667 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über die
Regierungsvorlage (652 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Militärbefugnisgesetz geändert wird
Das
Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, trat nach jahrelangen
intensiven Bemühungen und Vorarbeiten am 1. Juli 2001 in Kraft. Es sieht
im Wesentlichen eine ausdrückliche gesetzliche Normierung verschiedener
besonders bedeutsamer Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung
einschließlich der für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren
Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche diesbezügliche
Rechtsschutzinstrumentarien vor.
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Dr. Alfred GUSENBAUER ua. haben hinsichtlich dieses Gesetzes am
29. November 2002 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach
Art. 140 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren) gestellt. Dieser Antrag richtete
sich im Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen
Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und
den Rechtsschutzbeauftragten.
Mit Erkenntnis vom
23. Jänner 2004, G 363/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof folgende
Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben:
- die
Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines
Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),
- die weitere
Behandlung festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),
- die
Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3,
§ 22 Abs. 5 Z 3), und
- die Unabhängigkeit
und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57 Abs. 3 erster
Satz MBG).
Daraus ergibt
sich, dass von den angefochtenen Normen lediglich ein kleiner Teil als
verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung der in Rede stehenden Normen
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
Mit dem
vorliegenden Entwurf sollen nunmehr die auf Grund des in Rede stehenden
Erkenntnisses zwingend notwendigen Modifikationen ‑ unter voller Bedachtnahme
auf die höchstgerichtlichen Kritikpunkte betreffend die bisherigen Norminhalte ‑
vorgenommen werden. § 57 Abs. 2a MBG (einschließlich der
entsprechenden Bestimmung über dessen In-Kraft-Treten) betreffend die
Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des
Rechtsschutzbeauftragten soll im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsrang normiert werden.
Da sich die
geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des
Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche
Legislativvorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich
oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten. Überdies ergeben sich,
insbesondere auch im Hinblick auf den weitgehend formellen Charakter der
geplanten Änderungen, keinerlei finanzielle Auswirkungen für den Bund oder für
die Länder und Gemeinden. Der aus einzelnen Änderungen resultierende
militärinterne Schulungs- und Ausbildungsbedarf wird im Rahmen der laufenden
(ohnehin sehr intensiven) Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bundesheer – und
damit ohne budgetären Mehraufwand – abzudecken sein.
Der vorliegende
Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle
der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen
Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2
Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende
Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten
Fassung ab.
Der
Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in
seiner Sitzung am 22. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer,
Dr. Peter Pilz, Alfred Schöls,
Mag. Peter Michael Ikrath sowie der Bundesminister
für Landesverteidigung Günther Platter.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Walter Murauer und
Dr. Reinhard Eugen Bösch einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„§ 11
Abs. 1 MBG soll aus rein sprachlichen Gründen dahingehend modifiziert
werden, dass die Worte „unmittelbar ausgeführt haben“ durch die Worte
„unmittelbar vorher ausgeführt haben“ ersetzt werden. Diese Formulierung
entspricht sowohl der geltenden Rechtslage als auch vergleichbaren Bestimmungen
im Strafrecht.
Die in der
Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Militärbefugnisgesetz geändert wird, vorgesehenen einschränkenden
Festnahmevoraussetzungen sollen dahingehend ergänzt werden, dass die
Einlieferung eines Festgenommenen nicht erfolgen soll, wenn aus der Sicht der
Staatsanwaltschaft keine Haftgründe vorliegen.
Weiters sieht die
in Rede stehende Regierungsvorlage eine Verfassungsbestimmung (§ 57
Abs. 2a MBG) vor, der zu Folge der Rechtschutzbeauftragte nach dem
Militärbefugnisgesetz in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine
Weisungen gebunden ist, wodurch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
23. Jänner 2004, G 363/02-13, entsprechend Rechnung getragen wird. Da
jedoch nunmehr beabsichtigt ist, eine entsprechende Bestimmung, die sämtliche
Rechtsschutzbeauftragte des Bundes umfasst, unmittelbar im
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu normieren, ist die in Rede stehende
Regierungsvorlage entsprechend zu modifizieren.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Walter
Murauer und Dr. Reinhard Eugen Bösch mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 10 22
Karl Freund Dr. Reinhard Eugen
Bösch
Berichterstatter Obmann