Vorblatt
Problem:
In den zwischen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (vorher Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales) und dem Ministerium für Arbeit und
Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik seit längerem geführten
Gesprächen wurde von beiden Seiten die Notwendigkeit erkannt, die guten
nachbarschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen und auch auf den Bereich der
Beschäftigung von Arbeitskräften auszudehnen. Dabei wurde vor allem
festgestellt, dass die Beschäftigung von Grenzgängern an Bedeutung zugenommen
hat, im Zulassungssystem des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) aber
nicht ausreichend flexibel geregelt ist und nicht zuletzt auf Grund der
generell restriktiven Zulassungsvoraussetzungen in den Grenzbezirken zur
Tschechischen Republik wesentliche Rechtsvorschriften bei der Beschäftigung von
Grenzgängern umgangen werden. Das geltende AuslBG schließt die Neuzulassung von
Arbeitskräften aus dem Ausland - von qualifizierten Schlüsselkräften und
vorübergehend beschäftigten Saisonarbeitskräften abgesehen - generell aus. Es
erscheint daher geboten, im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung - ergänzend
zum AuslBG - Sonderregelungen für die Beschäftigung von Grenzgängern zu
schaffen. Unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
sowohl in Österreich als auch in Tschechien soll auf gegenseitiger Basis und im
Rahmen einer jährlich festgelegten Höchstzahl Grenzgängern die Möglichkeit
geboten werden, in bestimmten Grenzzonen des anderen Vertragsstaates einer
Beschäftigung nachzugehen. Dieser Arbeitskräfteaustausch soll nach dem Vorbild
des 1998 abgeschlossenen Grenzgängerabkommens mit Ungarn erfolgen.
Ziel und
Inhalt:
Durch das
vorliegende Abkommen soll unter Heranziehung der bisherigen positiven
Erfahrungen mit einem inhaltlich gleichen Abkommen mit Ungarn, wohl aber unter
Berücksichtigung der besonderen Arbeitsmarktsituation im Grenzgebiet zur
Tschechischen Republik, der Notwendigkeit einer flexiblen, quantitativ jedoch
eingeschränkten Zulassung von Grenzgängern Rechnung getragen und innerhalb
bestimmter Grenzzonen die Beschäftigung von Grenzgängern im Rahmen von Jahreskontingenten
ermöglicht werden.
Alternative:
Schaffung von
Sonderregelungen für die Beschäftigung von Grenzgängern im AuslBG.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Aus
beschäftigungspolitischer Sicht ist nicht zu erwarten, dass durch die Zulassung
einer quantitativ - durch jährlich festgelegte Kontingente - beschränkten
Anzahl von Grenzgängern Substitutionsprozesse am Arbeitsmarkt in den Grenzzonen
zu Tschechien in Gang gesetzt werden, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf
an Arbeitskräften befriedigt werden kann. Die Auswirkungen dieses Abkommens
sind daher – wie die bisherigen Erfahrungen eines inhaltlich gleichen Abkommens
mit Ungarn bestätigen – für den Wirtschaftsstandort Österreich als positiv
einzuschätzen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aus dem Abschluss
dieses Abkommens erwachsen dem Bund voraussichtlich weder Mehreinnahmen noch
Mehrausgaben. Da die Bescheinigung über die Zulassung als Grenzgänger nach
diesem Abkommen die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ersetzt, werden
sich die Entlastung bei der Administration des AuslBG und der zusätzliche
Verwaltungsaufwand für die Vollziehung des Abkommens kostenneutral verhalten.
Mit dem Abkommen ist keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüche der Grenzgänger verbunden.
EU‑Konformität:
Als bilateraler
Vertrag mit einem Nicht-EU-Staat auf einem nicht durch EU-Recht geregelten
Sachgebiet ist das Abkommen mit EU-Recht vereinbar.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
I. Das vorliegende Abkommen hat
gesetzesändernden und gesetzergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat
nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen
enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Die Zuständigkeit des
Bundes zum Abschluss des Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1
Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).
