Vorblatt

Problem:

Im Bereich der Sozialbetreuungsberufe gibt es derzeit uneinheitliche Berufsbilder und Berufsanforderungen, mangelnde bzw. überschneidende Regelungen in den einzelnen Bundesländern und teilweise Nichtanerkennung von Ausbildungen.

Ziele der Gesetzesinitiative:

Schaffung eines modularen Ausbildungssystems, einheitlicher Qualitäts- und Ausbildungsstandards, einheitlicher Berufsanerkennungen und Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen sowie weitgehende Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen sowie Beseitigung von Doppelgleisigkeiten im Bereich der Sozialbetreuungsberufe.

Mit dem Vereinbarungsentwurf soll vor allem eine deutliche Qualitätsverbesserung für die betroffenen Klienten einerseits und die betroffenen Berufsgruppen andererseits in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, Familienarbeit und Altenarbeit erzielt werden.

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen einheitliche Grundsätze bei der Ausbildung und bei den Tätigkeitsbereichen der Sozialbetreuungsberufe festgelegt werden.

Die Länder werden verpflichtet, die Berufe der Fach- und Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung bzw. der Diplom-Sozialbetreuer/innen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit in ihren Rechtsvorschriften gesetzlich zu verankern. Die Regelung des Berufes des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin ist fakultativ.

Der Bund wird verpflichtet, allfällige erforderliche Adaptierungen im Ärztegesetz 1998 und im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorzunehmen, um den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe, die eine gesetzlich vorgesehene Ausbildung absolviert haben, auch die entsprechenden Berechtigungen in der Berufsausübung einzuräumen.

Alternativen:

Beibehaltung der gegenwärtigen unbefriedigenden Situation.

EU-Konformität:

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich:

Durch die einheitliche Regelung der Ausbildungsanforderungen und Tätigkeitsbereiche sowie die deutliche Qualitätsverbesserung bei der Ausbildung der Sozialbetreuungsberufe sollen die Mobilität am Arbeitsmarkt und der Zugang zur Beschäftigung sowie die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen verbessert und gefördert werden. Dies wird positive Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich haben.

Kosten:

Für den Bund entstehen durch diese Vereinbarung keine unmittelbaren Kosten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In der staatsrechtlichen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen aus dem Jahr 1993 sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden sollen. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, dass die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist.

In der Praxis wurden neue Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen, neue Sozialbetreuungsberufe sind entstanden. Einige Bundesländer haben im Rahmen ihrer Kompetenzen gesetzliche Regelungen in der Alten- und/oder Familienbetreuung bzw. in der Heimhilfe erlassen. Die Berufsbilder und Ausbildungsanforderungen sind aber uneinheitlich und überschneidend geregelt. Diese Situation hemmt die Mobilität am Arbeitsmarkt und den Zugang zur Beschäftigung. Eine bundesweite Harmonisierung und Anerkennung ist daher dringend erforderlich.

Durch diese Vereinbarung sollen die Berufsbilder und -bezeichnungen harmonisiert, einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards festgelegt sowie Doppelgleisigkeiten beseitigt werden. Entsprechend den jeweiligen Arbeitsschwerpunkten sind unterschiedliche Ausbildungsinhalte und -niveaus vorgesehen. Die unterschiedlichen Niveaus sollen keiner Hierarchiebildung Vorschub leisten oder Tätigkeitsvorbehalte begründen. Durch das höhere Niveau wird lediglich signalisiert, dass die betreffenden Personen im Hinblick auf die Ausübung gewisser Verrichtungen über vertiefte Kenntnisse verfügen. Die Sozialbetreuer/innen auf Fach- und Diplomniveau mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit erwerben im Rahmen ihrer Ausbildung jeweils auch die Qualifikation eines Pflegehelfers bzw. einer Pflegehelferin im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. In der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie in der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist demgegenüber nur eine Vermittlung von Basisinformationen in detailliert umschriebenen pflegerischen Sachgebieten vorgesehen, da der sozialbetreuerische Arbeitsschwerpunkt dieser Berufsangehörigen keine qualifizierte krankenpflegerische Kompetenz erfordert.

