Vorblatt

Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004

Problem:

Obwohl bereits wesentliche Teile der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes in den geltenden österreichischen Strahlenschutzbestimmungen enthalten sind, ist wegen teilweiser Nichtkonformität eine Anpassung erforderlich.

Ziel:

Anpassung des geltenden Strahlenschutzgesetzes an die Strahlenschutzregelungen der EU und an den Inhalt des „IAEA Code of Conduct on the Safety and Security of Radioactive Sources“, herausgegeben von der IAEA in 2004.

Inhalt:

Regelungen bezüglich besonderer Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen hoch radioaktiver Strahlenquellen und Maßnahmen zur Kontrolle herrenloser Strahlenquellen, Einführung der Datenhaltung und Datensicherung von Personendosisdaten im zentralen Register, sowie Einführung einer Meldepflicht für importierte und exportierte Strahlenquellen an das zentrale Register; Aufhebung der Eichpflicht für die Messanlagen des Strahlenfrühwarnsystems.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Er sieht hauptsächlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist. Über diese Verpflichtung geht der Entwurf lediglich in § 38b hinaus, doch sind hierbei finanzielle Auswirkungen ausschließlich auf den Bund beschränkt und mit keinerlei Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen werden aus Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen, insbesondere der Durchführung von Kampagnen zu deren frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung (§ 26), mit dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 26a), zusätzlichem Aufwand im Bereich der Zentralen Strahlenschutzregister (§§ 35a bis 35e), zentralen Regelungen hinsichtlich Notfallvorsorge und Interventionen (§ 36l) sowie der Einrichtung sowie dem Betrieb einer Datenbank für Radonkonzentrationen (§ 38b) resultieren.

Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können mit jährlichen Kosten für zusätzlichen Personalaufwand in Höhe von Euro 271.865,56 (1 A- und 0,5 B-Bedienstete/r im Bereich der Zentralstelle sowie 2 A-Bedienstete im Bereich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit), einmaligen Investitionskosten von etwa Euro 150.000,- sowie sonstigen laufenden Kosten pro Jahr in Höhe von etwa Euro 55.000,- abgeschätzt werden.

Die oben angeführten zusätzlichen Kosten ergeben sich mit Ausnahme der Datenbank für die Radonkonzentrationen aus der Umsetzung neuer Richtlinien des Rates der Europäischen Union sowie aus der Forderung der Europäischen Kommission hinsichtlich einer zentralen Umsetzung der Interventionsregelungen in der Strahlenschutzgrundnorm.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften sind in nennenswerter Größenordnung nicht zu erwarten.

Für eine detaillierte Aufgliederung der finanziellen Auswirkungen wird auf die Erläuterungen verwiesen.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Verfassungsrechtliche Grundlage für den Strahlenschutz in Österreich ist der Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, für die Änderung des MEG der Kompetenztatbestand „Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Grundlage der Regelungen für den Strahlenschutz in der EU ist der EURATOM-Vertrag, der sich hinsichtlich des Gesundheitsschutzes nicht nur auf Aspekte von Kernreaktoren beschränkt, sondern den gesamten Bereich der Anwendung ionisierender Strahlen einschließlich der Anwendungen in der Medizin berücksichtigt.

Durch diesen sind insbesondere festgelegt:

               die Erstellung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz (Art. 30-32),

               die Verpflichtung zu deren Durchführung und Überwachung (Art. 33),

               zur Überwachung der Radioaktivität (Art. 35),

               Meldepflichten über die Ableitung von Radioaktivität (Art. 37) an die Kommission.

Die Europäische Gemeinschaft hat daher Grundnormen für den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, aber auch für Patienten erlassen.

Primäres Erfordernis für die ggst. Novelle zum Strahlenschutzgesetz ist die Erlassung der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003). Durch die genannte Richtlinie der EU ergibt sich auch in Österreich ein Anpassungs­bedarf.

Ferner erfolgt die Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 96/29/EURATOM, die die Europäische Kommission als im Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 noch nicht vollständig umgesetzt sieht. Darüber hinaus wurde auf internationaler Ebene die Forderung nach umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe in internationalen Regelwerken festgelegt. Mit der gegenständlichen Novelle werden die wesentlichen Anforderungen aus diesen Regelwerken ins nationale Recht übernommen.

Aus österreichischer Sicht ist dabei insbesondere bemerkenswert:

Die Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003) sieht eine besondere Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen vor. Darüber hinaus enthält sie auch Bestimmungen über herrenlose Strahlenquellen, die in das nationale Recht umzusetzen sind.

Mit Schreiben der Europäischen Kommission vom 30. März 2004 moniert diese, dass die in den österreichischen Rahmenempfehlungen festgelegten Maßnahmen zur Bewältigung von nuklearen Zwischenfällen nicht als ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen über die Intervention in der Richtlinie 96/29/EURATOM angesehen werden können und fordert Österreich auf, diese Bestimmungen in das gesetzliche Regelwerk zu übernehmen.

Durch dieses Bundesgesetz werden insgesamt folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122;

           2. Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9. 7. 1997, CELEX Nr. 31997L0043;

           3. Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029;

           4. Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12. 2. 1992, CELEX Nr. 31992L0003;

           5. Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641;

Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX Nr. 31993R1493, bestimmt.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen werden aus Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen, insbesondere der Durchführung von Kampagnen zu deren frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung (§ 26), mit dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 26a), zusätzlichem Aufwand im Bereich der Zentralen Strahlenschutzregister (§§ 35a bis 35e), zentralen Regelungen hinsichtlich Notfallvorsorge und Interventionen (§ 36l) sowie der Einrichtung sowie dem Betrieb einer Datenbank für Radonkonzentrationen (§ 38b) resultieren.

Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können mit jährlichen Kosten für zusätzlichen Personalaufwand in Höhe von Euro 271.865,56 (1 A- und 0,5 B-Bedienstete/r im Bereich der Zentralstelle sowie 2 A-Bedienstete im Bereich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit), einmaligen Investitionskosten von etwa Euro 150.000,- sowie sonstigen laufenden Kosten pro Jahr in Höhe von etwa Euro 55.000,- abgeschätzt werden.

Die oben angeführten zusätzlichen Kosten ergeben sich mit Ausnahme der Datenbank für die Radonkonzentrationen aus der Umsetzung neuer Richtlinien des Rates der Europäischen Union sowie aus der Forderung der Europäischen Kommission hinsichtlich einer zentralen Umsetzung der Interventionsregelungen in der Strahlenschutzgrundnorm.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften sind in nennenswerter Größenordnung nicht zu erwarten.

Eine detaillierte Aufgliederung der finanziellen Auswirkungen ist im Anhang der Erläuterungen enthalten.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1:

Die amtliche Abkürzung StrSchG wird ergänzt.

Zu Art. 1 Z 3 bis Z 5 (§ 1 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5):

Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches in § 1 Abs. 1 Z 1 wurde erforderlich, da sich zeigte, dass nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Strahleneinrichtungen im Internet gehandelt werden und somit eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen gegeben ist, weshalb eine Meldepflicht in § 25 Abs. 6 normiert wurde.

Durch die neue § 1 Abs. 1 Z 5 wird der Anwendungsbereich auch auf die Kontrolle von zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen ausgedehnt.

Die weiteren Ergänzungen im § 1 Abs. 1 dienen nur zur Klarstellung des schon gegebenen Anwendungsbereiches.

Zu Art. 1 Z 6:

Der Begriff „Stand der Technik“ wird nunmehr in § 2 Abs. 36 definiert und einheitlich in diesem Gesetz verwendet.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 1 Abs. 5 und 6):

Das Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union wurde ergänzt.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 2):

Neu aufgenommen wurden die Begriffsbestimmungen „Bewilligungsinhaber“, „Herrenlose radioaktive Stoffe“, „Konsumgüter“, „Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“, „Stand der Technik“, „Strahlenbetriebe“, „Strahlenfrühwarnsystem“ sowie „Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“.

Zum Begriff „Herrenlose radioaktive Stoffe“:

Diese Definition wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003) erforderlich. Der Begriff „herrenlose radioaktive Stoffe“ kann nicht auf den Besitz abstellen, da zum Zeitpunkt des Fundes der Besitzer im Sinne des Handelsrechts nicht bekannt sein muss. Im Zuge der Erhebungen der Sicherheitsbehörden wäre die Frage der Besitzverhältnisse zu klären, um die entstehenden Entsorgungskosten vom Besitzer einfordern zu können.