II. Im Bestreben, die bilateralen Beziehungen
zu den östlichen Nachbarländern zu intensivieren und dabei angesichts einer
zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung auch Wege einer engeren
Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsmarktes zu suchen, hat das seinerzeitige
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahre 1995 mit Vertretern des
tschechischen Ministeriums für Arbeit und Sozialangelegenheiten bilaterale
Gespräche über Möglichkeiten eines Arbeitskräfteaustausches aufgenommen. Im
Rahmen dieser längere Zeit unterbrochenen und im Februar 1997 wieder
aufgenommenen Gespräche wurden mehrere Vorschläge über bilaterale
Vereinbarungen auf dem Gebiet der Beschäftigung erörtert. Nachdem die
tschechischen Vorschläge eines möglichst umfassenden, alle Arbeitsmarktbereiche
betreffenden Abkommens über den Austausch von Arbeitskräften wegen seiner weit
reichenden Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt als zu weitgehend
erschienen, wurden die Verhandlungen mit einer eingeschränkteren Zielsetzung
fortgeführt und schließlich - mit Blick auf die gleichzeitig mit Ungarn
erfolgreich geführten Gespräche - Einvernehmen erzielt, den
Arbeitskräfteaustausch vorerst im Rahmen von Jahreskontingenten auf
Praktikanten (dazu wurde ein eigenes Abkommen ausgearbeitet) und Grenzgänger zu
beschränken.
III. Das Fremdengesetz 1997 sieht für
Grenzgänger eine Aufenthaltserlaubnis vor, die nicht der Quotenpflicht
unterliegt. Von dieser Erleichterung abgesehen, unterliegt die Zulassung von
Grenzgängern zum österreichischen Arbeitsmarkt im Wesentlichen denselben
strengen Regeln wie die Zulassung sonstiger ausländischer Arbeitskräfte. Der
vorliegende Abkommensentwurf soll nun unter Bedachtnahme auf die jeweilige
Situation am Arbeitsmarkt einer beschränkten - jährlich durch Notenwechsel
festzusetzenden - Anzahl von Grenzgängern die Möglichkeit bieten, innerhalb
taxativ aufgezählter Grenzzonen eine Beschäftigung bei Arbeitgebern mit
Betriebssitz in diesen Grenzzonen aufzunehmen. Es ist zu erwarten, dass im
Rahmen der Vollziehung dieses Abkommens auch wertvolle Erfahrungen für die
früher oder später wirksam werdende Arbeitnehmerfreizügigkeit tschechischer
Arbeitskräfte nach einem EU-Beitritt der Tschechischen Republik gewonnen
werden.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1:
Als Grenzzonen,
für die das Abkommen gelten soll, werden auf österreichischer Seite die im
Artikel 1 genannten politischen Bezirke und auf tschechischer Seite die
dort aufgezählten Kreise festgelegt. Innerhalb dieser taxativ aufgezählten
Grenzzonen soll eine Grenzgängerbeschäftigung nach den Regeln dieses Abkommens
möglich sein.
Zu
Art. 2:
Für die
Durchführung dieses Abkommens sind das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der
Tschechischen Republik zuständig. Diese Stellen werden in Wahrung ihrer
Zuständigkeit einen direkten Verkehr und Informationsaustausch pflegen und in
einer Verfahrensordnung die Regeln für die administrativ-technische Abwicklung
des Abkommens festlegen. Zur Durchführung des Abkommens können die zuständigen
Stellen nachgeordnete Dienststellen ermächtigen. Auf österreichischer Seite ist
vorgesehen, das auch für die Vollziehung des AuslBG zuständige
Arbeitsmarktservice Österreich mit der Durchführung des Abkommens zu betrauen.
Die dafür erforderliche administrativ-technische Infrastruktur wurde bereits
für die Vollziehung des Grenzgängerabkommens mit Ungarn geschaffen.
Die gemischte
tschechisch-österreichische Kommission hat die Aufgabe, die Durchführung des
Abkommens zu beobachten, grundsätzliche Fragen des Vollzuges einvernehmlich zu
klären und Vorschläge zur jährlich festzusetzenden Zahl von Grenzgängern zu
erstatten. Die Kommission ist von beiden Vertragsteilen mit mindestens je einem
Vertreter der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu
beschicken. Dadurch wird auf österreichischer Seite eine verantwortliche
Mitwirkung der Sozialpartner bei der Vollziehung des Abkommens sichergestellt.
Zu
Art. 3:
In dieser
Bestimmung wird definiert, wer als Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens gelten
soll. Vom Grenzgänger ist insbesondere der Pendler zu unterscheiden, der nicht
in einer Grenzzone dieses Abkommens beschäftigt ist, aber wie der Grenzgänger
täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Für Pendler soll das Abkommen nicht
gelten. Als Beschäftigung ist die Verwendung des Grenzgängers in einem
Arbeitsverhältnis zu verstehen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Abkommens
ist seine Anwendung auch für die Beschäftigung von Ferialpraktikanten und
Volontären ausgeschlossen.
Zu
Art. 4:
Diese Bestimmung
regelt lediglich in groben Zügen das Zulassungsverfahren. Administrative
Details im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung einzelner
Bewilligungen sind einer eigenen Verfahrensordnung (Abs. 4) vorbehalten.