Im Interesse der Durchlässigkeit ist das Ausbildungssystem modular aufgebaut, wodurch die Möglichkeiten des Berufszuganges verbessert werden. Bereits im Beruf tätige Sozialbetreuer/innen können die für den Erwerb eines höheren Ausbildungsniveaus erforderlichen Module auch erst zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren.

Die Vereinbarung sieht weiters vor, dass eine rasche und formlose Anerkennung der Berufsausbildung wechselseitig verpflichtend ist. Der Bund verpflichtet sich, allfällige erforderliche Anpassungen im Gesundheits- und Krankenpflegerecht sowie im Ärzterecht zu treffen.

Die Vertragsparteien sollen durch die Vereinbarung nur insoweit gebunden werden, als dies im Hinblick auf deren Zielsetzungen erforderlich ist. Die Vereinbarung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Festlegung von Grundsätzen, im Übrigen unterliegen die Vertragsparteien keinerlei Beschränkungen (z.B. Genehmigung der Ausbildungsstätten, Zertifizierung von Personen udgl.).

Die Vertragsparteien beabsichtigen, in regelmäßigen Abständen nach einheitlichen Methoden zu evaluieren, ob die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungen den Anforderungen der Praxis entsprechen.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Gegenstand der Vereinbarung):

Art. 1 umschreibt die Zielsetzung dieser Vereinbarung. Es sollen einheitliche Grundsätze festgelegt werden, die der Bund und die Länder bei der Regelung der Berufsbilder, der Tätigkeit sowie der Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe zu berücksichtigen haben. Durch diese Vereinbarung werden die Tätigkeiten, die in den Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe, insbesondere im Ärztegesetz 1998 und im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geregelt sind, nicht berührt. Auf die Ausführungen zu Art. 7 wird verwiesen. Die Länder werden verpflichtet, die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften gesetzlich zu verankern. In jenen Ländern, in denen der Beruf des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin geregelt wird, haben die diesbezüglichen Regelungen den Inhalten der Anlagen 1 und 2 zu entsprechen.

Zu Art. 2 (Berufsbild und Tätigkeitsbereiche):

Durch diese Bestimmung sollen die Berufsbilder und die Tätigkeiten der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe weitgehend harmonisiert werden.

Zu Art. 3 (Ausbildung):

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung des Berufes der Sozialbetreuer/innen sind die Länder berechtigt, die Ausbildung festzulegen, die für die Ausübung dieser Berufe erforderlich ist. Die Schaffung einheitlicher Ausbildungsniveaus ist die Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Berufsausbildungen und damit Voraussetzung für eine höhere Attraktivität der Sozialbetreuungsberufe.

Im Abs. 2 wird klargestellt, dass die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe - mit Ausnahme der Heimhelfer/innen sowie der Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung - eine kombinierte Ausbildung absolvieren und damit auch als Angehörige der Pflegehilfe zu qualifizieren sind. Für die im Rahmen dieser Kombinationsausbildung abgehaltenen Pflegehilfelehrgänge ist daher eine Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 96 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erforderlich.

Abs. 3 sieht vor, dass im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Zuge der Ausbildung zum/zur Heimhelfer/in ein Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (siehe Anlage 2) absolviert wird, dessen Regelung insofern den Kompetenzbereich des Bundes (Gesundheitswesen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) betrifft, als den Absolventen dieser Ausbildung Befugnisse eingeräumt werden, die nach der derzeitigen Rechtslage den Angehörigen der Gesundheitsberufe vorbehalten sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 7). Der Bund wird verpflichtet, im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. in den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen dieses Ausbildungsmodul entsprechend zu regeln.

Durch die Bestimmung des Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass Ausbildungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von den übrigen Vertragsparteien anerkannt werden. Dies gilt insofern auch für Teile der Ausbildung, als beispielsweise nach Erreichen des Fach-Niveaus die weitere Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in in einem anderen Bundesland fortgesetzt werden kann.

Den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe steht im Sinne der Durchlässigkeit der Ausbildungssysteme der Erwerb einer Qualifikation in einem Sozialbetreuungsberuf unter Anrechnung der bereits erworbenen Qualifikation ebenso offen wie Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes mit integrierter Pflegehilfeausbildung die verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

Im Interesse der Durchlässigkeit des Bildungssystems verpflichten sich die Länder im Abs. 5, in ihren Rechtsvorschriften über die Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in eine Prüfung vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau den Voraussetzungen einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entspricht. Auf Basis der entsprechend den Anforderungen (Punkt 4.3. der Anlage 1) erlassenen Rechtsvorschriften der Länder wird der Bund eine rechtliche Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung vornehmen und besonderes Augenmerk darauf legen, dass diese Prüfungen im Rahmen der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung (BGBl. II Nr. 268/2000) als Ersatz für die Teilprüfung „Fachbereich“ Berücksichtigung finden können.

