Vorblatt

Problem:

Österreich ist neben Estland als einziger derzeitiger EU-Mitgliedstaat noch nicht Vertragspartei des Bonner Übereinkommens.

Ziel:

Österreich soll Vertragspartei des Bonner Übereinkommens werden.

Inhalt:

Die Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens verpflichten sich, strenge Schutzmaßnahmen für Arten des Anhanges I - vom Aussterben bedrohte Arten - zu ergreifen. Für Arten des Anhanges II des Übereinkommens - gefährdete Arten bzw. Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden - sind geeignete Erhaltungs- und Managementmaßnahmen durchzuführen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zudem, für alle Arten des Übereinkommens eine entsprechende Forschung und ein Monitoring einzurichten. Für Anhang II-Arten, die einen ungünstigen Erhaltungszustand haben und die von Schutz- und Managementmaßnahmen profitieren können, sollen im Rahmen von internationalen Abkommen spezielle Erhaltungsprogramme und Managementmaßnahmen ergriffen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Die Mitgliedschaft als Vertragspartei beim Bonner Übereinkommen erfordert einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe richtet sich nach einem bestimmten Beitragsschlüssel nach Vorbild des UN-Schlüssels und nach der Höhe des Budgets des Übereinkommens. Beides wird bei den Vertragstaatenkonferenzen beschlossen.

Aufgrund der derzeitigen Budgetbeschlüsse des Übereinkommens wäre für das Jahr 2004 ein Beitrag in Höhe von 33.160,00 USD, für das Jahr 2005 von 37.604,00 USD zu bezahlen. Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages durch die Republik Österreich wird ab dem Jahr 2005 zu leisten sein.

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht werden.

Für Meetings und die alle 3 Jahre stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen werden Dienstreisekosten für Bundesbedienstete in der Höhe von ca. 2.000 €/Jahr entstehen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Für Tagungen und die alle 3 Jahre stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen werden Dienstreisekosten für Landesbedienstete in der Höhe von ca. 2.000 €/Jahr entstehen.

Aus dem Übereinkommen ergeben sich für die Behörden der Länder Pflichten für Forschung und Monitoring, die durch Verpflichtungen, die sich aus den beiden EU-Naturschutzrichtlinien, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Richtlinie 79/409/EG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ergeben, zum größten Teil abgedeckt werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Bonner Übereinkommens. Alle anderen derzeitigen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Estland sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich teilweise nicht zugänglich, von einem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG sollte aber abgesehen werden, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen zum überwiegenden Teil in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da es auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Österreich ist einer von nur zwei der 25 EU-Mitgliedstaaten, der noch nicht Vertragspartei des Bonner  Übereinkommens ist, das bereits 85 Vertragsparteien aus allen fünf Kontinenten zählt. Österreich soll durch den Beitritt zum Bonner Übereinkommen seine Verantwortung für die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Naturschutzes, insbesondere für die Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten, wahrnehmen.

Das Ziel des Bonner Übereinkommens ist der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zum Zweck der Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet, vor allem ihres Lebensraumschutzes in ihren Brut-, Rast- und Überwinterungsstätten sowie auf ihren staatenüberschreitenden Zugrouten.

Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht, und beachten, dass im Rahmen des Abschlusses von eigenen Abkommen wandernden Tierarten mit ungünstigem Erhaltungszustand besondere Beachtung gebührt.

Die Vertragsparteien bemühen sich zu vermeiden, dass eine wandernde Art gefährdet wird. Für dieses Ziel fördern und unterstützen sie Forschungen über wandernde Arten, gewähren den in Anhang I des Übereinkommens angeführten Arten strengen Schutz und schließen für Arten des Anhanges II des Übereinkommens Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung.

Die unter die Konvention fallenden Tierarten werden in den Anhängen I und II des Übereinkommens angeführt. Diese Anhänge wurden bereits wiederholt durch Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Art. XI des Übereinkommens geändert. Für das Genehmigungsverfahren werden die Texte der Anhänge herangezogen, die vom Depositär des Übereinkommens, Deutschland, 2003 im Anschluss an die letzte Konferenz der Vertragsparteien diesen übermittelt wurden und gegen die keine Vertragspartei Widerspruch erhoben hat. Diese Texte bilden somit authentische Fassungen der Anhänge.

Im Rahmen des Bonner Übereinkommens sind bislang 107 Arten in Anhang I erfasst.

Während Anhang I des Übereinkommens lediglich Tierarten auflistet, führt Anhang II neben 174 Tierarten zusätzlich auch Tierfamilien an, die noch einmal mehr als 600 Arten umfassen.

Nach der Artenliste des Sekretariates des Bonner Übereinkommens ist Österreich für 6 Arten des Anhanges I sowie für 117 Arten des Anhanges II Arealstaat.