Zu Abs. 26:

Die Anerkennung von Medizinphysikern wird in der medizinischen Strahlenschutzverordnung geregelt.

Zu Abs. 45:

Der Begriff „Besitz“ in der Definition des „Umganges mit Strahlenquellen“ ist im Sinne des Art. 5 der 4. EVHGB zu verstehen. Es genügt daher die bloße Innehabung, auf den Besitzwillen kommt es dagegen nicht an. Dieses Begriffsverständnis ist in der Tatsache begründet, dass der Normunterworfene die Möglichkeit hat, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um nicht ohne entsprechenden Besitzwillen die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Strahlenquelle zu erhalten und dies auch nachweisen kann.

Der Begriff „Abgabe“ in Abs. 45 inkludiert auch jene Handelsform der Abgabe eines radioaktiven Stoffes, bei der der radioaktive Stoff von einem Hersteller oder Lieferer durch eine Spedition o.ä. direkt zu einem Verwender gebracht wird, ohne dass der radioaktive Stoff physisch vom Abgebenden besessen wird. Der Abgebende unterliegt daher einer Bewilligungspflicht.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 4 Abs. 4):

Die Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Art. 1 Z 10 bis 28 (§§ 5, 6, 7, 8, 10):

Jeweils im Abs. 5 wurde das Erfordernis der umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe neu eingefügt. Dies wurde erforderlich, da sowohl die Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen als auch die Verhaltensregeln („Code of Conduct“) internationaler Organisationen, wie der IAEO, den Maßnahmen zur Sicherung radioaktiver Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter besondere Bedeutung beimessen, wobei die Belange des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. 415/1992, nicht berührt werden. Für Inhalt, Umfang und Form von Sicherheitsanalysen, Störfallanalyse, Notfallplanung wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis Mitte des Jahres 2005 eine eigene Verordnung erlassen. Es ist beabsichtigt, für die unterschiedlichen Gefährdungspotentiale Formblätter mit umfassenden Anleitungen zu erstellen, die auf elektronischem Wege den Normunterworfenen zur Verfügung gestellt werden.

In § 6 Abs. 3 Z 2 lit. a wurde die Ergänzung erforderlich, da sich in der Praxis zeigte, dass auch für einfache zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen Strahlenanwendungsräume eingerichtet wurden, die einer Bewilligung nach §§ 5 und 6 bedürfen. Diese Einrichtungen werden jedoch ausschließlich während der Dauer der Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten (in der Regel der Zahnmediziner selbst) betrieben, so dass eine verpflichtende Bestellung weiterer mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauter Personen nicht mehr weiter aufrecht gehalten werden kann.

In den §§ 7 und 10 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei speziellen medizinischen Anwendungen, z.B. Anwendungen von Betastrahlern in der Kardiologie, etwa der kardiovaskulären Brachytherapie, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, ebenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss.

Zu § 10 Abs. 10: Die Änderungen dienen der Klarstellung und tragen den Wünschen der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörden Rechnung.

Die Bewilligungspflicht richtet sich an jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die in einem fremden Kontrollbereich (Isotopenlabor etc.) Tätigkeiten ausführen oder ausführen lassen und die in der Regel selbst nicht mit Strahlenquellen umgehen. Die diese Arbeiten ausführenden Personen können aber im fremden Kontrollbereich einer Strahlung ausgesetzt sein, die diese Personen zu Arbeitskräften der Kategorie A macht. Die Gewährleistung entsprechender Schutzmaßnahmen, insbesondere auch der physikalischen und ärztlichen Kontrolle, sowie entsprechender Unterweisungen von im fremden Kontrollbereich tätigen Personen ist Inhalt und Ziel der Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990. Die normierte Bewilligungspflicht soll gewährleisten, dass für die betroffenen Personen die notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen gesichert sind und zwischen den beiden Bewilligungsinhabern auch akkordiert sind.

Ebenfalls zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass die Bewilligungsbehörde für Bewilligungen gemäß § 10 Abs. 10 jene Bezirksverwaltungsbehörde ist, in deren Zuständigkeitsbereich der Standort jener natürlichen oder juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft fällt, die Arbeiten in fremden Kontrollbereichen durchführt oder durchführen lässt.

Um immer wieder auftretende Missverständnisse auszuräumen, wird festgehalten, dass in den Erläuterungen zum Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 angeführt ist, dass Kontrollbereiche für die Durchführung von Prüf-, Wartungs- und Kontrolltätigkeiten auch vorübergehend unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden können, so dass die mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen nicht unter die Begriffsbestimmung der externen Arbeitskräfte fallen.

Hinsichtlich des Begriffes der Verlässlichkeit wird angeführt, dass grundsätzlich die Verlässlichkeit gegeben ist, wenn beispielsweise bei Ärzten die Vertrauenswürdigkeit gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, bzw. die Berechtigung zur Führung eines Gewerbebetriebes gegeben ist. In Einzelfällen kann die Verlässlichkeit jedoch in Frage gestellt werden, wenn im Rahmen behördlicher Ermittlungen festgestellt werden muss, dass regelmäßig wesentliche Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlen, die eine Gesundheitsgefährdung zur Folge haben könnte, verletzt werden.

In den §§ 6, 7, 8 und 10 wurden verbindliche Fristen für die Erlassung bestimmter Bescheide gesetzt. Diese Fristsetzung orientiert sich an den Bestimmungen des § 359b GewO. Sie dient dem verbesserten Zugang der Normunterworfenen zum Recht.

Die weiteren Änderungen dienen der Klarstellung. Ferner wurden in den §§ 6 und 7 Überschriften geändert bzw. neu aufgenommen.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 10a):

Diese neu eingefügte Bestimmung stellt ebenfalls eine Maßnahme zur Erhöhung der Kontrolle über radioaktive Stoffe dar, wie sie nunmehr auf internationaler Ebene als erforderlich angesehen wird.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 11 Abs. 2 bis 4):

Die Ergänzungen tragen dem immer wieder vorgetragenen Wunsch der für den Standort der Verwender von bauartzugelassenen Geräten zuständigen Bewilligungsbehörden Rechnung, auch für bauartzugelassene Geräte unter bestimmten Bedingungen eine nachträgliche Vorschreibung von Auflagen für die Verwendung möglich zu machen.

Zu Art. 1 Z 31 und 33 (§ 17 Abs. 1 und 3):

Den Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle kommt nach internationalen Gesichtspunkten besondere Beachtung zu, weshalb die regelmäßige Überprüfungspflicht durch die Behörde in Abs. 1 vorgesehen wurde.

Der Begriff „größere nuklearmedizinische Anlagen“ wurde konkretisiert.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 18 Abs. 1):

Die Bestimmung in § 18 Abs. 1 wurde den bisherigen Erfahrungen aus der Anwendung der geltenden strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen angepasst.

Zu Art. 1 Z 36 und 38 (§§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 3):

Jeweils im Abs. 3 wurde das Erfordernis der umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe neu eingefügt. Dies wurde erforderlich, da sowohl die Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen als auch die Verhaltensregeln („Code of Conduct“) internationaler Organisationen, wie der IAEO, den Maßnahmen zur Sicherung radioaktiver Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter besondere Bedeutung beimessen. Für Inhalt, Umfang und Form von Sicherheitsanalysen, Störfallanalyse, Notfallplanung wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis Mitte des Jahres 2005 eine eigene Verordnung erlassen. Es ist beabsichtigt, für die unterschiedlichen Gefährdungspotentiale Formblätter mit umfassenden Anleitungen zu erstellen, die auf elektronischem Wege den Normunterworfenen zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 24 Abs. 1 und 2)

Die Aufbewahrungsfristen orientieren sich nunmehr an den Aufbewahrungsfristen der Finanzverwaltung. Dies erscheint im Interesse einer Vereinheitlichung von Aufbewahrungsfristen sinnvoll und geboten.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 25 Abs. 6):

Die Aufnahme dieser Bestimmung in das gesetzliche Regelwerk wurde erforderlich, da sich zeigte, dass nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Strahleneinrichtungen im Internet gehandelt werden und somit eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen gegeben ist.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 26):

Die neuen Bestimmungen dienen der Umsetzung der Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003).

