Zu Abs. 1c

Abs. 1 c gibt so wie bisher  für EMAS-Organisationen und nun auch für Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die Gründe an, die einer Eintragung entgegenstehen und enthält weiters diesbezügliche auflösende Bestimmungen.

Zu Abs. 2a

Abs. 2a bestimmt die Verweigerung der Eintragung bei Nichtvorliegen der entsprechenden Anforderungen für Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen werden können.

Zu Abs. 3

In Abs. 3 wird näher geregelt, wann eine Streichung einer bereits eingetragenen Organisation aus dem EMAS-Verzeichnis zu erfolgen hat.

Zu Abs. 3a

Abs. 3a enthält die entsprechenden Bestimmungen für eine Streichung aus nationalen Verzeichnissen für Organisationen mit anderen nachhaltigen Umweltmanagementsystemen.

Zu Abs. 4

Abs. 4 regelt sowie bisher für EMAS-Organisationen nun auch für Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen werden können, die Bedingungen zur Aussetzung und Streichung.

Zu Abs. 5a

Bisher bestand keine gesetzliche Regelung, wenn ein Unternehmen von sich aus aus dem EMAS-System ausscheiden oder aussetzen wollte. Nunmehr soll eine gesetzliche Frist für ein freiwilliges Aussetzen festgelegt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll im Falle des freiwilligen Verzichts lediglich ein formloses Schreiben an das Unternehmen, in dem über die Streichung informiert wird, gerichtet sowie die für den Umweltschutz zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden.

Zu Abs. 7

Unter den Bestimmungen des Abs. 7 betreffend die Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind nun auch Organisationen die in einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 registriert sind subsummiert. Prinzipiell gilt die Aktualisierung der Verzeichnisse im monatlichen Intervall, für das EMAS-Organisationsverzeichnis besteht darüber hinaus die Verpflichtung zur Übermittlung  an die Europäische Kommission und Bekanntgabe an die Zulassungsstelle.

Zu Abs. 8 (neu)

Wie in Abs. 3 festgelegt, endet die Eintragung im EMAS-Organisationsregister mit der Streichung. Abs. 8 dient dazu,  auch den Untergang eines Rechtssubjekts oder die Auflassung eines Standortes zu erfassen.

Zu § 18

Zu Abs. 2

Die Umwelterklärung soll zwar öffentlich bekannt gemacht werden, jedoch fällt nunmehr die Verpflichtung weg, den Zeitpunkt der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan oder mittels elektronischer Medien bekannt zu geben.

IV. Abschnitt

Zu  § 21

Zu Abs. 1

In die Konzentration des Anzeigeverfahrens werden nunmehr auch alle landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen miteinbezogen. Die die Anlage betreibende Organisation muss gemäß § 16 in ein Organisationsverzeichnis eingetragen sein.

In Z 5 wird das Anzeigeverfahren gemäß § 21 auf den Umstand ausgeweitet, dass die Anlagenänderung in einem Ersatz von Maschinen, Geräten oder der Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt. In diesem Fall ist eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters nicht erforderlich. Der Vorteil gegenüber den bereits in der GewO 1994 und im AWG 2002 für derartige Fälle vorgesehenen Anzeigeverfahren liegt in der Konzentration. Durch die Anzeige und deren bescheidmäßige zur Kenntnisnahme gelten alle bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen erforderlichen Genehmigungen als erteilt. Der Begriff öffentlicher Interessen in Z 7 wurde um den Begriff Schutzinteressen erweitert.

Zu § 21a

Bei Anlagenänderungsverfahren wird für EMAS-Organisationen oder Organisationen, die gemäß § 16 in ein Organisationsverzeichnis eingetragenen sind eine Pflicht der Behörde, eine allenfalls erforderliche mündliche Verhandlung bereits innerhalb von sechs Wochen nach Einbringen des vollständigen Antrags durchzuführen normiert. Dadurch soll eine Verkürzung der Anlagenänderungsverfahren in den Fällen erzielt werden, in denen für die Anlagen bereits nachhaltige Umweltmanagementsysteme bestehen.

Zu § 22

Zu Abs. 1

In die Konzentration des Konsolidierungsverfahrens werden nunmehr auch alle landesrechtlichen anlagenbezogene Regelungen miteinbezogen. Um den Vorteil einer Konsolidierung in Anspruch nehmen zu können, müssen Organisationen  gemäß § 16 in ein Organisationsverzeichnis eingetragen sein. Dies vor dem Hintergrund, dass sich in der Praxis gezeigt hat, dass insbesondere Organisationen mit einem voll funktionsfähigen Umweltmanagementsystem  von den Bestimmungen des § 22 Gebrauch gemacht haben. Durch die Vorgabe, dass nur solche Organisationen und Anlagen, die in ein Organisationsverzeichnis eingetragen sind, einen Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides stellen können, wird sichergestellt, dass diese Organisationen und Anlagen bereits bestimmte Grundvoraussetzungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Konsolidierungsverfahrens wesentlich sind, erfüllen. 

Zu Abs. 2

In Z 5 wird der Verweis im Hinblick auf das geltende AWG 2002 angepasst.

Zu Abs. 3a

Stellt die Behörde im Zuge des Konsolidierungsverfahrens Konsenswidrigkeiten der Anlage fest, so darf sie den Antrag auf Konsolidierung nicht sofort abweisen. Sie hat vielmehr durch Einräumung einer angemessenen Frist den Anlagenbetreiber zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzufordern. Diese Bestimmung trägt zur Verfahrensökonomie bei, da zusätzliche Verfahren (Beseitigungsaufträge, neue Anträge auf Konsolidierung) eingespart werden können. Wird der erforderliche Konsens innerhalb der Frist wieder hergestellt, so besteht gemäß § 23 Straffreiheit. Dadurch sollen Betriebe weiter zur Rechtsbereinigung im Wege der Konsolidierung angehalten werden: Die in Eigeninitiative durch den Anlagenbetreiber initiierte freiwillige Aufarbeitung der Konsenslage, die ja der Behörde unmittelbar zugute kommt (die Überprüfung des Konsenses wird nachhaltig erleichtert) soll nicht dadurch gehemmt werden, dass der Anlagenbetreiber verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen wegen möglicher Konsenswidrigkeiten befürchten muss. Dadurch können Konsenswidrigkeiten leichter beseitigt werden, wodurch einerseits der Betreiber Gewissheit über die Rechtskonformität seiner Anlage bekommt und andererseits die Behörde im Hinblick auf ihre Aufsichtspflicht entlastet wird.

Zu Abs. 3b

Auch diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie.

Zu Abs. 9

Gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG wird die Entscheidung über Berufungen gegen konsolidierte Genehmigungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde analog zu anderen Anlageverfahren (GewO 1994, AWG 2002) den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen.

Zu § 22a

Um den Vorteil der Konsolidierung einer Anlage für Behörde und Anlagenbetreiber optimal zu nutzen wird die Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides neu geregelt. Ist eine Anlage einmal konsolidiert, so kann eine Genehmigung zur Anlagenänderung nur noch gemäß § 22a  erfolgen. Dabei wird gegenüber der bisherigen Regelung nur mehr ein einziger Bescheid bei Anlagenänderungen erlassen, der gleichzeitig einen Bescheid zur „Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides“ darstellt und den konsolidierten Konsens in einem eigenen Spruchteil exakt anzugeben hat. Dies ist erforderlich, um die Schwierigkeiten verschiedener nebeneinander bestehender Bescheide bei Anlagenänderungsverfahren und Verfahren zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu vermeiden.

Der Antrag auf Änderung oder die Anzeige gemäß § 21 ist grundsätzlich bei der Konsolidierungsbehörde einzubringen. Für dem AWG 2002 oder dem UVP-G 2000 unterliegende Anlagen ist analog zum AWG 2002 und zum UVP-G 2000 der Landeshauptmann bzw. die Landesregierung zuständig. Eine Anzeige gemäß § 21 ist jedenfalls dann nicht möglich wenn es sich um nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtige oder eine IPPC-pflichtige Änderung der Anlage handelt. Für Änderungen von Anlagen, für die nach den §§ 99 und 100 WRG 1959 der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde sind, werden im Interesse einer optimalen Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Planung im Anlagenverfahren diese Zuständigkeiten auch auf das Verfahren zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides übertragen.

