Vorblatt

Probleme:

      Einkommensteuergesetz 1988: Sowohl EuGH-Judikatur als auch nationale Rechtssprechung erfordern diverse Anpassungen. Es besteht das Erfordernis zur Umsetzung der Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter/Tochter Richtlinie) sowie zu Anpassungen auf Grund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik. Die derzeitige Regelung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe führt zur längerfristigen Leerstehung von Geschäftsräumlichkeiten in Städten und Gemeinden. Grenzgänger fallen nicht unter die Begünstigung der Negativsteuer, da diese an den Arbeitnehmerabsetzbetrag gekoppelt ist. Insbesondere im Gast- und Transportgewerbe arbeitende Menschen haben statt des Sonntags an einem Wochentag den Ersatzruhetag. Arbeiten sie an diesem Ersatzruhetag, so kommen sie nicht in die steuerliche Begünstigung für Zuschläge. Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds besteht derzeit keine Möglichkeit des KESt-Abzuges. Diverse Regelungen führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand (Lohnkontoführung).

      Körperschaftsteuergesetz 1988: Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung; Anpassungserfordernisse auf Grund des SE-Gesetzes; diverse Klarstellungserfordernisse.

      Umgründungssteuergesetz: EuGH-Judikatur erfordert diverse Anpassungen; Anpassungs­erfordernisse auf Grund des SE-G.

      Umsatzsteuergesetz 1994: Vom Rat der Europäischen Union wurde die Richtlinie 2003/92/EG vom 7. 10. 2003 (Richtlinie Gas und Elektrizität) mit Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität erlassen.

      Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Unklare Gesetzesformulierung in Zusammenhang mit steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte; Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen läuft aus.

      Internationales Steuervergütungsgesetz: Probleme bei der gesonderten Pauschalierung der Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe.

      Gebührengesetz 1957: Aufenthaltstitel, die von einer inländischen Behörde erteilt, jedoch von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt werden, unterliegen derzeit der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957. Die Gebühr muss von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingehoben und an die jeweilige inländische Behörde abgeführt sowie von dieser verrechnet werden.

      Konsulargebührengesetz 1992: Die Vergebührung von Aufenthaltstiteln beruht auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, je nachdem, ob der Titel von einer Behörde mit Sitz im Inland oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt wurde. Im ersteren Fall findet das Gebührengesetz 1957, im letzteren Fall das Konsulargebührengesetz 1992 Anwendung. Für die häufigen Fälle der Ausfolgung von durch Inlandsbehörden erteilten Aufenthaltstiteln durch österreichische Vertretungsbehörden werden letztere im Wege der Amtshilfe bei der Gebühreneinhebung für die Inlandsbehörde tätig. Auch die einzuhebende Gebührenhöhe wird den österreichischen Vertretungsbehörden von der Inlandsbehörde vorgeschrieben. Durch das Nebeneinander von unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (GebG; KGG) ergeben sich bei befristeten Aufenthaltstiteln unterschiedliche Gebührenvorschreibungen, je nachdem, ob der Titel von einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer Inlandsbehörde erteilt wurde.

      Investmentfondsgesetz 1993: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschale Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen.

      EU-Quellensteuergesetz: Die Bestimmungen entsprechen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, welche durch das EU-QuStG in nationales Recht umgesetzt wurde. Der Anhang dieser Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aber durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 erweitert.

      EG-Amtshilfegesetz: Die neuerliche Änderung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG durch die Richtlinie 2004/56/EG macht die Anpassung des EG-AHG erforderlich.

      Normverbrauchsabgabe: Ohne Einbau von Partikelfiltern sind die Schadstoffausstöße bei Kraftfahrzeugen gesundheits- und umweltschädlicher.

      Mineralölsteuergesetzes 1995: Einige Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 bedürfen einer Anpassung an die Regelungen der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003, S 51). Die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 2003, S 42) erfordert flankierende steuerliche Maßnahmen.

      Kommunalsteuergesetz 1993 und Bundesbahngesetz: Die ÖBB sind derzeit generell mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit. Dieses Ausmaß der Befreiung wurde im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 12. 4. 1997, G 400/96 (VfSlg. 14.805/97), pauschal mit dem Anteil an Infrastrukturleistungen und vertraglich bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen ermittelt. Diese Durchschnittsregelung hat den Vorteil, dass auch Gemeinden, die so genannte reine Infrastrukturgemeinden sind, Kommunalsteuerleistungen erhalten. Mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl. I Nr. 138/2003, wurden die ÖBB umstrukturiert. Die bisherigen Aufgaben der ÖBB werden ab 1. Jänner 2005 von der ÖBB-Holding AG und ihren im Bundesbahngesetz 1992 in der Fassung des Bundesbahnstrukturgesetzes aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften („ÖBB-Gesellschaften“) übernommen, sodass eine Neuregelung der Befreiungsbestimmung erforderlich ist. Die Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede einzelne Gemeinde durch den Unternehmer führt zu enormen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.

      Neugründungs-Förderungsgesetz: Die Voraussetzung, dass der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf, führt zu Missbrauchgestaltungen. Ein Verweis auf die Gerichtsgebührenbefreiung wurde vom Verwaltungsgerichtshof entgegen den Intentionen des Gesetzgebers interpretiert, was im Endeffekt zu einer Gerichtsgebührenbefreiung der Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern führen würde. Dies hätte einen massiven Aufkommensverlust bei den Gerichtsgebühren zur Folge. Die zwingende Vorlage eines amtlichen Vordruckes verhindert die Nutzung des elektronischen Datenverkehrs.

      Bundesabgabenordnung: Auseinanderfallen der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer.

      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Eine Reihe von Bestimmungen des ZollR-DG sind änderungsbedürftig, weil Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung nötig sind oder weil sie Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet haben.

      Finanzstrafgesetz: Die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz.

Ziele und Lösungen:

      Einkommensteuergesetz 1988: Folgende Änderungen sollen auf Grund von EuGH und VwGH-Judikatur vorgesehen werden: Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis bei steuerfreien (Essens)Gutscheinen; Wegfall schultypischer Einschränkungen bei Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten, Bewertung bei Wirtschaftsguttransfer, Betriebs- bzw. Betriebsstättenverlagerung in Ausland unter verbundenen Unternehmen; Wegzugsbesteuerung hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen; Veranlagungsoption für beschränkt Steuerpflichtige in Fällen der Abzugsbesteuerung. Die Betriebsaufgabenbegünstigung soll neu geregelt werden und für bereits von der bisherigen Regelung betroffene Steuerpflichtige die Optionsmöglichkeit in die neue Regelung geschaffen werden. Auch der Grenzgängerabsetzbetrag soll in Hinkunft negativsteuerfähig sein. Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein. Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages geschaffen werden. Ein Lohnkonto soll in Hinkunft auch im Ausland geführt werden können. Änderung im Bereich der Mindestbeteiligung für die KESt-freie Ausschüttung an EU-Muttergesellschaften; Aktualisierung des Anhangs zu § 94a auf Grund der Änderung der Mutter/Tochterrichtlinie sowie des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union.

      Körperschaftsteuergesetz 1988: Präzisierung im Bereich Gruppenbesteuerung; SE-G Anpassungen auf nationaler Ebene.

      Umgründungssteuergesetz: Herstellung EU-Rechtskonformität und Anpassung auf Grund des SE-G.

      Umsatzsteuer: Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG.

      Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Klarstellung, dass Beihilfenkürzung bei steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte vorliegt; Verlängerung der Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das Blutspendewesen.

      Internationales Steuervergütungsgesetz: Ziel ist, Probleme bei der Inanspruchnahme der Pauschalierung durch Schaffung eines einheitlichen Pauschalbetrages für die Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe zu beseitigen.

      Gebührengesetz 1957: Ziel ist der Eintritt einer Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Abfuhr der Gebühr und damit auch der Verrechnung der Gebühr bei der inländischen Behörde. Daher: Von einer inländischen Behörde erteilte Aufenthaltstitel, die von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt werden, sollen der Konsulargebühr unterliegen.

      Konsulargebührengesetz 1992: Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage zwecks Gebührenfestlegung für alle Aufenthaltstitel, die von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt werden. Ziel ist auch der Eintritt einer Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Abfuhr der Gebühr und damit auch der Verrechnung der Gebühr bei der inländischen Behörde. Ein neuer Tatbestand in TP 7 der Anlage zu § 1 KGG soll gewährleisten, dass österreichische Vertretungsbehörden in Zukunft Konsulargebühren auf Grundlage dieser neuen Bestimmung für jene Aufenthaltstitel einheben, die zwar durch Inlandsbehörden erteilt, aber durch Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Eine Gebührenvorschreibung durch Inlandsbehörden fällt weg.

      Bundesabgabenordnung: Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.

      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation auf gesetzlicher Ebene.

      Investmentfondsgesetz 1993: Option für Erbringung des Nachweises der tatsächlichen Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen.

      EU-Quellensteuergesetz: Umsetzung der Richtlinie.

      EG-Amtshilfegesetz: Adaptierung jener Bestimmungen des EG-AHG, die entweder im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen der geänderten Amtshilferichtlinie stehen oder hinsichtlich derer eine Anpassung zweckmäßig erscheint. Als Lösung dienen daher: Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bei der Beschaffung von Informationen, Entfall des Einholens einer Genehmigung zur Veröffentlichung von Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder Gerichtsentscheidungen, Regelung von Zustellamtshilfe, Regelung der Durchführung von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen), Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs hinsichtlich der Verbrauchsteuern ab In-Kraft-Treten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung.

      Normverbrauchsabgabe: Anpassung der Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen.

      Mineralölsteuergesetzes 1995: Weitere Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die durch die Energiesteuerrichtlinie geänderte EG-Rechtslage und Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen als Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles, Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, sowie zur Steigerung der Energieselbstversorgung und zur geringeren Abhängigkeit von Schwankungen des Rohölmarktes. Aktualisierung von Definitionen, insbesondere jener des Steuergegenstandes, und sich daraus ergebende Folgeänderungen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 bzw. 2007 sollen zusätzliche Anreize zur Beimischung biogener Stoffe zu fossilen Treibstoffen geschaffen werden.

      Kommunalsteuergesetz 1993 und Bundesbahngesetz: Die „ÖBB-Gesellschaften“ sollen für die Kommunalsteuer als einheitliches Unternehmen behandelt werden. Die Durchschnittsregelung der bisherigen Befreiung soll übernommen werden. Kommunalsteuererklärung soll vereinfacht werden. Sie hat daher nur mehr die gesamte Bemessungsgrundlage zu enthalten sowie eine Aufgliederung dieser auf die einzelnen Gemeinden. Zudem wird statt der Papierform die Übermittlung im Wege des FinanzOnline gewählt.

      Neugründungs-Förderungsgesetz: Der vorliegende Entwurf regelt, dass innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Es kommt zu einer Bereinigung der Zitierung in Zusammenhang mit Gerichtsgebühren. Die elektronische Erklärungsübermittlung kann unter bestimmten Umständen die Vorlage des amtlichen Vordruckes ersetzen.

      Bundesabgabenordnung: Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.

      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation auf gesetzlicher Ebene.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Das ZollR-DG soll den zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen im EG-Recht angepasst werden und Vereinfachungen beim Vollzug, insbesondere bei der elektronischen Zollanmeldung, ermöglichen. Herstellung von Rechtskonformität und Schaffung vereinfachender Bestimmungen für den Vollzug.

      Finanzstrafgesetz: Entsprechende Anpassungen auf Grund von Änderungen der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004.

Alternativen:

      Normverbrauchsabgabe: EU-Übergangsvorschriften (letztendlich aus österreichischer Sicht sinnvoller Grenzwert erst ab dem Jahr 2008 wahrscheinlich).

      Gebührengesetz 1957, Konsulargebührengesetz 1992: Für Verwaltungsvereinfachung keine; für jede Gebührenänderung bei befristeten Aufenthaltstiteln wäre zwecks Gebührenharmonisierung eine zeitgleiche Novelle des GebG und des KGG notwendig.

      Mineralölsteuer: Keine hinsichtlich der Anpassung an die Energiesteuerrichtlinie; Anderweitige Förderung von Biokraftstoffen

      Kommunalsteuergesetz 1993: Das angestrebte Ziel, auch die Infrastrukturgemeinden an der Kommunalsteuer teilhaben zu lassen, kann nur durch die vorgesehene Maßnahme erreicht werden.

      Alle anderen Gesetzesänderungen: Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

      Mineralölsteuer: Durch die verstärkte Nachfrage nach biogenen Kraftstoffen und eine verstärkte Investitionstätigkeit dürften bis zu 100 zusätzliche Arbeitsplätze in vor- und nachgelagerten Bereichen geschaffen werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

      Mineralölsteuer: Die budgetären Auswirkungen der MinStG-Novelle hängen maßgebend von zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersehbaren Faktoren ab. Voraussichtlich werden die Kosten der Maßnahmen zur Förderung von biogenen Stoffen und ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Aufkommenszuwächse im Bereich der Treibstoffe, die die Umwelt­qualifikationen nicht erfüllen, kompensiert werden.

      Neugründungs-Förderungsgesetz: Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.

EU-Konformität:

      Normverbrauchsabgabe: derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden Entwicklungen Rechnung.

      Gebührengesetz 1957, Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgabenverwal­tungsorganisationsgesetz: EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.

      Mineralölsteuer: Die Änderungen dienen der Herbeiführung der EU-Konformität des Mineralöl­steuergesetzes 1995 und sollen einen Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor leisten. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen ist eine Notifikation nach Art. 88 Abs. 3 EG-V an die Europäische Kommission in Aussicht genommen.

      Alle anderen Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

      Die bisherige Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert werden.

      Der Umfang abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.

      Die Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

      Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die Besteuerung im Veräußerungsfall nachzuholen.

      Die Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

      Auch Grenzgänger sollen künftig in den Genuss der „Negativsteuer“ kommen können.

      Zuständig für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.

      Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 € steuerfrei gestellt werden.

      Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.

      Die Beschränkung, dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss, soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.

      Es soll klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen bereitzustellen sind.

      Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen werden.

      Die Kürzung der KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung entfallen.

      Die Änderung der Mutter/Tochter Richtlinie sowie der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten erfordert eine Anpassung.

Körperschaftsteuergesetz 1988

      Erfordernis einer Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der Eigenschaft als Gruppenträger.

      Bei grenzüberschreitender Gruppe kommt es im Rahmen der Nachversteuerung von Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz zu einer Gegenverrechnung der zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen.

      Konzentration der Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im AVOG).

      Anpassung an das SE-G.

Umgründungssteuergesetz 1988

      Übertragung der EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei Beteiligungen.

      Anpassung an das SE-G.

Umsatzsteuergesetz 1994

Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 (Richtlinie Gas und Elektrizität):

Elektrizität und Gas werden für Zwecke der Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie als Gegenstände behandelt. Die Mitgliedstaaten wenden allerdings die geltenden Regelungen für die Mehrwertbesteuerung der Lieferung von Gas oder Elektrizität unterschiedlich an. Zusätzlich sind die geltenden Regelungen an die fortschreitende Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarktes anzupassen. Der Rat der Europäischen Union hat daher am 7. Oktober 2003 die Richtlinie 2003/92/EG zur Änderung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität verabschiedet (ABl. EU 2003 Nr. L 260, S 8 vom 11. 10. 2003). Die Änderungsrichtlinie ist zum 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Schwerpunkt der Änderungsrichtlinie 2003/92/EG ist die Neubestimmung des Leistungsortes für die Lieferung von Gas bzw. Elektrizität. Hinsichtlich der Bestimmung des Lieferortes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität ist maßgeblich, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist.

      Für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, gilt das Empfängerortprinzip.

      Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkt wird, wird die Besteuerung an dem Ort durchgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt bzw. verbraucht. Sollte der Abnehmer die Gas- oder Elektrizitätslieferung insgesamt oder zum Teil nicht tatsächlich nutzen bzw. verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip.

Durch die Einführung spezieller Ortsregelungen für die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität in Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie wird klargestellt, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität keine bewegten Lieferungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie sind. Daraus folgt, dass weder eine Ausfuhrlieferung nach Art. 15 Nr. 1 oder 2 der 6. EG-Richtlinie noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 28c Teil A der 6. EG-Richtlinie vorliegen kann. Durch eine Änderung in Art. 28a Abs. 5 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter den Bedingungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. d oder e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Art. 21 Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass bei Lieferungen eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Schließlich wird für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen ebenfalls das Empfängerortprinzip eingeführt.

Weitere Änderungen:

      Eine Option zur Steuerpflicht bei Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes möglich. Der Übergang der Steuerschuld wird in diesen Fällen auf Gebäude auf fremdem Boden und Baurechte ausgedehnt.

      Die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung für Zwecke des Vorsteuerabzuges gilt nunmehr für sämtliche Umsätze an den Unternehmer.

      Bei der Maut auf Bundesstraßen kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld.

      Zu Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen bei der Abtretung von Kundenforderungen wird eine Haftung des Zessionars vorgesehen.

      Führen ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland aus oder nur solche, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, und sind die ausländischen Unternehmer ihrerseits Schuldner einer auf sie übergegangenen Steuer, hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt es nur dann zu einer Veranlagung, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich beantragt.

      Die Bestimmungen betreffend die Voranmeldung und Erklärung gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nur eine auf sie übergangene Steuer schulden.

      Redaktionelle Änderungen (Z 2 der Anlage, Art 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 3, Art 18 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1).

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996

      Klarstellung im Gesetz, dass steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die Beihilfenkürzung fällt.

      Die Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das Blutspendewesen wird bis 31. 12. 2008 verlängert.

Internationales Steuervergütungsgesetz

Im Bereich der neu geregelten Entlastung von Steuern an völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen gibt es erste positive Erfahrungen. Durch eine geringfügige Änderung bei der Pauschalierung kann eine weitere Optimierung dieses Verfahrens erreicht werden.

Gebührengesetz 1957

Der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig, ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992 unterliegen. Befreiung für Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.

Konsulargebührengesetz 1992

Durch die Änderungen soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Gebühren für jene Aufenthaltstitel geschaffen werden, die von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Damit sollen in Zukunft unterschiedliche Rechtsgrundlagen vermieden und eine Senkung des Verwaltungsaufwandes herbeigeführt werden.

Investmentfondsgesetz 1993

      Die derzeitige Sicherungssteuer kann durch Vereinbarung eines Kapitalertragsteuerabzuges von ausschüttungsgleichen Erträgen durch die depotführende Bank vermieden werden.

      Dem Inhaber von Anteilen an ausländischen Investmentfonds wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis der (ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.

EU-QuStG

Der Anhang der Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 erweitert.

EG-Amtshilfegesetz

Mit Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29. 4. 2004, S 70 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien wurde diese Richtlinie in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt. Damit ergab sich ein überwiegend zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 2 bis spätestens 31. Dezember 2004 zu erfolgen.

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-AHG geändert oder ergänzt, die im Lichte der Richtlinie 2004/56/EG änderungs- oder ergänzungsbedürftig erschienen. Zu berücksichtigen war ferner die bereits bekannte Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie hinsichtlich der Verbrauchsteuern durch eine eigenständige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung, die voraussichtlich ab 1. Juli 2005 als ausschließliche Rechtsgrundlage für den verbrauchsteuerlichen Informationsaustausch dienen soll. Die Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen

       einen ausdrücklichen Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Beschaffung von Auskünften zu Gunsten des ersuchenden Mitgliedstaats;

      den Entfall des Einholens der Genehmigung des die Auskünfte erteilenden Staates durch den ersuchenden Staat zur Veröffentlichung der Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen;

      die Einführung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zustellungsamtshilfe;

      die Durchführung von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen);

      den Ausschluss der Verbrauchsteuern ab In-Kraft-Treten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung vom sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG.

Normverbrauchsabgabe

Forcierung von Partikelfilter aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen. Anpassung der Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen. Es soll ein zeitlich befristeter Anreiz geschaffen werden, der die Verwendung von Partikelfilter bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert.

Mineralölsteuergesetz 1995:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wesentliche Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003, S 51) wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gesetzt. Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der Richtlinie für den Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.

Weiters sollen als steuerliche Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 2003, S 42) Anreize zu einer raschen Markteinführung von Biokraftstoffen geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Voraussichtlich werden die Änderungen einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da für bestimmte Produktgruppen bisher nicht vorgesehene Bewilligungen erforderlich werden und zumindest im Jahr der Einführung der Auskunftsaufwand steigen dürfte. Verlässliche Daten über die Anzahl betroffener Betriebe (insbesondere Hersteller von sog. „Biokraftstoffen“) sind nicht bekannt, zu­mal auch die Maßnahmen zur Förderung von „Biokraftstoffen“ eine Steigerung ihrer Zahl mit sich bringen dürfte. Der zusätzliche Aufwand dürfte jedenfalls durch leichte Aufkommenssteigerungen bei verbleitem Benzin und Kerosin kompensiert werden. Da Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt mineralölsteuerfrei sind, dürfte sich diese Steigerungen ab dem Jahr 2006 auf jährlich ca. 0,2 Mio. € belaufen (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes).

Die budgetären Auswirkungen der weiteren Differenzierung der Mineralölsteuersätze nach der Umweltqualität der Treibstoffe hängen maßgebend von der Menge der vorgenommenen Beimischungen von biogenen zu fossilen Treibstoffen, der Art der beigemischten biogenen Stoffe sowie der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für pur eingesetzte biogene Stoffe ab. Menge und Art der beigemischten bzw. pur eingesetzten biogenen Stoffe hängen ihrerseits vom Preis konkurrierender fossiler Treibstoffe sowie von Preis und Verfügbarkeit des betreffenden biogenen Stoffes ab. Dies insbesondere, da die diesbezüglichen Regelungen der Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, den Unternehmen große Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Preise und Verfügbarkeit fossiler wie biogener Stoffe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersagen, wodurch verlässliche Schätzungen der budgetären Auswirkungen der Maßnahmen kaum möglich sind. Im Falle einer rund 80%igen Beimischung von biogenen Stoffen sowohl zu Benzin als auch zu Dieselöl (Gasöl) kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Maßnahmen zur Förderung von Treibstoffen mit der angestrebten Umweltqualität bedingten Verluste durch die höhere Besteuerung der anderen Treibstoffe ausgeglichen werden.

Kommunalsteuergesetz 1993

Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des AbgÄG 2004 namentlich aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften sollen für die Kommunalsteuer als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.

Die bislang antiquierte Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede einzelne Gemeinde wird einerseits im Abwicklungsverfahren vereinfacht (eine Erklärung mit einer Darstellung der Aufteilung auf die betroffenen Gemeinden) und andererseits auf elektronische (FinanzOnline) Übermittlung umgestellt.

Neugründungs-Förderungsgesetz

      Das Ziel des NeuFöG ist die Förderung von Jungunternehmern, wobei bislang eine Bedingung im Gesetz vorgesehen war, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Diese Begünstigungsvoraussetzung führte in der Vergangenheit zu Missbrauchsgestaltungen. Der vorliegende Entwurf soll dem insoweit vorbeugen, als innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat.