Grundsätzlich war auch bisher Fund und Verlust von radioaktiven Stoffen geregelt. Durch die obenstehende Richtlinie wurden die zu treffenden Maßnahmen wesentlich konkretisiert.

Die neu aufgenommenen Bestimmungen dienen insbesondere der Differenzierung der Verantwortlichkeit hinsichtlich der Kostentragung sowie der Intensivierung des internationalen Erfahrungsaustausches und der internationalen Zusammenarbeit.

Die Kosten gemäß Abs. 6 sind vom Bund zu tragen, sofern nicht ein Verursacher im Regressweg mit diesen Kosten belastet werden kann. Die Kostentragung durch den Bund erscheint deshalb erforderlich, da es im Interesse der Öffentlichkeit gelegen ist, herrenlose radioaktive Stoffe möglichst frühzeitig aufzufinden, zu sichern und zu entsorgen. Im Fall einer Kostenpflicht wäre zu befürchten, dass ein Auffinden eines herrenlosen radioaktiven Stoffes der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht würde.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 26a):

Die neuen Bestimmungen dienen der Umsetzung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003). Artikel 9 der Richtlinie sieht insbesondere vor, dass aktiv Maßnahmen zum Auffinden herrenloser Strahlenquellen gesetzt werden. Die im Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung dient der Umsetzung dieser Bestimmung.

Weiters soll zwischen einer fahrlässigen Missachtung einer Rechtsvorschrift und einer vorsätzlichen rechtswidrigen Umgehung einer Rechtsvorschrift bei der Bemessung des Strafrahmens unterschieden werden.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 34 Abs. 3 und 4):

Die neu eingefügten Bestimmungen wurden erforderlich, da der bisherige Text von der Europäischen Kommission als nicht ausreichende Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM angesehen wurde.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 34a):

Die Anerkennung gleichwertiger akkreditierter Stellen ergibt sich aus dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass auch von den als gleichwertig anerkannten ausländischen akkreditierten Stellen die sich aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Dies bezieht sich beispielsweise auf die Verpflichtung einer ausländischen Dosismessstelle zur Datenübermittlung gemäß § 34 Abs. 6 sowie zur Gebühreneinhebung und -weiterleitung an das Zentrale Dosisregister gemäß § 35a Abs. 4.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 35a Abs. 1):

Zufolge der Übernahme der Datenbereitstellung und Datensicherung der Expositionsdaten beruflich strahlenexponierter Personen durch das Zentrale Dosisregister ist es erforderlich, dieses auch für den Austausch der Expositionsdaten zwischen betroffenen Einrichtungen und Behörden heranzuziehen.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 35a Abs. 2 bis 5):

Die neu eingefügten Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, dass realistischer Weise nicht erwartet werden kann, dass ein Betrieb Aufzeichnungen über die Exposition von Personen mehr als 50 Jahre verfügbar hält. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass im Falle einer Betriebsschließung oder eines Konkurses diese Informationen mit Sicherheit zur Verfügung stehen. Die Datensicherung und Verfügbarhaltung musste, um der Richtlinie 96/29/EURATOM Rechnung tragen zu können, daher einer zentralen Einrichtung mit entsprechender Infrastruktur zur langfristigen Datensicherung (im Extremfall 77 Jahre), im konkreten Fall dem Zentralen Dosisregister, übertragen werden. Da es sich dabei um eine Dienstleistung handelt, die an sich von den Bewilligungsinhabern sicher zu stellen wäre, wurde hierfür eine Kostenpflicht eingeführt.

Sonstige Verpflichtete im Sinne des Abs. 3 sind alle jene Personen, die für die physikalische Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen bei Tätigkeiten, für die eine Bewilligungspflicht im Sinne des Strahlenschutzgesetzes nicht gegeben ist, verantwortlich sind.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann die durch die normierte Kostenpflicht anfallende Gebühr nur von den Dosismessstellen vereinnahmt werden und beispielsweise quartalsmäßig an das Zentrale Dosisregister abgeführt werden. Jede andere Lösung, insbesondere eine Einhebung durch das Zentrale Register, würde unverhältnismäßigen zusätzlichen administrativen Aufwand und unverhältnismäßige zusätzliche Kosten zur Folge haben.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 35b Abs. 2 und 3):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM und tragen dem Erfordernis der umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe Rechnung.

Zu Art. 1 Z 51 (§ 35e):

Der neue Satzteil dient der Klarstellung der Pflichten der Zentralen Register.

Zu Art. 1 Z 52 und 53 (§ 35f Abs. 5 bis 8):

Die geänderten bzw. neuen Bestimmungen dienen der Verwaltungsvereinfachung sowie Aufgabenkonzentration der Zentralen Register.

Zu Art. 1 Z 57 (§ 36 Abs. 3):

Die Änderung „hochaktive radioaktive Strahlenquellen“ auf „hoch radioaktive Strahlenquellen“ wurde durch die endgültige Fassung der Richtlinie 2003/122/EURATOM erforderlich.

Zu Art. 1 Z 58 (§ 36b Abs. 3):

Vgl. Art.1 Z 39.

Zu Art. 1 Z 62 und 63 (§ 36k Abs. 2 bis 4):

Die geänderten bzw. neuen Bestimmungen dienen der Anpassung an den Stand der Technik.

Zu Art. 1 Z 65 und 66 (§ 36l Abs. 2 Z 3 und Abs. 3):

Die Änderungen wurden aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 30. März 2004 erforderlich. Diese moniert, dass die in den österreichischen Rahmenempfehlungen festgelegten Maßnahmen zur Bewältigung von nuklearen Zwischenfällen nicht als ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen über die Intervention in der Richtlinie 96/29/EURATOM angesehen werden können und fordert Österreich auf, diese Bestimmungen in das gesetzliche Regelwerk zu übernehmen.

Zu Art. 1 Z 68 und 69 (§ 37 Abs. 1 und 5):

Den mehrfach vorgebrachten Wünschen, den § 37 klarer zu fassen, wurde Rechnung getragen und der ehemalige § 37 Abs. 1 textlich leicht geändert und auf die Abs. 1 und 5 aufgeteilt. Die Änderung hinsichtlich der Einbindung anderer geeigneter Institutionen im Falle von großräumiger Kontamination wurde im Hinblick auf die Ausgliederung der Universitäten erforderlich. Die zukünftige Heranziehung von Universitätsinstituten sowie von Prüf- und Überwachungsstellen wird im Wege einer gesonderten Beauftragung und gegen Ersatz der Kosten zu erfolgen haben.

Zu Art. 1 Z 70 (§ 38b):

Wenngleich in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes die Exposition von Radon in Wohnräumen aus dem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ist, muss berücksichtigt werden, dass etwa die Hälfte der Dosis des Durchschnittsösterreichers auf die Exposition durch Radon und Radonfolgeprodukte zurückzuführen ist. Es ist daher erforderlich, dass diesbezüglich entsprechende Forschung mit dem Ziel, diese Exposition zu reduzieren, durchgeführt wird, die Bevölkerung aufgeklärt wird sowie Empfehlungen zur Reduktion dieser Exposition erarbeitet und der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht werden. Die neuen Bestimmungen tragen darüber hinaus auch den aktuellen Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung, insbesondere der Tatsache, dass in den Rechtsordnungen von Nachbarstaaten dieser Gesichtspunkt ausführlich berücksichtigt wird. Die neuen Bestimmungen stellen jedoch keine gesetzliche Regelung der Exposition durch Radon in Wohnräumen dar, da weder Grenzwerte noch Schutzmaßnahmen zum Vollzug angeordnet wurden, sondern nur Empfehlungen und Informationen in Aussicht gestellt wurden.

Zu Art. 1 Z 71 bis 81 (§ 39):

Die Neuaufnahmen bzw. Änderungen betr. Strafbestimmungen in den Abs. 1, 2 und 5 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM und tragen dem Erfordernis Rechnung, einen rechtskonformen Umgang mit radioaktiven Stoffen durchzusetzen.

Mit den Bestimmungen des § 39 Abs. 1, sowohl mit der Festsetzung einer Strafuntergrenze als auch mit der Höhe des Strafrahmens, wird der Forderung von Artikel 15 der Richtlinie 2003/122/EURATOM Rechnung getragen, wonach die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Weiters wird auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 42 (§ 26a) verwiesen.