Die Regelung enthält die gesetzliche Fiktion, dass der Antrag auf Anlagenänderung gleichzeitig ein Antrag zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides ist.

Die Behörde hat dem Antrag, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anlagenänderung, durch einen Bescheid zu entsprechen oder die Anzeige gemäß § 21 Abs. 4 durch Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Der Bescheid hat als eigenen Spruchpunkt die Feststellung zu enthalten, wie der konsolidierte Konsens nunmehr lautet. Dies ist erforderlich, damit der konsolidierte Konsens einwandfrei feststeht.

Gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG wird die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide, mit denen konsolidierte Genehmigungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde fortgeschrieben werden, analog zu anderen Anlageverfahren (GewO 1994, AWG 2002) den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen. Lediglich bei Fortschreibung von konsolidierten Genehmigungsbescheiden der Landesregierung ist entsprechend dem UVP-G 2000 der Umweltsenat zuständig. Da die Zuständigkeit des Umweltsenates in Art. 11 Abs. 7 B-VG abschließend geregelt ist, ist diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung zu erlassen.

Zu § 23

Das Absehen von Verwaltungsstrafen wird auch auf landesrechtliche Verwaltungsvorschriften erstreckt. Weiters ist ein Absehen von Verwaltungsstrafen nun auch für den Fall normiert, dass Verstöße gegen den Konsens im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wiederhergestellt wurde.

Zu §§ 25 bis § 27a

Die vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen sollen nunmehr für EMAS –Organisationen und für andere Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, gelten. Sie wurden durch den in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Entfall der Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 EPER-V ergänzt. 

V. Abschnitt

Zu § 29:

Rechtsbereinigung aufgrund der Einführung des Euro.

Zu Z 4

Z 4 wurde hinsichtlich der erweiterten Bestimmungen des § 22 angepasst.


Kostenabschätzung

Aus der Novellierung des UMG (Abschnitt I, II, III und IV) resultieren keine zusätzliche Verwaltungskosten, da es sich in diesen Bereichen um eine Präzisierung oder Weiterentwicklung des bestehenden Rechtes ohne zusätzlichen Vollzugsaufwand beziehungsweise in Abschnitt IV um weitere Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung handelt, die sich auf den Vollzug kostenneutral oder kostenminimierend auswirken.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Umweltmanagementgesetzes

I. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über Umweltgutacher

I. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Ziel

§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemein­schaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Ver­bind­ung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mit­glied­staat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.

(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS ), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S.1, im Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet.

 

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;

sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.

(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.

(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.

(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.

(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.

(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes derTechnik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Techniksind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.

 

II. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

Fachkunde

Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern

§ 2. (1) bis (2)….

§ 2. (1) bis (2)….

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. I 48/1997, oder durch …

           1. bis 8. …….

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120…

           1. bis 8. ..

(3).....

(3)...

           1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul­Studien­gänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studien­richtungen entsprechen, oder

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren

                1. bis 2. …..

 

           3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

(4) ..…

           1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umwelt­rechts­registern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Aus­richtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und

           1. …

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder Umweltbegutachtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993 (in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von zumindest sieben Geschäftsfällen in den Bereichen

                a) Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,

               b) Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder

                c) gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten

 

(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchst­aus­maß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:

(5) …..

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Zivil­techniker­gesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufs­recht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           1. …

           2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 5 AWG;

           2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberat­ungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;

           3. eine Tätigkeit als

                a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

               b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

                c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

               d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969,

                f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

 

 

 

 

               b) Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,

           4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

           4. …

Fachkunde von Teammitgliedern

Fachkunde von Teammitgliedern

§ 3. (1) …..

§ 3. (1)  ….…

(2) ) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. I 48/1997, oder durch …

           1. bis 8. …

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder durch ..…

           1. bis 8. ..