      Der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die Z 4 des § 1 leg. cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. 5. 2004, Zl. 2003/16/0507, ausgesprochen, dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Ein solches Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch nicht der Regelungsintention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Dieses zu extensive Verständnis würde zu enormen Gebührenverlusten der Justiz führen und scheint überdies im Hinblick auf das Gleichheitsprinzip verfassungsrechtlich bedenklich. Durch eine gänzliche Herausnahme der Gebührenbegünstigung für Grundbuchseintragungen aus dem Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG wird derartigen Missverständnissen der Boden entzogen.

      Soweit ein ständiger Datenverkehr zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Behörden eingerichtet ist, kann die elektronische Datenübermittlung direkt von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommende Behörde die Übermittlung eines amtlichen Vordruckes ersetzen.

Bundesabgabenordnung

Klarstellungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen. Im Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und Lohnsteuer zusammengeführt. Weiters werden eine Vertretungsregelung für aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Durch den vorgelegten Entwurf erfahren die durch die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf gesetzlicher Ebene. Einige Verordnungsermächtigungen erhalten einen Zuständigkeitsübergang für anhängige Verfahren.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die Erfordernisse der Praxis und nimmt die erforderlichen Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung vor.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.

      Alle anderen Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Finanzstrafgesetz

Durch den vorgelegten Entwurf erfahren die durch die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf gesetzlicher Ebene.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Steuerfreiheit für Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben).

Bundesbahngesetz

Die Änderung hängt mit der Änderung des KommStG 1993 zusammen, mit der die bisherige teilweise Befreiung der ÖBB an die neue Bundesbahnstruktur angepasst werden soll.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

      Gebührengesetz 1957: Geringfügiges Mehraufkommen bei den Konsulargebühren, daher in diesem Ausmaß entsprechendes geringeres Aufkommen bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957. Nicht quantifizierbare Verminderung des Verwaltungsaufwandes.

      Konsulargebührengesetz 1992: Einsparungseffekte im Verwaltungsbereich durch Vereinfachung interner Verrechnungsabläufe.

      Normverbrauchsabgabe: Der zeitlich befristete steuerliche Anreiz zum Einbau von Partikelfilter führt im Jahr 2006 bzw. 2007 zu Mindereinnahmen in der Höhe von jeweils 5 Mio. €. Ab dem Jahr 2008 nicht näher quantifizierbares Mehraufkommen.

      Mineralölsteuergesetz 1995: Keine Aufkommensänderungen, jedoch unwesentlicher Verwaltungsmehraufwand.

      Neugründungs-Förderungsgesetz: Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.

      ZollRechts-Durchführungsgesetz: Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.

      Alle anderen Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften

Die einzig zahlenmäßig belegbare Aufkommenswirkung bei der Normverbrauchsabgabe werden im Jahr 2006 bzw. 2007 ausschließlich zu Mindereinnahmen im Bereich des Bundes mit jeweils 5 Mio. €.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

      Normverbrauchsabgabe: derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden Entwicklungen Rechnung.

      Gebührengesetz 1957, Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgaben­verwal­tungsorganisationsgesetz: EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.

      Alle anderen Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.

Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 17):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. 11. 2003, 2000/13/0040 ausgesprochen, dass die (bisherige) Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 17 für die freiwillige Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten am Arbeitsplatz nur den geldwerten Vorteil in Form des Naturalbezuges am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) umfasst.

Die Verwaltungspraxis (Rz 93 bis 99 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) wendete die Befreiungsbestimmung auch auf die Abgabe von Gutscheinen (Essensbons, Essensmarken) an, die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb desselben in nahe gelegenen Gaststätten berechtigten. Somit konnte durch die Abgabe von Essensbons kein anderer Effekt eintreten, als durch die Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb.

Entsprechend der bisherigen Praxis soll im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass die Befreiungsbestimmung auch die Abgabe von Gutscheinen zur Einlösung am Arbeitsplatz (Werkskantine) oder in einer nahe gelegenen Gaststätte umfasst. Damit werden Arbeitnehmer von Betrieben, die über keine eigene Werksküche verfügen und somit nach der Judikatur von der Begünstigung ausgeschlossen sind, Arbeitnehmern gleichgestellt, denen der Arbeitgeber den Vorteil eines begünstigten Naturalbezuges einräumen kann.

Die Steuerbefreiung für Gutscheine soll jedoch nur in jener Höhe zustehen, die als Durchschnittspreis für ein einfaches Essen in einer Werksküche angesehen werden kann und ist dementsprechend mit 4,40 Euro begrenzt. Bei Essenbons bis zu einem Wert von 1,10 Euro täglich entfällt die Prüfung, ob die hiefür erworbenen Lebensmittel mitgenommen werden können. Die in den Lohnsteuerrichtlinien bisher getroffenen Aussagen sollen unverändert aufrecht bleiben.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 4 Z 5):

Die Änderung trägt der geänderten Zuständigkeit Rechnung.

Zu Z 3 und 9 (§ 4 Abs. 4 Z 7, § 16 Abs. 1 Z 10):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. 5. 2004, G 8-10/04, die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“ im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des generellen Ausschlusses von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, trägt dieser Rechtsprechung Rechnung. Bei bestehender Abzugsfähigkeit dem Grunde nach sind dementsprechend nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig.

Entsprechend dem bisherigen Konzept sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen, oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus umfassenden Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Die Neuregelung ist bereits ab dem Veranlagungsjahr 2003 anzuwenden.

Zu Z 4 und 8 (§ 4 Abs. 11 Z 2 lit. a, § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b):

Die Stiftungsbesteuerung ist vom Grundsatz getragen, dass die Körperschaftsteuerbelastung und die Zuwendungsbesteuerung dem Prinzip der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Überschüsse bzw. Gewinne entsprechen sollen. Diesem Grundsatz entsprechend sollen beim Zuwendungsempfänger stille Reserven erfasst werden, die anlässlich der Zuwendung andernfalls endgültig der Besteuerung entzogen wären. Dies gilt  für zugewendetes Vermögen, das in der Privatstiftung im Zuwendungszeitpunkt steuerlich negative Anschaffungskosten (Beteiligungen, die umgründungsveranlasst mit steuerlich negativen Anschaffungskosten gestiftet und mit solchen zugewendet werden) bzw. Buchwerte (von zugewendeten Betrieben oder Mitunternehmeranteilen) aufweist. Mit dem Absenken der Anschaffungskosten bzw. des Buchwertes  wird erreicht, dass anlässlich der Zuwendung weder die Privatstiftung noch der Zuwendungsempfänger besteuert wird, aber die stille Reserve bei der Realisierung durch den Zuwendungsempfänger erfasst wird.

Zu Z 5 (§ 6 Z 6):

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 11. 3. 2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“, die französische Wegzugsbesteuerung für Beteiligungen in privater Hand für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Dies hat auf die vergleichbare Regelung des § 31 und auf § 6 Z 6 Auswirkung. Beide Normen sollen daher angepasst werden. Nach dem Urteil ist nicht die Besteuerung an sich rechtswidrig, sondern eine solche anlässlich des Wirtschaftsguttransfers ohne Realisierung.

Z 6 soll daher dahingehend ergänzt werden, dass im Falle des Wirtschaftsguttransfers von der inländischen in die im EU-Raum gelegene Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Körperschaft) die durch den Transfer entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen nicht festgesetzt wird.

Dieser Grundgedanke soll auch für die Verlegung eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in den EU-Raum gelten.

Die vorstehenden Regelungen sollen weiters auch für den Transfer in einen Mitgliedstaat des EWR gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe (einschließlich Vollstreckungshilfe) besteht.

Zur Sicherung des Steueranspruchs soll ein weiterer Vermögenstransfer in einen nicht der EU angehörenden Staat oder einen EWR-Staat, mit dem keine dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, als Veräußerungstatbestand gewertet werden.

Die nach dem Transfer erfolgte Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen gelten als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen dem Transfer und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung des Wirtschaftsgutes oder des Vermögens kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null. Damit ist sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.

Der Vermögenstransfer in Staaten außerhalb der EU und des EWR führt unverändert zur Steuerpflicht im betreffenden Jahr. Im Falle des Vermögenstransfers aus dem Ausland soll es – unabhängig davon, ob das Vermögen aus dem EU- oder EWR-Raum oder aus anderen Staaten transferiert wird – wie bisher zur Neubewertung kommen. Dies gilt allerdings nicht in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld gemäß lit. b, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Ausland ins Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt werden. In diesen Fällen sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich und die (nachträgliche) Festsetzung der im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuer unterbleibt. Sollte im Ausland eine Wertsteigerung eingetreten sein, bleibt diese außer Ansatz, sofern sie vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Z 6 soll darüber hinaus insoweit klarer gefasst werden, als auch sonstige Leistungen zwischen dem Inlands- und Auslandsbereich desselben Steuerpflichtigen oder verbundener Steuerpflichtiger davon erfasst sind. Der Ansatz fremdbezogener Verrechnungspreise im Liefer- und Leistungsverkehr soll sich demgemäß auf Export- wie Importbeziehungen inländischer wie ausländischer Steuerpflichtiger erstrecken.

Zu Z 6 (§ 11a Abs. 1 und 7):

Die Änderung in Abs. 1 stellt klar, dass – unabhängig von der Anzahl begünstigungsfähiger Betriebe (Mitunternehmeranteile) – von jedem Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 100.000 € an betrieblichen Gewinnen in einem Veranlagungszeitraum begünstigt besteuert werden können. Innerhalb dieses (steuersubjektbezogenen) Höchstbetrages kann bei Vorhandensein mehrerer Betriebe die Zuordnung nach Wahl des Steuerpflichtigen getroffen werden.

Die Änderung in Abs. 7 beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 7):

Die Änderung stellt klar, dass die Hälfte der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen auch einer Übertragungsrücklage gemäß Abs. 8 zugeführt werden kann.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 6):

Die bisherige Regelung der vorläufigen Nichterfassung der stillen Reserve in Gebäuden, die dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient haben, erwies sich insofern als wirtschaftshemmend, als sie die weitergehende Nutzung des ehemals betrieblich genutzten Gebäudeteiles erschwerte, da jede betriebliche Nutzung durch Dritte wie auch die überwiegende Vermietung innerhalb einer fünfjährigen Frist zur Nacherfassung der stillen Reserve führte. Auf diese Weise waren Steuerpflichtige in vielen Fällen gezwungen, bis zum Ablauf der fünfjährigen Frist das Gebäude einer weiteren Nutzung vorzuenthalten. Andererseits war die bisherige Regelung aber auch insofern inkonsistent, als die stillen Reserven im Fall der nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgenden Veräußerung des Gebäudes endgültig unerfasst blieben, obwohl dieser Fall am Zweck der Begünstigung, nämlich die Besteuerung ohne Zufluss liquider Mittel zu unterbinden, vorbei geht.

Die Neuregelung knüpft an die bisherige Regelung hinsichtlich der gebäudebezogenen und der den Steuerpflichtigen betreffenden Voraussetzungen an. Abweichend vom bisherigen Wortlaut wird in der Z 1 indirekt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung im Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen kann. Klarstellend wird auch normiert, dass eine für die Anwendung der Begünstigung schädliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegen soll, wenn die (Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als auch im Hinblick auf die daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig anzusehen ist (sind). Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 7317 der Einkommensteuerrichtlinien 2000) besteht dementsprechend eine doppelte Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die keine Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus einer Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.

Abweichend von der bisherigen Regelung wird die Begünstigung nicht mehr an das Unterbleiben steuerschädlicher Verwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gebunden. Der Steuerpflichtige kann somit zB unmittelbar nach Betriebsaufgabe die ehemaligen Betriebsräumlichkeiten vermieten oder einem Anderen für betriebliche Zwecke überlassen. Kommt es allerdings zur Veräußerung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen selbst oder seinen Rechtsnachfolger, soll es (weiterhin innerhalb der bisher vorgesehenen fünfjährigen Frist) zur Nacherfassung der bisher unversteuerten stillen Reserven beim Steuerpflichtigen kommen, da in diesem Fall kein Grund für das Unterbleiben der Besteuerung besteht. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Aufgabejahres nach sich zieht, wobei die nach erfasste stille Reserve zum (begünstigten) Aufgabegewinn gehört. Sollte es zwischen der Aufgabe und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung des Gebäudes kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null; es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen.

Wird das Gebäude nach Betriebsaufgabe vom Steuerpflichtigen oder seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Einkünfteerzielung genutzt, ist der jeweils maßgebende steuerliche Wertansatz (Teilwert bei Einlage in einen Betrieb oder zB gemeiner Wert gemäß § 16 Abs.1 Z 8 lit d bei Nutzung zur Vermietung) um die nicht versteuerte stille Reserve (maximal auf Null) zu kürzen. Der gekürzte Wert bildet sodann die Grundlage für die Absetzung für Abnutzung. Wird das Gebäude sodann veräußert und kommt es damit zur Versteuerung der stillen Reserve, ist die Kürzung des Wertansatzes gemäß § 295a BAO rückwirkend zu korrigieren und damit die Absetzung für Abnutzung rückwirkend für jedes Jahr bis zur Veräußerung zu erhöhen. Kommt es mangels Veräußerung zu keiner Nachversteuerung, bleibt der gekürzte Wertansatz maßgeblich.

Beispiel:

Bei einem gemischt genutzten gänzlich abgeschriebenen Gebäude, auf das die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 zutreffen, wird die anläßlich der Betriebsaufgabe im Jahr 1 aufgedeckte stille Reserve von 100.000 € nicht erfasst. Der nicht privat genutzte Gebäudeteil (ehemaliges Betriebsvermögen) wird im Jahr 3 vom Steuerpflichtigen vermietet. Als Wertansatz im Rahmen der Bemessung der Absetzung für Abnutzung käme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit d) der gemeine Wert zum Ansatz, der 120.000 € beträgt. Dieser Wertansatz ist um die unversteuerte stille Reserve zu kürzen, sodass die AfA-Bemessungsgrundlage 20.000 € beträgt (AfA daher auf Basis von 1,5% 300 € pro Jahr). Wird das Gebäude im Jahr 5 veräußert, ist die bisher unversteuerte stille Reserve im Rahmen der gemäß § 295a BAO geänderten Veranlagung des Jahres 1 zu versteuern. Überdies ist die AfA der Jahre 3 und 4 durch Änderung der Veranlagungen dieser Jahre gemäß § 295a BAO zu korrigieren: Auf Basis des gemeinen Wertes von 120.000 € würde die AfA pro Jahr 1.800 € betragen, sodass die AfA der Jahre 3 und 4 um jeweils 1.500 € zu erhöhen ist.

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden, erfasst somit Betriebsaufgaben, die diesem Jahr zuzuordnen sind. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb nach der vor der Neuregelung geltenden Rechtslage aufgegeben haben, können in die Anwendung der neuen Rechtslage optieren. Die unwiderrufliche Optionserklärung hat gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf jenes Jahres zu erfolgen, in dem eine schädliche Verwendung iS der alten Rechtlage erfolgt (§ 124b Z 110). Auf diese Weise können Steuerpflichtige, die bisher an das Unterbleiben steuerschädlicher Vermietungen oder betrieblicher Nutzungsüberlassungen gebunden waren, schon vor Ablauf der fünfjährigen Frist ihr Gebäude einer Nutzung zuführen.

Zu Z 11 (§ 31 Abs. 2 Z 2):

Wie schon zu Z 5 angesprochen, soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. 3. 2004, C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“) bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festgesetzt werden. Gleiches soll auch bei Wegzug in einen Mitgliedstaat des EWR gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe besteht. Ein weiterer Wegzug in einen nicht der EU angehörenden Staat oder einen EWR-Staat, mit dem keine dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, gilt als Veräußerung.

Diese Rechtsfolgen treten in sämtlichen Fällen ein, die einen Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich nach sich ziehen (zB Schenkung in das Ausland, Einbringung in eine ausländische Stiftung).

Im Falle des Bestehens mehrerer Beteiligungen kann der Steuerpflichtige sein Antragsrecht für jede einzelne Beteiligung unabhängig ausüben.

Die nach dem Wegzug erfolgte tatsächliche Veräußerung oder der Wegzug gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen dem Wegzug und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung der Beteiligung kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null; es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.

Sollte vor der die rückwirkende Steuerfestsetzung auslösenden Veräußerung ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eintreten (zB neuerlicher Zuzug nach Österreich), wird der Steuerpflichtige so gestellt, wie er stünde, wenn er nie aus dem Besteuerungsrecht der Republik Österreich ausgeschieden wäre: Maßgebend für die Einkünfteermittlung (im Fall einer nachfolgenden Veräußerung) sind daher die Anschaffungskosten vor Wegzug und die Veräußerung in Österreich löst nicht die (nachträgliche) Festsetzung der im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuer aus. Sollte im Ausland eine Wertsteigerung eingetreten sein, ist diese vom Veräußerungserlös abzuziehen, sofern sie vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird (ein ausländischer Wertverlust ist unbeachtlich).

Beispiel:

Im Jahr 1 verlegt A seinen Wohnsitz nach Deutschland. Seine Beteiligung in Höhe von 10% an der deutschen X-AG (Anschaffungskosten 10.000 €) hat im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung im Jahr 1 einen gemeinen Wert von 12.000 €. Im Jahr 4 verlegt A seinen Wohnsitz nach Österreich zurück. Im Jahr 5 verkauft A seine Beteiligung an der X-AG um 15.000 €. A hat 5.000 € gemäß § 31 zu versteuern. Weist A nach, dass der gemeine Wert bei (Wieder)Zuzug nach Österreich 13.000 € war, sodass in Deutschland eine Wertsteigerung von 1.000 € eingetreten ist, ist diese vom Veräußerungserlös abzuziehen, sodass die Einkünfte nur 4.000 € betragen.

Zu Z 12 (§ 33 Abs. 8):

Derzeit haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“, wenn ihnen der Arbeitnehmerabsetzbetrag zusteht. Durch die Neuregelung soll eine Gleichstellung von im Inland tätigen Arbeitnehmern mit jenen im Inland ansässigen Arbeitnehmern erfolgen, die Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag haben. Demnach sollen auch Grenzgänger Anspruch auf Negativsteuer bis zu 10% der Pflichtbeträge, höchstens aber 110 Euro jährlich haben. Von dieser Änderung profitieren insbesondere Lehrlinge, die im Ausland (im Grenzbereich) ein Lehre absolvieren, oder Personen, die als Grenzgänger niedrige Einkünfte erzielen (zB Halbtagsbeschäftigte).

Zu Z 13 (§ 35 Abs. 2):

Zuständig für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (des Grades der Behinderung) soll - ausgenommen bei Empfängern einer Opferrente und bei Berufskrankheiten und Berufsunfällen - immer das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sein. Ebenso ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Zusammentreffen von Behinderungen im Sinne der Teilstriche eins oder zwei des § 35 Abs. 2 mit anderen Behinderungen zuständig. Bestehende Bescheinigungen bleiben auch nach dem 31. Dezember 2004 gültig.

Zu Z 14 (§ 37 Abs. 5 und 6):

In Abs. 5 wird in der Z 1 indirekt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung im Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen kann. Zudem wird klargestellt,  dass eine für die Anwendung der Begünstigung schädliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, wenn die (Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als auch im Hinblick auf die daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig anzusehen ist (sind). Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 7317 der Einkommensteuerrichtlnien 2000) besteht dementsprechend eine doppelte Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die keine Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus einer Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.

Die Änderung in Abs. 6 beseitigt einen Zitierungsfehler.

Zu Z 15, 16, 20 und 29 (§ 42 Abs. 2, § 63, § 70, 3 102 Abs. 1, 3 und 4):

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. 6. 2003, C-234/01, „Gerritse“) soll die Veranlagungsoption auch auf die Fälle der Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 3 bis 5 ausgedehnt und der Ausschluss von der Veranlagungsoption im Bezug auf die der Steuerabgeltung nach § 97 unterliegenden Einkünften aufgehoben werden.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu.

Aus der Abzugssteuer iHv 20% der Bruttoeinnahmen ergibt sich in pauschaler Betrachtung kein Liquiditätsnachteil für beschränkt Steuerpflichtige, weil die bei einer Veranlagung zur Anwendung kommenden Grenzsteuersätze regelmäßig deutlich über der Abzugssteuer iHv 20% liegen.

Beschränkt Lohnsteuerpflichtige nach § 70 Abs. 2 Z 1 sollen zur Vermeidung von Differenzierungen in der Lohnverrechnung wie bisher dem auch für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden einheitlichen Lohnsteuertarif unterliegen. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides sollen allerdings nicht berücksichtigt werden. Damit wird der Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs. 2 Z 1 der Brutto(lohn)besteuerung nach § 70 Abs. 2 Z 2 angenähert. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit einer Antragsveranlagung, bei der allerdings der besondere Tarif zur Anwendung kommt.

Die Verpflichtung zur Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises soll auf Grund der umfassenden Amtshilfe bei Ansässigkeit in der Europäischen Union entfallen (§ 102 Abs. 1 Z 3).

Im Hinblick auf die teilweise Außerachtlassung der Null-Steuerzone ist der bisherige Grenzbetrag für die Steuererklärungspflicht bei beschränkter Steuerpflicht (§ 42 Abs. 2) durch den Betrag von 2.000 Euro zu ersetzen.

Zu Z 17 (§ 66 Abs. 1):

Die Bestimmung wurde um den nicht mehr in Kraft befindlichen Abs. 7 bereinigt.

Zu Z 18 (§ 67 Abs. 11):

Derzeit steht die Begünstigung für Diensterfindungen nur jenen Arbeitnehmern zu, bei denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Durch die Neuregelung soll diese Begünstigung auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern angewendet werden.

Zu Z 19 (§ 68 Abs. 9):

Zahlreiche Kollektivverträge (zB für das Hotel- und Gastgewerbe oder für Transportbetriebe) sehen vor, dass der Sonntag wie ein „normaler Arbeitstag“ zu entlohnen ist (kein Sonntagszuschlag, keine Zuschläge für Sonntagsüberstunden). Anstelle des Sonntags steht diesen Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag (Wochenruhe) zu. Wenn nun an diesem Ersatzruhetag gearbeitet wird und die lohngestaltende Vorschrift dafür einen besonderen Zuschlag bzw. besondere Überstundenzuschläge vorsieht, sollen diese wie Sonntagszuschläge behandelt werden. Werden hingegen für den Sonntag ohnehin besondere Sonntagszuschläge gewährt (für die „normale“ Sonntagsarbeit oder für die Überstunden), soll diese Begünstigung für den Ersatzruhetag nicht in Anspruch genommen werden können (keine doppelte Begünstigung für den Sonntag und den Ersatzruhetag).