Ferner wurden in den Abs. 3 und 4 Strafbestimmungen betreffend das Zuwiderhandeln gegen neu in das Gesetz aufgenommene oder bislang nicht unter Strafe gestellte Verpflichtungen hinzugefügt.

Zu Art. 1 Z 83 (§ 40 Abs. 3 und 4):

Die Aussetzung der Verpflichtung zur Beibringung von Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung gemäß §§ 5, 6, 7, 10, 19 und 20 wurde erforderlich, da bei den Normunterworfenen hinsichtlich des Umfanges dieser Analysen große Unsicherheiten herrschen. Eine einheitliche Vorgangsweise in den Bewilligungsverfahren war ohne einer Einteilung der Strahlenquellen in Kategorien und der Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung bisher nicht zu realisieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bis Mitte des Jahres 2005 eine Verordnung gemäß § 36 (1) Z 10 erlassen.

Die neue Übergangsbestimmung in Abs. 4 zur Nachreichung von Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung gemäß §§ 5, 6, 7, 10, 19 und 20 für bestehende Bewilligungen bzw. Bauartzulassungen bis 31.12.2008 gewährt den Normunterworfenen eine angemessene Übergangsfrist.

Zu Art. 1 84 (§ 41):

Die Änderungen tragen einerseits internationalen Gepflogenheiten und andererseits dem Bedürfnis nach erhöhter Kontrolle radioaktiver Stoffe Rechnung.

Zu Art. 1 Z 85 (§ 41a):

Dient der Anpassung an die legistische Praxis.

Zu Art. II Z 1 und Z 2 (§§ 8 Abs. 1 Z 11 und 12, 71 Abs. 3 Maß- und Eichgesetz):

Das Strahlenfrühwarnsystem mit seinen Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen und dem Aerosolüberwachungssystem unterliegt einer dauernden Kontrolle der Messwerte durch die Betriebsführungsmannschaft des Umweltbundesamtes. Weiters werden die Messanlagen einer vierteljährlichen Präventivwartung unterzogen.

Jede Messwertabweichung vom Sollwert unterliegt einer zum Teil umfassenden Verifikation der Ursachen. Darüber hinaus sind die erfassten Messwerte nicht unmittelbar die Grundlage für behördliche Maßnahmen zum Schutz von Personen. Vielmehr dienen die Messergebnisse der Orientierung.

Um die erforderliche Messsicherheit trotz des Umstandes, dass keine Eichpflicht im Sinne des MEG gegeben ist, zu gewährleisten, werden für die bei den Messeinrichtungen des Strahlenfrühwarnsystems erforderlichen Kalibrier- und sonstigen Kontrolltätigkeiten akkreditierte Stellen, die in keinem Naheverhältnis zu den Geräteherstellern stehen, oder das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als nationales Metrologieinstitut herangezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die für die o.a. Tätigkeiten herangezogenen Stellen bei der Festlegung der Kalibrierverfahren auf die Erfahrungen und die fachliche Unterstützung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zurückgreifen.

Anhang

Finanzielle Auswirkungen

Vorbemerkungen:

Die nachfolgende Abschätzung der durch den Vollzug des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004 entstehenden Ausgaben/Kosten erfolgte auf Basis der „Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG“, BGBl. II Nr. 50/1999, unter Heranziehung der Richtwerte für Personalkosten und Raummieten aus BGBl. II Nr. 511/2003.

Für die Angabe von Personal-, Sach-, Raum- und Verwaltungsgemeinkosten für zusätzlich erforderliches Personal im Bereich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der Umweltbundesamt GmbH. wurden die aktuellen Kalkulationen der genannten Dienststellen herangezogen.

 

Analyse der Leistungsprozesse:

Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind aus nachstehenden Leistungsprozessen zu erwarten:

-       die in Zukunft notwendige Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit „Vorsätzlichem rechtswidrigem Umgang mit radioaktiven Stoffen“ und herrenlosen Strahlenquellen,

-       die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank für Radonkonzentrationen,

-       die zentralen Regelungen im Zusammenhang mit Notfallvorsorge und Interventionen sowie die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen,

-       zusätzlicher Aufwand im Bereich der Zentralen Register, wobei den ggst. Ausgaben Einnahmen für den Bund in gleicher Höhe gegenüber stehen, so dass betreffend diesen Leistungsprozess insgesamt Aufkommensneutralität besteht.

Die nachstehend angeführten zusätzlichen Kosten ergeben sich aus der Umsetzung neuer Richtlinien des Rates der Europäischen Union sowie aus der Forderung der Europäischen Kommission hinsichtlich einer zentralen Umsetzung der Interventionsregelungen in der Strahlenschutzgrundnorm.

 

Leistungsprozess 1: Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit „Vorsätzlichem rechtswidrigem Umgang mit radioaktiven Stoffen“ und herrenlosen Strahlenquellen

Hierfür werden dem Bund voraussichtlich

-       Kosten für zusätzlichen Personalaufwand von 0,75 Akademiker/in im Bereich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Höhe von Euro 67.224,75 pro Jahr (in diesen Kosten sind Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten in Höhe von Euro 22.998,- pro Jahr inkludiert),

-       einmalige Investitionskosten im Bereich der AGES in Höhe von etwa Euro 100.000,- sowie

-       Kosten für Tätigkeiten externer Sachverständiger in Höhe von etwa Euro 50.000,- pro Jahr

erwachsen.

Der Zeitbedarf für die/den zusätzliche/n Bedienstete/n bei der AGES kann für die Jahre 2005 bis 2008 wie folgt aufgeschlüsselt werden:

 

Arbeitsschritt

Zeitbedarf in Tagen

2005

2006

2007

ab 2008

Laufende Schulung von AGES-Messpersonal

20

10

5

5

Beratungstätigkeit inkl. Abhaltung von Workshops und Schulungen für Einsatzkräfte

40

20

20

20

Bereitschaftsdienst (Koordination, Einrichtungen, Inspektionen)

10

20

20

20

Koordinationstätigkeiten mit Einsatzkräften

15

15

15

15

Bereitstellung und Aktualisierung von schriftlichen Unterlagen (Einsatzplanung, Arbeits- und Inspektionsvorschriften)

25

15

15

15

Ausrichtung und Abhaltung von Ring- und Vergleichsmessungen (Überprüfung der Einsatzfähigkeit der verwendeten Messgeräte, Testmessungen und Auswertung)

20

30

20

20

Durchführung von Inspektionen, Ausfahrten

20

30

40

40

Auswertung und Berichterstellung

10

15

15

15

Summe in Tagen

160

155

150

150

Zeitbedarf in Personenjahren (1 PJ = 200 Tage)

0,80 PJ

0,78 PJ

0,75 PJ

0,75 PJ

 

Der voraussichtliche Investitionsbedarf ist aus folgenden Anschaffungen gegeben:

 

Art der Anschaffung

Kosten inkl. USt.

Mobiles Gammamesssystem mit elektrischer Kühlung

ca. Euro 60.000,-

ODL-Messgerät (mit Messsonden)

ca. Euro   5.000,-

Messsysteme für Bestimmungen vor Ort (z.B. Wischtests)

ca. Euro 25.000,-

sonstige Auswertesysteme (z.B. GPS)

ca. Euro   5.000,-

Umbau und Ausstattung eines AGES-Dienst-KFZ

ca. Euro   5.000,-

Summe der Investitionen

ca. Euro 100.000,-

 

Die Sachverständigenkosten von ca. Euro 50.000,- pro Jahr wurden unter der Annahme von etwa 60 Sachverständigentagen à Euro 800,- zzgl. Reisespesen abgeschätzt.

 

Leistungsprozess 2: Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für Radonkonzentrationen

Hierfür werden dem Bund voraussichtlich

-       Kosten für zusätzlichen Personalaufwand von 0,25 Akademiker/in im Bereich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Höhe von Euro 22.408,25 pro Jahr (in diesen Kosten sind Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten in Höhe von Euro 7.666,- pro Jahr inkludiert),

-       einmalige Investitionskosten im Bereich der AGES in Höhe von etwa Euro 50.000,- sowie

-       laufende Kosten für Wartung und Pflege der Datenbank sowie für periodische Upgrades von etwa Euro 5.000,- pro Jahr

erwachsen.