Für die Entgegennahme des Zulassungsansuchens ist die gemäß Artikel 2
zuständige Stelle des Staates zuständig, dessen Staatsangehöriger der
Zulassungswerber ist. Die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger erfolgt
sodann durch die zuständige Stelle oder die von ihr ermächtigte Stelle des
Beschäftigungsstaates. Dem zugelassenen Grenzgänger wird eine
Grenzgängerbewilligung ausgestellt. Sie ersetzt im Rahmen ihres
Geltungsbereiches und ihrer Geltungsdauer die Beschäftigungsbewilligung nach
dem AuslBG. Die Zulassung zu einer Beschäftigung als Grenzgänger ist mit einem
Jahr befristet, kann aber um jeweils ein Jahr verlängert werden, soweit dadurch
das für das jeweilige Kalenderjahr festgelegte Kontingent nicht überschritten
wird.
Zu
Art. 5:
Bei der
Festsetzung der Zahl der Grenzgänger, für die die gemischte tschechisch‑österreichische
Kommission Vorschläge erstattet, wird die jeweilige Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes, insbesondere in den betroffenen Grenzzonen, ein wesentliches
Kriterium sein.
Durch eine
mögliche Aufteilung der Gesamtzahl auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige
oder Berufsgruppen kann spezifischen Situationen auf Teilarbeitsmärkten
Rechnung getragen werden.
Die nach diesem
Abkommen zugelassenen tschechischen Arbeitskräfte sind auf die Höchstzahlen des
AuslBG (Bundeshöchstzahl, Landeshöchstzahlen) anzurechnen. Bei der Festsetzung
der jährlichen Gesamtzahl wird daher vor allem der Auslastungsgrad der
Landeshöchstzahlen in den betroffenen Bundesländern (Ober- und
Niederösterreich) entsprechend zu berücksichtigen sein.
Zu
Art. 6:
Abs. 1 regelt
den örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung. Die
Grenzgängerbewilligung wird dem Grenzgänger für eine bestimmte Grenzzone
ausgestellt und berechtigt ihn, innerhalb dieser eine Beschäftigung bei dem im
Ansuchen angegebenen Arbeitgeber aufzunehmen. Der örtlich begrenzte Bereich, in
dem der Grenzgänger zulässigerweise einer Beschäftigung nachgehen darf, kann
ausnahmsweise überschritten werden, wenn die Beschäftigung bei einem
Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Grenzzone ihrer Natur nach oder der Bedarf
dieses Arbeitgebers aus betriebsökonomischen Notwendigkeiten so gelagert ist,
dass die Beschäftigung vorübergehend in Betriebsstätten
oder
Arbeitsstellen dieses Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden
muss. Bei der Anwendung dieser Sonderregelung ist auf die konkrete Lage und
Entwicklung der relevanten Teilarbeitsmärkte des betreffenden
Beschäftigungszweiges und auf die im Gastland jeweils geltenden
Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
Im Abs. 2
wird klargestellt, dass die Beschäftigung als Grenzgänger nach diesem Abkommen
eine Sonderform der Ausländerbeschäftigung ist, die auch bei längerer Dauer, so
etwa bei einer ein‑ oder mehrmaligen Verlängerung der Zulassung, nicht dazu
führt, dass der Grenzgänger eine dauerhafte Arbeitsmarktzulassung erreicht und
durch seine Beschäftigung einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis oder einen
Befreiungsschein nach dem AuslBG erwirbt.
Gemäß § 7
Abs. 4 Z 4 des Fremdengesetzes 1997 in der geltenden Fassung
bedürfen Fremde, die in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz
niedergelassen zu sein, einer Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für
Grenzgänger nach diesem Abkommen, die den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 2 Z 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung in der geltenden
Fassung nach sichtvermerksfreier Einreise im Inland stellen können.
Im Abs. 4
wird klargestellt, dass auf das Zulassungsverfahren die Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957 und der
Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der geltenden
Fassung, Anwendung finden.
Zu
Art. 7:
Der Arbeitgeber
hat bei der Beschäftigung eines Grenzgängers sämtliche in Betracht kommenden
Bestimmungen des Arbeitsrechts, insbesondere die geltenden lohn‑ und arbeits‑
sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, andernfalls
die Bewilligung zu versagen oder nachträglich zu entziehen wäre.