Zu Z 21 (§ 76):

Im Hinblick auf die geänderte Betriebsstättendefinition des § 81 und die Regelungen des § 131 Abs. 1 BAO betreffend den Ort der Führung von Büchern und Aufzeichnungen soll es nicht mehr notwendig sein, das Lohnkonto „im Inland am Ort der Betriebsstätte“ zu führen. Somit können Lohnkonten künftig auch im Ausland geführt werden; über Verlangen der Abgabenbehörde (zB zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) sind sie innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist in das Inland zu bringen. Die den Lohnkonten zu Grunde zu legenden Grundaufzeichnungen (zB Überstundenaufzeichnungen), die im Ausland geführt werden, sind auch ohne Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessener Frist ins Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren.

Derzeit sind alle steuerfreien Bezüge bzw. Bezugsbestandteile nach den §§ 3 und 26 EStG im Lohnkonto einzutragen, sofern nicht das Finanzamt Erleichterungen bei der Führung des Lohnkontos bewilligt hat. In der Praxis ist die Führung des Lohnkontos jedoch sehr uneinheitlich, was insbesondere die Prüfung lohnabhängiger Abgaben unnötig erschwert. Mit der Verordnung soll ein einheitlicher Standard bei der Führung des Lohnkontos erreicht werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen in der Folge Anträge an das Finanzamt der Betriebsstätte nicht mehr erforderlich sein.

Zu Z 22 (§ 81):

In Zusammenhang mit der Änderung des § 57 BAO, wonach für lohnabhängige Abgaben künftig jenes Finanzamt örtlich zuständig sein soll, dem die Erhebung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben obliegt, wird der für Zwecke des Lohnsteuerabzuges definierte Betriebsstättenbegriff angepasst.

Zu Z 23 (§ 89 Abs. 4):

Zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen der Unternehmer war bereits bisher die Bereitstellung von Daten über Dienstgeberbeitragszahlungen an die Gemeinden und Städte in Form der so genannten Dienstgeberbeitragslisten im § 14 Abs. 2 vorgesehen. Diese Bestimmung ist mit der Einführung der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch die generelle Bestimmung des § 89 Abs. 4 EStG 1988 weggefallen. Im § 89 Abs. 4 EStG 1988 soll nunmehr klargestellt werden, dass den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber laufend bereitzustellen sind. Die Bereitstellung erfolgt im Weg von FinanzOnline.

Die Verknüpfung von DB-Zahlung und Kommunalsteuerzahlung für Kontrollzwecke ist derzeit praktisch nur bei Arbeitgebern möglich, die Betriebsstätten nur in einer Gemeinde haben. Bei Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden konnte für die einzelne Gemeinde daraus keine Kontrolle abgeleitet werden. Für diese Fälle ist neben der Information über die DB-Zahlung (die das gesamte Unternehmen betrifft) auch eine Information über die gesamte Kommunalsteuerbemessungsgrundlage sowie deren Aufteilung auf alle betroffenen Gemeinden erforderlich. Aus diesem Grund erfolgt die Änderung des § 11 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes, wonach die Kommunalsteuererklärung die gesamte Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die einzelnen Gemeinden zu enthalten hat (siehe Änderung § 11 Abs. 4 des KommStG).

Zu Z 24, 27, 28, 29 und 35 (§ 93 Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 4, § 97 Abs. 1 und § 124b Z 114):

§ 93 Abs. 3a schafft wahlweise einen neuen der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Tatbestand für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds gemäß § 42 Investmentfondsgesetz 1993. Dieses neue Besteuerungskonzept lehnt sich an die optionale Endbesteuerung für Kapitalerträge aus Altemissionen gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 an. Das Kreditinstitut ist aber berechtigt, den unwiderruflichen Auftrag abzulehnen.

Der zu leistende Betrag richtet sich nach den nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträgen; bei Fehlen eines solchen Nachweises erfolgt eine pauschale Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge nach § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz. Erfolgt ein unwiderruflicher Auftrag an das depotführende Kreditinstitut, den der KESt entsprechenden Betrag abzuführen, sind die Erträge nicht gemäß § 37 Abs. 8 zu versteuern.

Wird die Option zu einer freiwilligen Steuerleistung in Höhe der Kapitalertragsteuer des § 93 Abs. 3a nicht in Anspruch genommen, erfolgt ein Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 iVm § 42 Abs. 4 InvFG 1993 (Sicherungssteuerabzug). In diesem Fall sind die Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 zu versteuern.

Die Haftungsbestimmungen des § 95 Abs. 2 dritter Satz entsprechen den Haftungsbestimmungen des § 7 Abs. 3 EU-Quellensteuergesetz. Bei der Haftungsinanspruchnahme hat die Abgabenbehörde Ermessen zu üben. Sollte der steuerliche Vertreter die gemeldeten Daten anhand des Rechenschaftsberichtes mit der gebotenen Sorgfalt überprüft haben und ergeben sich auch sonst keine Zweifel an den gemeldeten Daten, so ist nur die ausländische Kapitalanlagegesellschaft zur Haftung heranzuziehen. Zur Abfuhr verpflichtet ist die depotführende Bank im Inland. Die Abfuhr des der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages hat jeweils von den ausschüttungsgleichen Erträgen zu erfolgen und entspricht den Abfuhrbestimmungen des § 9 EU-Quellensteuergesetzes.

Die Endbesteuerungswirkung soll sich auch auf die gemäß § 93 Abs. 3a abzuführenden Beträge erstrecken. Aus administrativen Gründen sollen die Bestimmungen gleichzeitig mit dem EU-Quellensteuergesetz in Kraft treten (§ 124b Z 114).

Zu Z 25 (§ 94 Z 6 lit. e):

Die bestehende Ausnahme für Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen von der Zuwendungsbesteuerung beschränkt sich auf Empfänger, die unter die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 3 fallen. Mit der vorgesehenen Erweiterung sollen auch Zuwendungen an Körperschaften, die unter die Spendenbegünstigung gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 fallen, kapitalertragsteuerbefreit erfolgen können. Die Erweiterung soll insbesondere der Forschungsförderung und der Förderung von Zuwendungen an Museen dienen.

Zu Z 26 (§ 94a Abs. 1 Z 1):

Die Mutter/Tochter Richtlinie sieht eine stufenweise Absenkung der Mindestbeteiligung für KESt-freie Ausschüttungen vor. Danach beträgt die Mindestbeteiligung ab 1. 1. 2005 20%, ab 1. 1. 2007 15% und ab 1. 1. 2009 10%. Da bereits bisher – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit - eine Mindestbeteiligung von 10% vorgesehen ist, wird ab 1. 1. 2005 auf das Reziprozitätserfordernis verzichtet.

Zu Z 29 lit. b (§ 97 Abs. 4 Z 2):

Im Hinblick darauf, dass die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955 mit dem Jahr 2003 ausgelaufen ist, entfällt ab 2004 die Gegenrechnung der ersparten Schenkungssteuer.

Zu Z 31, 32 und 33 (§ 108 Abs. 5 und 7, § 108a Abs. 4 und 5, § 108g Abs. 4 und 5):

Auf Grund der Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004, sind jene Aufgaben, die bis Ende April 2004 von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wahrzunehmen waren, mit 1. Mai 2004 auf das Finanzamt Wien 23 übergegangen. Ab 1. Jänner 2005 hat das Finanzamt Wien 1/23 jene Aufgaben wahrzunehmen, die mit 1. Mai 2004 dem Finanzamt Wien 23 übertragen wurden. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird der Zuständigkeitsübergang auf das Finanzamt Wien 1/23 nunmehr auch im EStG 1988 verankert.

Die Verpflichtung, die Datenübermittlung bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen, soll von den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, und betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, in das EStG 1988 selbst transferiert werden. Damit soll verstärkt zum Ausdruck kommen, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt; d.h. für Prämienerstattungsanträge, deren Daten erstmalig nach diesem Termin übermittelt werden, ist die Überweisung pauschaler Erstattungsbeträge nicht mehr möglich.

Ergänzend soll in den beiden zitierten Verordnung ausgeführt werden, dass eine einmalige Korrekturmeldung bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen hat und diese nur für jene Abgabenerklärungen zulässig ist, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

Zur Anlage 2:

Die Aktualisierung der Gesellschaftsliste erfolgt entsprechend den in der Richtlinie 2003/123/EG enthaltenen Ergänzungen. Weiters sind der Gesellschaften in den neuen Mitgliedstaaten auf Grund der Beitrittsakte sowie die Steuern in den neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Auf Grund des dynamischen Verweises auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs zur Mutter/Tochterrichtlinie in § 94a EStG wäre zwar die Anpassung nicht erforderlich. Die Aktualisierung erfolgt mit Rücksicht auf eine einfachere Anwendung.

Zu Artikel II (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 2, 3 und 6):

Die Änderungen ergeben sich aus den Änderungen der Organisation der Abgabenverwaltung.

Zu Z 2 (§ 6b Abs. 4):

Die Änderung beseitigt einen Zitierfehler.

Zu Z 2a (§ 7 Abs. 3):

Mit der Ergänzung soll die Gleichbehandlung von inländischen und doppelansässigen ausländischen Körperschaften auch hinsichtlich der Gewinnermittlungsart festgelegt werden.

Zu Z 3 (§ 9):

Zu Abs. 3:

Im Interesse einer systemkonformen Gleichbehandlung soll das Einbeziehen einer doppelt ansässigen Körperschaft in die Gruppenträgerfunktion nur dann möglich sein, wenn die Körperschaft im Inland den für beschränkt steuerpflichtige Trägerkörperschaften vorausgesetzten inländischen Anknüpfungspunkt hat.

Sollte ein Gruppenmitglied doppelt ansässig sein oder werden, ändert dies in Hinblick auf den in Abs. 2 genannten Inlandsbezug nichts daran, dass bei ihm ein inländischer Betrieb bzw. eine inländische Betriebsstätte nicht erforderlich ist und dass die Zugehörigkeit einer mit ihm verbundenen ausländischen gruppenfähigen Körperschaft zur Unternehmensgruppe möglich ist.

Zu Abs. 4 dritter Teilstrich:

Die Herstellung der finanziellen Verbindung soll erweitert und das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung soll bei mehreren mittelbaren Beteiligungen entfallen, um im Ergebnis vergleichbare Beteiligungen nicht ungleich zu behandeln. Damit soll es möglich sein, dass zB ein Gruppenträger, der an vier Gruppenmitgliedern zu je 100% und diese vier Gruppenmitglieder an einer Körperschaft zu je 25% beteiligt sind, an dieser Körperschaft ausreichend finanziell verbunden ist. Das Erfordernis einer zusätzlichen unmittelbaren Beteiligung an der Körperschaft entfällt. Der Gesetzeswortlaut stellt auch klar, dass die finanzielle Verbindung über mehrere mittelbare Beteiligungen hergestellt werden kann.

Zu Abs. 4 letzter Teilstrich:

Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass eine Beteiligungsgemeinschaft auch mittelbar durch eine ausreichende Beteiligung an einer Personengesellschaft gebildet werden kann. Beteiligungsgemeinschaften werden damit im Sinne des Gesetzes nur einzelnen Körperschaften gleichgestellt, die ebenfalls über eine Personengesellschaft entsprechend finanziell mit einer gruppenfähigen Körperschaft verbunden sein können. Zur Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft muss ein Mitbeteiligter durchgerechnet am Kapital und an den Stimmrechten zu mindestens 40%, jeder weitere Mitbeteiligte zu mindestens 15% beteiligt sein.

Die Klarstellung ändert nichts am Konzept der aus Abs. 4 ableitbaren Variationsbreite der Herstellung der finanziellen Verbindung, die auch die kombinierte Nutzung mehrerer Teilstriche einschließt. Es kann daher die Verbindung auch durch eine Kombination von unmittelbarer Beteiligung zusammen mit einer mittelbaren Beteiligung über eine (mehrere) Personengesellschaft(en) oder/und einer mittelbaren Beteiligung über eine (mehrere) Mitgliedskörperschaft(en) hergestellt werden. Im Falle der mittelbaren Beteiligung einer Beteiligungsgemeinschaft über eine Personengesellschaft, können die Beteiligungspartner zusätzlich auch unmittelbar an der Zielkörperschaft beteiligt sein.

Zu Abs. 6:

Die Verwendung des Begriffes „Einkommen“ in den Z 1 bis 3 und 5 soll klarstellen, dass unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder zunächst unabhängig von der Unternehmensgruppe ihr „Einkommen“ im Sinne des § 7 Abs. 2 zu ermitteln haben. Daher sind auch § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 2b oder § 2 Abs. 8 EStG 1988 bei der Einkommensermittlung von unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern anzuwenden. Hinsichtlich der Vorgruppen- und Außergruppenverluste gilt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern Z 4 und damit die Möglichkeit einer vollen (ungekürzten) Verrechnung eigener Jahresgewinne mit Vor- oder Außergruppenverlusten. Auch der Gruppenträger hat sein „Einkommen“ zunächst unabhängig mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Sonderausgaben (wie insbesondere vortragsfähige Verluste) vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind.

Im Falle des Ausscheidens ausländischer Gruppenmitglieder soll zur Vermeidung von Missbräuchen die  Nachverrechnung nicht verrechneter ausländischer Verluste nur im Falle eines Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) mit tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust insoweit unterbleiben, als es zu einer entsprechenden Kürzung der Nachverrechnung kommt.  Ein gezieltes Liquidieren ausländischer Gruppenmitglieder (ohne tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlust) zur Vermeidung der Nachverrechnung soll dadurch verhindert werden. In Anknüpfung an die Systematik des § 10 Abs. 3 KStG 1988 soll bei Untergang mit tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust eine Kürzung des zuzurechnenden (nachzuversteuernden) Betrages um in der Gruppenzeit nicht steuerwirksame Teilwertabschreibungen erfolgen. In Anknüpfung an die Neuformulierung von § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 hängt die Kürzung der Nachverrechnung nicht davon ab, ob in die Steuerwirksamkeit optiert worden ist oder nicht. § 10 Abs. 3 KStG 1988 soll auf die Gruppenbesteuerung sinngemäß übertragen werden. Der bei Ausscheiden zuzurechnende Betrag kann bei Untergang mit tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust höchstens bis auf Null gekürzt werden.

Weiters wird klargestellt, dass es  beim Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitglieds außer in den genannten Fällen des Untergangs jedenfalls zu einer Nachversteuerung kommt.

Zu Abs. 7:

In Hinblick darauf, dass ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf einer Beteiligung an einem bisherigen Gruppenmitglied in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer vorweggenommenen (unterjährigen) Teilwertabschreibung entspricht, sollen Veräußerungsverluste der Teilwertabschreibung gleichgestellt werden und ebenfalls steuerneutral sein. Veräußerungsverluste der durch die Veräußerung ausscheidenden Gruppenmitglieder sollen demgemäß steuerneutral sein.

Weiters wird klargestellt, dass die Firmenwert-Fünfzehntelbeträge ebenso den Buchwert der Beteiligung vermindern (bzw. erhöhen) wie Teilwertabschreibungen (bzw. Zuschreibungen).

Hinsichtlich der Firmenwertabschreibung wird zudem klargestellt, dass die im Zeitpunkt der Anschaffung für die Firmenwertabschreibung erforderliche Betriebsführung dauerhaft vorliegen muss, um die „volle“ Firmenwertabschreibung über die 15 Jahre vornehmen zu können. Geht die Betriebsführung zB im vierten Jahr nach der Anschaffung der Beteiligung verloren, steht ab diesem Jahr keine Firmenwertabschreibung auf die Beteiligung zu. Das gilt entsprechend auch dann, wenn eine Beteiligungskörperschaft bei Anschaffung mehrere Teilbetriebe führt, einen dieser Teilbetriebe später aber „verliert“ (zB veräußert, einbringt). Ab dem Jahr der Strukturänderung in der Beteiligungskörperschaft steht dem beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger die auf den Teilbetrieb entfallende Firmenwertabschreibung nicht mehr zu.

Die Änderung stellt zudem sicher, dass ein Beteiligungserwerb von einem beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter (zB Gebietskörperschaft) von der Firmenwertabschreibung ausgeschlossen ist, auch wenn diese nicht konzernzugehörige Unternehmen sind.

Zu Abs. 8:

In Hinblick darauf, dass die finanzielle Verbindung schon bisher auch auf die Stimmrechte abstellt, sind diese nunmehr ebenfalls im Gruppenantrag anzugeben. Dies ist insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft von Bedeutung.

Zu Abs. 9:

In Hinblick darauf, dass in der Unternehmensgruppe die Aufgaben der für die inländischen Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämter auf das für den Gruppenträger  zuständige Finanzamt übergehen sollen, erübrigt sich die bisher vorgesehene zusätzliche Anzeigepflicht.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 3):

In den Fällen der Nichtoption bleiben Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich außer Ansatz. Erfolgt aber ein tatsächlicher und endgültiger Vermögensverlust durch Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der internationalen Schachtelbeteiligung, soll dieser zur Vermeidung von unbilligen Härten ausnahmsweise steuerwirksam sein. Die Bestimmung schließt es einerseits aus, ohne tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlust Wertänderungen der internationalen Schachtelbeteiligung steuerlich zu berücksichtigen, ermöglicht es andererseits aber auch, bei tatsächlichem und endgültigen Vermögensverlust diesen bei Untergang der internationalen Schachtelbeteiligung in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen. Damit können alle die untergegangene Beteiligung betreffenden Anschaffungskosten im Jahr der Beendigung der freiwilligen oder insolvenzbedingten Liquidation steuerlich abgesetzt werden.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 1 Z 7):

Mit der Ergänzung soll auf die Entwicklung im Gesellschaftsrecht, insbesondere auf die Einführung des monistischen Systems bei der Europäischen Aktiengesellschaft im SE-Gesetz Bedacht genommen werden. Da Verwaltungsräte in ihrer „Doppelfunktion“ sowohl Aufgaben der Geschäftsleitung als auch der Überwachung wahrzunehmen haben, wird das Abzugverbot auf die Überwachungfunktion eingeschränkt und entsprechend auf ein Viertel der Vergütungen aller Art sowie der übersteigenden Reisekostenersätze reduziert. Sind die Verwaltungsräte ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraut (geschäftsleitende Direktoren), gilt das Abzugsverbot nicht.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 und 3):

Die beiden Änderungen in § 13 sind klarstellend:

Die Bezugnahme auf den kürzeren Zeitraum stellt klar, dass der Verteilungszeitraum für Zuwendungen bei betrieblichen Privatstiftungen höchstens zehn Jahre beträgt.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 2 und 3):

Mit der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 soll analog zur Regelung des § 94 Z 6 EStG 1988 erreicht werden, dass Zuwendungen von Privatstiftungen an Universitäten, Kunsthochschulen usw. zu Forschungszwecken oder zur Erwachsenenbildung (§ 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988) oder an die unter § 4 Abs. 4 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungsempfänger (insb Museen, Österreichische Nationalbibliothek) von der mit der beschränkten Steuerpflicht verbundenen Kapitalertragsteuerpflicht ausgenommen werden.

Die Neufassung des Abs. 3 bewirkt, dass Körperschaften öffentlichen Rechts sowie von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften mit ihren Kapitalerträgen allgemein der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Es werden damit Gestaltungen unterbunden, die darin bestehen, dass „Tochtergesellschaften“ von derartigen Körperschaften (zB Gebietskörperschaften) bei diesen Darlehen aufnehmen und dafür die Zinsen als Betriebsausgaben absetzen, hingegen der Zinsertrag bei derartigen Körperschaften (zB Gebietskörperschaft) mangels Kapitalertragssteuerabzugs steuerfrei bliebe.

Zu Z 8 lit. a (§ 24 Abs. 4 Z 4):

In der Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. In Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis zur Organschaft soll es auch bei der Gruppenbesteuerung hinsichtlich der Mindeststeuer auf das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe ankommen. Zu einer Mindeststeuer kommt es aber nur dann, wenn das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. In dieses Gesamteinkommen sind auch nicht mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglieder und  Gruppenträger (zB Genossenschaften) mit einzubeziehen. Dann ist zu prüfen, ob das Gesamteinkommen ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 ergibt. Die Beurteilung der ausreichenden Höhe des Gesamteinkommens erfolgt daher ausschließlich nach den mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger.

Beispiel:

Eine Unternehmensgruppe besteht aus zwei unbeschränkt steuerpflichtigen GmbHs und einer Genossenschaft, das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe beträgt a) 20.000 €, b) -20.000 €, c) 10.000 €. Für die beiden GmbHs würde sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% eine Erfolgskörperschaftsteuer ab einem Einkommen von 14.000 € ergeben (1.750 x 4 x 2). Da dieser Betrag im Fall a) unter dem Gesamteinkommen von 20.000 € liegt, ist für die beiden GmbHs keine Mindeststeuer zu berechnen. Da im Fall b) das Gesamteinkommen negativ (Verlust) oder im Fall c) nicht ausreichend positiv (unter 14.000 €) ist, wäre für  beide GmbH die Mindeststeuer zu berechnen. Im Fall c) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen von 10.000 und dem Schwellenbetrag von 14.000 € (4.000 €) bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% iHv 1.000 € dem Gruppenträger als Mindeststeuer vorzuschreiben.

Hinsichtlich Mindeststeuerbeträgen, die bei Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit stammen („Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer“), soll eine sachgerechte und systematische Verrechnung ermöglicht werden. Sobald ein Gruppenmitglied die eigenen Vorgruppenverluste verrechnet hat und eigene Gewinne an das ausreichend beteiligte (übergeordnete) Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger weiterleitet, ist entsprechend auch die eigene Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer weiterzuleiten. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% ist dann bei einer Weiterleitung eines Jahresgewinnes von zB 10.000 € ein Betrag von 2.500 € an offener Vorgruppen-Mindeststeuer weiterzuleiten.

Wird die Vorgruppen-Mindeststeuer an das beteiligte Gruppenmitglied weitergeleitet, so kann das beteiligte Gruppenmitglied die erhaltene Vorgruppen-Mindeststeuer in jener Höhe weiterleiten, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete (saldierte) Einkommen anrechenbar wäre.

Zu Z 8 lit. b und c (§ 24 Abs. 5):

Die Neufassung der Z 2 und 3 dient der Klarstellung.

Z 4 soll ebenfalls der Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis dienen, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer erfolgt.

Zu Z 9 (§ 26c):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch in der Unternehmensgruppe hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes (34% oder 25%) jedes Gruppenmitglied sowie der Gruppenträger gesondert zu behandeln und dem jeweils zutreffenden Steuersatz zu unterwerfen sind. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres gelten auch für die Gruppenmitglieder und den Gruppenträger die Aufteilungsregelungen nach § 26 Z 2 lit. a und c. Zudem wird klargestellt, dass für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 enden, jedenfalls der Steuersatz von 34% zur Anwendung kommt. Dies gilt für alle Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.

In § 26 Z 3 erfolgt zudem die Behebung eines redaktionellen Versehens.

Zu Artikel III (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Mit 8. Oktober 2004 ist das Bundesgesetz vom 24. 6. 2004. BGBl. Nr. I 67/2004, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) in Kraft getreten. Mit dem SE-Gesetz wird ua der Tatbestand der grenzübergreifenden Verschmelzung handelsrechtlich umgesetzt.