Der Zeitbedarf für die/den zusätzliche/n Bedienstete/n bei der AGES kann für die Jahre 2005 bis 2008 wie folgt aufgeschlüsselt werden:

 

Arbeitsschritt

Zeitbedarf in Tagen

2005

2006

2007

ab 2008

Beschaffung der erforderlichen Hard- und Standardsoftware

10

 

 

 

Mitarbeit bei der Entwicklung der Applikationssoftware sowie Arbeiten betr. Projektsteuerung

20

5

 

 

Schaffung von Schnittstellen zur Implementierung von bereits vorhandenem Datenmaterial

 

5

5

 

Implementierung von Fremddaten

 

5

5

 

Durchführung eigenständiger Messtätigkeiten

20

20

20

20

Laufende Dateneingabe und -pflege

 

10

10

15

Fachgespräche mit einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen, Weiterbildungsmaßnahmen, etc.

5

5

5

5

Durchführung von Auswertungen / Statistiken

 

2

5

5

Erstellung von Berichten, Informationsmaterial, etc.

 

3

5

5

Summe in Tagen

55

55

55

50

Zeitbedarf in Personenjahren (1 PJ = 200 Tage)

0,28 PJ

0,28 PJ

0,28 PJ

0,25 PJ

 

Der voraussichtliche Investitionsbedarf ist aus folgenden Anschaffungen gegeben:

 

Art der Anschaffung

Kosten inkl. USt.

Beschaffung von Hardware

ca. Euro   5.000,-

Beschaffung der Standardsoftware (insbes. Datenbank-Lizenzen)

ca. Euro 15.000,-

Erstellung der Applikationssoftware, soweit nicht im AGES-Bereich herstellbar

ca. Euro 15.000,-

Kosten für externe Consultingleistungen

ca. Euro   5.000,-

Beschaffung von zusätzlichen Radon-Mess- und Auswertegeräten

ca. Euro 10.000,-

Summe der Investitionen

ca. Euro 50.000,-

 

Leistungsprozess 3: Zentrale Regelungen im Zusammenhang mit Notfallplanung und Interventionen sowie Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen

Hierfür werden dem Bund voraussichtlich Kosten für zusätzlichen Personalaufwand von

-       1 Akademiker/in im Bereich des BMLFUW (Verwendungsgruppe a/v1) in Höhe von Euro 67.823,52 pro Jahr (in diesen Kosten sind laufende Sachausgaben sowie Verwaltungsgemeinkosten mit 32% der Personalkosten sowie Ausgaben für den Raumbedarf mit Euro 2.066,40 inkludiert) sowie

-       1 Akademiker/in im Bereich der AGES in Höhe von Euro 89.633,- pro Jahr (in diesen Kosten sind Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten in Höhe von Euro 30.664,- pro Jahr inkludiert)

erwachsen. Ferner hat für den Fall der Auffindung herrenloser radioaktiver Stoffe im Rahmen der gemäß § 26 Abs. 6 durchzuführenden Kampagnen der Bund die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen, sofern nicht ein Verursacher im Regressweg mit diesen Kosten belastet werden kann.

Der Zeitbedarf für die zusätzlichen Bediensteten kann für die Jahre 2005 bis 2008 wie folgt aufgeschlüsselt werden:

 

Arbeitsschritt

 

Organisa-tionseinh.

Zeitbedarf in Tagen

2005

2006

2007

ab 2008

Festlegung von Interventionsschwellen, Vergleich mit Nachbarländern

BMLFUW

50

5

 

 

Festlegung von Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne

BMLFUW

40

5

 

 

Überprüfung und laufende Aktualisierung von bestehenden Interventionsplänen

BMLFUW

25

40

40

40

AGES

15

15

15

15

Erstellung und laufende Aktualisierung von Notfallarbeitsvorschriften, Überwachungskonzepten und sonstigen Prozeduren

BMLFUW

50

50

50

50

AGES

20

20

20

20

Durchführung von Schulungen, Workshops, etc. für Interventionsteams

BMLFUW

5

10

15

15

AGES

50

60

60

60

Durchführung von Strahlenschutzübungen einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie Auswertung

BMLFUW

25

40

40

40

AGES

20

20

20

20

Nationale Koordination der Interventionsmaßnahmen

BMLFUW

 

25

25

25

Internationale Kooperationen

BMLFUW

 

25

25

25

Weiterentwicklung der Probenverwaltung, des Probenhandlings und der Messmethodik

BMLFUW

 

5

5

5

AGES

50

40

35

35

Erstellung eines Konzeptes zur Auffindung herrenloser radioaktiver Stoffe im Rahmen von Kampagnen

BMLFUW

10

 

 

 

AGES

50

5

 

 

Vorbereitende Arbeiten für die Durchführung solcher Kampagnen

BMLFUW

 

5

5

5

AGES

 

10

10

10

Laufende Durchführung von Kampagnen

AGES

 

45

50

50

Summe in Tagen

BMLFUW

205

210

205

205

 

AGES

205

215

210

210

Zeitbedarf in Personenjahren
(1 PJ = 200 Tage)

BMLFUW

1,03 PJ

1,05 PJ

1,03 PJ

1,03 PJ

 

AGES

1,03 PJ

1,08 PJ

1,05 PJ

1,05 PJ

 

Leistungsprozess 4: Zusätzlicher Aufwand im Bereich der Zentralen Register

Aus der ggst. Gesetzesnovelle werden dem Bund voraussichtlich Kosten für zusätzlichen Personalaufwand von

-       0,5 Bediensteter/n der Verwendungsgruppe b/v2 im Bereich des BMLFUW in Höhe von Euro 24.776,04 pro Jahr (in diesen Kosten sind laufende Sachausgaben sowie Verwaltungsgemeinkosten mit 32% der Personalkosten sowie Ausgaben für den Raumbedarf mit Euro 1.033,20 inkludiert)

erwachsen.

Der Zeitbedarf für die zusätzlichen Bediensteten im Bereich des BMLFUW kann für die Jahre 2005 bis 2008 wie folgt aufgeschlüsselt werden:

 

Arbeitsschritt

Zeitbedarf in Tagen

2005

2006

2007

ab 2008

Beantwortung von Anfragen an das Zentrale Dosisregister

20

40

50

50

Kontrolle der Meldungen an Zentrales Dosis- und Strahlenquellen-Register

10

20

20

20

Kontaktaufnahme mit Meldepflichtigen (Bewilligungsinhaber, ermächtigte Ärzte, etc.) im Falle fehlender Meldungen

30

10

5

5

Kooperation mit der Betriebsführung der Zentralen Register im Falle von fehlerhaften Datensätzen

25

10

5

5

Durchführung von Auswertungen und Statistiken über die Registerdaten

5

5

10

15

Erstellung von periodischen Berichten

5

5

5

5

Laufende Jour-Fixe-Besprechungen mit dem für die Betriebsführung der Register zuständigen Umweltbundesamt sowie mit Dosis- und Inkorporationsmessstellen

5

5

5

5

Haushaltsrechtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zweckgebundenen Einnahmen für das Dosisregister

5

5

5

5

Summe in Tagen

105

100

105

110

Zeitbedarf in Personenjahren (1 PJ = 200 Tage)

0,53 PJ

0,50 PJ

0,53 PJ

0,55 PJ

 

Um die Vollständigkeit der dem Bund für die Erstellung sowie die Führung des Zentralen Dosisregisters sowie des Zentralen Strahlenquellen-Registers als Erfordernisse der EU-Richtlinien 96/29/EURATOM sowie 2003/122/EURATOM erwachsenden Kosten zu ermöglichen, wird nachfolgend eine Gesamtkostendarstellung gegeben. Da sich diese Kosten aus dem Inkrafttreten einer neuen Strahlenschutzverordnung, die sich momentan im Begutachtungsverfahren befindet, ergeben, sind die Kosten in den Erläuterungen zu dieser Verordnung näher spezifiziert und werden hier zwecks Vollständigkeit nochmals dargestellt.

Gemäß den Ausführungen in den Erläuterungen zum Entwurf der Strahlenschutzverordnung 2004, ausgesandt in das Begutachtungsverfahren mit BMLFUW-Zl. UW.1.1.8/0018-V/7/2004 am 08.04.2004, werden dem Bund voraussichtlich

-       Kosten für zusätzlichen Personalaufwand von 1 Akademiker/in im Bereich der Umweltbundesamt GmbH. (UBA) in Höhe von Euro 78.480,- pro Jahr (in diesen Kosten sind die Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten inkludiert),

-       Kosten für zusätzlichen Personalaufwand von 1 B-Bediensteten/r im Bereich des UBA in Höhe von Euro 58.860,- pro Jahr (in diesen Kosten sind die Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten inkludiert),

-       einmalige Investitionskosten in Höhe von etwa Euro 955.000,- sowie

-       laufende Kosten für Wartung, Instandsetzung und erforderliche Hard- und Softwareupgrades sowie Herstellungskosten für Strahlenschutzpässe in Höhe von Euro 130.000,-

erwachsen.