Abs. 6 dient der Klarstellung, dass Vorbereitungslehrgänge und -ausbildungen, wie beispielsweise jene der sozialberuflichen Fachschulen, die nach Abschluss der 8. Schulstufe besucht werden können, durch diese Vereinbarung nicht berührt werden.

Zu Art. 4 (Berufsberechtigung):

Abs. 1 verpflichtet die Länder, Pmrsonen, die eine Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung abgeschlossen haben, zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes zu berechtigen. Dies soll gemäß Abs. 2 in gleicher Weise für Personen gelten, die eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben. Gerade im Bereich der Behindertenarbeit sind derzeit vielfach Personen beschäftigt, die über andere qualifizierte Ausbildungen verfügen, wie beispielsweise  Pädagogen oder Psychologen. Nach einer allenfalls erforderlichen Ergänzung ihrer Ausbildung (Absolvierung des bzw. der fehlenden Module) soll auch diesen Personen die Ausübung des Berufes des Sozialbetreuers bzw. der Sozialbetreuerin möglich sein. Weiters ist auch zu beachten, dass aufgrund der EU-Diplomanerkennungsrichtlinien die Verpflichtung besteht, Qualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR-Raumes erworben wurden, anzuerkennen bzw. die Möglichkeit eingeräumt werden muss, wesentliche Ausbildungsunterschiede durch eine Eignungsprüfung bzw. einen Anpassungslehrgang auszugleichen. Zu berücksichtigen ist auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (Abl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6). Im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung ist die Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen im Hinblick auf ihre Kompetenz als Pflegehelfer/innen einvernehmlich zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.

Die in der Vereinbarung vorgesehenen Berufsbezeichnungen Diplom-Sozialbetreuer/in sowie Fach-Sozialbetreuer/in sind neu, weshalb es im Hinblick auf bereits bestehende Berufe und Ausbildungen in diesem Bereich zu keinerlei Schwierigkeiten kommen wird. In manchen landesrechtlichen Vorschriften finden sich jedoch schon derzeit Regelungen über den Beruf der Heimhelfer/innen, deren Ausbildung aber nicht dem in der Vereinbarung vorgesehenen Qualifikationsniveau entspricht. Insbesondere im Hinblick auf die den Heimhelfern bzw. Heimhelferinnen im Sinne dieser Vereinbarung zukommenden Befugnisse nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (vgl. Anlage 2) sieht Abs. 3 vor, dass in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zu einer Nachschulung verpflichtet werden. Bis zu deren Absolvierung dürfen diese Personen ihren Beruf nur im bisherigen Umfang ausüben. Im Interesse einer möglichst raschen Angleichung muss die ergänzende Ausbildung spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. Wirksamwerden des Beitrittes absolviert worden sein. Personen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sollen nach diesem Zeitpunkt den Beruf des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin nicht mehr ausüben dürfen.

Abs. 4 bestimmt, dass ein Land in seinen Rechtsvorschriften festlegen kann, dass die in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten ausschließlich durch entsprechend ausgebildete Sozialbetreuer/innen ausgeübt werden dürfen. Andererseits sollen die Länder auch die Möglichkeit haben, die Entscheidung über die jeweilige Qualifikation des erforderlichen Personals den Rechtsträgern betroffener Institutionen zu überlassen. In diesem Fall können - allenfalls neben Sozialbetreuern bzw. Sozialbetreuerinnen, die über eine der Vereinbarung entsprechende Qualifikation verfügen - auch andere Personen eingestellt werden. Selbstverständlich dürfen diese Beschäftigten nur für Tätigkeiten herangezogen werden, zu deren Ausübung sie fachlich auch entsprechend geeignet sind und die nicht einem anderen gesetzlich geregelten Beruf vorbehalten sind.