Die Verschmelzung auf eine ausländische SE („Export-Verschmelzung“) oder auf eine inländische SE („Import-Verschmelzung“) fällt als Verschmelzung auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften dem Grunde nach unter den bestehenden § 1 Abs. 1 UmgrStG.

Soweit bei einer Export-Verschmelzung Vermögen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie des Rates vom 23. 7. 1990, 90/434/EWG (steuerliche Fusionsrichtlinie) als Betriebsstätte der übernehmenden ausländischen Gesellschaft im Inland verbleibt, kommt eine Besteuerung schon nach bestehendem Umgründungssteuerrecht nicht in Betracht.

Soweit Vermögen verschmelzungsbedingt auf die ausländische Gesellschaft übertragen wird, wäre nach bestehendem Recht mangels Geltung des Art. I UmgrStG ein Liquidationsbesteuerungstatbestand im Sinne des § 20 bzw des § 19 KStG 1988 gegeben. In diesem Punkt soll entsprechend der dem EuGH-Urteil vom 11. 3. 2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“, Rechnung tragenden Neuregelung in § 6 Z 6 und § 31 EStG 1988 auch bei Verschmelzungen in den EU- bzw. EWR-Raum die hinausgeschobene Besteuerung von steuerhängigen Reserven umgesetzt werden. Im Falle der entsprechenden Antragstellung durch die übertragende Körperschaft soll somit zum Verschmelzungsstichtag insoweit die Körperschaftsteuerschuld entstehen und bescheidmäßig festgestellt werden, aber bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven des in das Ausland transferierten Vermögens nicht vorgeschrieben werden. Analog zur Regelung im EStG 1988 soll auch hier zusätzlich sichergestellt werden, dass die später einsetzende Besteuerung der gespeicherten stillen Reserven höchstens im Ausmaß der tatsächlichen Realisierung Platz greift. Da sich die festgestellte Steuerschuld auf inländisches Abgabenrecht bezieht, hat die Feststellung einer uU geringeren oder wegfallenden Bemessungsgrundlage ebenfalls nach inländischem Abgabenrecht zu erfolgen. Sollte das Vermögen aus der übernehmenden ausländischen Körperschaft auf Grund einer Umgründung nach ausländischem Abgabenrecht ohne Gewinnverwirklichung ausscheiden, kommt der Nachversteuerungstatbestand bei Realisierung durch den Rechtsnachfolger zum Tragen.

Soweit grenzübergreifende Verschmelzungen auf Gesellschaften in Staaten außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes Platz greifen, führt ein Vermögenstransfer in das Ausland weiterhin (insoweit) zur Liquidationsbesteuerung der übertragenden Körperschaft und ihrer Anteilsinhaber zum Verschmelzungsstichtag.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Für den Fall einer grenzübergreifende Verschmelzung in das Inland („Import-Verschmelzung“) ergibt sich für das als ausländische Betriebsstätte der übernehmenden inländischen Gesellschaft verbleibende Vermögen der übertragenden Gesellschaft kein Handlungsbedarf. Soweit Vermögen(steile) verschmelzungsbedingt in das Inland überführt werden, soll unabhängig davon, wie sich die ausländische Finanzverwaltung des Staates der übertragenden Gesellschaft verhält, in Österreich eine Neubewertung zum gemeinen Wert erfolgen. Eine Neubewertung soll allerdings entsprechend der Regelung in § 6 Z 6 EStG 1988 nicht erfolgen, wenn es sich um eine Rückübertragung eines nach § 6 Z 6 EStG 1988 oder durch eine Umgründung im Sinne des UmgrStG in das Ausland übertragenen Vermögens(teiles) handelt und dabei die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist. In diesem Fall sind die Buchwerte vor der Auslandsüberführung maßgebend, bei späterer Gewinnverwirklichung sind allerdings nachweislich im Ausland entstandenen stillen Reserven auszuscheiden.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):

Die Steuerneutralität des verschmelzungsbedingten Anteilstausches gilt schon nach bisherigem Umgründungssteuerrecht insoweit nicht, als bei einem Wegfall oder einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich Art I UmgrStG nicht oder insoweit nicht anwendbar ist und die Liquidationsbesteuerung bei allen Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft (insoweit) einsetzt. Da der Liquidationsbesteuerungstatbestand für grenzübergreifende Verschmelzungen in den EU- bzw. EWR-Raum auch bei Nichtfestsetzen der Körperschaftsteuer dem Grunde nach gegeben ist und ein dem § 6 Z 6 bzw. § 31 EStG 1988 entsprechendes Hinausschieben der Besteuerung mangels eines Transfers des Anteils in das Ausland nicht erfolgen kann, soll für im Inland und im EU- bzw. EWR-Raum ansässige Anteilsinhaber die (anteilige) Besteuerung unterbleiben. Für ausländische außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes ansässige an der inländischen übertragenden Körperschaft beteiligte Anteilsinhaber greift dabei unverändert die (anteilige) Liquidationsbesteuerung Platz, soweit ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich besteht.

Zu Z 4 (§ 7):

Die zu § 1 dargestellten Grundsätze und Anpassungserfordernisse an das EU-Recht gelten insoweit auch für Umwandlungen, die als verschmelzende Umwandlungen nach dem UmwG auf einen EU- oder EWR-Hauptgesellschafter vorgenommen werden.

Die Anpassung soll eine steuerliche Gleichbehandlung von Verschmelzung und verschmelzender Umwandlung sicherstellen. Damit sind die Regelungen des geltenden § 7 Abs. 1 insoweit zu ändern, als eine Besteuerung der stillen Reserven des ins Ausland transferierten Vermögens bisher überhaupt unterblieben ist.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die steuerneutralen Buchgewinne oder Buchverluste entsprechend der Verwaltungspraxis auch Unterschiedsbeträge (Umwandlungsgewinne oder Umwandlungsverluste) außerhalb des Betriebsvermögens betreffen.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 2 Z 1):

Das Einbeziehen des EWR-Bereiches dient der Gleichstellung mit dem EU-Bereich, wie dies im EStG 1988 und in Art. I und Art. II UmgrStG vorgesehen ist.

Der mögliche einbringungsbedingte Transfer von Vermögensteilen auf die ausländische übernehmende Körperschaft soll ebenso behandelt werden wie jener im Rahmen der Verschmelzung oder verschmelzenden Umwandlung.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 2):

Die in Abs. 2 für den Einbringenden bestehende Optionsmöglichkeit soll durch den Neufassung dahingehend klarer gefaßt werden, als es bei der einbringungsbedingten Kapitalanteilsübertragung auf eine inländische übernehmende Körperschaft dem Grunde nach zur Neubewertung kommen soll, dass der Einbringende allerdings im Einbringungsvertrag zugunsten einer Übernahme der Anschaffungskosten oder Buchwerte optieren kann. Damit entfällt das bisherige systemstörende Erfordernis einer Antragstellung. Mit den neutral gehaltenen Begriffen der Anschaffungskosten oder Buchwerte zum Einbringungsstichtag soll die Möglichkeit des Ansatzes der nach ausländischem Abgabenrecht maßgebenden Beträge eröffnet werden. Im übrigen soll der Ansatz des gemeinen Wertes für einzubringender Kapitalanteile durch den ausländischen Einbringenden analog zur Regelung in § 6 Z 6 bzw § 31 EStG 1988 bzw § 3 Abs. 1 dann nicht gelten, wenn es einbringungsveranlaßt zu einer Rückübertragung des Kapitalanteils kommt. Die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 gelten auch für diesen Fall.

Zu Z 8:

Zu lit. a (§ 18 Abs. 1):

Mit der Neufassung des Abs. 1 sollen die bisherigen Regelungsteile zwecks besserer Lesbarkeit getrennt dargestellt und die dem § 6 Z 6 bzw § 31 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 bzw § 17 Abs. 2 entsprechende Regelung betreffend die einbringungsbedingte Übertragung von ausländischen Vermögen(steilen) auf die inländische übernehmende Körperschaft übernommen werden.

Zu lit. b (§ 18 Abs. 3):

Mit der Neufassung des letzten Satzes des Abs. 3 wird die Möglichkeit, rückwirkende Vereinbarungen über eine Verzinsung oder eine Vermietung auf Anwendungsfälle der Verschiebetechnik des § 16 Abs. 5 Z 4 erweitert und damit der bestehenden Verwaltungspraxis Rechnung getragen. Behält eine GmbH zB die zum einzubringenden Betrieb gehörende Liegenschaft im Restvermögen zurück, kann sie bei einer entsprechenden Vereinbarung am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages mit der übernehmenden Körperschaft einen Bestandvertrag mit steuerlicher Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag schließen.

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 1):

Die Neufassung des Abs. 1 dient zum einen der besseren Lesbarkeit und zum anderen der Übernahme der Regelung des § 1 Abs. 2 auf den Fall der zusammenschlussveranlaßten Übertragung von Vermögensteilen auf eine ausländische übernehmende Personengesellschaft.

Zu Z 10:

Zu lit a (§ 25 Abs. 1)

Neben der der besseren Lesbarkeit dienenden Neufassung des Abs. 1 soll die zusammenschlussbedingte Übertragung von ausländischen Vermögen(steilen) auf die inländische übernehmende Personengesellschaft die gleichen Rechtsfolgen auslösen, wie sie in § 6 Z 6 bzw § 31 EStG 1988 und in § 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 geregelt sind.

Zu lit. b (§ 25 Abs. 4):

Ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 9 betreffend den umwandlungsbedingten rückwirkenden Wegfall der Beteiligungsertragsbefreiung für Ausschüttungen bzw. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiungserklärung den Kreditinstituten gegenüber kann sich auch bei einem Zusammenschluss ergeben, bei dem eine Körperschaft ihren Betrieb auf eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten überträgt.

Zu Z 11 (§ 29 Abs. 1):

Siehe der Erläuterungen zu § 24 Abs. 1.

Zu Z 12 (§ 30 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu § 25 Abs. 1.

Zu Z 13 (§ 38a):

Die Regelungen über die Steuerspaltung sollen seit dem Ausbau des Handelsspaltungsrechtes als nicht mehr erforderlich aufgehoben werden. Die Aufhebung ist mehrfach verschoben worden, vor allem, weil im Rahmen einer geplanten Genossenschaftsreform auch die Erlassung eines Genossenschaftsspaltunggesetzes angedacht worden ist.

Unabhängig davon hat sich in der Praxis herauskristallisiert, dass die Anwendung des Spaltungsgesetzes auf größere Gesellschaften abgestimmt ist und die kleine und mittelständische Wirtschaft in der Rechtsform der GmbH sowohl hinsichtlich des spaltungsgesetzlichen Organisationsaufwandes als auch hinsichtlich der Kostenseite regelmäßig überfordert. Da im Gegensatz zum Verschmelzungs- und Umwandlungsrecht gegenwärtig keine Erleichterungen in der Handhabung des Spaltungsgesetzes für kleinere Gesellschaften vorgesehen sind, wird eine Verlängerung der Geltungsdauer der Steuerspaltung weiterhin als die für die kleinstruktrurierte Wirtschaft zweckmäßigste Erscheinungsform gefordert. Es soll daher einer möglichen Genossenschaftsreform und einer möglichen gesetzlichen Erleichterung in der Anwendung des Spaltungsgesetzes dahingehend Rechnung getragen werden, dass der Geltungsbereich der §§ 38a bis 38f auf weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Zweckmäßigkeit dieser Verlängerung erstreckt sich auf jene Gesellschaften, bei denen analog zum Spaltungsgesetz Vermögen auf Nachfolgekörperschaften übertragen werden. Die sogenannte Steuer-Holdingspaltung des § 38a Abs. 2 Z 2 UmgrStG ist demgegebenüber ein Fremdkörper und soll daher von der Verlängerung des Geltungsbereiches nicht umfasst sein.

Zu Z 14 (§ 26 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs.1 Z 2):

Es handelt sich um Zitatberichtigungen.

Zu Z 16:

Die Neufassung der Anlage trägt der Erweiterung der Europäischen Union um neue Mitglieder Rechnung.

Zu Artikel IV (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 13 und 14):

Durch die neuen Abs. 13 und 14 wird die durch Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Danach wird bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität unterschieden, ob diese an einen Wiederverkäufer oder an sonstige Abnehmer bewirkt wird.

Bei der Lieferung an Wiederverkäufer wird dabei darauf abgestellt, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, für welche die Gegenstände geliefert wurden, und zwar unabhängig davon, wie dieser die gelieferten Gegenstände tatsächlich verwendet.

Bei der Lieferung an andere Abnehmer als Wiederverkäufer wird hingegen auf den Ort des tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt. Das ist normalerweise der Ort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Sollte ein Abnehmer, der nicht Wiederverkäufer ist, die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich nutzen bzw. verbrauchen (zB bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer der Verbrauch dort fingiert, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, für die die Gegenstände geliefert werden.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Falle des Weiterverkaufes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität für den Erwerb dieser Gegenstände stets das Empfängerortprinzip gilt.

Als Wiederverkäufer im Sinne der Vorschrift wird ein Unternehmer angesehen, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht. Maßgebend ist dabei nicht die Gesamttätigkeit des Wiederverkäufers, sondern nur dessen Tätigkeit in der Sparte „Kauf von Gas oder Elektrizität“. Der Verbrauch dieses Unternehmers zu eigenen (unternehmerischen oder nichtunternehmerischen) Zwecken muss von untergeordneter Bedeutung sein.

Bezüglich der Lieferung von Gas ist die Anwendung der Sonderregelung auf Lieferungen über das Erdgasverteilungsnetz beschränkt. Die Sonderregelung findet zB keine Anwendung auf den Verkauf von Erdgas in Flaschen.

Zu Z 2 (§ 3a Abs. 10 Z 16):

Bei bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität richtet sich der Leistungsort regelmäßig gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 nach dem Empfängerortprinzip. Diese Leistungen werden deshalb als Z 16 in § 3a Abs. 10 UStG 1994 aufzunehmen.

Durch die Änderung wird die durch Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e neunter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz):

Damit für den Leistungsempfänger (Ersteher der Liegenschaft) Sicherheit darüber besteht, ob der Lieferer zur Steuerpflicht optiert (und damit die Steuerschuld auf ihn übergeht), wird die Optionsmöglichkeit zeitlich beschränkt.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 4 Z 3a):

Die Vorschrift bestimmt, dass die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von Elektrizität steuerfrei ist.

Durch die Änderung wird die durch Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. k der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 2 Z 1):

Österreich hat gemäß Art 27 der 6. EG-RL um die Ermächtigung angesucht, sämtliche Vorsteuern vom Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn die Lieferungen, sonstigen Leistungen und Einfuhren nicht mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

Die Bestimmung tritt nach der entsprechenden Ermächtigung durch den Rat in Kraft.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz):

Die Verrechnung von Mauten nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2002 hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Soweit Mauten Bundesstraßen betreffen, werden sie von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 1b lit. c):

Gebäude auf fremdem Boden und Baurechte sollen den Grundstücken gleichgestellt werden.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 1c):

Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, ist Steuerschuldner der Leistungsempfänger.

Zu Z 9 (§ 19a):

§ 19a Abs. 1 UStG 1994 begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Zessionar die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt. Mit der Geltendmachung der Haftung mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinn des § 7 BAO begründet.

Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Zessionar die Forderung eingezogen hat. Der Zessionar war bisher nicht verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt abzuführen.

§ 19a UStG 1994 beruht auf Artikel 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftung. Der Zessionar haftet für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

      Der Zessionar ist Unternehmer. Nach dem EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 (C-305/01) ist auch der, der das Ausfallrisiko für die an ihn abgetretene Forderung übernimmt (echtes Factoring), Unternehmer.

      Die Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet. In der selbst berechneten bzw. festgesetzten Steuer muss die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer berücksichtigt sein.

      Der Zessionar muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist. Hat er sie ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d.h. der Zessionar kann für die im Gesamtbetrag der weiterübertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung der ursprüngliche Zessionar für die Übertragung der Forderung erhalten hat.

Wie auch bei anderen abgabenrechtlichen Haftungen liegt die Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Der Zessionar darf daher grundsätzlich (dem Normzweck persönlicher Haftungen Rechnung tragend) nur nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden (im Regelfall somit dann, wenn die Einbringung der Steuer beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre).

Die Inanspruchnahme des Zessionars ist frühestens im Zeitpunkt der Vereinnahmung oder Übertragung der abgetretenen Forderung möglich. Sie obliegt dem für die Einhebung der Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers zuständigen Finanzamt (vgl. § 72 BAO).

Die Haftung des Zessionars ist der Höhe nach zweifach begrenzt: auf den Betrag der nicht entrichteten Steuer und auf die im vereinnahmten Betrag der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer.

Beispiele zur Ermittlung des Haftungsbetrages:

Beispiel 1

Der leistende Unternehmer hat aufgrund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Betrag in Höhe von 30.000 € an das Finanzamt zu entrichten. In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auch ein Forderungsbetrag in Höhe von 100.000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 20.000 € Umsatzsteuer an den Zessionar abgetreten worden ist. Dieser hat den Betrag von 120.000 € auch vereinnahmt. Der leistende Unternehmer entrichtet nur einen Betrag in Höhe von 15.000 € an das Finanzamt.

Somit ist die Haftungsinanspruchnahme nur in Höhe von 15.000 € (30.000 € - 15.000 €) zulässig.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Der leistende Unternehmer entrichtet die Steuer nicht. Das Finanzamt stellt fest, dass der Zessionar diese Forderung an einen Dritten für 80.000 € zuzüglich 16.000 € Umsatzsteuer  übertragen hat.

Die Haftungsinanspruchnahme ist in voller Höhe von 20.000 € zulässig, weil die Forderung infolge der Übertragung an den Dritten als in voller Höhe vereinnahmt gilt.

Beispiel 3

Der leistende Unternehmer hat aufgrund der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Juli 2005 einen Betrag in Höhe von 30.000 € an das Finanzamt zu entrichten. In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auch ein Forderungsbetrag in Höhe von 100.000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 20.000 € Umsatzsteuer an den Zessionar abgetreten worden ist. Der leistende Unternehmer entrichtet nur einen Betrag in Höhe von 11.000 € an das Finanzamt. Das Finanzamt stellt fest, dass der Zessionar am 15. August 2005 aus der abgetretenen Forderung nur einen Teilbetrag in Höhe von 60.000 € erhalten hat.

Somit ist der Haftungstatbestand frühestens zum 15. September 2005 erfüllt. Der Haftungsbetrag ist der Höhe nach auf 19.000 € (30.000 - € 11.000 €) begrenzt. Wegen der nur teilweisen Vereinnahmung der Forderung ist der Zessionar nur in Höhe von 10.000 € (in dem vereinnahmten Betrag enthaltene Steuer) in Anspruch zu nehmen.

Zu Abs. 2:

§ 19a Abs. 2 UStG 1994 sieht die sinngemäße Geltung der Haftung im Falle der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen vor. Soweit eine Forderung gemäß den §§ 451 ff ABGB verpfändet wird, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Inanspruchnahme des Pfandgläubigers erfolgen. Ähnlich wie bei der Sicherungsabtretung kann der Pfandgläubiger die Forderung einziehen und damit seine eigene Forderung gegen den Gläubiger befriedigen (§ 447 ABGB). Auch die vorgesehene Haftung des betreibenden Gläubigers bei der Pfändung von Forderungen ist sachgerecht, denn es macht keinen Unterschied, ob der leistende Unternehmer eine Forderung freiwillig als Sicherheit anbietet oder ob dessen Gläubiger in eine Forderung vollstreckt.

Um die Umgehung der Neuregelung für die Abtretung von Forderungen zu vermeiden, ist die Aufnahme einer Haftung bei Verpfändung oder Pfändung von Forderungen notwendig. In beiden Fällen kann sich der Gläubiger aus dem Bruttobetrag der Forderung befriedigen, während der Fiskus mit dem ihm zustehenden Umsatzsteueranteil ausfällt.

Zu Z 10 (§ 21 Abs. 4 letzter Unterabsatz):

Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern, auf die die Steuerschuld übergegangen ist und die hinsichtlich dieser übergegangenen Steuerschuld zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Veranlagung stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.

Zu Z 11 (§ 21 Abs. 10):

§ 19 UStG 1994 sieht nunmehr auch einen Übergang der Steuerschuld auf juristische Personen des öffentlichen Rechts vor. Dementsprechend haben diese auch Voranmeldungen und Steuererklärungen abzugeben.

Zu Z 12 (§ 27 Abs. 4):

Da durch die Ausnahme der Mautstraßen vom Übergang der Steuerschuld kommt es auch bei sonstigen Leistungen zur Haftung des Leistungsempfängers. Dementsprechend wurden die Worte „Lieferungen“ durch „Leistungen“ ersetzt.

Zu Z 13 (Z 2 der Anlage):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Z 14 und Z 15 (Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h und Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h):

Durch die beiden Bestimmungen wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von Elektrizität, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 bestimmt, kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.

Zu Z 16 (Art. 11 Abs. 4):

Im Hinblick auf § 11 Abs. 1a, der bereits eine allgemeine Verpflichtung enthält, in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, ist Art. 11 Abs. 4 UStG 1994 entbehrlich.

Zu Z 17 (Art. 12 Abs. 1 Z 3):

Durch den Entfall von Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist Art. 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, der auf diese Bestimmung Bezug nimmt, gegenstandslos.

Zu Z 18 (Art. 18 Abs. 1 erster Satz):

Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 entfallen ist. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Steuer, für die die Steuerschuld übergeht, ergibt sich bereits aus § 18 UStG 1994.

Zu Z 19 (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz):

Durch den Entfall von Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist der Hinweis auf diese Bestimmung gegenstandslos.

Zu Artikel V (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Zu Z 1a (§ 2 Abs. 1):

Die Ergänzung stellt sicher, dass beispielsweise eine nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die Beihilfenkürzung fällt, wenn die bei der Errichtung dieser Räumlichkeiten angefallenen nicht abzugsfähigen Vorsteuern als Beihilfe geltend gemacht worden sind. Bei steuerpflichtigen Vermietungen wird hingegen keine Beihilfenkürzung ausgelöst.

Zu Z 1b (§ 2 Abs. 2):

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31. Dezember 2004 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2008 verlängert.