Der Zeitbedarf für die beiden zusätzlichen Bediensteten im Bereich des UBA resultiert aus dem Umstand, dass das UBA gemäß Weisung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.01.2004, BMLFUW-Zl. 57 4333/41-V/7/03, mit den Tätigkeiten zur Erstellung sowie zur Führung des technischen Betriebs der Zentralen Strahlenschutzregister sowie für die Ausgabe, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen im Sinne der Regelungen des Strahlenschutz-EU-Anpassungs­ge­setzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, betraut worden ist, und kann für die Folgejahre wie folgt aufgeschlüsselt werden:

 

Arbeitsschritt

Zeitbedarf in Tagen

2005

2006

2007

2008

ab 2009

A

B

A

B

A

B

A

B

A

B

Softwarepflege Dosisregister

70

80

30

30

10

15

10

15

10

10

Softwarepflege Strahlenquellen-Register

 

 

30

30

10

15

10

15

10

10

Softwarepflege Störfall- und Bewilligungsregister

 

 

 

 

40

50

25

35

10

10

laufende Datenpflege Dosisregister

50

70

15

15

15

15

15

15

15

15

laufende Datenpflege Strahlenquellen-Register

 

 

50

50

30

30

25

15

15

15

laufende Datenpflege Störfall- und Bewilligungsregister

 

 

 

 

35

25

25

25

15

15

Durchführung eines First Level Support durch UBA

 

5

 

5

 

5

5

10

15

20

Überwachung der Messwertdatenübertragung

20

10

10

5

10

5

15

10

20

15

Recherche und Nacherfassung fehlender Daten

 

10

 

10

 

10

 

10

10

20

Ausgabe, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen

 

 

15

25

5

10

5

10

10

15

laufende zentrale Erfassung von Strahlenschutzpasseinträgen

 

 

 

10

 

5

 

5

5

10

Prüfung von Wartungsunterlagen der Servicefirmen sowie der Abrechnung von Betriebskosten, z.B. für Wartung

 

5

 

10

 

10

 

10

 

15

EDV-gestützte Verwaltung von Unterlagen, Berichten, etc.

10

 

10

 

10

 

15

 

15

 

Archivierung von nicht EDV-gestützten Daten und Unterlagen betreffend Dosisregister

5

5

5

5

5

5

5

5

10

10

Erstellung von Betriebshandbüchern, Tätigkeitsprotokollen, etc.

30

15

20

5

10

5

10

5

5

5

Laufende Jour-Fixe-Bespre­chungen mit dem BMLFUW sowie mit Dosis- und Inkorporationsmessstellen

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

Zusammenstellung von Informationen, Unterlagen, etc. betreffend die Zentralen Strahlenschutzregister

5

5

10

5

10

5

10

5

10

10

Mitwirkung bei der Durchführung von Auswertungen und Statistiken über die Registerdaten

10

 

10

 

10

 

10

 

15

 

Summe in Tagen

210

215

215

215

210

220

195

200

200

205

Zeitbedarf in Personenjahren
(1 PJ = 200 Tage)

1,05

1,08

1,08

1,08

1,05

1,10

0,98

1,00

1,00

1,03

A ... Akademiker/in im Bereich des UBA

B ... B-Bedienstete/r im Bereich des UBA

 

Der voraussichtliche Investitionsbedarf ist aus folgenden Anschaffungen gegeben:

 

Art der Anschaffung

Kosten inkl. USt.

Beschaffung der erforderlichen Hardware (redundantes Serversystem, Testserver)

ca. Euro   15.000,-

Beschaffung der erforderlichen Standardsoftware ausgenommen Datenbank-Software

ca. Euro   25.000,-

Beschaffung Datenbanksoftware inkl. Lizenzen

ca. Euro 120.000,-

Consultingleistungen (Security, Datenbanken, Datenschnittstellen)

ca. Euro   50.000,-

Entwicklung der Applikationssoftware für die Zentralen Register (Abstimmung, Anforderungsanalyse, Design, Entwicklung der Register)

ca. Euro 350.000,-

Entwicklung von Zusatztools (Reporting, Statistiken, Prüfroutinen, Testumgebungen, …)

ca. Euro 125.000,-

Nachführen bereits vorliegender Daten (Kontakt zu anliefernden Stellen, Erhebung, Einpflegen der Daten)

ca. Euro 175.000,-

Einarbeitungsphase für die Betriebsführung der Strahlenschutzregister

ca. Euro   40.000,-

Schulungen, Betriebsanleitungen, Handbücher, etc.

ca. Euro   30.000,-

Vorbereitende Arbeiten zur Ausgabe von Strahlenschutzpässen

ca. Euro   25.000,-

Summe der Investitionen

ca. Euro 955.000,-

 

Hinzu kommen laufende Kosten aus dem Betrieb der Register, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:

 

Art der Leistung

Kosten inkl. USt. pro Jahr

Hard- und Softwarewartungsverträge

ca. Euro   50.000,-

laufende Hardwareerneuerung

ca. Euro     5.000,-

laufende Software-Upgrades

ca. Euro   50.000,-

laufende Kosten für die Ausstellung von Strahlenschutzpässen

ca. Euro   25.000,-

Summe der laufenden Kosten pro Jahr

ca. Euro 130.000,-

 

Wie bereits angeführt, sollen Errichtung und Führung der Zentralen Strahlenschutzregister aufkommensneutral erfolgen. Zu diesem Zweck haben Inhaber von strahlenschutzrechtlichen Bewilligungen eine entsprechende Gebühr zu entrichten. Die Einhebung ist im Rahmen der laufenden Dosimeterüberwachung im Rahmen der physikalischen Kontrolle der beruflich strahlenexponierten Personen vorgesehen. Derzeit werden österreichweit etwa 35.000 beruflich strahlenexponierte Personen überwacht, wodurch jährlich etwa 420.000 Dosimeter zur Auswertung gelangen.

Unter der Annahme der o.a. einmaligen bzw. laufenden Ausgaben inkl. der Personalkosten kann durch die Einhebung einer Gebühr von Euro 1,50 pro Dosimeter sowie von etwa Euro 50,- pro Strahlenschutzpass (und der Annahme von durchschnittlich 200 Passausstellungen pro Jahr) eine aufkommensneutrale Führung der Strahlenschutzregister gewährleistet werden. Bei Einhebung dieser Gebühren ist jährlich mit Einnahmen von etwa Euro 640.000,- zu rechnen, so dass nach knapp 5 Jahren die dem Bund erwachsenden Ausgaben durch die prognostizierten zweckgebundenen Einnahmen amortisiert werden.

Hinsichtlich der Kostentragung durch die Behörden bei Funden radioaktiver Stoffe ist zu bemerken, dass im vorliegenden Gesetzentwurf klargestellt wurde, dass radioaktiv kontaminiertes Material in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien nicht die Öffentliche Hand belasten kann. Auch bei herrenlosen Strahlenquellen soll gemäß den Bestimmungen versucht werden, einen Besitzer zu ermitteln, der für die Kostentragung herangezogen werden kann, so dass insgesamt allenfalls mit einer geringfügigen Kostenausweitung zu rechnen sein wird.

Die Neuregelungen bei den Interventionen betreffen die Umwandlung der derzeit geltenden Rahmenempfehlungen in gesetzliche Vorschriften. Durch diesen von der Europäischen Kommission verlangten Vorgang der gesetzlichen Bindung schon derzeit geltender Regelungen werden voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Finanzielle Auswirkungen auf Länder und Gemeinden sind in nennenswerter Größenordnung nicht zu erwarten; allenfalls entstehen Mehrkosten in jenen Bereichen, in denen sie Inhaber strahlenschutzrechtlicher Bewilligungen sind (z.B. im Bereich von Landeskrankenhäusern), und künftig Gebühren für Errichtung und Führung des Dosisregisters und der Datenbereitstellung zu entrichten haben.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

 

Artikel I

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz)

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG)

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

           1. den Umgang mit Strahlenquellen,

           2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,

           3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,

           4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

           1. den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,

           2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,

           3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,

           4. die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,

           5. die behördliche Überwachung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen auf einen absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und insbesondere von Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,

           5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.