(3) …..

(3) ….

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

(4)

           1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und

           1.

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage Zer­ti­fizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet

                a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,

               b) Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und

                c) die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:

….. im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren

…...im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr….

                1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           1. ….

                2. eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unter­nehm­ensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten

                2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;

    3.eine Tätigkeit als

                a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

               b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

                c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

               d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

                f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

 

 

 

                .gemäß   § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,

           4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

                4. …

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.

Beurteilung der Fachkunde

Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern

§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall vor­zu­schlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:

           1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fach­liche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines syste­matischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;

           2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertig­keiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umwelt­begut­acht­ung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Um­weltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;

           3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und -verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) Allgemeine Umwelttechnik.

§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. ……

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Ein­ver­nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen gemäß Abs. 1 zu be­stellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sach­ver­ständigen ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Be­urteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten und den Ablauf der Fachkundeprüfu

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bun-desminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee ein-zurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Exper-ten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprü-fung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz-EZG), erlassen.

(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.

Zulassung als Umweltgutachter

Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter

§ 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der Zulassungswerber

           1. die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt und

           3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation

           1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS V II erfüllt,

           3. über mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,

           4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter von Gutachtern die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Z 3) oder als Dienstnehmer tätig sind,

           5. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,

           6. gewährleistet, dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische und juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden sind und die einzelnen Team­mitglieder die Anforderungen an die Fachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 erfüllen und

           7. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 5.(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber

           1. die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und

           3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation

           1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,

           3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,

           4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umwelt-gutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,

           5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbe-reich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und

           6. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.

(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.

(3) …..

(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

 

 

 

AWG 2002 …..

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-V II Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.

(5) …..

(6) Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation haben binnen zwei Jahre nach Rechts­kraft des Zulassungsbescheides die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen, andernfalls tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.

(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissinszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist nur ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt

(7) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist mittels Bescheid außer Kraft.

Gültigkeitserklärung

Gültigkeitserklärung

§ 6. Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

           1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,

           3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

§ 6. …..

 

(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.

§ 7 . ….

§ 7. …..

Verfahren

Verfahren

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerruf der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

 

 der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) …..

Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren

§ 9. (1) Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zu­las­sung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die Nach­weise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit;

           2. Bezeichnung des NACE Codes;

           3. Name und Anschrift des Organisation;

           4. Name des Verantwortlichen in der Organisation;

           5. Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;

           6. Glaubhaftmachung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.

§ 9. (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.

(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderli-chen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs.2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;

           2. Bezeichnung des NACE-Codes;

           3. Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;

           4. Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;

           5. Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;

           6. eine schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.

(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.

(2b) Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantrag-ten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.

(2c) Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.

(3) …..

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

§ 10. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der guttachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen.

§ 10. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderun-gen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.

(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(2) bis (3) ……

(4) Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II begut­acht­et wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen

(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutach-tet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen

Auskunftspflicht des Umweltgutachters

Pflichten des Umweltgutachters

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation und Berichte an die Organisationsleitung, vorzulegen.

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.

Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

§ 12. (1) Die Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang, eine beglaubigte Abschrift der Zulassung ein­schließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden Organisation, insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und Ansprechpartner sowie das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor jedem Begutachtungstermin zu erfolgen.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen Notifizierung und Be­gut­acht­ungs­termin oder im Zuge der Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen der erford­er­lichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprach­kenntnisse informieren.

(3) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Kontrolle zu über­prüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V II.

§ 12. (1) Als Umweltgutachter können tätig werden:

           1. die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß § 14 eingetragenen Umweltgutachter;

           2. Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind

             - Name,

             - Adresse,

             - Nationalität,

             - Zulassungsumfang,

             - eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,

             - Ort und Zeit der Prüfung,

             - Anschrift und Ansprechpartner,

             - das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,

             - gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und

             - die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach ei-nem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.

(3) § 10 Abs. 2  und § 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.

(4) .....

(4) ....

Widerruf der Zulassung

Aufhebung und Einschränkung der Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn

§ 13. ….