Zu Artikel VI (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG))

Die derzeitige Regelung (§ 10 Abs. 1 Z 2 IStVG und § 11 Abs. 1 Z 2 IStVG) sieht vor, dass die Pauschalvergütung für Umsatzsteuer und Energieabgaben nur gemeinsam geltend gemacht werden kann. Dies ist aus verwaltungsökonomischen Gründen notwendig und soll so bleiben. Darüber hinaus erfordert die geltende Rechtslage aber eine Bestätigung der Vertretungsbehörde, deren Diplomaten die Pauschalvergütung in Anspruch nehmen, dass sie selbst nicht die Energiekosten dieser Diplomaten trägt. In der Praxis hat sich das als Hemmnis für die Inanspruchnahme der Pauschalierung erwiesen, da die Übernahme der Energiekosten relativ häufig erfolgt (günstigere Tarife als Großabnehmer). In Einzelfällen wurde das Problem so gelöst, dass die Vertretungsbehörde für jeden Diplomaten, der die Pauschalvergütung in Anspruch nahm, den Pauschalvergütungsbetrag von ihrem tatsächlichen Aufwand für Energieabgaben in Abzug brachte. Dies ist weder für die Vertretungsbehörde, noch für den Diplomaten noch für die zuständige Behörde praktikabel und letzten Endes fast nicht überprüfbar. Daher soll das Recht jedes einzelnen Diplomaten auf Pauschalvergütung davon unabhängig sein, ob seine Vertretungsbehörde die Energiekosten trägt.

Durch die vorgeschlagene Lösung soll der bisherige pauschale Vergütungsbetrag der Energieabgaben (Elektrizitäts- und Erdgasabgabe) in unveränderter Höhe (je 5 € / Monat) dem bisherigen pauschalen Vergütungsbetrag der Umsatzsteuer (100 € / Monat) hinzugerechnet werden (insgesamt somit wie bisher 110 € / Monat). Die vorgeschlagene Lösung stellt somit einen weiteren effektiven Beitrag zur Vereinfachung des Vergütungsverfahrens dar.

Beanspruch der Diplomat nicht die Pauschalregelung, sondern nimmt er die konkrete Vergütung in Anspruch, so kann er dies nur tun, wenn die Rechnung auf ihn lautet (§ 10 Abs. 1 Z 1 IStVG und § 11 Abs. 1 Z 1 IStVG, jeweils iVm § 2 Abs. 1). In diesem Fall ist aber die Geltendmachung durch die Vertretungsbehörde nicht zulässig, sodass eine Doppelvergütung der konkreten Beträge ausgeschlossen ist.

Dazu bedarf es Änderungen der §§ 2, 3, 10 und 11 IStVG.

Zu Artikel VII (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5):

Der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig, ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992 unterliegen.

Nach der bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die inländische Behörde abzuführen. Durch die Neuregelung erübrigt sich in diesen Fällen sowohl die Abfuhr der Gebühr an die inländische Behörde als auch die Verrechnung der einlangenden Gebührenbeträge bei dieser. Dadurch tritt eine Verwaltungsvereinfachung ein.

Der jenen Gebietskörperschaften, deren Behörden Aufenthaltstitel erteilen, je Aufenthaltstitel zustehende Pauschalbetrag wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 72/2004, erhöht, um den Entfall an Pauschalbeträgen für die Länder und Städte mit eigenem Statut auszugleichen, den die neue Regelung zur Folge hat.

Für die Abgabepflichtigen ergibt sich keine Änderung der bisherigen Höhe der Gebühr.

Zu Z 2 (§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 7):

Europaweit verzeichnet die Finanzierungstechnik der Securitisation (Verbriefung von Vermögenswerten, Asset Backed Securities) höchste Zuwachsraten. Bei der Securitisation werden Vermögenswerte (in der Regel Forderungen) zusammengefasst, an eine Zweckgesellschaft (Verbriefungsgesellschaft) verkauft und von dieser über den Kapitalmarkt durch die Begebung von Anleihen refinanziert. Mit diesem neuen Finanzierungsinstrument soll eine wesentliche Verbesserung der Finanzierungssituation österreichischer Unternehmen durch niedrigere Finanzierungskosten erreicht werden.

In einem österreichischen ABS-Gesetz sollen adäquate rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die eine verstärkte Anwendung und Abwicklung dieser Finanzierungstechnik in Österreich ermöglichen. Mit einem geeigneten Rechtsrahmen soll der Forderungsverkauf und der Verbriefungsvorgang wesentlich vereinfacht werden.

Die Möglichkeiten der Securitisation in Österreich erfordern die Schaffung von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Eine dieser Anpassungen im Bereich des Steuerrechtes soll die Beseitigung der Kostenbelastung durch die Zessionsgebühr bei der Forderungsabtretung sein. Dies soll durch Schaffung einer Befreiungsbestimmung für Zessionen an Verbriefungsgesellschaften erfolgen.

Zu Artikel VIII (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)

Zu Z 1 (Tarifpost 7 Abs. 4):

Bisher regelte das Gebührengesetz 1957 die Höhe der einzuhebenden Beträge für jene Aufenthaltstitel, die eine Behörde mit Sitz im Inland erteilt hatte – unabhängig davon, von welcher Behörde der Titel ausgefolgt wurde – und das Konsulargebührengesetz 1992 die Höhe der einzuhebenden Beträge für Aufenthaltstitel, die von österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF, erteilt wurden.

Nach der bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die inländische Behörde abzuführen. Dies soll nunmehr durch eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr jener Aufenthaltstitel, die durch österreichische Vertretungsbehörden ausgefolgt werden, vermieden werden. Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden auch dann Konsulargebühren autonom – nicht wie bisher durch Vorschreibung der den Titel erteilenden Inlandsbehörde – vorschreiben, wenn sie den Aufenthaltstitel ausfolgen, gleichgültig, ob sie diesen selbst erteilt haben oder dies durch eine Inlandsbehörde geschah. Somit können künftige Änderungen der Gebührensätze für Aufenthaltstitel, sofern sie von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgefolgt werden, unter einem vorgenommen werden; eine Entkoppelung von den Gebührenbestimmungen des GebG 1957 führt zu mehr Klarheit und Einheitlichkeit bei den Gebühren für befristete Aufenthaltstitel.

Schließlich wird es durch den Wegfall der Gebührenvorschreibung an österreichische Vertretungsbehörden durch Inlandsbehörden und die damit verbundene interne, verrechnungstechnische Abwicklung in jenen Fällen, in denen die Inlandsbehörde erteilende aber nicht ausfolgende Behörde ist, zu einer Senkung des Verwaltungsaufwandes kommen. Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden für ausgefolgte Aufenthaltstitel autonom auf Grundlage des Konsulargebührengesetzes 1992 Gebühren einheben und diese direkt an die entsprechenden Finanzstellen des Bundes abführen. Eine Verrechnung zwischen österreichischen Vertretungsbehörden und Inlandsbehörden wird hinfällig.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Abs. 5):

Regelt die neue Absatzbezeichnung des nachfolgenden Absatzes.

Zu Artikel IX (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993)

Zu Z 1 lit. a und b. (§ 40 Abs. 2 Z 1 und Z 2):

Die Neufassung dieser Bestimmung stellt klar, dass nur Erträge, die nicht bereits tatsächlich ausgeschüttet wurden, für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet gelten. Diese Klarstellung entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof (Beschluss zu B 539/03) zum bisherigen Wortlaut Bedenken geäußert.

Überdies soll im Falle des Unterbleibens eines qualifizierten Nachweises (durch ein inländisches Kreditinstitut oder einen inländischen Wirtschaftstreuhänder) auch eine Nachweiserbringung durch den Steuerpflichtigen möglich sein. Dies trägt ebenfalls den bereits geäußerten Bedenken des VfGH Rechnung.

Zu Z 2 lit. a (§ 42 Abs. 2):

Für pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge lehnt sich die Besteuerung an § 40 Abs. 2 an. Dies bedeutet, dass einerseits vom pauschal ermittelten Betrag tatsächliche Ausschüttungen abzuziehen sind. Ein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag kann jedoch allerdings nicht entstehen. Werden andererseits die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich nachweislich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Damit wird den vom VfGH geäußerten Bedenken umfassend Rechnung getragen.

Zu Z 2 lit. b (§ 42 Abs. 4 ):

Wird ein unwiderruflicher Auftrag zur Abfuhr hinsichtlich des der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages für ausschüttungsgleiche Erträge gemäß § 93 Abs. 3a EStG 1988 erteilt, besteht im Ergebnis kein Unterschied mehr gegenüber inländischen thesaurierenden Fonds. Auf die Sicherungssteuer kann daher für diese Fälle verzichtet werden.

Zu Artikel X (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)

Die Liste zu Art. 15 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, die die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (gestützt auf den Beitrittsvertrag und die Beitrittsakte) erweitert. Der Anhang des EU-QuStG muss daher entsprechend adaptiert werden.

Zu Artikel XI (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)

Zu Z 1:

Umsetzung von Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/56/EG. Dadurch wird die Zitierung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG den seit der letzten EG-AHG-Novelle geänderten Verhältnissen angepasst.

Zu Z 2:

Umsetzung von Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2004/56/EG.

Im § 2 Abs. 1 EG-AHG wird die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde bei der Beschaffung der erbetenen Auskünfte bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung der ersuchenden ausländischen  Finanzverwaltung mit der ersuchten inländischen Finanzverwaltung ausdrücklich normiert. Dies entspricht einem allgemeinen Amtshilfegrundsatz und hat daher aus österreichischer Sicht nur klarstellende Bedeutung.

Zu Z 3:

Umsetzung von Artikel 1 Z 3 der Richtlinie 2004/56/EG.

Durch eine sprachliche Modifizierung von § 5 Abs. 2 EG-AHG wird klargestellt, dass die dem ersuchenden Staat zur Verfügung gestellten Auskünfte auch ohne ausdrückliche Genehmigung des die Informationen zur Verfügung stellenden Mitgliedstaats in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündigung von Urteilen und Erkenntnissen erwähnt werden dürfen. Dies entspricht der seit Jahren gängigen Amtshilfepraxis auf der Grundlage der Amtshilfebestimmungen des OECD – Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Diese Veröffentlichung kann allerdings anlässlich der erstmaligen Übermittlung der Informationen an den ersuchenden Staat seitens des ersuchten Staates ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Zu Z 4:

Umsetzung von Artikel 1 Z 5 der Richtlinie 2004/56/EG.

Durch die Einfügung eines neuen § 5a nach § 5 EG-AHG wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zustellamtshilfe hinsichtlich verfahrensrelevanter behördlicher Schriftstücke des ersuchenden Staates eingeräumt. Da die Amtshilferichtlinie 77/799/EWG weder in der Stammfassung noch in der durch die Richtlinie 2004/56/EG geänderten Fassung die Möglichkeit der direkten Postzustellung ausdrücklich ausschließt, wird entsprechend der bereits bestehenden Verwaltungspraxis die Zulässigkeit der unmittelbaren Postzustellung ausdrücklich für zulässig erklärt. Weiters wird durch die Einfügung eines neuen § 5b nach dem neuen § 5a EG-AHG die Möglichkeit der Durchführung von gleichzeitigen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei handelt es sich um zeitlich und inhaltlich abgestimmte abgabenbehördliche Prüfungen durch die jeweiligen Prüfungsdienste der Abgabenbehörden dieser Mitgliedstaaten. Derartige Simultanbetriebsprüfungen sind nach derzeitiger Verwaltungspraxis auch ohne ausdrückliche Regelungen auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen über den steuerlichen Informationsaustausch zulässig. Aus österreichischer Sicht kommt dieser Ergänzung des EG-AHG daher primär klarstellende Bedeutung zu.

Zu Z 5:

Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2004/56/EG.

Durch eine Änderung des § 6 EG-AHG wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen richtlinienkonform geregelt und gleichzeitig ein Zitierfehler in der durch BGBl. I Nr. 33/2004 geänderten Fassung dieses Paragraphen beseitigt. Weiters wird darin die durch die künftige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung gebotene Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie und damit des EG-AHG bereits vorweggenommen.

Zu Artikel XII (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Z 3):

Ein Teil der Befreiungen, die im § 3 Z 3 genannt werden, sind im Zulassungsverfahren nicht nachzuweisen, sondern nur auf Grund anderer Nachweisführung. Die geänderte Formulierung trägt diesem Umstand Rechnung. Im Zuge des Vergütungsantrages an das Finanzamt ist daher eine entsprechende Nachweisführung zu erbringen, wobei neben der bisher im Gesetz genannten („auf Grund des Zulassungsverfahrens“) auch andere Nachweise zulässig sind.

Zu Z 2 (§ 14a):

Der vorliegende Änderungsentwurf sieht eine Forcierung von Partikelfilter vor, um so die gesundheits- und umweltschädlichen Partikelemissionen zu reduzieren. Der Anreiz ist zeitlich auf den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 befristet. Die steuerliche Förderung liegt darin begründet, dass der Einbau von Partikelfilter für den Endverbraucher relativ teuer ist. Um so einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, soll diese steuerliche Förderung vorgesehen werden, wobei gleichzeitig im Falle des Nichteinbaus von Partikelfiltern die NoVA durch einen Zuschlag erhöht wird.

Ab 1. Juli 2005 soll daher bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreitet, ein NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet werden. Der Grenzwert wird nach Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Selbstzündung, ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1999, gemessen.

Wird dieser Grenzwert bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen jedoch im Zeitraum ab 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 überschritten, so kommt es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer in der Höhe von 0,75% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe von € 150,--.

Ab dem 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 soll bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreitet, ebenfalls ein NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet werden. Wird dieser Grenzwert ab dem 1. Juli 2006 jedoch überschritten, so kommt es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer in der Höhe von 1,5% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe von € 300,--.

Die EU sieht gemäß der Euro Norm in einem Übergangszeitraum voraussichtlich bis zum Jahr 2008 eine Reduktion von 90% des Grenzwertes vor. Dies würde dem im Gesetzentwurf enthaltenen Grenzwert von 0,005 g/km entsprechen. Österreich hat sich dazu entschlossen, diesen Grenzwert bereits früher zu erreichen.

Zu Artikel XIII (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 2 (§ 2), Z 7 (§ 4 Abs. 1 Z 7), Z 8 und 9 (§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz):

Der Steuergegenstand der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003, S 51) und jener des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG 1995) wird unter Verweis auf eine historische Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zolltarif der EU, definiert. Diese historische Fassung soll nun aktualisiert und ein Mechanismus zur weiteren Anpassung an KN-Änderungen vorgesehen werden.

Zur Umsetzung von Art. 2 Energiesteuerrichtlinie sollen einige zusätzliche Produkte wie beispielsweise Waren der Positionen 1507 bis 1518, 3824 90 99 und 2905 11 00, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden (sog. „Biokraftstoffe“; § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995; Art. 2 Abs. 1 lit. a, d und h bzw. Art. 20 Abs. 1 lit.a, g und h Energiesteuerrichtlinie) ausdrücklich in die Mineralöldefinition aufgenommen werden. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage unterlagen derartige Waren zwar der Mineralölsteuer, jedoch nicht den für Mineralöle, sondern den für Kraftstoffe geltenden Bestimmungen. Im Falle der Verwendung zum Verheizen waren sie bislang nicht erfasst. Mineralöle der im § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten Art nehmen nicht nur im Hinblick auf die Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch insoweit eine Sonderstellung ein, als sie nur im Falle einer bestimmten Verwendung - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen – erfasst sind.

Weiters sollen Waren der Positionen 2705 (beispielsweise Steinkohlengas) und 2708 (beispielsweise Pech) im § 2 Abs. 1 ausdrücklich erwähnt werden. Hingegen unterliegen Waren der KN-Positionen 2701, 2702 und 2704 (Kohle- und Koksprodukte), 2713 (beispielsweise Petrolkoks) sowie 2714 (beispielsweise Naturbitumen) dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, und nicht dem MinStG 1995. Aus dessen Steuergegenstand werden weiters Waren der KN-Unterposition 2711 21 00 ausgenommen, da diese nach dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zu besteuern sind.

Wie seine Vorläuferbestimmung, Art. 2a der Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG, beschränkt Art. 20 Energiesteuerrichtlinie die Anwendung bestimmter Verbrauchsteuerverfahren, insbesondere des Steueraussetzungsverfahrens, auf einen Teil des Steuergegenstandes, erfasst dabei allerdings auch bislang nicht einbezogene Produkte, insbesondere die bereits erwähnten „Biokraftstoffe“. Art. 20 soll durch die Erweiterung von § 2 Abs. 8 um Z 5 Rechnung getragen werden.

Wird Ethylalkohol (Ethanol) aus alkoholischer Gärung zu Treibstoffzwecken eingesetzt, soll er wie Mineralöl der im § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten Art behandelt werden (§ 2 Abs. 1 Z 5 bzw. Abs. 8 Z 6 MinStG 1995). Ethylalkohol unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass er als Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, einer weiteren Verbrauchsteuer, der Alkoholsteuer, unterliegt.

Insbesondere die nunmehrige Einbeziehung der „Biokraftstoffe“ in den Kreis der Mineralöle, die bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen, erfordert mehrere Folgeänderungen. Beispielsweise sollen die Kraftstoff- und Heizstoffdefinition (§ 2 Abs. 2 und 3), § 2 Abs. 9 und 10, die Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 7 und § 6 Abs. 5 MinStG 1995 angepasst werden.

„Biokraftstoffe“ sollen nur im Falle der Verwendung zu bestimmten steuerrelevanten Zwecken - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen - erfasst werden. Werden „Biokraftstoffe“ zu anderen, nicht steuerrelevanten Zwecken eingesetzt, sollen sie der Mineralölsteuer nicht unterliegen. Demnach soll – anders als bei Mineralölen nach § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 (siehe § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a) - für „Biokraftstoffe“ (§ 2 Abs. 8 Z 5) im Falle ihrer nicht steuerrelevanten Verwendung für eine „Steuerbefreiung“ keine besondere Bewilligung („Freischein“, §§ 12 ff) vorgesehen werden. Für bereits versteuerte „Biokraftstoffe“, die nicht steuerrelevant verwendet worden sind, soll dem Verwender eine Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 bis 4b), Z 7 (§ 4 Abs. 1 Z 7), Z 10 (§ 6), Z 12 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 und § 8 Abs. 1), Z 14 (§ 23 Abs. 3), Z 17 (§ 26 Abs. 3 Z 5) und Z 21 (§ 64h):

In Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 2003, S 42) soll die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418 in der Fassung BGBl. II Nr. 417/2003, novelliert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Verpflichtung zur Substitution von fossilen durch Biokraftstoffe eingeführt werden. Substitutionsverpflichteter soll sein, wer Otto- oder Dieselkraftstoffe erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet verbringt, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Es soll dem Substitutionsverpflichteten überlassen sein, die jeweiligen Ziele (ab 1. Oktober 2005 ein Anteil von 2,5%, ab 1. Oktober 2007 ein Anteil von 4,3% sowie ab 1. Oktober 2008 ein Anteil von 5,75%, jeweils bezogen auf die im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten Otto- und Dieselkraftstoffmengen und den Energiegehalt) durch Beimischungen von Biokraftstoffen oder durch reine Verwendung zu erreichen.

Die weitere Ökologisierung des Steuersystems stellt bei dieser Umsetzung eine wichtige Begleitmaßnahme dar. Zur Unterstützung einer raschen Markteinführung von Biokraftstoffen soll das Mineralölsteuersystem in Abhängigkeit von der Umweltqualität der Treibstoffe weiter ökologisiert werden. Für „saubere“, besonders umweltfreundliche Treibstoffe (schwefelfrei, d.h. weniger Feinstaub, und mit einem Mindestanteil an biogenen Stoffen) sollen besonders begünstigte Steuersätze (jeweils um 0,5 cent/l geringer als die derzeitigen Steuersätze) vorgesehen werden. Erfüllen Treibstoffe die Begünstigungskriterien nicht, sollen sie um 0,8 cent/l (Dieselöle; mit 1. 10. 2005) bzw. 1,3 cent/l (Benzine; mit 1. 10. 2006) erhöhten Steuersätzen unterliegen (§ 3 Abs. 1 und 2). Als Folge der neuen Anforderungen an Treibstoffqualitäten soll § 26 Abs. 3 Z 5 entfallen (betrifft Gemische von Treibstoffen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt).

Um einen Gleichklang mit der Kraftstoffverordnung 1999 herzustellen, übernimmt die Definition der „biogenen Stoffe“ im § 2 Abs. 4 MinStG 1995 jene von § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 1999 sowie die Biomassedefinition in § 2 Abs. 4a jene von § 2 Z 6 der Kraftstoffverordnung 1999. Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 soll entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben der Anteil biogenen Ursprungs angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Bio-ETBE und Bio-MTBE. Die Befreiung für pur eingesetze biogene Stoffe soll gleichfalls entsprechend beschränkt werden.

Zur Klarstellung sei auf Unterschiede in der Terminologie der Kraftstoffverordnung 1999 und des MinStG 1995 hingewiesen. Dies gilt beispielsweise für die Begriffe „Kraftstoff“ oder „Biokraftstoff“.

Durch die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4b MinStG soll flexibel auf weiteren Förderungsbedarf reagiert werden können und sollen Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen näher geregelt werden können.

Da verbleite Benzine nicht als Kraftfahrzeugtreibstoffe abgegeben werden dürfen, beschränkt sich ihr Einsatz auf den Bereich der Luftfahrt. In diesem Zusammenhang – wie auch betreffend Kerosin - ist zu berücksichtigen, dass Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt nach internationalen und EU-Vorgaben von der Mineralölsteuer befreit sind (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995).

Unvermischt eingesetzte biogene Stoffe sind weiterhin von der Mineralölsteuer befreit, wobei die Befreiung auf Fälle ausgedehnt wird, in denen den biogenen Stoffen andere Stoffe zum Denaturieren beigefügt werden. Handelt es sich bei den beigefügten Stoffen um Mineralöle, soll grundsätzlich eine Beimischung bis zu 1% am Gemisch zulässig sein. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Denaturierungsvorschriften  für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999 und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2461/1999, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999, S 16, soll jedoch in diesen Fällen der Mineralölanteil bis 3%  am Gemisch betragen dürfen. Ab der Ernte 2004 gilt diese Ausnahme (3 %) auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der Denaturierungsvorschriften für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und Energiepflanzen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21. 10. 2003, S 1, und deren Durchführungsverordnungen.

Die bisherigen steuerlichen Entlastungen für die Beimischung von biogenen Stoffen zu fossilen Treib­stoffen nach § 6 MinStG 1995 gehen in der neuen Steuersatzdifferenzierung auf, wobei der Entfall der Beimischungsbegünstigungen zeitsynchron mit dem In-Kraft-Treten des betreffenden begünstigten Steuer­satzes wirksam werden soll (§ 64 h Abs. 3 bis 5). Für die Beimischung zu Dieselölen demnach mit 1. Oktober 2005 und für die Beimischung zu Benzinen mit 1. Oktober 2006 (Folgeänderungen in § 23 Abs. 3). Der Entfall von § 6 Abs. 6 steht in Zusammenhang mit der Einbeziehung der biogenen Stoffe bzw. von Gemischen von Mineralölen und biogenen Stoffen in den Kreis der Mineralöle, die bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen (§ 2 Abs. 8 Z 5 und 6). Als Folge dieser Einbeziehung findet nunmehr beispielsweise in Fällen, in denen Gemische durch den Verbraucher bzw. bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt werden, die Parallelbestimmung in § 26 Abs. 3 Z 1 Anwendung.