           6. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand der Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.

 

(2) bis (4) (…)

 

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122;

           2. Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9. 7. 1997, CELEX Nr. 31997L0043;

           3. Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029;

           4. Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12. 2. 1992, CELEX Nr. 31992L0003;

           5. Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641.

 

(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX Nr. 31993R1493, bestimmt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere

           1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,

           2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 fallen,

           3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,

           4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder

           5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.

Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere

           1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,

           2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 fallen,

           3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,

           4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder

           5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.

Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.

(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind

           1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;

           2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.

(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind

           1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;

           2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.

(3) (…)

(3) (…)

 

(4) „Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

(4) bis (7) (…)

(5) bis (8) (…)

(8) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.

(9) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.

(9) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(10) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.

(10) und (11)

(11) und (12)

(12) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.

(13) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind.

(13) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.

(14) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z.B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).

(14) bis (17) (…)

(15) bis (18) (…)

 

(19) „Herrenlose radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.

(18) (…)

(20) (…)

(19) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 38 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.

(21) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.

(20) (…)

(22) (…)

 

(23) „Konsumgüter“ sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher bestimmt sind.

(21) (…)

(24) (…)

 

(25) „Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.

(22) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät

(26) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.

(23) bis (25) (…)

(27) bis (29) (…)

(26) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.

(27) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(30) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(31) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.

(28) und (29) (…)

(32) und (33) (…)

(30) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.

(34) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.

(31) (…)

(35) (…)

 

(36) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(32) (…)

(37) (…)

 

(38) „Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.

(33) (…)

(39) (…)

 

(40) „Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden.

(34) „Strahlenquellen“ sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(41) „Strahlenquellen“ sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(35) bis (37) (…)

(42) bis (44) (…)

(38) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist

           1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

           2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.

Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(45) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist

           1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

           2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.

Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(39) und (40) (…)

(46) und (47) (…)

 

(48) „Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der Bewilligungsvorschriften.

§ 4. (…)

(4) Nicht zulässig sind

           1. die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und

           2. das Inverkehrbringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten Waren.

§ 4. (…)

(4) Nicht zulässig sind

           1. der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie

           2. das Inverkehrbringen in Österreich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gemäß Z 1.

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und

           2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.

(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 5. (…)

 

 

 

 

 

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. (…)

 

 

 

 

 

           2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(…)

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die vorläufige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.

(…)

Betrieb von Anlagen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.

Betrieb von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen

§ 6. (1) bis (2) (…)

(3) 1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                a) weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,

                c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

               d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(3) 1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,

                c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

               d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(…)

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfangs unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die endgültige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

(…)

(8) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) 1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

                c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

Betrieb von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen

§ 7. (1) (…)

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) 1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,

                c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

               d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(…)

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(…)

(8) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

§ 8. (1) Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde hat für diagnostische Röntgenanlagen sowie für gemäß § 7 bewilligte Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,

           2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10. (1)

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(…)

(4) 1. In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass

                a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

                c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) 1. In den Bescheid, mit dem die Umgangsbewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass

                a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,

                c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

               d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(…)

 

(8) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(9) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.

(9) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen

(10) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.

 

Meldung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe

§ 10a. (1) Wer radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen bzw. durch das Bundesgebiet durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Zentralen Strahlenquellen-Register beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben.

(3) Die Meldung ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. (1) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

 

(2) Ergibt sich bei der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde die Zulassungsbehörde zu verständigen. Sofern grundsätzliche Mängel des Strahlenschutzes festgestellt wurden, ein Widerruf der Bauartzulassung gemäß § 20b jedoch nicht erforderlich ist, hat die Zulassungsbehörde die nachträgliche Vorschreibung weiterer Auflagen für die Verwendung dem Inverkehrbringer vorzuschreiben. Wurden standortbezogene Mängel des Strahlenschutzes festgestellt, hat die für den Standort des Verwenders zuständige Strahlenschutzbehörde dem Verwender weitere Auflagen für die Verwendung vorzuschreiben.

 

(3) Der Inverkehrbringer bauartzugelassener Geräte gemäß §§ 19 oder 20, dem nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.

 

(4) Die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größeren nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größere nuklearmedizinische Einrichtungen handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

           1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

           2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

           3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

           4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) bis (7) (…)

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, um hoch radioaktive Strahlenquellen, um Teilchenbeschleuniger, um Hochdosisgamma­bestrahlungseinrichtungen oder um nuklearmedizinische Einrichtungen für die Therapie handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

           1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

           2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

           3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

           4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) bis (7) (…)

§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort vollstreckbar.

§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.

(…)

Zulassung von Bauarten

§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

Zulassung von Bauarten

§ 19. (1) (…)

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

           3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

           3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) bis (5) (…)

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.

(4) bis (5) (…)

§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

§ 20. (1) (…)

(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.

           3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen.

           4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.

           3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen.

           4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) bis (6) (…)

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.

(4) bis (6) (…)

Aufzeichnungspflichten

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Aufzeichnungspflichten

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens 10 Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Meldepflicht

§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

Meldepflicht

§ 25. (l) bis (4) (…)

(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.

 

(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.

 

(4) Keiner Meldung bedarf

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,

           2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.

 

(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu nehmen.

(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.

 

(6) Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß §§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 besitzen.

Verlust und Fund radioaktiver Stoffe

§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeige

Verlust und Fund radioaktiver Stoffe

§ 26. (1) Der Verlust von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich zieht, oder der Fund von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Im Falle eines Fundes von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist nach Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die zuständige Strahlenschutzbehörde zu informieren. Diese hat herrenlose radioaktive Stoffe zu beschlagnahmen und entweder eine Wiederverwertung oder eine Entsorgung als radioaktiven Abfall zu veranlassen. Die anfallenden Kosten können von einem etwaigen Besitzer im Regressweg eingefordert werden. Über die näheren Umstände des Auffindens herrenloser radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen ist dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

 

(3) Radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.

 

(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden.

 

(5) Um eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

 

(7) Kampagnen gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.

 

(8) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.

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Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen

§ 26a. (1) Der vorsätzliche rechtswidrige Umgang mit radioaktiven Stoffen unter Umgehung der Bewilligungsvorschriften stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, der gemäß § 39 Abs. 1 zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.

(3) Die Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die Festlegungen in den Abs. 1 und 2  nicht berührt.

Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

§ 26a. (…)

Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

§ 26b. (= bisheriger § 26a)

Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen

§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002, zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.

Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen

§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002, zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 5 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(…)

 

(3) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.

(4) Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.

(3) bis (6) (…)

(5) bis (8) (…)

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Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen

§ 34a. (1) Akkreditierte Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR akkreditiert wurden und in Belangen des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in Österreich tätig werden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn diese Gleichwertigkeit aufgrund multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie haben im Rahmen dieser Tätigkeiten die sie betreffenden Verpflichtungen aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten.

Zentrales Dosisregister

§ 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zentrales Dosisregister

§ 35a. (1) Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder den ermächtigten Krankenanstalten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen im Wege des Zentralen Dosisregisters ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

(2) Das Zentrale Dosisregister übernimmt die Aufgabe der Datenbereitstellung und Datensicherung der gemessenen oder gegebenenfalls geschätzten Expositionswerte und der individuellen Dosen der beruflich strahlenexponierten Personen einschließlich allfälliger unfallbedingter Strahlen- sowie Notfallexpositionen.

 

(3) Für die Errichtung und Führung des Dosisregisters und die Datenbereitstellung haben die zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichteten Bewilligungsinhaber oder sonstige Verpflichtete eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten. Diese Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Errichtung und die Führung des Dosisregisters, die Datensicherung, die Datenbereitstellung für die Bewilligungsinhaber, die zuständigen Behörden und die Sozialversicherungsträger in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

 

(4) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den Dosismessstellen zu vereinnahmen und an das Zentrale Dosisregister abzuführen.