           1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß §§ 2, 4 und 5 wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

           3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat oder

           4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder

           1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,

           3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

           4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,

           5. bis 6. ...

           5. bis 6. …

 

Die Zulassung ist bei Vorliegen der in den Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen jedenfalls endgültig aufzuheben.

(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

           1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

           3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat

(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn

           1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,

           2. die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,

           3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

           4. das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder

           5. im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der  gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.

(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.

 

gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11

d

der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten ....

(4) bis (5) ….

(4) bis (5)..

 

(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.

Umweltgutachterliste

Umweltgutachterlisten

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter – getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen – zu führen, die

           1. Name oder Organisationsbezeichnung,

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,

           4. Registrierungsnummer

zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Daten­schutz­gesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Ab­schriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:

           1. Name oder Organisationsbezeichnung;

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

           4. Registrierungsnummer.

Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

II. Abschnitt

III. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

§ 15. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-V II (Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

 

(EMAS-Organisationsverzeichnis)…

(2) Das Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

(2) Das EMAS-Organisationsverzeichnis….

           1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-V II;

           1. ….

           2. Anschrift der Organisation einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           2. Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Kontaktperson der Organisation am Standort;

           3. ….

           4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, in dem bzw. in denen die Orga­nisation am Standort tätig ist;

                4. die Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a            Abs. 6…..

           5. Registernummer;

           6. Datum der Eintragung der Organisation;

           7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation

           5. bis 7. …

(3) bis (4) …..

(3) bis (4) …..

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterernationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung in diesen Verzeichnissen normieren.

Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

§ 16. (1) Der Antrag auf Eintragung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach An­trags­stellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

§ 16. (1) Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 15 …..

 

 

 

 

Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt…..

 

(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn

           1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,

           3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung  erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I und

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn

           1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,

           3. die Organisation am Standort nachweisen kann,

                a) dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,

               b) dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,

                c) über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,

               d) die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung  (Art. 2 lit.c der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat und

                e) dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führt und

                4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a Z 3  und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 6 der EMAS-V II bzw. bei Nichtvorliegen der Anforderungen der Abs. 3 und 4 die Eintragung des Standortes zu verweigern, den eingetragenen Stand­ort der Organisation zu streichen sowie die Eintragung des Standortes der Organisation auszusetzen und darüber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren. Weiters sind jene Standorte einer Organisation zu streichen, hinsichtlich derer der Umweltgutachter gegen die Anforderungen der EMAS-V II und dieses Gesetzes verstoßen hat und deswegen die Zulassung widerrufen wurde.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen der Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.“

 

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu verweigern.“

(3) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn

           1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-V II vorliegen,

           3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-V II erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I,

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

 

(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind. Eine Eintragung kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften nicht mehr zu befürchten ist.

(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen.. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(5) …..

(5) …..

 

(5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

(6) ….

(6) …..

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulasungstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des § 6 Daten­schutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

 

 

 

 

Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß § 16 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln

 

(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht

§ 17.

§ 17. …..

Veröffentlichung der Umwelterklärung

Veröffentlichung der Umwelterklärung

§ 18. (1) ……

§ 18. (1) ……

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat die betroffene Organisation die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan oder in anderer geeigneter Art und Weise wie beispielsweise in elektronischen Medien bekannt zu geben. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

III. Abschnitt

Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

IV. Abschnitt

Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

§ 21. (1) Änderungen von Anlagen, die nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forst­gesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luft­fahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvoll­ziehenden Vorschriften, wenn

           1. die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Be­hörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,

§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) ….die nach bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtigt sind …….

           2. die die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V II und dem § 16 Abs. 1 in das Or­ga­nisationsverzeichnis eingetragen ist,

           2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.

           3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,

           4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

           3. bis 4. ….

           5. eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umwelt­gut­achters vorgelegt wird,

                a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maß­nahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressour­cen­verbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

               b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen,

           c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materien­vor­schriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht be­ein­trächtigt werden,

           5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Aus-stattung erfolgt oder eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,

                a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

               b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen und

                c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes und der Länder zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.

Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“

           6. gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und

           6. …

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange, glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen diesen öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange und sonstiger Schutzinteressen ………..

        Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den öffentlichen Schutzinteressen und sonstigen Schutzinteressen andererse

(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Stand­ortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

.. den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften es Bundes und der Länder …..

(3) ….

(3) ….

(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der ange­zeigten Änderung im Sinne der in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften des Bundes. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.

 

 

 

 

Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der  bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anlage 1 des AWG oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.

(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes. und der Länder …..

……Anhang 5 des AWG 2002

(6) bis (8) …..

(6) bis (8) ….

(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(9) Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 22a, die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

 

§ 21a. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation gemäß § 16 in das Organisationsverzeichnis eingetragen ist.“

Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung (Art. 3 Abs. 2 lit. b EMAS-V II) durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geltende Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen genannten Rechtsvorschriften des Bundes.

§ 22. (Verfassungsbestimmung) (1) Auf Antrag einer Organisation, die  in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen…

 

 

Als Genehmigungen gelten die in den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme oder von Anlagenteilen…

….. nach allen bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen

(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1

           1. eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu über­nehm­enden Spruchteile,

           2. die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen

(2) ….

           3. die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,

           3. .......

           4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,

           4. …

           5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 AWG),

           5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG 2002),

           6. den Bericht über die erste Umweltbetriebsprüfung und

           7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System

           Z 6 und 7 entfällt

im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln

im …..

(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften des Bundes erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungs­bescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interes­sen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde den­noch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.

………wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes und Länder im Sinne des Abs. 1 …

 

3a) Weicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise hergestellt wird.

(3b) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 3a erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.

(3c) Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenfalls ein Abnahmebescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.

(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in die konsolidierte Fassung des Bescheides zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.

(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind. nicht in den konsoldierten Genehmigungsbescheid….

(5) ….

(5) ….

(6) Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauf­lagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

…keine schriftlichen Einwendungen ……

(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden zu übermitteln.

.. und der Länder im Sinne des Abs. 1 …..

(8) Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengenehmigungen gemäß Abs. 1 in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(8) Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltunsbehörde.

(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(9) Über Berufungen der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Konsolidierungsbehörde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

 

§ 22a. (Verfassungsbestimmung) (1) Ein nach Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides  zu stellender Antrag auf eine nach den bundes- und landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 22 Abs. 1 genehmigungspflichtige Änderung der Anlage oder eine Anzeige gemäß § 21 ist, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, bei der Konsolidierungsbehörde gemäß § 22 Abs. 8 einzubringen. Anträge und Anzeigen betreffend Änderungen, die dem AWG 2002 unterliegen, sind beim Landeshautpmann, Anträge auf Änderungen, die dem UVP-G 2000 unterliegen, sind bei der Landesregierung einzubringen. Anträge und Anzeigen betreffen Änderungen einer Anlage, für die gemäß den §§ 99 und 100 des Wasserrechtsgesetzes  1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist, sind bei den nach den §§ 99 und 100 WRG 1959 zuständigen Behörden einzubringen. Der Antrag und die Anzeige gelten jeweils als Antrag auf Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides.

(2) Dem Antrag und der Anzeige gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

           1. der konsolidierte Genehmigungsbescheid;

           2. die nach den Materiengesetzen für das Änderungsverfahren oder die für das im Anzeigeverfahren gemäß § 21 vorgesehenen Unterlagen;

           3. eine Darstellung der Teile des gültigen konsolidierten Genehmigungsbescheides, die von der Anlagen-änderung voraussichtlich betroffen sind.

(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner nach den Materiengesetzen geforderter Unterlagen absehen, sofern diese, insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden konsolidierten Genehmigungsbescheid, entbehrlich sind.