Die Vergütungssätze nach § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 sollen wie bisher der Differenz zwischen dem Steuersatz für Gasöl (0,297 € je Liter) und jenem für gekennzeichnetes Gasöl (0,098 € je Liter) entsprechen, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Steuersatz von 0,297 € je Liter um den künftigen Regelsatz handeln wird. Aus verwaltungstechnischen Überlegungen soll die Reduktion der Vergütungssätze erst mit 1. Jänner 2006 Anwendung finden (§ 64h Abs. 4).

Zu Z 3 bis 6 (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7, Abs. 1a sowie Abs. 2)

Die Mineralölsteuersätze wurden bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 an die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie angepasst. Nunmehr sollen auch in diesem Bereich die KN-Verweise aktualisiert werden. Die mit 1. Jänner 2005 in Kraft tretende Aktualisierung der KN-Verweise macht eine besondere Übergangsregelung für die Zeit zwischen 1. Jänner und 1. Oktober 2005 bzw. 2006 im § 3 Abs. 1 erforderlich.

Auf die neu im § 2 Abs. 1 als „Mineralöl“ erfassten Produkte soll nunmehr § 3 Abs. 1 Z 9 Anwendung finden. Abhängig von ihrer Einordnung in die KN sollen Gemische von „Biokraftstoffen“ mit Kohlen­wasser­stoffen entweder § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 (beispielsweise in Fällen, in denen der Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) unterliegen oder § 3 Abs. 1 Z 9 (beispielsweise in Fällen, in denen der „Biokraftstoff“anteil den Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) oder § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 (in Fällen, in denen das Gemisch unter keine der Mineralölpositionen einzureihen ist) MinStG 1995.

Z 11 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1):

KN-Verweise sollen aktualisiert werden.

Zu Z 13 (§ 9 Abs. 10 Z 2):

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen einem EuGH-Judikat (Rs C-292/02) sowie einer auf Ebene des Verbrauchsteuerausschusses (Art. 24 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie) getroffenen Vereinbarung Rechnung getragen werden. Diese sieht „bezüglich des grenzüberschreitenden Einsatzes von Fahrzeugen für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft, den Straßenbau und von anderen Spezialfahrzeugen, die normalerweise öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatz­ort zu gelangen, sowie bezüglich privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge“ vor, dass „Mitgliedstaaten, die für Kraftstoff, der von den betreffenden Fahrzeugen verwendet wird, den Normalsteuersatz anwenden, akzeptieren, dass diese Fahrzeuge auf ihrem Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat getankten Kraftstoff verwenden, für den eine Steuerer­mäßigung oder -befreiung gewährt wurde. Dieser Kraftstoff ist mit dem Euromarker versehen. Mitgliedstaaten verfolgen dies nicht als Zuwiderhandlung“. Dies setzt voraus, dass

      „das Fahrzeug … in seinem Heimatmitgliedstaat ‑ bzw. ausschließlich bei privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugen in dem Mitgliedstaat, in dem die Mineralöle erworben werden ‑ rechtmäßig Kraftstoff verwenden“ darf, „der mit dem gemeinsamen Kennzeichnungsstoff versehen ist.“

      „der Kraftstoff … in dem serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat mitgeführt“ wird.

      „die Genehmigung der Mitgliedstaaten … nur für den in den serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehältern dieser Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoff“ gilt. „Müssen diese Fahrzeuge während ihres Betriebs in dem Mitgliedstaat, der den Regelsteuersatz anwendet, auf­getankt werden, so ist normaler Kraftstoff (d. h. zum Regelsteuersatz versteuert und ohne den Euromarker) zu tanken.“

      „das Fahrzeug (diese Bedingung gilt allerdings nicht für private Freizeitboote) die am besten geeignete Route zu seinem vorgesehenen Einsatz­ort“ benutzt.

Zu 15 und 16 (§ 23 Abs. 4 und 6), Z 18 (§ 26 Abs. 3 Z 6) und Z 19 (§ 57 Abs. 1 zweiter Satz):

Schon bisher galten für nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie biogene Stoffe gewisse Verfahrenserleichterungen, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Diese Erleichterungen sollen im Wesentlichen bei­behalten werden, was im Hinblick auf die Änderungen im „Biokraftstoffbereich“ Folgeänderungen mit sich bringt.

Zu Z 20 (§ 60):

Verkäufer von Gemischen von Mineralölen und biogenen Stoffen sollen zur Information über Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe verpflichtet werden.

Zu Z 21 (§ 64h):

Die mit der Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen in Zusammenhang stehenden Änderungen sollen mit 1. Oktober 2005 bzw. 2006 wirksam werden, die weiteren Änderungen bereits mit 1. Jänner 2005. Mit 1. Oktober 2005 ist die entsprechende Novelle der Kraftstoff­verordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, anzuwenden. Die zeitliche Verschiebung der Bestimmungen betreffend die Bei­mischung von Bio­ethanol steht mit Beschaffungsproblemen in Zusammenhang. Übergangsregelungen sollen insbesondere „Biokraftstoff“herstellern die Erlangung einer für sie voraussichtlich künftig erforderlichen Steuerlagerbewilligung erleichtern. Weiters soll auf die Umsetzung der Energie­steuerrichtlinie hingewiesen werden.

Zu Artikel XIV (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Zu Z 1 bis 4, 6 (§ 3 Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Z 1):

Das KommStG 1993 knüpft an das einzelne Unternehmen an, Steuerschuldner ist der einzelne Unternehmer. Eine einheitliche Kommunalsteuerbesteuerung von Konzernen ist nicht vorgesehen. Dennoch kann es unter ganz bestimmten Umständen geboten sein, rechtlich selbständige Wirtschaftsobjekte als eine wirtschaftliche Einheit und damit als ein einziges Unternehmen zu behandeln, wenn andernfalls eine den Gemeinden gerecht werdende Erhebung der Kommunalsteuer nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies trifft auf das Unternehmen der ÖBB zu. Das Unternehmen ÖBB kann für die Kommunalsteuer - wirtschaftlich betrachtet - auch nach der Umstrukturierung als ein Wirtschaftskörper und somit als ein Unternehmen betrachtet werden. Daher sollen die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des AbgÄG 2004 namentlich aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften als ein Unternehmen behandelt werden (statische Verweisung). Nicht zum Unternehmen ÖBB-Gesellschaften gehören demnach Tochter- und Enkelgesellschaften der ÖBB-Holding AG, die nicht im Bundesbahngesetz in der Fassung des AbgÄG 2004 namentlich aufgezählt, sondern später gegründet werden (vgl. § 4 Abs. 2 Bundesbahngesetz).

Steuerschuldner der Kommunalsteuer des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften soll die ÖBB-Holding AG sein.

Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 12. 4. 1997, G 400/96 (VfSlg. 14.805/97) bestehen keine Bedenken gegen eine Steuerbefreiung im Bereich „Eisenbahninfrastruktur“ und im Zusammenhang mit den vertraglich bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Diesem Erkenntnis folgend wurde die ÖBB im Einvernehmen mit den Gemeinden mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit (AbgÄG 1997, BGBl. Nr. I 9/1998). Dieser Prozentsatz kann aufgrund der vorgelegten Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften beibehalten werden.

Durch diese Regelung soll weiters sichergestellt werden, dass auch reine Infrastrukturgemeinden (ca 100) ein Kommunalsteueraufkommen haben. Ohne diese Maßnahme würden reine Infrastrukturgemeinden durch eine gänzliche Befreiung benachteiligt sein. Dies erschiene nicht gerechtfertigt, da auch diesen Gemeinden durch die Betriebsstätten der ÖBB Gemeindelasten erwachsen. Deshalb soll die im § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz für die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG verankerte Befreiung von bundesgesetzlichen Abgaben nicht für die Kommunalsteuer gelten (siehe auch § 16 Abs. 2 KommStG 1993).

Da die Umstrukturierung der ÖBB nicht in einem Zug erfolgt, gehen die Dienstnehmer der ÖBB nicht in einem Zug auf das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften über. Die In-Kraft-Tretensbestimmung nimmt auf diesen Umstand Bezug.

Über die Neuregelung der Kommunalsteuerleistungen der ÖBB wurde zwischen zwischen dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und der ÖBB das Einvernehmen hergestellt.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 4):

Derzeit hat der Unternehmer eine Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen Bemessungsgrundlagen (auf Papier) an jede einzelne Gemeinde, in der er eine Betriebsstätte unterhält, abzugeben. Zukünftig soll nur mehr die jährliche Bemessungsgrundlage übermittelt werden. Die Kommunalsteuererklärung hat zukünftig die gesamte Bemessungsgrundlage sowie die Aufteilung auf alle betroffenen Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung soll im Wege von FinanzOnline erfolgen, sodass Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur mehr eine Kommunalsteuererklärung übermitteln müssen. Sofern die Verwendung von FinanzOnline nicht zumutbar ist – praktisch sind bereits bisher alle mit der Lohnverrechnung verbundenen Mitteilungen (Lohnzettel usw.) elektronisch zu übermitteln - hat die Erklärung auf dem amtlichen Formular zu erfolgen.

Zu Artikel XV (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1, 3, 4 und 5 (§ 2 Z 2, § 5, § 5a Abs. 1 und § 5a Abs. 2 Z 3 hinsichtlich Erfüllung der Betriebsinhabervoraussetzung):

Intention des Neugründungs-Förderungsgesetzes war und ist es, Jungunternehmer besonders zu fördern. Zu den Begünstigungsvoraussetzungen zählt daher unter anderem, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Als Betriebsinhaber ist in diesem Zusammenhang sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft dominierender Anteilsinhaber zu verstehen. Hat sich beispielsweise der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits vor der in der Kapitalgesellschaft stattfindenden Betriebsgründung in ähnlicher Weise betrieblich betätigt, schließt dies die Annahme der Neugründung des Betriebes in der Kapitalgesellschaft aus. Unschädlich ist es hingegen, wenn der Neugründer bisher als „bloßer“ Arbeitnehmer in der Branche des neu gegründeten Betriebes tätig war.

In der Praxis kommen jedoch immer wieder Fälle vor, bei denen einige Wochen oder Monate nach dem Zeitpunkt der Betriebsneugründung oder der (Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhaberfunktion auf Personen übergeht, die sich bereits in den vergangenen fünfzehn Jahren in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Beispiel: Der Einzelunternehmer A überträgt seinen Betrieb an die GmbH ABC, an der der bisherige Einzelunternehmer zu 20% beteiligt ist und somit kein Betriebsinhaber mehr ist. Nach einigen Monaten übernimmt er von den beiden anderen Gesellschaftern jeweils 5%, bekommt Geschäftsführerbefugnisse übertragen und ist daher im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 483/2002 als Betriebsinhaber beherrschend tätig.

Um diesen Gestaltungsmissbrauch künftig zu verhindern und die Begünstigungen nur jener Personengruppe zu ermöglichen, die der Gesetzgeber bereits mit dem Steuerreformgesetz 2000 als besonders förderungswürdig angesehen hat, soll gesetzlich verankert werden, dass innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Da keine In-Kraft-Tretensbestimmung vorgesehen ist, sollen diese Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Zu Z 2 und 7 (§ 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1):

Da zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Gewerbebehörden teilweise bereits ein elektronischer Datenverkehr besteht, bedeutet die verpflichtende Vorlage eines amtlichen Vordrucks einen unnötigen zusätzlichen Aufwand. Soweit daher ein ständiger Datenverkehr zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Behörden eingerichtet ist, kann die elektronische Datenübermittlung (direkt von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommende Behörde) die Übermittlung eines amtlichen Vordruckes ersetzen. In weiterer Folge kann auch die Aufbewahrung derartig übermittelter Daten elektronisch auf Datenträgern erfolgen.

Zu Z 5 (§ 5a Abs. 2 Z 1 und Z 3 hinsichtlich der Änderung des Zitates):

Der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die Z 4 des § 1 leg.cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Bei einer Betriebsübertragung hat dieser Befreiungstatbestand jedoch selbst bei sinngemäßer Anwendung kaum ein substanzielles Anwendungssubstrat, weil die Tatbestandsmerkmale für eine Betriebsübertragung nach § 5a NeuFöG einerseits und für die Begünstigung nach § 1 Z 4 leg.cit. andererseits bei praxisnaher Betrachtung miteinander kaum in Einklang zu bringen sind. Während es bei § 1 Z 4 NeuFöG – vereinfacht gesagt – um die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an einer Gesellschaft geht, begünstigt § 5a leg.cit. – wiederum vereinfacht gesagt – einen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers. Dies sind zwei voneinander so unterschiedliche Vorgänge, dass es zwischen ihnen eigentlich nur theoretisch einen Überschneidungsbereich gibt. Dies zeigt sich umso deutlicher aus einer näheren Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Z 4 NeuFöG, nämlich die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in die Gesellschaft, das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Einbringung und der Neugründung der Gesellschaft (bzw. im Fall des § 5a leg.cit. der Betriebsübertragung) und die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für diese Einbringung. Alle diese Tatbestandsmerkmale sind auf die Neugründung einer Gesellschaft zugeschnitten; es sind kaum Fälle denkbar, in denen sie auch im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung verwirklicht sein könnten.

Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer (also des Befreiungstatbestands nach § 1 Z 2 NeuFöG, dessen Voraussetzungen mit jenen des § 1 Z 4 NeuFöG deckungsgleich sind) wurde bei der Schaffung des § 5a NeuFöG auf die kaum herstellbare Kongruenz zwischen den Befreiungsvoraussetzungen einerseits und den Elementen der Betriebsübertragung andererseits Bedacht genommen, zumal die Verweisung in § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG nicht auch die Befreiung nach § 1 Z 2 leg.cit. umfasst, sondern für die Grunderwerbsteuer eine eigene Regelung getroffen wurde. Auch dies illustriert deutlich, dass § 1 Z 4 und § 5a NeuFöG in ihren Voraussetzungen nicht zusammenpassen.

Die gegenwärtige, im dargestellten Sinn nicht stimmige Rechtslage hat in der Praxis bereits zu weit verbreiteten Missverständnissen in die Richtung geführt, dass im Fall einer Betriebsübertragung – vor allem einer solchen zwischen natürlichen Personen – die Befreiung von den Eintragungsgebühren für die Einverleibung des Eigentums auch dann zum Tragen komme, wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Z 4 NeuFöG (die oben dargestellt wurden) nicht erfüllt seien. Mehrfach wurde schon die Auffassung vertreten, man müsse in solchen Fällen im Sinne einer „teleologischen Reduktion“ über die in § 1 Z 4 NeuFöG normierten Befreiungsvoraussetzungen einfach hinwegsehen. Ein derart „reduziertes“ Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch keineswegs den Intentionen des Gesetzgebers bei der Schaffung des Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Umso gravierender ist es daher, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. 5. 2004, Zl. 2003/16/0507, diesem Missverständnis unterlegen ist und ausgesprochen hat, dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Die konsequente Umsetzung dieser Rechtsauffassung hätte in der Praxis zur Folge, dass für die Übereignung von Liegenschaften im Rahmen von Betriebsübertragungen in der Regel keine Grundbuchseintragungsgebühren zu entrichten wären und dadurch ein vom Gesetzgeber in diesem Ausmaß keineswegs beabsichtigter massiver Gebührenverlust im Bereich der Gebühreneinkünfte der Justiz einträte. Im Übrigen würde sich aus einem solchen Verständnis des § 5a NeuFöG eine – unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedenkliche – Privilegierung von Gewerbetreibenden gegenüber „privaten“ Liegenschaftsübereignungen ergeben.

All diesen Konsequenzen aus den erwähnten Missverständnissen und insbesondere aus der mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs resultierenden extensiven Auslegung der genannten Bestimmung muss rasch entgegengetreten werden. Zu diesem Zweck soll der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG um die Bezugnahme auf § 1 Z 4 NeuFöG entlastet werden. Parallel dazu ist eine entsprechende Modifikation der Z 3 des § 5a Abs. 2 NeuFöG erforderlich. In einem dem § 6 NeuFöG angefügten Abs. 3 wird eine eindeutige Übergangsbestimmung zur Änderung des § 5a NeuFöG geschaffen.

Zu Artikel XVI (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 16 BAO):

Der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“ ist seit der Aufhebung der Worte „eines seiner Angehörigen (§ 25) oder“ durch den VfGH (BGBl. Nr. 409/1984) bedeutungslos geworden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 16 Anm. 2). Er ist daher aufzuheben.

Zu Z 2 und 12 (§§ 57 und 323 Abs. 17 BAO):

Das Ziel der Änderungen der §§ 59 und 61 BAO (nämlich dass nur ein Finanzamt für die Erhebung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zuständig ist) durch das AbgÄG 2003 (BGBl. I Nr. 124/2003) war im Bereich der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages wegen organisatorischer Probleme im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben mit 1. März 2004 noch nicht erreichbar.

Nunmehr ist die Zuständigkeitskonzentration auch für die genannten lohnabhängigen Abgaben realisierbar. Dies dient primär der Verwaltungsökonomie.

Die Formulierungen in Abs. 1 und Abs. 3 (des § 57 BAO) entsprechen jenen der §§ 59 und 61 BAO (jeweils in der Fassung des AbgÄG 2003). Die Übergangsbestimmungen (§ 323 Abs. 17 zweiter bis vierter Satz BAO) sind die bei Änderungen von Zuständigkeitsnormen üblichen (vgl. zB § 323 Abs. 3, 5 und 15 BAO).

Zu Z 3 (§ 68 BAO):

Die Nennung der Hauptzollämter im § 68 BAO ist seit 1. Mai 2004 (AVOG-Novelle BGBl. I Nr. 124/2003) überholt.

Zu Z 4 (§ 76 BAO):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 5 und 12 (§ 80 und 323 Abs 17 letzter Satz BAO):

Insbesondere für im Zeitpunkt der Löschung der GmbH im Firmenbuch offene Rechtsmittelverfahren sowie für Außenprüfungen (§ 147 Abs. 1 BAO) benötigt die Abgabenbehörde einen Vertreter der aufgelösten, aber noch nicht beendeten (somit noch parteifähigen) GmbH. Die Vertretungsregelung im neuen § 80 Abs. 3 BAO ist zweckmäßiger als eine ua für die Gerichte aufwendige Bestellung eines Vertreters nach § 15a GmbHG bzw. nach § 93 Abs. 5 GmbHG. Die Neuregelung gilt (nach § 323 Abs 17 vorletzter Satz BAO) erstmals für nach dem 31. Jänner 2005 beendigte Liquidationen.

Zu Z 6 (§ 97 BAO):

Die Zitierungsänderung im vorletzten Satz des § 97 BAO berücksichtigt das Datenschutzgesetz 2000.

Zu Z 7 (§ 178 BAO):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 8 (§ 205 BAO):

Die Belastung mit Nachforderungszinsen für die Zeit vor Eintritt eines Ereignisses, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat, erscheint rechtspolitisch bedenklich. Sie soll daher auf Antrag des Abgabepflichtigen beseitigbar sein.

Zu Z 9 und 12 (§§ 209 und 323 Abs. 18 BAO):

Die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO dient (im Verhältnis zur Fassung durch BGBl. I Nr. 57/2004) der Klarstellung.

Die Umschreibung der zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfristen führenden Amtshandlungen entspricht dem derzeit anzuwendenden § 209 Abs. 1 BAO (Unterbrechung der Verjährung).

Solche Amtshandlungen sind beispielsweise (sich auf die betreffende Abgabe beziehende) Abgabenbescheide, Außenprüfungen, Einvernahmen von Zeugen, Amtshilfeersuchen.

Die durch Amtshandlungen um ein Jahr verlängerbaren Verjährungsfristen sind die im § 207 BAO genannten Fristen (ein, drei, fünf oder sieben Jahre).

Der zweite Satz des § 209 Abs. 1 BAO verlängert sowohl die nach dem ersten Satz verlängerte Frist als auch Fristen, deren Verlängerung sich aus dem zweiten Satz ergibt, für den Fall, dass entsprechende Amtshandlungen jeweils im letzten Jahr der Verjährungsfrist (im Jahr vor Ablauf der Frist) unternommen werden.

Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechts (VwGH 22. 9. 1989, 87/17/0271). Daher bedeutet eine Änderung solcher Bestimmungen, dass ab In-Kraft-Treten grundsätzlich die neue Rechtslage auch dann anzuwenden ist, wenn die betreffenden Abgabenansprüche vor dem In-Kraft-Treten entstanden sind.

Die Sonderregelung (im § 323 Abs. 18 erster Satz BAO) für „offene“ Außenprüfungen gewährleistet, dass die Auswertung von vor dem 1. Jänner 2005 begonnenen abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO) auch dann noch im Jahr 2005 erfolgen darf, wenn der Beginn der Amtshandlung in einem Jahr erfolgte, in dem die Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004) noch nicht abgelaufen ist, jedoch unter Berücksichtigung der Neufassung bereits Ende 2004 (oder früher) ablaufen würde.

Als „Beginn der Amtshandlung“ gilt für die Außenprüfung der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (zB VwGH 15. 12. 1998, 93/14/0178, zu § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG).

Der vorletzte Satz des § 323 Abs. 18 BAO stellt klar, dass im Jahr 2004 erfolgte die Verjährungsfrist (gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004) unterbrechende Amtshandlungen als Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist (im Sinn des neuen zweiten Satzes des § 209 Abs. 1 BAO) zu werten sind.

Der letzte Satz des § 323 Abs. 18 BAO stellt klar, dass die Verkürzungen von Verjährungsfristen keine Auswirkungen insbesondere auf offene Berufungsverfahren haben.

Zu Z 10 (§ 216 BAO):

Über den derzeitigen engen Wortlaut hinaus dient der Abrechnungsbescheid ganz allgemein dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (vgl. zB VwGH 26. 5. 1997, 96/17/0335; 30. 4. 2003, 2002/16/0245). Dem trägt nunmehr auch der Gesetzestext Rechnung.

Darüber hinaus erscheint (in Anlehnung an die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO) eine Befristung des Rechtes der Antragstellung zweckmäßig. Die derzeit nach der Judikatur (VwGH 14. 3. 1986, 85/17/0048) angenommene Befristung von 30 Jahren würde nämlich eine ebensolange Aufbewahrung der maßgebenden Aktenteile durch die Finanzämter erfordern.

Zu Z 11 (§ 280 BAO):

Neue Tatsachen, Beweise und Anträge sind im Berufungsverfahren nicht nur dann bedeutsam, wenn sie der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Kenntnis gelangen (vgl. § 115 Abs. 4 BAO, kein Neuerungsverbot). Diese Bedeutsamkeit besteht auch, wenn sie der Abgabenbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangen.

Zu Artikel XVII (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 AVOG):

Die Zitierungsänderung erfolgt, weil § 14b AVOG mit BGBl. I Nr. 124/2003 aufgehoben wurde.