Die Rechte jeder Vertragspartei sind, zusammengefasst, folgende:

·       Teilnahme an sämtlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten

·       Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung

·       Stimmrecht auf allen Tagungen

·       Benennung eines(r) wissenschaftlich qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates, einschließlich eines Stellvertreters(in)

·       Einbringung von Änderungsvorschlägen zum Text des Übereinkommens sowie ihrer Anhänge

·       Erklärung besonderer Vorbehalte bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

·       Kündigung der Mitgliedschaft

Die Pflichten jeder Vertragspartei sind, zusammengefasst, folgende:

·       Strenge Schutzmaßnahmen für Arten des Anhanges I des Übereinkommens (= vom Aussterben bedrohte Arten)

·       Erhaltungs- und Managementmaßnahmen für Arten des Anhanges II des Übereinkommens (= gefährdete Arten bzw. Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand)

·       Forschung und Monitoring

Das Bonner Übereinkommen stellt eine völkerrechtliche Übereinkunft dar. Ihre Bestimmungen auferlegen den Vertragsparteien ein Bemühen, ohne eine Verpflichtung zu einer bestimmten Zielerreichung zu begründen.

Für Anhang II-Arten, die einen ungünstigen Erhaltungszustand haben und die von Schutz- und Managementmaßnahmen profitieren können, sollen im Rahmen von internationalen Abkommen spezielle Erhaltungsprogramme und Managementmaßnahmen ergriffen werden. Diese Abkommen stellen eigenständige, völkerrechtliche Verträge dar.

Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sind zum größten Teil bereits durch die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus den beiden EU-Naturschutzrichtlinien, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 79/409/EG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ergeben, erfüllt. Die nicht unter die Gemeinschaftszuständigkeit fallenden Umsetzungsmaßnahmen sind durch Landesgesetze zu treffen.

Besonderer Teil

Die Präambel des Übereinkommens streicht den Wert der wild lebenden Tierwelt aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht besonders hervor. Diejenigen wild lebenden Tierarten, die regelmäßig die nationalen Zuständigkeitsgrenzen durchqueren, können nur durch spezielle internationale Zusammenarbeit erhalten werden. Dieser internationalen Zusammenarbeit dient das vorliegende Übereinkommen.

Zu Artikel I

Artikel 1 gibt für alle relevanten Begriffe des Übereinkommens eine Definition.

In Absatz 3 wird festgelegt, dass für die Ermittlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden Vertragsparteien, nicht jedoch die Stimmenthaltungen anwesender Vertragsparteien gezählt werden.

Zu Artikel II

Die wesentlichen Ziele des Übereinkommens sind die Erhaltung der wild lebenden wandernden Arten. Durch besondere Maßnahmen sollen die Vertragsparteien verhindern, dass eine solche Art gefährdet wird. Zu diesem Zweck fördern und unterstützen sie Forschungen über diese Arten, gewähren den in Anhang I des Übereinkommens gelisteten Arten unverzüglichen Schutz und bemühen sich, Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung von in Anhang II angeführten Arten abzuschließen.

Zu Artikel III

Artikel III bestimmt, nach welchen Kriterien eine Art in Anhang I des Übereinkommens aufgenommen wird.

Vertragsparteien, die Arealstaat einer in Anhang I angeführten Art sind, bemühen sich, die Lebensstätten dieser Arten zu erhalten oder wenn möglich, wiederherzustellen. Nachteilige Auswirkungen von Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten erschweren oder verhindern, sollen möglichst beseitigt werden.  Gefährdende Einflüsse sind zu verringern bzw. zu begrenzen. Artikel III fordert die Vertragsparteien auch auf, die Einbürgerung nichtheimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen und gegebenenfalls bereits eingebürgerte Arten auszurotten.

Absatz 5 dieses Artikels verpflichtet die Arealstaaten die Entnahme von Arten des Anhangs I aus der Natur zu verbieten und legt die Voraussetzungen für die Ausnahmen von diesem Verbot fest.

Eine Erweiterung der Artenliste des Anhangs I kann nur durch die Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden. Die Konferenz kann den Vertragsparteien, die Arealstaat der betreffenden Art sind, auch weitere Erhaltungsmaßnahmen empfehlen.

Zu Artikel IV und V

Artikel IV legt fest, welche Voraussetzungen bei einer Art gegeben sein müssen, damit diese Art in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen wird.

Für besondere Schutzmaßnahmen für Arten des Anhangs II sind von den Vertragsparteien Abkommen zu schließen.

Die Leitlinien für diese Abkommen sind in Artikel V dargelegt.

