Entschließung

1) Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass seitens der Bundesbeschaffung GmbH auch weiterhin besonders umfangreiche Leistungen, wenn es nach dem Gegenstand und der Spezifikation der auszuschreibenden Leistung zweckmäßig erscheint, örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden, damit sich auch Klein- und Mittelbetriebe an den Ausschreibungen der BBG beteiligen können. Die einzelnen Lose müssen jedoch so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Aufträge vermieden wird, sodass die Verfolgung der in § 2 Abs. 1 BB-GmbH-Gesetz genannten Ziele der Gesellschaft nicht behindert wird.

Dabei ist der Begriff "Klein- und Mittelbetriebe" im Sinne der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6.5.2003, K(2003)1422, auszulegen und umfasst daher gemäß Artikel 2 Z 3 des Anhanges dieser Empfehlung auch Kleinstunternehmen.

Der Begriff "Region" bzw. "regional" im Sinne des § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz umfasst – in Abhängigkeit von der jeweils auszuschreibenden Leistung – nach wirtschaftlich und qualitativ sinnvollen Kriterien abgegrenzte Bereiche innerhalb Österreichs und richtet sich grundsätzlich nach der NUTS-Systematik ("Nomenclature des unites territoriales statistiques"). Die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in Österreich geltende NUTS-Gliederung umfasst auch einzelne oder mehrere Politische Bezirke (NUTS 3).

2) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters aufgefordert, die Wortfolge "(Fach)bücher" aus § 1 Z 16 der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind) zu streichen, und zwar zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Beendigung der diesbezüglich bereits von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge, um Schadenersatzansprüche gegen den Bund zu verhindern.