Zu Z 2 und 3 (§§ 4 und 9 AVOG):

Im bisherigen § 4 Abs. 1 AVOG waren Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck genannt. Deren Aufgaben wurden mit der GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, auf die Finanzämter Linz-Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und Innsbruck übertragen. Ihre Nennung im § 4 Abs. 1 AVOG ist somit entbehrlich.

Die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und Innsbruck sind durch die genannte Verordnung de facto hinsichtlich der Gebühren und Verkehrsteuern zu Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis im Sinn der §§ 8 ff AVOG geworden. Durch ihre Aufnahme in § 9 AVOG werden sie – ebenso wie das bereits bisher dort genannte Finanzamt Feldkirch – auch de jure Finanzämter mit (hinsichtlich Gebühren und Verkehrsteuern) erweitertem Aufgabenkreis.

Zu Z 3 und 5 (§§ 7 und 9 AVOG):

Die Gebührenpflicht für Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik wurde durch Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 aufgehoben. Die diesbezügliche Regelung erübrigt sich daher.

Zu Z 4 (§ 8 AVOG):

Im Interesse der Verwaltungsökonomie, der Effizienz und der Praktikabilität soll die Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 3 auch auf Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG erweitert werden, zumal die Gruppenbesteuerung die Nachfolgeregelung für die bisherige Organschaft ist. Eine entsprechende Verordnung ist in Planung. Letztlich soll es in der Unternehmensgruppe im Vergleich zur bisherigen Organschaft zu keinen Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeiten kommen.

Zu Z 6 (§ 10 AVOG):

Die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung durch BGBl. II Nr. 87/2004, hat die Bezeichnung des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien in „Finanzamt Wien 1/23“ geändert. Die Änderung des § 10 AVOG übernimmt diese Bezeichnung.

Zu Z 7 (§ 17 AVOG):

Die Änderung im § 17 AVOG stellt sicher, dass der in den dort genannten Verordnungen vorgesehene Zuständigkeitsübergang auch anhängige Verfahren (zB Erledigung von vor Zuständigkeitsübergang eingereichten Abgabenerklärungen) umfasst.

Zu Z 8 (§ 17b AVOG):

Die Gebührenämterfusionsverordnung ist aufzuheben, weil die dort genannten Finanzämter nunmehr im § 9 AVOG unter Angabe ihrer die Gebühren und Verkehrsteuer betreffenden Aufgaben genannt sind.

Zu Artikel XVIII (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Die Einfügung dient der Klarstellung, die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr erfolgt bereits geraume Zeit durch den Zoll.

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 23 Abs. 2 bis 5):

In § 23 werden die Erfordernisse der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Hinblick auf die Aufbewahrung von Belegen berücksichtigt. Durch Abs. 5 wird klar gestellt, dass auf Grund der Spezifika des Zollrechts im Einzelfall auch die Aufbewahrung von Originalen nötig sein kann (zB bei denjenigen Ursprungsnachweisen im Präferenzbereich, die mit einer Originalunterschrift versehen sind).

Zu Z 5 (§ 37):

Die Vereinbarkeit von § 37 (Art der Gestellung) mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht erscheint auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 4. März 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-238/02 und C-246/02 bedenklich. Da besondere nationale Vorschriften für die Art der Gestellung nicht erforderlich sind, wird die Bestimmung ersatzlos aufgehoben.

Zu Z 6 bis 8 (§ 54a Abs. 2 bis 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen einerseits organisatorische Änderungen (Zollamt Wiener Neustadt statt Zollamt Innsbruck), andererseits wird die Kundmachungsform der Verordnung betreffend die erforderlichen Inhalte einer Zollanmeldung präzisiert.

Zu Z 9 bis 12 (§ 55):

Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten notwendige Anpassungen bei der Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung und beseitigen den bisher möglichen Ausschluss eines Beteiligten vom Informatikverfahren im Falle einer Übermittlung von Daten, die zur elektronischen Weiterverarbeitung ungeeignet sind. Die Kundmachungsform der Verordnung betreffend die Förmlichkeiten für Informatikverfahren wird präziser gefasst.

Zu Z 13 und 14 (§§ 56 und 57):

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen erforderliche Anpassungen für die Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung.

Zu Z 15 (§ 70):

Die vorgeschlagene Neufassung des § 70 berücksichtigt die von anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Steuerbürgen und ermöglicht die Zulassung von in der Gemeinschaft ansässigen Personen, wenn hinsichtlich ihrer Bonität keine Bedenken bestehen.

Zu Z 16 (§ 79 Abs. 2):

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-414/02 hat gezeigt, dass die Bestimmung des § 79 Abs. 2 (Zollschuld des Dienstgebers oder Auftraggebers) im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Sie war daher aufzuheben.

Zu Z 17 (§ 82):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass im Falle der Erteilung rückwirkender Bewilligungen die derzeitigen Zuständigkeitsregelungen im Bereich Erlass und Erstattung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Es war daher für diese Problematik eine Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel zu schaffen.

Zu Z 18 (§ 97):

Anstelle der derzeitigen starren Regelung im Gesetz selbst soll eine Verordnungsermächtigung treten, die im Bedarfsfall eine raschere Reaktion auf vorliegende wirtschaftliche Gegebenheiten ermöglicht.

Zu Z 19 (§ 105):

Die Erhebung von Verwaltungsabgaben im Falle von Verletzungen der Gestellungspflicht soll auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beschränkt und ihre Höhe an die Bereinigungsgebühr im ATA-Verfahren angeglichen werden.

Zu Z 20 (§ 108 Abs. 1):

§ 108 Abs. 1 stellt ab auf die Berechnung der Säumniszinsen. Nicht erfasst durch diesen Verweis ist derzeit die Regelung des § 80 Abs. 1, wonach für eine Säumnis, die nicht mehr als 5 Tage beträgt, keine Zinsen zu erheben sind. Da im Falle einer derart kurzfristigen Verzögerung die Erhebung einer Abgabenerhöhung nicht sachgerecht erscheint, wird ein Verweis auf § 80 Abs. 1 in den Text des § 108 Abs. 1 aufgenommen.

Zu Z 21 (§ 117 Abs. 4):

Der Verweis auf die Vorschriften über die zwischenstaatliche Amtshilfe war an die Novellierung der Amtshilfebestimmungen im Rahmen des BGBl. I Nr. 26/2004 anzupassen.

Zu Z 22 (§ 118 Abs. 3):

Entsprechend dem Muster der Richtlinie 76/308/EWG (Beitreibungsrichtlinie) stellen auch völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der Vollstreckungshilfe ab auf „ersuchende“ bzw. „ersuchte Behörden“. Es wird daher zur Klarstellung in den Gesetzestext ein Hinweis auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesministerium für Finanzen (übertragbar auf die Zollbehörden gemäß § 118 Abs. 4 durch Verordnung) aufgenommen.

Zu Z 23 (§ 120 Abs. 1l):

§ 120 Abs. 1l enthält die In-Kraft-Tretensbestimmung.

Zu Artikel XIX (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Das Finanzstrafgesetz bestimmt das Finanzamt Wien 1 in § 65 Abs. 1 lit. a als Sitz der Spruchsenate für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland und in § 194a als zuständiges Amt zur Führung des Finanzstrafregisters.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 87/2004, wird an Stelle der Finanzämter Wien 1 und Wien 23 das Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit dem Sitz in Wien, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 eingerichtet. Dementsprechend sind die besonderen finanzstrafrechtlichen Funktionen des Finanzamtes Wien 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 dem Finanzamt Wien 1/23 zuzuweisen.

Zu Artikel XX (Änderung des Bewertungsgesetzes)

Die Ergänzung des § 86 BewG 1955 stellt sicher, dass das Konzept der Zustellregelungen für Personengemeinschaften in bestimmten Fällen auch für Einheitswertbescheide anwendbar ist.

Zu Artikel XXI (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2 Z 1):

Nach der derzeitigen Gesetzeslage gilt ein österreichischer Staatsbürger auch nach seinem Wegzug aus Österreich noch weitere 2 Jahre als Inländer. Die Neuregelung sieht vor, dass ein österreichischer Staatsbürger nur dann als Inländer gilt, wenn er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das heißt, dass ein österreichischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz im Inland aufgibt und ins Ausland zieht, ab dem Wegzug nicht mehr als Inländer gelten soll. Mit dieser Neuregelung soll der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in der Rs Barbier vom 11.12. 2003, Rs 364/019) Rechnung getragen werden.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 6):

Eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Empfänger der Zuwendung objektiv bereichert ist und der Zuwendende den Willen hat, den Zuwendungsempfänger auf seine Kosten zu bereichern.

Nach der ständigen Rechtsprechung genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung das Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit seiner Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers direkt gerichteter Wille iSd Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

Im Bereich geschäftlicher Beziehungen wird bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv unentgeltlichen machen, in den Hintergrund treten, wenn die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden dient, dh objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist. Da im Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet wird, für eine Leistung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zu erlangen, kann auch bei objektiv unentgeltlichen, dh nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen subjektiv eine Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen, die sein Bewusstsein von der Unentgeltlichkeit seiner Leistung verdrängt, wobei nicht auf einen einzelnen Vorgang, sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden insgesamt abzustellen ist.

Dies manifestiert sich auch darin, dass die Aufwendungen einer Ausspielung und die darauf entfallende Schenkungssteuer im Ertragsteuerrecht abzugfähige Aufwendungen sind. Bei Gewinnen aus unentgeltlichen Ausspielungen handelt es sich um unentgeltliche Erwerbe, in denen das Bewusstsein der Freigebigkeit des Zuwendenden in einem Maße zurückgedrängt ist, dass es gerechtfertigt ist, derartige Vorgänge von der Schenkungssteuer zu befreien.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 3):

Sowohl das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz als auch das Grunderwerbsteuergesetz sehen vor, dass dann, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld so geändert haben, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, ein auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abstellender besonderer Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Steuer bildet. Da § 6 Abs. 3 GrEStG davon spricht, dass dieser besondere Einheitswert „zu ermitteln ist“, § 19 Abs. 3 ErbStG davon, dass der besondere Einheitswert „festzustellen ist“, soll im Hinblick darauf, dass in beiden Gesetzen dasselbe gemeint ist, auch eine einheitliche Ausdrucksweise verwendet werden.

Zu Z 4 (§ 34 Abs. 1 Z 10):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

Zu Artikel XXII (Änderung des Bundesbahngesetzes)

Konzernintern haben die einzelnen Tochter- und Enkelgesellschaften der ÖBB-Holding AG die auf sie entfallenden Anteile an der Kommunalsteuer in dem Verhältnis der Arbeitslöhne der Konzerngesellschaften, die weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind, zu ersetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die einzelne Gesellschaft im Ergebnis nur soweit von der Kommunalsteuer entlastet wird, als sie Infrastrukturleistungen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbringt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel I

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

           1. bis 16. …

           1. bis 16. …

 

         17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.

         17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.

 

         18. bis 30. …

         18. bis 30. …

 

(2) bis (3)…

(2) bis (3) …

 

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

           5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

 

                 Forschungsaufgaben oder

                 Forschungsaufgaben oder

 

                 der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,

                 der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

 

sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

 

 

                a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

                a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

 

               b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

               b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

 

                c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.             

                c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

 

               d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.

               d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.

 

                e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

                e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

 

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

 

           6.

           6.

 

           7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.

           7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

 

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

 

(11) …

(11) …

 

           1.

           1.

 

            2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).

            2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.

 

            2.b)

           2. b)

 

(12) …

(12) …

 

§ 6. …

§ 6. …

 

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

           6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

            6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

 

                 der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                        der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

 

                 der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen Betriebes ist,

                        der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,

 

                 der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                        der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

 

                 bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben.

                        bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.

 

Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden.

Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

 

 

               b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

 

 

                       1. Bei Überführung von Wirtschaftsgüter in einen Betrieb (Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder

 

 

                       2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

 

 

                                 in einen Staat der Europäischen Union oder

 

 

                                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

 

 

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

 

 

Eine spätere Überführung oder Verlegung

 

 

                        in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

 

 

                        in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

 

 

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder dem sonstigem. Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

 

                c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

           7. bis 16 …

           7. bis 16 …

 

§ 11a. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.

§ 11a. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.

 

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.

(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und betriebsnotwendige Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.

 

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

 

(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet werden.

(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.

 

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

 

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

 

(3) …

(3) …

 

           1. bis .2. a) …

           1. bis .2. a) …

 

           2. b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten).

           2. b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.

 

            2. c) bis (4) …

            2. c) bis (4) …

 

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

 

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

 

         10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.

         10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

 

(6) Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige

(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:

 

            gestorben ist oder

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

 

            wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

 

            das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

so unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

 

           1. Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein,

 

 

           2. das Gebäude darf weder

 

 

                 ganz oder zum Teil veräußert werden,

 

 

                 ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch

 

 

                 überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und

 

 

           3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.

 

 

Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu versteuern. Sind die stillen Reserven deswegen zu versteuern (nachzuversteuern), weil das Gebäude im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen wird, so sind die zu versteuernden (nachzuversteuernden) stillen Reserven über Antrag beginnend mit dem Kalenderjahr, in dem der Aufgabegewinn versteuert (nachversteuert) wird, auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt als Einkünfte anzusetzen. § 37 ist auch in diesem Fall anzuwenden

Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.

 

(7) …

(7) …

 

§ 31. (1) und (2) …

§ 31. (1) und (2) …

 

           1.

           1.

 

           2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.

           2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

 

 

                 in einen Staat der Europäischen Union oder

 

 

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

 

ist auf Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug

 

 

                 in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

 

 

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

 

 

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen

(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen

 

            dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder

            dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder

 

            dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder

            dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder

 

            dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)

            dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)

 

einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten.

einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne des Abs. 2 Z 2 oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich sind die Anschaffungskosten vor Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

(4) bis (7)…

(4) bis (7)…

 

§ 33. (1) bis (7)…

§ 33. (1) bis (7)…

 

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

 

            der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

            der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

 

            bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

            bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

 

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

 

(10) …

(10)…

 

§ 35. (1)…

§ 35. (1)…

 

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

 

           1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

           1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung

 

           2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

           2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

 

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

 

            Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

            Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

 

            Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

            Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

 

            Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

            In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

 

            Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses (§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.

 

 

(3) bis (7)…

(3) bis (7)…

 

§ 37. (1) bis (4)…

§ 37. (1) bis (4)…

 

(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:

 

            gestorben ist oder

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

 

            wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

 

            das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

 

 

(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.

(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.

 

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

 

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

 

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 10.000 Euro betragen.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000 Euro betragen.

 

§ 63. (1) bis (6) …

§ 63. (1) bis (6) …

 

(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.

(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.

 

(8) …

(8) …

 

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 67. (1) bis (10) …

§ 67. (1) bis (10) …

 

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

 

(12) …

(12) …

 

§ 68. (1) bis (8) …

§ 68. (1) bis (8) …

 

 

(9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.

 

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

 

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

 

           1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.

           1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66.

 

           2.

           2.

 

(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).

 

 

(4) …

(4) …

 


§ 76. Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:

§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

 

            Name,

            Name,

 

            Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

            Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

 

            Wohnsitz,

            Wohnsitz,

 

            Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

            Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

 

            Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

 

            Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

 

            Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

            Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,

 

            Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

            Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

 

 

            Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

 

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.

 

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

 

 

            weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und.

 

 

            Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos

 

 

festzulegen.

 

§ 81. (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

 

(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

 

(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

 

 

§ 89. (1) bis (3) …

§ 89. (1) bis (3) …

 

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet /werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

§ 93. (1) bis (3) …

§ 93. (1) bis (3) …

 

 

(3a) Für Steuerpflichtige gilt die Einkommensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) aus ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993), die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, durch einen dem Kreditinstitut, das als Verwalter und Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt, in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu dem Kreditinstitut unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, diesen Auftrag abzulehnen. Werden die ausschüttungsgleichen Erträge nicht nachgewiesen, so erfolgt die Berechnung des abzuführenden Betrages nach § 42 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Wird ein unwiderruflicher Auftrag im Sinne des zweiten Satzes erteilt, ist § 37 Abs. 8 Z 4 nicht anzuwenden.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

§ 94. …

§ 94. …

 

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

            6. a) bis d) …

            6. a) bis d) …

 

                e) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind.

                e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

 

                f)

                f)

 

           7. bis 10. …

           7. bis 10. …

 

§ 94a. (1) Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:

§ 94a. (1) Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

           1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. An die Stelle der Beteiligung mindestens zu einem Viertel tritt eine Beteiligung zu mindestens einem Zehntel, soweit Gegenseitigkeit im Sinne des § 48 BAO besteht.

           1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist.

 

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 95. (1) …

§ 95. (1) …

 

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird der der Kapitalertragsteuer entsprechende Betrag gemäß § 93 Abs. 3a auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters geleistet, geht die Haftung auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und auf den steuerlichen Vertreter zur ungeteilten Hand über.

 

(3) …

(3) …

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

 

           5. Bei ausländischen Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3a das Kreditinstitut, das als Verwahrer und Verwalter von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt.

 

§ 96. (1) …

§ 96. (1) …

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

 

           4. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 93 Abs. 3a hat der zur Abfuhr Verpflichtete den der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrag abweichend von Z 3 bis zum 31. Mai des Jahres abzuführen, das dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Dies gilt sinngemäß für abgeführte Beträge gemäß § 93 Abs. 3a. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) …

(4) …

 

           1.

           1.

 

           2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1 Z 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung eine Schenkungssteuer entfallen wäre.

           2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen.

 

(5) …

(5) …

 

§ 102. (1) …

§ 102. (1) …

 

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

 

           3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

           3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des    Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

 

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

 

(2) …

(2) …

 

           1.

           1.

 

           2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben bereits nach § 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne des Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

           2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

 

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

 

(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten. Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug abgegolten.

entfällt

 

§ 108. (1) bis (4) …

§ 108. (1) bis (4)…

 

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(6) …

(6) …

 

     (7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abführt,

     (7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,

 

           2.

           2.

 

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

 

§ 108a. (1) bis (3) …

§ 108a. (1) bis (3) …

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

 

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

 

§ 108g. (1) bis (3) …

§ 108g. (1) bis (3) …

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, dass die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

 

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

 

§ 108i. (1) …

§ 108i. (1) …

 

(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2004 zulässig.

(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig.

 

§ 124b. 1. bis 106. …

§ 124b. 1. bis 106. …

 

 

       107. § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

 

 

       108. § 11a Abs. 1 und § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

 

 

       109. § 33 Abs. 8, § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 67 Abs. 11 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

 

 

       110. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xxx/xxxx erfolgt.

 

 

       111. § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.

 

 

       112. § 63 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.

 

 

       113. § 68 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

 

 

       114. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.

 

 

       115. § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.

 

 

       116. § 93 Abs. 3a, § 95 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 6 und § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten. Sind Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds dem Steuerpflichtigen am 30. Juni 2005 zuzurechnen, kann der unwiderrufliche Auftrag zur Abfuhr eines der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages bis 31. Dezember 2005 erteilt werden.

 

Artikel II

 

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

 

§ 6a. (1) …

§ 6a. (1) …

 

(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht der Finanzlandesdirektion nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes  nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

 

(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.

(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.

 

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

 

 

(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.

 

§ 6b. (1) bis (3) …

§ 6b. (1) bis (3) …

 

(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

 

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

 

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

 

 

            bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,

 

 

            und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

 

 

            bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

 

 

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

 

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

 

§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.

§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Gruppenträger können sein

(3) Gruppenträger können sein

 

            unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

 

            unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

 

            unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

            unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

 

            unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

            unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

 

            beschränkt steuerpflichtige

            beschränkt steuerpflichtige

 

            in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und

            in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und

 

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

 

            Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken.

            Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken.

 

 

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

 

(4) Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen

(4) Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen

 

            die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

            die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

 

            die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

            die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

 

            die beteiligte Körperschaft zum Teil unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene Beteiligung an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

            die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt sind, allein oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

 

            die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt.

            die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt.

 

(5) …

(5) …

 

(6) Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten:

(6) Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten:

 

           1. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

           1. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Z 4.

 

           2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2 anzuwenden.

           2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Als Ergebnis des Gruppenträgers gilt das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind.

 

           3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen.

           3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das Einkommen des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen.

 

           4.

           4.

 

           5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind steuerneutral.

           5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen Einkommen der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind steuerneutral.

 

           6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen in den Fällen der Liquidation oder der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland noch nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen.

           6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.

 

(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen direkt oder indirekt von einem konzernzugehörigen Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:

(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:

 

            Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

            Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

 

            Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen.

            Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen.

 

            Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe begrenzt.

            Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.

 

            Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.

            Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.

 

            Die um die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge verminderten oder erhöhten steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten gelten als der jeweils steuerlich maßgebende Buchwert der Beteiligung.

            Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.

 

(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

 

            Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.

            Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.

 

            Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

            Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

 

            Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

            Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

 

            Im Gruppenantrag sind die Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

            Im Gruppenantrag sind die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnissesowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

 

            Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

            Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

 

            Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

            Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

 

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

 

            Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers und des betreffenden Gruppenmitglieds zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

            Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

 

            Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.

            Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.

 

            Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.

            Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.

 

            Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern.

            Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern.

 

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

 

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verluste, die im Zuge des Unterganges (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) entstehen. Die Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste, die durch den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) veranlasst werden. Die Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

 

           1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).

           1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).

 

           2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.

           2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.

 

           3. Die Option kann nicht widerrufen werden.

           3. Die Option kann nicht widerrufen werden.

 

           4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.

           4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.

 

(4) …

(4) …

 

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

 

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

           7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.

           7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

 

           1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.

           1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.

 

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

 

(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

 

           1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

           1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

 

                 Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

                 Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

 

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

 

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

 

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

 

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

 

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten.

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

 

           2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird. Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt.

           2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird; die Berücksichtigung von Werbungskosten ist ausgeschlossen.

 

§ 21. (1) und (2) …

§ 21. (1) und (2) …

 

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

           6. für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind.

           6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.

 

(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf in- und ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

 

§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

           4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

 

 

                a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.“

 

 

               b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.

 

 

           5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

 

(5) …

(5) …

 

           1.

           1.

 

           2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht zu einem Unterbleiben der Besteuerung gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz geführt haben.

           2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

 

           3. Die Gutschrift beträgt 12,5% der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen.

           3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und Einkünfte übersteigt.

 

           4. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.

           4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.

 

           5. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.

           5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.

 

 

           6. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.

 

(6) …

(6) …

 

§ 26c. …

§ 26c. …

 

           1.

           1.

 

            2. a)

            2. a)

 

               b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des Organträgers bzw. der Organgesellschaften zu ermitteln.

               b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.

 

           3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.

           3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.

 

           4. bis 5 …

           4. bis 5 …

 

 

           6. § 9, § 24 Abs. 4 Z 4 und § 26c Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

 

 

           7. § 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.

 

 

           8. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.

 

Artikel III

 

Änderung des des Umgründungssteuergesetzes

 

 

 

 

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

           1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

           1.  Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

 

           2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

           2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

 

           3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

           3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

 

           4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften, soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.