Analog zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz soll gemäß Abs. 5 der Berufszugang nur Personen gestattet sein, die neben der entsprechenden fachlichen Befähigung auch die für die Ausübung des Berufes erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser persönlichen Voraussetzungen ist auf die konkreten Anforderungen des jeweiligen Berufes abzustellen. Keinesfalls sollen damit Personen, die in irgend einer Weise körperlich beeinträchtigt sind, generell von den Sozialbetreuungsberufen ausgeschlossen werden.

Zu Art. 5 (Berufsbezeichnung):

Es sind nur die in der Vereinbarung vorgesehenen Berufsbezeichnungen zulässig:

-       Diplom-Sozialbetreuer/in/ mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/in/A),

-       Diplom-Sozialbetreuer/in/ mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/in/F),

-       Diplom-Sozialbetreuer/in/ mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/in/BA),

-       Diplom-Sozialbetreuer in/ mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer/in/BB),

-       Fach-Sozialbetreuer/in/ mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/in/A),

-       Fach-Sozialbetreuer /in/ mit dem Schwerpunkt Behinderten­arbeit (Fach-Sozialbetreuer/in/BA),

-       Fach-Sozialbetreuer /in/ mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer/in/BB),

-       Heimhelfer/in.

Personen, deren Ausbildung auch die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in umfasst, sind darüber hinaus auch gemäß § 83 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelfer“ bzw. „Pflegehelferin“ zu führen.

Zu Art. 6 (Gegenseitige Anerkennung):

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, soll eine neuerliche Überprüfung des Vorliegens der für die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen entfallen, wenn eine entsprechende Prüfung nach Art. 4 Abs. 2 bereits in einem anderen Bundesland vorgenommen wurde.

Zu Art. 7 (Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln):

Personen, die eine Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit entsprechend den Grundsätzen dieser Vereinbarung absolviert haben, erwerben im Rahmen dieser Ausbildung die Qualifikation eines Pflegehelfers bzw. einer Pflegehelferin im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und sind damit auch zur Durchführung von pflegerischen Maßnahmen und zur Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß § 84 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz befugt.

Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen erwerben im Rahmen ihrer Ausbildung nicht die Qualifikation eines Pflegehelfers bzw. einer Pflegehelferin im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. Durch das in diesen Ausbildungsrichtungen integrierte Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 3) verfügen Angehörige dieser Sozialbetreuungsberufe aber über das notwendige Wissen für die Unterstützung bei der Basisversorgung, welches die Einräumung einzelner Befugnisse rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Tätigkeiten sind in der Anlage 2 taxativ aufgezählt. Die angeführten Tätigkeiten umfassen auch die Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln, wobei die Angehörigen der entsprechenden Sozialbetreuungsberufe Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und Ärzte/innen bei der ärztlichen Tätigkeit unterstützen. Der Bund wird verpflichtet, allfällige erforderliche Anpassungen im Gesundheits- und Krankenpflegerecht sowie im Ärzterecht zu treffen. Die Länder dürfen im Geltungsbereich dieser Bestimmung keine landesgesetzlichen Regelungen erlassen.

Zu Art. 8 (Inkrafttreten):

Die Vereinbarung soll zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest fünf Ländern eingelangt sind, dass ihre jeweiligen verfassungsgesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und auch der Bund seine verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Zu Art. 10 (Durchführung):

Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen. Jene Länder, die erst gemäß Art. 9 der Vereinbarung beitreten, sind verpflichtet, ihre landesrechtlichen Bestimmungen spätestens zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.

Mit der Bestimmung des Abs. 2 soll die Erlassung von Rechtsvorschriften, die nicht mit der Vereinbarung in Einklang stehen, bereits im Vorfeld verhindert werden. Es wird damit die Möglichkeit eingeräumt, eine Vertragspartei auf einen (von ihr möglicherweise übersehenen) Widerspruch der geplanten Regelung mit der gegenständlichen Vereinbarung frühzeitig hinzuweisen.

Zu Art. 11 (Änderung):

Es ist denkbar, dass die Praxis neue Bedürfnisse aufzeigt, die im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden können (z.B. Schaffung eines Sozialbetreuungsberufes einer anderen Fachrichtung). Der Art. 11 soll die Vertragsparteien verpflichten, sich mit diesbezüglichen Änderungsanliegen eines Vertragspartners ernsthaft auseinander zu setzen.