Zu Artikel VI

Das Sekretariat des Übereinkommens führt eine Liste der Arealstaaten derjenigen wandernden Arten, die in Anhang I und II angeführt sind. Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat mit, für welche Arten sie sich als Arealstaat betrachten und unterrichten die Konferenz der Vertragsparteien über zur Erhaltung dieser Arten ergriffene Maßnahmen.

Zu Artikel VII

In diesem Artikel sind die Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt,  und welche Organisationen neben den eigentlichen Vertragsparteien als Beobachter an der Konferenz  teilnehmen können.

Neben der Überprüfung der Erhaltungssituation der wandernden Arten sind vor allem der Finanzplan für die folgende Haushaltsperiode und Ort und Zeit der nächsten Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen.

Zu Artikel VIII

Zur Beratung der Konferenz der Vertragsparteien in wissenschaftlichen Fragen wird ein Wissenschaftlicher Rat eingerichtet. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt seine Aufgaben und genehmigt seine Geschäftsordnung.

Zu Artikel IX

Der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen stellt das Sekretariat.

Das Sekretariat organisiert und betreut die Konferenzen der Vertragsparteien und die Tagungen des Wissenschaftlichen Rates. Es ist u.a. für alle Informationen und ihre Weitergabe, das Verzeichnis der Arealstaaten der Arten der Anhänge I und II, den Abschluss von Abkommen, die Veröffentlichung von Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien gefasst wurden, sowie für die Öffentlichkeitsarbeit über das Übereinkommen und seine Ziele verantwortlich.

Zu Artikel X

Artikel X legt fest, dass ausschließlich die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens beschließen kann. Jede Vertragspartei kann Änderungen  vorschlagen. Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen werden. Die Fristen für das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens sind ebenfalls in Artikel X festgelegt.

Zu Artikel XI

Artikel XI bestimmt, dass ausschließlich die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen der Anhänge I und II beschließen kann. Jede Vertragspartei kann Änderungen  vorschlagen. Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen werden. Die Fristen für das Inkrafttreten von Änderungen der Anhänge I und II sind ebenfalls in Artikel XI festgelegt.

Zu Artikel XII

Das Übereinkommen berührt Regelungen im Rahmen des Seerechts, welche durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen erarbeitet werden, wie zum Beispiel Verträge zum Schutz weit wandernder Fischschwärme und gebietsübergreifender Fischbestände, nicht.

Jede Vertragspartei kann strengere innerstaatliche Maßnahmen ergreifen, um wandernde wild lebende Arten zu erhalten.

Zu Artikel XIII

Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien sind durch entsprechende Verhandlungen beizulegen. Bei Nichteinigung im Streitfall kann die Streitigkeit einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorgelegt werden.

Zu Artikel XIV

Allgemeine Vorbehalte gegen die Bestimmungen des Übereinkommens sind nicht möglich. Dagegen kann jede Vertragspartei besondere Vorbehalte geltend machen.  Dies betrifft v.a. die Anführung einer wandernden Art in Anhang I oder II. Die Vertragspartei, die einen bestimmten Vorbehalt geltend gemacht hat, wird in Bezug auf diesen Gegenstand nicht als Vertragspartei betrachtet.

Zu Artikel XV, XVI, XVII

Diese Artikel regeln Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt. Verwahrer der entsprechenden Urkunden ist die Bundesrepublik Deutschland.

Zu Artikel XVIII

Das Übereinkommen trat 1983 objektiv in Kraft.

Zu Artikel XIX

Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit beim Verwahrer kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr später in Kraft.

Zu Artikel XX

Alle Sprachfassungen des Übereinkommens, deren Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sind beim Verwahrer hinterlegt und werden an alle Staaten bzw. Organisationen für wirtschaftliche Integration, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, übermittelt.

Der Verwahrer hat gegenüber allen Vertragsparteien und dem Sekretariat umfangreiche Informationspflichten über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte sowie Kündigungen.

Zu den Anhängen:

Anhang I des Bonner Übereinkommens enthält Arten, die vom Aussterben bedroht sind und für welche die Vertragsparteien strenge Schutzmaßnahmen ergreifen sollen.

Anhang II enthält Arten, die gefährdet sind bzw. sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden und für welche die Vertragsparteien Erhaltungs- und Managementmaßnahmen durchführen sollen.

Im Rahmen des Bonner Übereinkommens sind bislang 107 Arten in Anhang I erfasst.

Während Anhang I des Übereinkommens lediglich Tierarten auflistet, führt Anhang II neben 174 Tierarten zusätzlich auch Tierfamilien an, die noch einmal mehr als 600 Arten umfassen.

Nach der Artenliste des Sekretariates des Bonner Übereinkommens ist Österreich für 117 Arten (Vogel-, Fisch- und Fledermausarten) Arealstaat (davon sind 6 Vogelarten in Anhang I und II aufgeführt).