           4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

 

(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Die Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

 

 

            in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

 

 

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

 

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

 

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

 

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

 

 

           1. Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

 

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

 

           3. § 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages. .

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

 

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

 

§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

           1. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,

           1. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,

 

           2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

           2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

 

                 am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

                 am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

 

                 Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,

                 Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,

 

           3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.

           3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.

 

Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.

 

 

(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).

(2) Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine

 

 

            in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

 

 

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

 

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.

(3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG

 

 

(4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.

 

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

 

(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.

 

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

 

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

 

(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:

(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:

 

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden.

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile - ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 - auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

           2.

           2.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

 

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.

 

§ 18.  (1) Die übernehmende Körperschaft hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

§ 18. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

 

 

           1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.

 

 

           2. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz gegeben, gilt die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

 

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Z 2 letzter Satz ist anzuwenden.

 

 

           4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 und auf die Überlassung von Anlagevermögen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.

 

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

 

§ 24. (1) Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.

§ 24. (1) Für den Übertragenden gilt Folgendes:

 

 

           1. Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden.

 

 

           2. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.

 

 

           3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses Vermögensteile auf die ausländische Personengesellschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

 

           4. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.

 

§ 26. (1) Es sind anzuwenden:

§ 26. (1) Es sind anzuwenden:

 

           1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.

           1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.

 

           2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

           2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 25. (1) Die übernehmende Personengesellschaft hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 16 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

§ 25. (1) Für die übernehmende Personengesellschaft gilt Folgendes

 

 

           1. Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 16 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben.

 

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind  in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

 

           3. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 

(4) § 9 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 29. (1) Bei der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz sind § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe  anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten. Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. § 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 29. (1) Für der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes:

 

 

           1. Es sind § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 anzuwenden.

 

 

           2. Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. § 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

 

 

           3. Soweit im Rahmen der Realteilung Vermögensteile auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

 

           4. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.

 

(2) …

(2) …

 

§ 30. (1) Der Nachfolgeunternehmer hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben. Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.

§ 30. (1) Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:

 

 

           1. Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.

 

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

 

           3. Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 31. (1) Es sind anzuwenden:

§ 31. (1) Es sind anzuwenden:

 

           1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.

           1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.

 

           2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

           2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

 

§ 38a. (1) …

§ 38a. (1) …

 

(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt unter folgender Voraussetzung vor:

 

           1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. § 32 Abs. 3 kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.

Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. § 32 Abs. 3 kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.

 

           2. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) umfaßt aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes, liquide Mittel und Forderungen, wobei mindestens ein Kapitalanteil die Gegenleistung im Sinne des § 19 für eine Einbringung der spaltenden Körperschaft nach Artikel III auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationseröffnungszeitpunkt darstellt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.

 

 

(3) …

(3) …

 

 

Artikel IV

 

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

§ 3. (1) bis (12) …

§ 3. (1) bis (12) …

 

 

(13) Wird Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 

 

(14) Fällt die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.

 

 

Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.

 

§ 3a. (1) bis (10) …

§ 3a. (1) bis (10) …

 

           1. bis 15. …

           1. bis 15. …

 

 

         16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

 

§ 6. (1) bis (2) …

§ 6. (1) bis (2) …

 

letzter Unterabsatz

letzter Unterabsatz

 

 

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekantgabe des Schätzwertes (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

 

         3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität;

 

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

 

(2) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:

(2)

 

            1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

            1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

 

               b) Abweichend von lit. a gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

 

 

                c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

               b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

 

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

 

Zweiter Unterabsatz:

Zweiter Unterabsatz:

 

Bei sonstigen Leistungen und bei Werkliefe­rungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werkliefe­rungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

 

            der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn­lichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

            der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn­lichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

 

            der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

            der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

(1a) und (1b) …

(1a) und (1b) …

 

           a) und b) …

           a) und b) …

 

           c) und bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

           c) und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

 

 

(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

 

 

Haftung bei Abtretung von Forderungen

 

 

§ 19a. (1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten hat, die Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, nicht entrichtet wurde, und die Steuer in dem vom Zessionar vereinnahmten Betrag enthalten ist, haftet der Zessionar für die in der Forderung enthaltene Steuer. Soweit der Zessionar die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt.

 

 

       (2) Abs. 1 gilt bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Zessionars tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der betreibende Gläubiger.

 

 

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

 

§ 21. (1) bis (4) …

§ 21. (1) bis (4) …

 

Letzter Unterabsatz

Letzter Unterabsatz

 

 

Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.

 

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

 

 

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b schulden.

 

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

 

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im In­land weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebs­stätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Lieferung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, die auf diese Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzube­halten und im Namen und für Rechnung des lei­stenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Lei­stungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im In­land weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebs­stätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzube­halten und im Namen und für Rechnung des lei­stenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Lei­stungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

 

Z 1 … der Anlage

Z 1 … der Anlage

 

2. Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 0090 der Kombinierten Nomenklatur).

2. Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 9000 der Kombinierten Nomenklatur).

 

Art. 1. (1) bis (3) …

Art. 1. (1) bis (3) …

 

           1. a) bis g) …

           1. a) bis g) …

 

 

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

 

Art. 3. (1) …

Art. 3. (1) …

 

           1. a) bis g) …

           1. a) bis g) …

 

 

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 13 bestimmt.

 

Art. 11. (1) bis (3) …

Art. 11. (1) bis (3) …

 

(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung.

(4) entfällt

 

Art. 12 (1)

Art. 12 (1)

 

1. bis 2. …

1. bis 2. …

 

3. die gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

3. entfällt

 

Art. 18. (1)

Art. 18. (1)

 

Erster Unterabsatz

Erster Unterabsatz

 

(1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

(1) Aus den Aufzeichnungen müs­sen die Bemessungsgrundlagen

 

            für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

            für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

 

            für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

            für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

 

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu er­sehen sein.

 

 

Art. 20 (1)

 

 

Zweiter Satz

 

Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

 

Artikel V

 

 

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

 

 

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

 

 

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2004 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

 

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

 

Artikel VI

 

 

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

 

 

§ 2. (1) Vergütbar sind jener Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11 UStG 1994 gilt sinngemäß.

§ 2. (1) Vergütbar sind jener Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11 UStG 1994 gilt sinngemäß.

 

 

(2) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung.

(2) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung.

 

 

(3) Der Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen.

(3) Der Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen.

 

 

 

(4) Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.

 

 

§ 3. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters:

§ 3. (1) Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.

 

 

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

(2) Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

 

 

           2. Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden.

 

 

 

           3. Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

 

 

 

Elektrizitätsabgabe

Elektrizitätsabgabe

 

 

§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.

§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.

 

 

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:

 

 

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

 

           2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1 können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn

           2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

 

 

                 die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und

 

 

 

                 der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt.

 

 

 

           3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.

           3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen

 

 

Erdgasabgabe

Erdgasabgabe

 

 

§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.

§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.

 

 

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:

 

 

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

 

           2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1 können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn

           2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.

 

 

                 die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und

 

 

 

                 der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt.

 

 

 

           3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

           3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.

 

 

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.

 

 

(2) Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.

(2) Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.

 

 

(3) § 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.

(3) § 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.

 

 

 

(4) § 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.

 

 

Artikel VII

 

 

Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

 

§ 14. Tarifpost 1 bis 8 (4) …

§ 14. Tarifpost 1 bis 8 (4) …

 

 

(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

(5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

 

 

           1. befristeter Aufenthaltstitel ...........................................  75 Euro

           1. befristeter Aufenthaltstitel ...........................................  75 Euro

 

 

           2. unbefristeter Aufenthaltstitel .....................................  130 Euro

           2. unbefristeter Aufenthaltstitel...................................... 130 Euro

 

 

§ 33. TP 21 Abs.2 Z 7

§ 33. TP 21 Abs. 2 Z 7

 

 

Neu

           7. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.

 

 

§ 37. (1) bis (12) …

§ 37. (1) bis (12) …

 

 

 

(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.

 

 

Artikel VIII

 

 

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

 

 

Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1

Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1

 

 

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.

(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels

 

 

 

           1. befristeter Aufenthaltstitel ...........................................  75 Euro

 

 

 

           2. unbefristeter Aufenthaltstitel .....................................  130 Euro

 

 

 

Tarifpost 7 Abs. 5 in der Anlage zu § 1

 

 

 

(5) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.

 

 

§ 17. (1) bis (5) …

§ 17. (1) bis (5) …

 

 

 

(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.

 

 

Artikel IX

 

 

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

 

 

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

 

 

     (2) 1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

         (2) 1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen, nicht ausgeschütteten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstigen Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

 

 

           2. Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

           2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Erfolgt der Nachweis nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber den Nachweis in gleichartiger Form selbst erbringen. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

 

 

(3) …

(3) …

 

 

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

 

 

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.

 

 

(3) …

(3) …

 

 

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der  Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der  Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

 

 

            der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

            der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

 

 

            wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder      Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

            wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder      Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

 

 

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Anteilinhaber dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf seinen Anteil nachgekommen ist, oder ein unwiderruflicher Auftrag gemäß § 93 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 erteilt worden ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

 

 

§ 49. (1) bis (16) ….

49. (1) bis (16) ….

 

 

 

(17) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.

 

 

Artikel X

 

 

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

 

 

Anlage gemäß § 12

Anlage gemäß § 12

 

 

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

 

 

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

 

 

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

 

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

 

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

 

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

 

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

 

Staatliche Elektrizitätswerke

 

Staatliche Elekrtizitätswerke

 

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

 

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Italien

Regionen

Italien

Regionen

 

 

Provinzen

 

Provinzen

 

 

Städte und Gemeinden

 

Städte und Gemeinden

 

Portugal

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

 

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Lettland

Pašvaldÿbas (Lokalregierungen)

 

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Polen

gminy (Kommunen)

 

 

Städte und Gemeinden

 

powiaty (Distrikte)

 

Internationale Einrichtungen:

 

województwa (Provinzen)

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

związki gmin (Kommunalverbände)

 

Europäische Investitionsbank

 

związki powiatów (Distriktverband)

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

związki województw (Provinzverband)

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

 

Weltbank / IBRD / IWF

 

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die

 

Internationale Finanzkorporation

 

Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

 

EURATOM

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

 

Europäische Gemeinschaft

 

Städte und Gemeinden

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

 

Eurofima

 

ÿeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen)

 

Nordische Investitionsbank

 

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

 

Karibische Entwicklungsbank

 

Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)

 

 

Internationale Einrichtungen:

 

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

 

Europäische Investitionsbank

 

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

 

Weltbank / IBRD / IWF

 

 

Internationale Finanzkorporation

 

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

 

 

EURATOM

 

 

Europäische Gemeinschaft

 

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

 

 

Eurofima

 

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

 

Nordische Investitionsbank

 

 

Karibische Entwicklungsbank

 

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

 

Einrichtungen in Drittländern:

Einrichtungen in Drittländern:

 

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

 

           1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

           1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

 

           2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

           2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

 

           3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

           3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

 

           4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird

           4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.

 

Artikel XI

 

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

§1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

 

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

 

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

 

           3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

           3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

 

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S 15, in der Fassung der Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S 8, der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S 21, und der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom 15. 10. 2003, S 23) durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977 S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29. 4. 2004, S 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.

§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.

 

 

 

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet.

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

 

§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

 

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.

 

 

(3) Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.

 

 

(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

 

 

(5) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche Prüfungen durchzuführen.

 

 

(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.

 

 

(3) Die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

 

 

(4) Soweit dies für Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.

 

Artikel XII

 

 

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

 

 

§ 3.

§ 3.

 

 

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

 

 

           3. Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.

           3. Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

 

 

                4.            a) bis d) …

                4. a) bis d) …

 

 

 

Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

 

 

 

§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

 

 

 

           1. Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2007 um 300 €, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

 

 

 

           2. Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 € und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 €, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.

 

 

 

(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.

 

 


Artikel XIII

 

 

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

 

 

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

 

 

           1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;

           1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

           2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;

           2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

           3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;

           3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

           4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;

           4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

 

 

 

                a) Positionen 1507 bis 1518,

 

 

 

               b) Unterposition 3824 90 99,

 

 

 

                c) Unterposition 2905 11 00 ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;

 

 

           5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;

           5. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

 

 

           6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

 

           7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

 

           8. die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

 

           9. die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

 

         10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

 

         11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.

 

 

 

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren , die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.

 

 

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.

 

 

(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

 

           1. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;

           1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen herge­stellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;

 

 

           2. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur;

           2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;

 

 

           3. durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.

           3. „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;

 

 

 

           4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen herge­stellter Methanol;

 

 

 

           5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

 

 

 

           6. „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47% ;

 

 

 

           7. „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36% ;

 

 

 

            8 „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;

 

 

 

           9. „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;

 

 

 

         10. „Reines Pflanzenöl“,das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.

 

 

 

(4a) „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21. 10. 2003, S 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.

 

 

 

(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln

 

 

(5) …

(5) …

 

 


(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256, S 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319, S 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23. 10. 2001, S 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

 

 

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003, S 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

 

 

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz  nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

 

 

           1. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

           1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

           2. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

           2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

 

 

           3. die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

           3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

           4. die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

           4. der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

 

           5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

 

 

 

                a) Positionen 1507 bis 1518,

 

 

 

               b) Unterposition 3824 90 99,

 

 

 

                c) Unterposition 2905 11 00,  ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,

 

 

 

sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;

 

 

 

           6. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.

 

 

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

 

 

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

 

 

           1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

           1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

 

 

           2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

           2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

 

 

           3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art

           3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art

 

 

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

 

 

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

 

 

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

 

 

                a) höchstens 10 mg/kg 417 €,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

 

 

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 €;

 

 

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 €;

 

 

               b) mehr als 10 mg/kg 432 €;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

 

 

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 €,

 

 

 

                    bb) ansonsten 445 €;

 

 

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur

 

 

                a) höchstens 10 mg/kg 489 €,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

 

 

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 €;

 

 

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 €;

 

 

               b) mehr als 10 mg/kg 504 €;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

 

 

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 €,

 

 

 

                    bb) ansonsten 517 €;

 

 

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

 

 

 

                a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

 

 

 

               b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;

 

 

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

 

 

                a) höchstens 10 mg/kg 302 €,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

 

 

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €;

 

 

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

 

 

               b) mehr als 10 mg/kg 317 €;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht

 

 

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 €,

 

 

 

                    bb) ansonsten 325 €;

 

 

           5. und 6. …

           5. und 6. …

 

 

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

 

 

                a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

                a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

 

 

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

 

 

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

 

 

               b) ansonsten für 1 000 l

               b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

 

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

 

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

 

 

 

                c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

 

 

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 €,

 

 

 

                    bb) ansonsten 325 €;

 

 

           8. und 9. …

           8. und 9. …

 

 

 

(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethyl­ether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.

 

 

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 €.

 

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

 

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

 

 

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

 

           7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;

           7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;

 

 

           8. bis 12. …

           8. bis 12. …

 

 

(2) …

(2) …

 

 

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

 

           1.

           1.

 

 

           2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,

           2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;

 

 

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

 

 

(2) …

(2) …

 

 

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis  9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

 

 

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

 

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

 

Beimischung von biogenen Stoffen

entfällt

 

 

§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von

 

 

 

           1. 0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und

 

 

 

           2. 0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,

 

 

 

zu erstatten oder zu vergüten.

 

 

 

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,

 

 

 

           1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder

 

 

 

           2. die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder

 

 

 

           3. die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

 

 

 

(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.

 

 

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.

 

 

 

(5) Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.

 

 

 

(6) Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beigemischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.

 

 

 

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

 

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

 

 

(2) …

(2) …

 

 

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,199 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

 

 

           1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder

           1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder

 

 

           2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.

           2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.

 

 


(4) bis (7) …


(4) bis (7) …

 

 

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten.

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten.

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

 

 

(2 ) bis (10) …

(2 ) bis (10) …

 

 

           1.

           1.

 

 

           2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.

           2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.

 

 

(11) …

(11) …

 

 

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

 

 

(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

 

 

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.

 

 

(5) …

(5) …

 

 

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

 

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) …

 

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

 

           5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde.

entfällt

 

 

 

           6. die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.

 

 

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

 

 

           1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

           1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

 

 

           2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

           2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

 

 

           3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

           3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

 

 

Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

 

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

 

§ 60. Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

§ 60. (1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

 

 

 

(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.

 

 

neu

§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6 und § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter Satz außer Kraft.

 

 

 

(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht..

 

 

 

(3) § 2 Abs. 4, 4a und 4b, § 3 Abs. 1a und  2, § 7a Abs. 3 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.

 

 

 

(4) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 4, 4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und  2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2006 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.

 

 

 

(5) § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft und zugleich tritt § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2006 erfolgt ist.

 

 

 

(6) Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.

 

 

 

(7) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie 2003/96/EG ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003, S 51 in österreichisches Recht um­gesetzt.

 

 

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

 

 

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

 

 

 

(4) Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).

 

 

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

 

 

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

 

 

(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben. Bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.

(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben. Beim Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.

 

 

§ 8. …

§ 8.

 

 

           1. Die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;

           1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;

 

 

           2.

           2.

 

 

§ 11. (1)bis (3) …

§ 11. (1)bis (3) …

 

 

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

 

 

 

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden

 

 

(5) …

(5) …

 

 

Artikel XV

 

 

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

 

 

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

 

 

           1.

           1.

 

 

           2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

           2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

 

 

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

 

 

§ 4. (1)bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

 

 

 

(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.

 

 

§ 5. Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

 

 

           1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

           1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

 

 

           2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

           2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

 

 

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

 

 

           1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

           1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

           2.

           2.

 

 

           3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen..

           3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen..

 

 

§ 6. (1) bis (2) …

§ 6. (1) bis (2) …

 

 

 

(3) § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

 

 

(4) § 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.

 

 

§ 7. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren.

§ 7. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

 

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 

 

Verwendung personenbezogener Bezeichnungen

 

 

 

§ 7a. Bei allen in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

 

Artikel XVI

 

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.

§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.

 

§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig.

§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

(2) …

(2) …

 

(3) neu

(3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Hauptzollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

 

§ 76. (1) …

§ 76. (1) …

 

           a) bis c) …

           a) bis c) …

 

          d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der im lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.

               d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.

 

(2) …

(2) …

 

§ 80. (1) und (2) …

§ 80. (1) und (2) …

 

(3) neu

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

 

§ 97. (1) und (2) …

§ 97. (1) und (2) …

 

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 178. (1) …

§ 178. (1) …

 

(2) Öffentliche Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.

(2) Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.

 

§ 205. (1) bis (5) …

§ 205. (1) bis (5) …

 

(6) neu

(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

 

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 216. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

 

§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

 

§ 323. (1) bis (16) …

§ 323. (1) bis (16) …

 

(17) neu

(17) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung. § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.

 

 

 (18) § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. xxx/xxxx sinngemäß.

 

Artikel XVII

 

 

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

 

 

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 b die Erhebung der Abgaben soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

 

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

 

§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

§ 4. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien.

 

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

 

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten sind, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

 

 

(2) …

(2) …

 

 

§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2) …

 

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organistorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

 

 

§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten sind, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

 

 

§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

§ 10. Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Bereich des Landes Wien:

 

 

§ 17. (1) und (2) …

§ 17. (1) und (2) …

 

 

 

(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3, 14 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.

 

 

 

(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und sind bzw. waren auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuwenden:

 

 

 

           1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

 

 

 

           2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,

 

 

 

           3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

 

 

 

           4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004,

 

 

 

           5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

 

 

 

           6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/16

 

 

§ 17b. (1) bis (8) …

§ 17b. (1) bis (8) …

 

 

Neu

(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

 

 

Artikel XIX

 

 

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzesgesetzes

 

 

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

 

 

            die Vollziehung des Zollrechts,

            die Vollziehung des Zollrechts,

 

 

            die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

            die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

 

 

            die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

            die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

 

 

            die Erhebung des Altlastenbeitrages,

            die Erhebung des Altlastenbeitrages,

 

 

            die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

            die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

 

 

            die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

            die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

 

 

            die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

            die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

 

 

            die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

            die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

 

 

            die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.

            die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,

 

 

 

            die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

 

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

 

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu  bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenbearbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu  bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.

 

 

(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben.

(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.

 

 

 

(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

 

 

 

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.

 

 

§ 37. Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihremVorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann.Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einemFreilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.

Aufgehoben.

 

 

§ 54a. (1) …

§ 54a. (1) …

 

 

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Verwender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Zollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.(

 

 

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

 

 

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird-

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

 

 

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik ensprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

 

 

           1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

           1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

 

 

           2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

           2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

 

 

           3. die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

 

 

 

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

 

 

           1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

           1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

 

 

           2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

           2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

 

 

 

Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.

 

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

 

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

 

 

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

 

 

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

 

 

§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.

§ 57. Die Ungültigkeit der Anmeldung vor Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.

 

 

§ 70. Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

 

 

 

            in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,

 

 

 

            Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

 

 

 

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

 

 

§ 79. (1) …

 

 

 

(2) Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmens entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits anch einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner gewesen ist.

(2) Aufgehoben.

 

 

(3) …

 

 

 

§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrahes erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlaß im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.

§ 82. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrahes erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.

 

 

 

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK zuständig.

 

 

§ 97. (1) Die in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung enthaltene Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der Zollbefreiungsverordnung) ist auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt.

§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113 ZBefrVO).

 

 

(2) …

(2) …

 

 

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.

 

 

§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. 

 

 

Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

 

 

(2) …

(2) …

 

 

§ 117. (1) bis (3) …

§ 117. (1) bis (3) …

 

 

(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

 

 

§ 118. (1) bis (2) …

§ 118. (1) bis (2) …

 

 

(3) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

 

(4) …

(4) …

 

 

Artikel XIX

 

 

Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

 

§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

 

 

           a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

           a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

 

 

          b)

          b)

 

 

(2) …

(2) …

 

 

§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

 

 

Artikel XX

 

 

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

 

 

§ 86. (1) bis (10) …

§ 86. (1) bis (10) …

 

 

 

(11) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.

 

 

Artikel XXI

 

 

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

 

 

§ 6. (1) bis (2) …

§ 6. (1) bis (2) …

 

 

           1. österreichische Staatsbürger, es sei denn, daß sie sich länger als zwei Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben. Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf öffentlich Bedienstete, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Honorarkonsuln gelten nicht als öffentlich Bedienstete im Sinne dieser Vorschrift;

           1. österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

 

 

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

 

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

 

 

           1. a) bis 5. …

           1. a) bis 5. …

 

 

 

           6. Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind;

 

 

           7. bis 19. …

           7. bis 19. …

 

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

 

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

 

 

(3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen.

(3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischendem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln.

 

 

§ 34. (1) 1. bis 9. …

§ 34. (1) 1. bis 9. …

 

 

 

         10. § 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach 31. Dezember 2002 entsteht.

 

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

 

Artikel XXII

 

 

Änderung des Bundesbahngesetzes

 

 

§ 50. (1) bis (2) …

§ 50. (1) bis (2) …

 

 

 

(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.