 

(5) Der zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichtete Bewilligungsinhaber hat der Dosismessstelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die physikalische Kontrolle gemäß § 34 durchführt, sowie der Stelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die ärztliche Kontrolle gemäß §§ 30 bis 33 durchführt, alle Daten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bzw. der darauf gegründeten Verordnungen einhalten zu können.

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 35b. Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtscha

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 35b. (1) (…)

(2) Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.

(3) Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.

Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register

§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.

Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register

§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufgaben der Zentralen Register, insbesondere die Pflichten zur Information lokaler Behörden, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.

Strahlenschutzpass

§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.

Strahlenschutzpass

§ 35f. (1) bis (4) (…)

(2) 1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.

           2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A

                a) für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und

               b) aufgrund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

 

(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:

           1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,

           2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,

           3. Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.

 

(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu geeigneten Institution bedienen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen Strahlenschutzregister.

 

(6) Für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe haben die Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese selbst eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten.

 

(7) Die Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

 

(8) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen.

§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           1. welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,

           2. welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,

           3. welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,

           4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,

           5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu treffen sind,

           6. in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,

           7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

           8. welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,

           9. in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und

§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

Z 1 bis 4 (…)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 zu treffen sind,

Z 6 bis 9 (…)

         10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.

         10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen müssen. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Sicherheitsmaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(…)

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.

§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.

(2) (…)

(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens 10 Jahre bereit zu halten.

§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand der Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.

(2) (…)

(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens sieben Jahre bereit zu halten.

§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.

(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:

           1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;

(…)

§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.

(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:

           1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;

(…)

§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.

§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten 222Radon-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.

§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.

(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereit zu stellen.

(…)

§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten mit erhöhten 222Radon-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.

(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der 222Radon-Exposition oder der effektiven Dosis und der Organdosen durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereit zu stellen.

(…)

(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen. Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

(…)

(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen. Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat die Behörde durch Verordnung festzulegen.

(…)

Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung

§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere

           1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,

           2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,

           3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,

           4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten.

Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.

Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung

§ 36k. (1) (…)

(2) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die Grundzüge, nach welchen Verfahren die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.

(3) Die Ermittlung der Exposition des fliegenden Personals gemäß Abs. 1 Z 1 hat durch für die Dosisermittlung des fliegenden Personals akkreditierte Stellen oder durch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugelassenen Stellen zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und allenfalls dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung die Kriterien für diese Zulassung festzulegen.

(4) Dem Ansuchen um Zulassung zur Durchführung der Expositionsermittlung des fliegenden Personals ist ein umfassender Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen personellen und technischen Ausstattung der ansuchenden Stelle anzuschließen.

IV. TEIL

Interventionen; behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination

IV. TEIL

Interventionen; behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie Abschätzung der Bevölkerungsdosen

Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen

§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:

           1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen;

           2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird;

           3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.

Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen

§ 36l. (1) (…)

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:

           1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen;

           2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird;

           3. Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:

           1. angemessene Interventionsschwellen,

           2. Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne,

           3. Art und Weise der Überprüfung dieser Interventionspläne,

           4. Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur Überprüfung der Interventionspläne,

           5. Meldepflichten,

           6. Mindestanforderungen für besondere Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen,

           7. Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Z 6,

           8. Regelungen für berufsbedingte Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,

           9. Regelungen über eine physikalische und ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,

         10. wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen aufzuzeichnen hat,

         11. Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.

Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination

§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generation die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteile

Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des Radioaktivitätsgehaltes

§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden. Weiters obliegt ihm die Ermittlung der Radioaktivität in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, in Düngemitteln, in Rohstoffen, in Werkstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien und in Konsumgütern, die nicht dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegt die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik zu orientieren.

Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung auf radioaktive Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Strahlenfrühwarnsystem im Sinne des § 2 Abs. 41 einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein laborgestütztes Umweltüberwachungssystem zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination zieht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heran.

Messeinrichtungen, die im Strahlenfrühwarnsystem oder im laborgestützten Umweltüberwachungssystem betrieben werden, sind vor ihrer Inbetriebnahme und in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen entsprechend dem Stand der Technik zu kalibrieren. Für die Kalibrierung der Messeinrichtungen des Strahlenfrühwarnsystems sowie des laborgestützten Umweltüberwachungssystems bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkreditierter Stellen oder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Beim Betrieb von Strahlenfrühwarnsystem und laborgestütztem Umweltüberwachungssystem sind dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beachten. Das laborgestützte Umweltüberwachungssystem ist darüber hinaus in entsprechende Ringversuche einzubinden.

(2) bis (4) (…)

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

(2) bis (4) (…)

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

           1. die im Rahmen der behördlichen Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen,

           2. Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und an einer von dem jeweiligen Bundesland zu bestimmenden Stelle die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden,

           3. unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen,

           4. aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen,

           5. unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Abschätzung der Exposition der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit sowie für Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege der radioaktiven Stoffe zu erstellen und der Bevölkerung zugänglich zu machen,

           6. darüber hinaus die Bevölkerung in angemessener Weise über die im Bundesgebiet erhobenen Messdaten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen zu informieren, wobei Umfang und Form der Information durch Verordnung festzulegen sind.

§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) bis (5) (…)

§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand der Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) bis (5) (…)

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IVa. TEIL

Schutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen

Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen

§ 38b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.

(3) Zu sämtlichen Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.

(4) Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.

§ 39.

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

           5. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

           6. einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

           7. entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Aktivierung radioaktive Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

           5. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

           6. einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

           7. entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

           3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

           4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

           5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

           6. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

           7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

           8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

           9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

         10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das Inverkehrbringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

         11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

         12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

         13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

         15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

         17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

         18. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

         19. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

         20. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

         21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

         22. es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

         23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

         24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

         25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

         26. entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

         27. es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

         28. es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

         29. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         30. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

         31. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

           3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

           4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

           5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

           6. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

           7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

           8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

           9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

         10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das Inverkehrbringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

         11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

         12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

         13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

         15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

         17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

         18. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

         19. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

         20. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

         21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

         22. es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

         23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

         24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

         25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

         26. entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

         27. es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

         28. es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

         29. den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,

         30. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         31. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

         32. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

           3. den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

           4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,

           5. der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

           6. der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

           3. den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

           4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 oder 6 nicht erfüllt,

           5. der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

           6. der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           8. der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

           1. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

           3. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen handelt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

           5. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

           6. der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

           8. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

           9. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

         10. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(5) (…)

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

           1. die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,

           2. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

           3. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

           4. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,

           5. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

           6. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,

           8. der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

           9. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

         10. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

         11. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

         12. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

 (6) (…)

(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(7) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

(7) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(8) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

VI. TEIL

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

VI. TEIL

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Messstellen, die gemäß §12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.

(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Beibringung der vorläufigen Sicherheitsanalyse, endgültigen Sicherheitsanalyse, Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse oder Notfallplanung gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 wird bis zum 1. Juli 2005 ausgesetzt.

(4) Wer am 30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister hinsichtlich

                a) der Kernreaktoren,

               b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

                c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,

               d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

                e) der Ermächtigungen nach § 35,

                f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

               g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,

               h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

                 i) der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe,

                 j) der Berichte an die EU-Kommission,

                k) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

                 l) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

               m) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

           2. unbeschadet der Z 1

                a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

               b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

           3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(3) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

           2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung von Ausbildungsstellen für Medizinphysiker,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister hinsichtlich

                a) der Kernreaktoren,

               b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,

                c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,

               d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

                e) der Ermächtigungen nach § 35,

                f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

               g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,

               h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

                 i) der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,

                 j) der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.

                k) der Berichte an die EU-Kommission,

                 l) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

               m) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

               n) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

           2. unbeschadet der Z 1

                a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

               b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

           3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

           2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

Verordnungen

§ 41a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (3) (…)

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (3) (…)

(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs.1 bis 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

Verordnungen

§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

 

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(1) (…)

(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

(3) hinsichtlich des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,

(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsar­beits­inspektionsgesetz 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(5) hinsichtlich

           1. § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und

           2. hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

(3) hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,

(4) bis (5) (…)

(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich

           1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

           4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich

           1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

           4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Artikel II

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

           1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

(…)

         11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

         12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) bis (7) (…)

           1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Z 1 bis 10 (…)

         11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

         12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt.

(2) bis (7) (…)

§ 71. (1) und (2) (…)

§ 71 (1) und (2) (…)

(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit der Kundmachung in Kraft.