(4) Wird ein Antrag auf genehmigungspflichtige Änderung einer Anlage gestellt, so hat die Behörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach den Materiengesetzen den konsolidierten Genehmigungsbescheid im Sinne der zu bewilligenden Änderungen fortzuschreiben. Wird eine Anzeige gemäß § 21 erstattet und liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Zurkenntnisnahme der Anzeige gemäß § 21 Abs. 4 vor, so hat die Behörde den konsolidierten Genehmgigungsbescheid im Sinne der angezeigten Änderungen fort zu schreiben.

(5) Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf Anlagenänderung und Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides abgesprochen wird, hat jedenfalls zu enthalten

           1. die nach den anzuwendenden Materienvorschriften vorgegebenen Bescheidinhalte, es sei denn, es liegen die Vorraussetzungen des § 21 Abs. 4 vor und

           2. die Feststellung, wie der konsolidierte Konsens nunmehr lautet.

Die Feststellung über den konsolidierten Konsens gemäß Z 2 hat jedenfalls in einem eigenen Spruchpunkt zu erfolgen.

(6) Die Behörde, bei der der Antrag oder die Anzeige im Sinne des Abs. 1 zulässigerweise eingebracht wird, ist zuständige Behörde zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides. Nach Erlass des Bescheides, mit dem der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, ist sie auch die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnah-men sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Dies gilt nicht hinsichtlich jener Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung der Arbeitsinspektion obliegt.

(7) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, entscheidet, soweit in diesem Absatz  nicht anderes bestimmt ist, der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes. Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, entscheidet der Umweltsenat. Der Instanzenzug betreffend Bescheide der nach den §§ 99 und WRG 1959 zuständigen Behörden, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, richtet sich nach dem WRG 1959.

(8) Im Verfahren zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides sind die betroffenen Materiengesetze nach Maßgabe der §§ 21 und 22a anzuwenden.“

Absehen von Verwaltungsstrafen

Absehen von Verwaltungsstrafen

§ 23. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Orga­nisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-V II aufbaut,

           1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-V II) festgestellt, und

           2. freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten G­fahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbe­standes gekommen ist,

           3. der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,

           4. unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die er­forder­lichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,

           5. binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Abs. l EMAS-V II) die Eintragung der Organisation in das Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt sowie

           6. binnen zehn Monaten nach der ersten Umweltbetriebsprüfung in das Organisationsverzeichnis eingetragen wird und die Verwaltungsstrafbehörden darüber informiert.

(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.

§ 23. (Verfassungsbestimmung) (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung  aufbaut,

           1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) festgestellt, und

                a) innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,

               b) der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,

                c) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,

               d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt

                oder

           2. Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurden.

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

§ 24. Für eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-V II Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 9 Abs. 6 AWG) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

§ 24. Für  in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene ….

 

……(§ 11 AWG 2002) …

Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

§ 25. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Um­weltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

.. die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind …

 

(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so ist die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde nicht zur Durchführung einer Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V verpflichtet.

Entfall von Meldepflichten

Entfall von Meldepflichten

§ 26. (1) EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die EMAS-Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist (§ 16 Abs. 3), die Eintragung ausgesetzt wurde (§ 16 Abs. 3) oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der EMAS-Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

§ 26. (1) Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(2) Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten:

           1. Änderungsmeldung gemäß § 13 Abs. 1 AWG;

           2. die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz und

           3. Aufzeichnungspflichten gemäß § 14 AWG hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.

(2) Für gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten

           1. die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz

                und

           2. Aufzeichnungspflichten gemäß § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.

Entfall der Eigenüberwachung

Entfall der Eigenüberwachung

§ 27. Für EMAS-Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.

§ 27. Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.

IV. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

V. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 28.

§ 28. …..

Strafbestimmungen

§ 29. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002 bis 36 300 € zu bestrafen, wer als

                Z 1 bis 3 …..

Strafbestimmungen

§ 29. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 300 € zu bestrafen, wer als

                Z 1 bis 3 …

           4. Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Anlage betreibt.

           4. Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt oder

§ 30. bis § 31. ….

§ 30. bis § 31. ….

Vollziehung

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

§ 33. …..

           1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

           1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und  4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

           2. hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

           2. ...

Außerkrafttreten

§ 34. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und die Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. Nr. 350/1998, außer Kraft.

§ 34. …..