571 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (496 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das
Unterrichtspraktikum geändert wird
Zu § 1 Abs. 1, § 3
Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1 und
§ 28 Abs. 1:
Anpassungen an die aktuelle
studienrechtliche Terminologie (die studienrechtlichen Grundlagen für
Lehramtsstudien wurden durch die Grundlagen des mit 1.1.2004 in Geltung
getretenen studienrechtlichen Teiles des Universitätsgesetzes 2002
ergänzt).
Zu § 3 Abs. 4 Z 4:
In § 3 werden die Voraussetzungen für
die Zulassung zum Unterrichtspraktikum (dessen Absolvierung auch
Anstellungsvoraussetzung für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 ist)
geregelt. Die Bestimmung des Abs. 4 Z 4 sieht dabei derzeit ein Höchstalter von 39 Lebensjahren
bei Beginn des Unterrichtspraktikums vor.
Dieses Höchstalter sollte unter anderem
sicherstellen, dass der Lehrer dem Schuldienst anschließend noch ausreichend
lange zur Verfügung steht (ein Lebensalter von 40 Jahren beim Eintritt in den
Bundesdienst ist auch die Höchstgrenze für Ernennungen in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis). Auf Grund des
durch die Pensionsreform 2003 angehobenen Pensionsantrittsalters kann dieses
Erfordernis in Zukunft auch bei einem höheren Zulassungsalter noch erfüllt
werden; es soll daher auf 45 Jahre erhöht werden.
Dadurch können nunmehr auch die immer
wieder auftretenden Härtefälle (die vor allem Lehrerinnen wegen ihrer
Kindererziehungszeiten treffen) berücksichtigt werden. Der Ausgleich solcher
Härtefälle, die vor allem Frauen beruflich benachteiligen, liegt auch im Sinn
der Beschäftigungspolitik der Europäischen Gemeinschaft. Hiezu ist weiters noch
anzumerken, dass Lehrer, die das in Österreich vorgeschriebene
Unterrichtspraktikum als Abschluss ihrer Ausbildung benötigen, ohne dessen
Absolvierung europarechtlich nicht als „final product“ im Sinne der jeweiligen
Diplomanerkennungs-Richtlinie gelten und daher auch in den EU-Mitgliedstaaten –
bei rigider Anwendung dieser Richtlinien - keinen Zugang zu einem
gleichwertigen Lehrerberuf hätten.
Zu § 3 Abs. 9:
Anpassung an die geltende Fassung des
Bundesministeriengesetzes.
Zu § 23 Abs. 3 Z 1 :
Richtigstellung einer Zitierung.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Analyse des derzeitigen Personalstandes
ergibt ein Durchschnittsalter der Unterrichtspraktikanten und
Unterrichtspraktikantinnen von unter 28 Jahren. Ebenso ist der Anteil der
Personen mit einem Alter nahe der bisherigen Altersgrenze von 39 Jahren
vernachlässigbar gering. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhebung der
Altergrenze keine nennenswerte Ausweitung der Anzahl der Unterrichtspraktikanten
und Unterrichtspraktikantinnen zur Folge haben wird. Insgesamt sind daher keine
Mehrausgaben bzw. –kosten zu erwarten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf gründet sich
kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.
Der Unterrichtsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin die Abgeordneten Dieter Brosz, Dr. Gertrude Brinek,
Mag. Christine Muttonen und Dr. Robert Rada sowie die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu den Z 1 und 2:
Die Novellierung des gegenständlichen
Gesetzes soll zum Anlass genommen werden, den Titel und die Formulierung des
Einleitungssatzes an die derzeit geltenden legistischen Richtlinien anzupassen;
dies entspricht auch einem Vorschlag des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst.
zu Z 3:
Mit dieser Anfügung soll klargestellt
werden, dass Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen ‚Selbständige
Religionspädagogik’ und ‚Katholische Religionspädagogik’ (die den Diplomgrad
für nur ein Unterrichtsfach vermitteln), weiterhin zum Unterrichtspraktikum
zugelassen werden. Gleiches gilt auch für die Einfachstudien ‚Biologie und
Erdwissenschaften’ und ‚Biologie und Warenkunde’, deren Absolventinnen und
Absolventen ebenfalls schon bisher zum Unterrichtspraktikum zugelassen wurden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des
Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann
einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 30
Mares
Rossmann Werner Amon, MBA
Berichterstatterin Obmann