Zu
Art. 8:
Als Beginn der
Beschäftigung ist spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme anzusehen, als
Beendigung der Beschäftigung das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Urlaub, Karenzurlaub und Krankenstand während eines aufrechten
Beschäftigungsverhältnisses oder sonstige, das Beschäftigungsverhältnis nicht
unterbrechende Umstände gelten nicht als Beendigung der Beschäftigung.
Als wesentliche
Lohn‑ und Arbeitsbedingungen sind jedenfalls die Höhe des Entgelts, der
anzuwendende Kollektivvertrag und die kollektivvertragliche Einstufung, das
zeitliche Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und eine allfällige Befristung, die
Kündigungsfristen und ‑termine, soweit sich diese nicht durch Gesetze oder
Kollektivvertrag ergeben, und die berufliche Tätigkeit des Grenzgängers bekannt
zu geben. Die Meldung hat weiters Name, Adresse und Art des Betriebes sowie
Name und Geburtsdatum des Grenzgängers zu enthalten.
Zu
Art. 9:
Diese Bestimmung
soll sicherstellen, dass die erleichterte Zulassung zu einer Beschäftigung
ausschließlich Grenzgängern im Sinne dieses Abkommens und nach den in diesem
Abkommen geregelten Voraussetzungen zugute kommen soll.
Bei begründeter
Annahme, dass diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen, ist die
Bewilligung zu verweigern. Insbesondere ist sie zu verweigern, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles keine Gewähr gegeben erscheint, dass der Grenzgänger
eine Beschäftigung zu den geltenden Lohn‑ und Arbeitsbedingungen sowie unter
Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften aufnehmen wird. Eine
Nichteinhaltung der Lohn‑ und Arbeitsbedingungen liegt jedenfalls vor, wenn der
Grenzgänger durch Abweichungen von zwingenden arbeits‑ und sozialrechtlichen
Vorschriften benachteiligt wird.
Treten
versagungsrelevante Tatsachen erst nach Ausstellung der Grenzgängerbewilligung
ein, oder werden zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits vorhandene versagungsrelevante
Umstände erst während einer laufenden Beschäftigung bekannt, soll die
ausstellende Stelle die Befugnis haben, die eingeräumte Berechtigung wieder zu
entziehen. Die Entziehung stellt einen gravierenden Eingriff in die durch die
Grenzgängerbewilligung eingeräumten Rechte sowohl für den in Beschäftigung
stehenden Grenzgänger als auch für den Arbeitgeber dar und soll daher nur in
den Fällen des Abs. 1 zulässig sein.
Die Entziehung
soll erst zu jenem Zeitpunkt wirksam werden, der sich bei frühestmöglicher
Kündigung durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für das jeweilige
Beschäftigungsverhältnis geltenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Kündigungsfristen bzw. -termine und des gemäß § 105 Abs. 1 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der geltenden Fassung vorgesehenen Zeitraumes
ergibt. Dadurch sollen einerseits die Ansprüche des Grenzgängers aus dem
Arbeitsverhältnis gewahrt bleiben und andererseits dem Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung des Grenzgängers für jenen Zeitraum ermöglicht werden, für
den er bei ordnungsgemäßer Kündigung noch Leistungen an den Grenzgänger zu
erbringen hat.
Zu
Art. 10:
Die
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, insbesondere jene in den
aufgezählten Rechtsmaterien, bleiben unberührt, soweit nicht im Abkommen Sonderregelungen
bestehen.
Zu
Art. 11:
Im öffentlichen
und gesamtwirtschaftlichen Interesse sowie unter besonderer Bedachtnahme auf
die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in den betroffenen Grenzzonen wird
jeder Vertragspartei das Recht eingeräumt, die Durchführung bzw. Anwendung
dieses Abkommens in seiner Gesamtheit oder hinsichtlich einzelner seiner
Bestimmungen vorübergehend auszusetzen. Um eine allenfalls ungünstige
Arbeitsmarktentwicklung lediglich in bestimmten Grenzzonen oder bestimmten
Gemeinden oder aber eine ungünstige Arbeitsangebotsentwicklung für bestimmte
Wirtschaftszweige oder Berufsarten entsprechend berücksichtigen zu können, soll
auch die Möglichkeit bestehen, die Anwendbarkeit des Abkommens nur für diese
Gebiete, Wirtschaftszweige oder Berufsarten auszuschließen. Damit soll der
Umfang einer Aussetzung des Abkommens möglichst den arbeitsmarktpolitischen
Erfordernissen angepasst werden können.
Zu
Art. 12:
Diese Bestimmung
enthält die völkerrechtlich üblichen Bestimmungen hinsichtlich des Inkrafttretens,
der Geltungsdauer und Kündigung des Abkommens.