573 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über den Antrag 413/A der Abgeordneten
Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das
Akademien-Studiengesetz 1999 geändert wird
Die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares
Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag
am 16. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die ‚Lehramtsausbildungen’ herkömmlicher
Art (vor Inkrafttreten des AStG) berechtigen nicht zur Führung des Diplomgrades
‚Diplompädagoge (Dipl.-Päd.)’, obwohl in der Dauer der Ausbildung und in der
Lehrbefugnis selbst keine Einschränkungen bestehen. Der gegenständliche Antrag
hat zum Ziel und Inhalt, eine Möglichkeit der Verleihung des Diplomgrades bei
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der sechssemestrigen Lehramtsausbildung
zu schaffen. Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des
Rechts der Europäischen Union. Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird
keine Kostenauswirkungen nach sich ziehen.
Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf als Angelegenheit der Schulorganisation erhöhter Beschlussfassungserfordernisse gemäß
Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I
Nr. 94, (AStG) enthält eine Neuordnung der studienrechtlichen Vorschriften für
die Ausbildung von Pflichtschullehrern. Die Zuständigkeit für die Erlassung der
Studienpläne (auf der Grundlage der Rahmenvorgaben der Studienordnung – AStO)
wurde auf die Studienkommissionen übertragen. Der erstmalige erfolgreiche
Abschluss eines Diplomstudiums (das sind berufsqualifizierende Erstausbildungen
bzw. Aufbaustudien) berechtigt zur Führung des Diplomgrades ‚Diplompädagoge’
bzw. ‚Diplompädagogin’ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter
hinweisenden Zusatz.
Das AStG ist mit 1. September 1999 in Kraft
getreten. In § 36 AStG wurden die Studienkommissionen verpflichtet, bis 1.
Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese spätestens mit 1. September
2000 in Kraft zu setzen. Bis dahin fanden (übergangsweise) die bisherigen Lehr(Studien)planbestimmungen
und Prüfungsordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der
Bezeichnung ‚Lehramtsprüfung’ die Bezeichnung ‚Diplomprüfung für das Lehramt’
trat.
Selbst für die Übergangssituation des
Studienjahres 1999/2000, wo hinsichtlich der Prüfung ausdrücklich auf das
Diplom hingewiesen wurde, besteht keine deutliche Berechtigung zur Führung auch
des Diplomgrades ‚Diplompädagoge’ bzw. ‚Diplompädagogin’. Im Besonderen sind
die Absolventen der Lehramtsausbildungen vor 1999 nicht berechtigt, den
Diplomgrad zu führen.
Im Hinblick auf die (auch dienst- und
besoldungsrechtliche) Gleichwertigkeit der beiden Lehramtsausbildungen
(Lehramtsstudium alt – Diplomstudium für das Lehramt neu) soll nunmehr die
Möglichkeit geschaffen werden, unter Nachweis der erforderlichen Abschlüsse das
Recht zu erlangen, den Diplomgrad führen zu dürfen.
Jene Absolventen von Akademien im Sinne des
AStG (das sind neben den im Schulorganisationsgesetz geregelten
Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten auch die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien und die Religionspädagogischen Akademien), die den Diplomgrad
‚Diplompädagoge’ bzw. ‚Diplompädagogin’ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das
Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu führen beabsichtigen, sollen an
einer Akademie, die ein dem Lehramt entsprechendes Diplomstudium
studienplanmäßig führt, die Verleihung des Diplomgrades beantragen können. Der
Leiter der Akademie wird ein Verfahren durchzuführen haben (im Wesentlichen
Erhebung des Sachverhaltes und Erlassung der Entscheidung). Die näheren
Verfahrensbestimmungen werden in einer gesonderten Verordnung der
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu treffen sein. Gegen
die Entscheidung des Leiters der Akademie ist ein ordentliches Rechtsmittel
gemäß § 29 Abs. 1 nicht zulässig; dies erscheint im Hinblick auf die
Einfachheit und Klarheit der durchzuführenden Verfahren (Vorlage des
Lehramtszeugnisses einer Akademie) auch nicht geboten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz
wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an
die Führung des Diplomgrades keine dienst- und besoldungsrechtlichen
Konsequenzen.
Die an den Akademien erforderlichen
Verfahren gemäß § 28 werden keinen bedeutenden Aufwand darstellen.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz
gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem
Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom
Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
Zu
den Bestimmungen im einzelnen:
Zu Z 1 (§ 35 Abs. 3 –
In-Kraft-Treten):
§ 35 regelt in einem neuen Abs. 3 das
In-Kraft-Treten dieser Novelle mit Wirkung vom Tag der Freigabe zur Abfrage im
Internet.
Zu Z 2 (§ 36a samt Überschrift –
Verleihung des Diplomgrades):
Siehe dazu die Ausführungen im allgemeinen
Teil der Erläuterungen.
Die Diktion des neuen § 36a lehnt an die
entsprechenden Bestimmungen der Akademien-Studienordnung (AStO), BGBl. II Nr.
2/2000, an (§§ 7, 12, 16, 16f, 21 und 25).
Das Recht auf Führung des Diplomgrades wird
nach derzeitiger Rechtslage mit dem erstmaligen Abschluss eines Diplomstudiums
(siehe § 4 Abs. 1 Z 3 AStG) erworben. Der Hinweis auf das jeweilige Lehramt ist
erweiterbar.
Der neue § 36a erweitert dieses Recht auf
Führung des Diplomgrades auf jene Personen, die auch vor dem Wirkungsbereich
des AStG ein (insgesamt) sechssemestriges ‚Lehramtsstudium’ an einer Akademie
absolviert haben und nachweisen.
Im Verfahren hat der Leiter der Akademie
(Zuständigkeit gemäß § 19 AStG) zunächst den maßgeblichen Sachverhalt
festzustellen. Dies bedingt nicht unbedingt die Vorlage von Prüfungszeugnissen,
sondern kann auch auf andere Art und Weise erfolgen (zB Bestätigung der
Dienstbehörde, Befragung von Zeugen). Die näheren Festlegungen werden durch
Verordnung zu treffen sein. Danach soll etwa als Beweismittel alles in Betracht
kommen können, was ‚zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet
und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist’. Jedenfalls wird
vorzusehen sein, dass über Anträge auf Verleihung des Diplomgrades längstens
binnen drei Monaten zu entscheiden ist.
Hinsichtlich der Berufungsmöglichkeit
findet § 29 Anwendung. Danach ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.“
Der Unterrichtsausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Wolfgang Großruck, DDr. Erwin Niederwieser,
Dieter Brosz, Fritz Neugebauer,
Beate Schasching und Christian Faul
sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Werner Amon, MBA und
Mares Rossmann einen Abänderungsantrag eingebracht,
der wie folgt begründet war:
„Ziel und Inhalt:
Der Initiativantrag 413/A stellt auf die
Absolvierung von ausschließlich sechssemestrigen Lehramtsausbildungen ab,
wodurch es zu Benachteiligungen von Lehrern kommen kann, die auf Grund einer
Ausbildung mit vergleichbaren Inhalten (vor dem Wirksamwerden des
Akademienstudiengesetzes 1999) eine gleichwertige Qualifikation erlangt haben.
Eine solche Benachteiligung von in gleicher Weise Qualifizierten soll durch
eine entprechende Ergänzung des § 36a des eingangs bezeichneten
Initiativantrages hintangehalten werden.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Initiativantrag in der Fassung
dieses Abänderungsantrages entsprechendes Bundesgesetz gründet sich
kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem
Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom
Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 30
Barbara
Rosenkranz Werner Amon, MBA
Berichterstatterin Obmann