571 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (496 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum geändert wird

Zu § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1 und § 28 Abs. 1:

Anpassungen an die aktuelle studienrechtliche Terminologie (die studienrechtlichen Grundlagen für Lehramtsstudien wurden durch die Grundlagen des mit 1.1.2004 in Geltung getretenen studienrechtlichen Teiles des Universitätsgesetzes 2002 ergänzt).

Zu § 3 Abs. 4 Z 4:

In § 3 werden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum (dessen Absolvierung auch Anstellungsvoraussetzung für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 ist) geregelt. Die Bestimmung des Abs.  4  Z 4 sieht dabei derzeit ein Höchstalter von 39 Lebensjahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums vor.

Dieses Höchstalter sollte unter anderem sicherstellen, dass der Lehrer dem Schuldienst anschließend noch ausreichend lange zur Verfügung steht (ein Lebensalter von 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst ist auch die Höchstgrenze für Ernennungen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis). Auf  Grund des durch die Pensionsreform 2003 angehobenen Pensionsantrittsalters kann dieses Erfordernis in Zukunft auch bei einem höheren Zulassungsalter noch erfüllt werden; es soll daher auf 45 Jahre erhöht werden.

Dadurch können nunmehr auch die immer wieder auftretenden Härtefälle (die vor allem Lehrerinnen wegen ihrer Kindererziehungszeiten treffen) berücksichtigt werden. Der Ausgleich solcher Härtefälle, die vor allem Frauen beruflich benachteiligen, liegt auch im Sinn der Beschäftigungspolitik der Europäischen Gemeinschaft. Hiezu ist weiters noch anzumerken, dass Lehrer, die das in Österreich vorgeschriebene Unterrichtspraktikum als Abschluss ihrer Ausbildung benötigen, ohne dessen Absolvierung europarechtlich nicht als „final product“ im Sinne der jeweiligen Diplomanerkennungs-Richtlinie gelten und daher auch in den EU-Mitgliedstaaten – bei rigider Anwendung dieser Richtlinien - keinen Zugang zu einem gleichwertigen Lehrerberuf hätten.

Zu § 3 Abs. 9:

Anpassung an die geltende Fassung des Bundesministeriengesetzes.

Zu § 23 Abs. 3 Z 1 :

Richtigstellung einer Zitierung.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Analyse des derzeitigen Personalstandes ergibt ein Durchschnittsalter der Unterrichtspraktikanten und Unterrichtspraktikantinnen von unter 28 Jahren. Ebenso ist der Anteil der Personen mit einem Alter nahe der bisherigen Altersgrenze von 39 Jahren vernachlässigbar gering. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhebung der Altergrenze keine nennenswerte Ausweitung der Anzahl der Unterrichtspraktikanten und Unterrichtspraktikantinnen zur Folge haben wird. Insgesamt sind daher keine Mehrausgaben bzw. –kosten zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dieter Brosz, Dr. Gertrude Brinek, Mag. Christine Muttonen und Dr. Robert Rada sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den Z 1 und 2:

Die Novellierung des gegenständlichen Gesetzes soll zum Anlass genommen werden, den Titel und die Formulierung des Einleitungssatzes an die derzeit geltenden legistischen Richtlinien anzupassen; dies entspricht auch einem Vorschlag des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst.

zu Z 3:

Mit dieser Anfügung soll klargestellt werden, dass Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen ‚Selbständige Religionspädagogik’ und ‚Katholische Religionspädagogik’ (die den Diplomgrad für nur ein Unterrichtsfach vermitteln), weiterhin zum Unterrichtspraktikum zugelassen werden. Gleiches gilt auch für die Einfachstudien ‚Biologie und Erdwissenschaften’ und ‚Biologie und Warenkunde’, deren Absolventinnen und Absolventen ebenfalls schon bisher zum Unterrichtspraktikum zugelassen wurden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 30

Mares Rossmann Werner Amon, MBA

    Berichterstatterin                  Obmann