667 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (652 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, trat nach jahrelangen intensiven Bemühungen und Vorarbeiten am 1. Juli 2001 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen eine ausdrückliche gesetzliche Normierung verschiedener besonders bedeutsamer Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung einschließlich der für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche diesbezügliche Rechtsschutzinstrumentarien vor.

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred GUSENBAUER ua. haben hinsichtlich dieses Gesetzes am 29. November 2002 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren) gestellt. Dieser Antrag richtete sich im Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und den Rechtsschutzbeauftragten.

Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben:

-       die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),

-       die weitere Behandlung festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),

-       die Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3), und

-       die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG).

Daraus ergibt sich, dass von den angefochtenen Normen lediglich ein kleiner Teil als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung der in Rede stehenden Normen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen nunmehr die auf Grund des in Rede stehenden Erkenntnisses zwingend notwendigen Modifikationen ‑ unter voller Bedachtnahme auf die höchstgerichtlichen Kritikpunkte betreffend die bisherigen Norminhalte ‑ vorgenommen werden. § 57 Abs. 2a MBG (einschließlich der entsprechenden Bestimmung über dessen In-Kraft-Treten) betreffend die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten soll im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsrang normiert werden.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten. Überdies ergeben sich, insbesondere auch im Hinblick auf den weitgehend formellen Charakter der geplanten Änderungen, keinerlei finanzielle Auswirkungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden. Der aus einzelnen Änderungen resultierende militärinterne Schulungs- und Ausbildungsbedarf wird im Rahmen der laufenden (ohnehin sehr intensiven) Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bundesheer – und damit ohne budgetären Mehraufwand – abzudecken sein.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Dr. Peter Pilz, Alfred Schöls, Mag. Peter Michael Ikrath sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Walter Murauer und Dr. Reinhard Eugen Bösch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„§ 11 Abs. 1 MBG soll aus rein sprachlichen Gründen dahingehend modifiziert werden, dass die Worte „unmittelbar ausgeführt haben“ durch die Worte „unmittelbar vorher ausgeführt haben“ ersetzt werden. Diese Formulierung entspricht sowohl der geltenden Rechtslage als auch vergleichbaren Bestimmungen im Strafrecht.

Die in der Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird, vorgesehenen einschränkenden Festnahmevoraussetzungen sollen dahingehend ergänzt werden, dass die Einlieferung eines Festgenommenen nicht erfolgen soll, wenn aus der Sicht der Staatsanwaltschaft keine Haftgründe vorliegen.

Weiters sieht die in Rede stehende Regierungsvorlage eine Verfassungsbestimmung (§ 57 Abs. 2a MBG) vor, der zu Folge der Rechtschutzbeauftragte nach dem Militärbefugnisgesetz in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist, wodurch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, entsprechend Rechnung getragen wird. Da jedoch nunmehr beabsichtigt ist, eine entsprechende Bestimmung, die sämtliche Rechtsschutzbeauftragte des Bundes umfasst, unmittelbar im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu normieren, ist die in Rede stehende Regierungsvorlage entsprechend zu modifizieren.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Walter Murauer und Dr. Reinhard Eugen Bösch mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 10 22

Karl Freund Dr. Reinhard Eugen Bösch

       Berichterstatter                  Obmann