755 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 480/A der Abgeordneten Klaus Wittauer, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird

 

Die Abgeordneten Klaus Wittauer, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, V 84/03-11, die Z 3 der Z VIII der lit. A des 2. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation geändert wird, BGBl. II Nr. 110/2001, als gesetzwidrig aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gesetzliche Grundlage, auf die sich der Verordnungsgeber stützt - § 51 Abs. 2 TKG 1997 - zwar eine auf sachlichen Erwägungen und Kostenrechnungen basierende unterschiedlich hohe Gebührenfestsetzung für Funksysteme, die mit verschiedenen technischen Standards betrieben werden und dementsprechend einen unterschiedlichen administrativen Aufwand erfordern, rechtfertigt, nicht jedoch zur gänzlichen Freistellung bestimmter Funksysteme von der Gebühr bzw. zum Wechsel von der Einhebung regelmäßiger Nutzungsgebühren zu Gunsten einmaliger Zuteilungsgebühren ermächtigt.

Da Z 3 der ZVIII der lit. A des 2. Abschnittes der TKGV in § 51 Abs. 2 TKG 1997 somit keine ausreichende gesetzliche Grundlage fand, erwies sich jene Bestimmung als gesetzwidrig. Weil ferner auch der nunmehr in Geltung stehende § 82 Abs. 2 und 3 TKG 2003 keine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet - weist doch diese Bestimmung dieselbe Regelungsstruktur mit den im Wesentlichen gleichen gesetzlichen Verordnungsdeterminanten wie § 51 Abs. 2 TKG 1997 auf -, ist auch eine Konvalidation der zu prüfenden Verordnung durch das TKG 2003 nicht eingetreten. Die Z3 der ZVIII der lit. A des 2. Abschnittes TKGV, die für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) eine Gebührenbefreiung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen vorsah, war daher als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hegte auch Bedenken, ob die gesetzliche Ermächtigung es dem Verordnungsgeber gestattet hätte, für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (nur) dann gemäß Z3 der lit. A ZVIII des 2. Abschnittes der TKGV keine Gebühren im Sinne der ZII der lit. A dieser Verordnung zu verlangen, wenn die Funkanlagen auf TETRA-Basis und im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben würden. Da sich die primären Bedenken des Verfassungsgerichtshofes als zutreffend erwiesen, hat der Gerichtshof eine inhaltliche Prüfung dieser Frage unterlassen.

Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, erfüllen besondere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben, die eine Gebührenbefreiung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen rechtfertigen. Diesen Einrichtungen obliegt die Wahrung vitaler Interessen des Gemeinwesens - unter Umständen auch die Rettung menschlichen Lebens. Von einer derartigen Bewertung ausgehend, ist es einsichtig und entspricht es auch gleichheitsrechtlichen Erwägungen, dass diese Dienste auch dann der Gebührenbefreiung unterliegen, wenn sie sich keines bestimmten technischen Standards bedienen. Auch wenn der Begriff „Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind“ im vorliegenden Gesetzesvorschlag nicht taxativ umschrieben werden kann, wird üblicherweise kein Zweifel daran bestehen, welche Dienste davon umfasst sind. Es handelt sich dabei um  Einrichtungen,  die im Dienste der Allgemeinheit mit der Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bzw. mit Aufgaben im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG befasst sind, wie dies jedenfalls für Feuerwehren, Rettungsdienste und Sicherheitsbehörden zutrifft. Der spezielle Aufgabenbereich dieser Behörden und Organisationen stellt die sachliche Rechtfertigung für eine Ausnahmebestimmung zugunsten dieser Institutionen dar.

Hinsichtlich Feuerwehren und Rettungsdienste stellt diese Bestimmung keine Neuerung dar, sondern wird lediglich eine derzeit bereits in der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, enthaltene Befreiungsbestimmung auf gesetzliche Ebene gehoben. Hinsichtlich der Befreiung der Sicherheitsbehörden von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren ist mit Bezug auf die obigen Ausführungen zu bemerken, dass eine Einschränkung der Gebührenfreiheit auf Funkanlagen, die einem bestimmten technischen Standard entsprechen bzw. ausschließlich zum Betrieb in einem bestimmten Frequenzbereich geeignet sind, aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich sein könnte.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Karin Hakl, Dr. Gabriela Moser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Eduard Mainoni.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 02

                                 Klaus Wittauer                                                                       Kurt Eder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann