Vorblatt
Problem:
Am 20. Dezember
1996 wurde der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances
and Phonograms Treaty; WPPT) – gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty; WCT) – im Rahmen der vom 2.
bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über
bestimmte Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte angenommen. Wie der
WCT für das Urheberrecht dient der WPPT der Anpassung der erfassten verwandten
Schutzrechte an die Herausforderungen der Informationsgesellschaft.
EG-rechtlich handelt
es sich beim WPPT wie beim WCT um ein sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“,
bei denen die Abschlusskompetenz zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am
16. März 2000 den Beschluss gefasst, die Verträge im Namen der Gemeinschaft für
die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen (Beschluss des Rates
vom 16. März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6 vom 11. April 2000),
wobei gemäß Erwägungsgrund 7 dieses Beschlusses die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen sollen.
Ziel:
Im Sinn des
erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WPPT vorbereitet
werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt
gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.
Inhalt:
Der WPPT erhöht
durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des internationalen Schutzes der
erfassten verwandten Schutzrechte auf ein Niveau, wie es der in Österreich geltenden
innerstaatlichen Rechtslage bereits entspricht, und bietet – ebenso im Einklang
mit dem österreichischen Urheberrechtsgesetz - Antworten auf die
Herausforderungen der digitalen Technologie, insbesondere des Internets, für
den internationalen Rechtsschutz der ausübenden Künstler in bezug auf ihre
hörbaren Live-Darbietungen und auf ihre auf Tonträgern festgelegten
Darbietungen sowie für den Rechtsschutz der Tonträgerhersteller.
Alternativen:
Die
Nichtratifizierung würde wegen der EG-Kompetenz erhebliche
gemeinschaftsrechtliche Probleme mit sich bringen und der in Erwägungsgrund 7
des Ratifizierungsbeschlusses der Gemeinschaft in Aussicht genommenen
gemeinsamen Ratifizierung entgegenstehen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich zu erwarten. Vielmehr liegt die Anhebung des internationalen
Schutzniveaus im Interesse Österreichs, weil damit der höhere Rechtsschutz, den
Österreicher im Inland schon jetzt genießen, ihnen künftig auch in anderen
Vertragsstaaten zugute kommen wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Das Vorhaben wird
keine Belastungen des Budgets nach sich ziehen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Wie oben
ausgeführt, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft, die Ratifikation der
Verträge im Namen der Gemeinschaft bereits beschlossen. Die
Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten sollen zugleich mit der Europäischen
Gemeinschaft hinterlegt werden, sobald alle Mitgliedstaaten mit der Umsetzung
der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ihr
nationales Recht den Anforderungen der Verträge angepasst haben. Österreich hat
diese Richtlinie bereits mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 umgesetzt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Allgemeiner
Teil
1. Der Vertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung
von Gesetzen gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Der
Vertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden
Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz ist nicht erforderlich, weil keine Angelegenheiten, die in den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, geregelt werden.
2. Am 20. Dezember 1996 wurde der WIPO-Vertrag
über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty; WPPT)
– gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO
Copyright Treaty; WCT) – im Rahmen der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf
abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts
und verwandter Rechte angenommen. Wie der WCT für das Urheberrecht dient der
WPPT der Anpassung der erfassten verwandten Schutzrechte an die
Herausforderungen der Informationsgesellschaft. Der WPPT bietet jedoch keine
umfassende Modernisierung der durch das am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossene
Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) erfassten verwandten
Schutzrechte sondern beschränkt sich auf Neuerungen für den Rechtsschutz der
ausübenden Künstler in bezug auf ihre hörbaren Live-Darbietungen und auf ihre
auf Tonträgern festgelegten Darbietungen sowie auf den Rechtsschutz der
Tonträgerhersteller. Die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler in
bezug auf audiovisuelle Darbietungen finden ebenso wenig Berücksichtigung wie
die verwandten Schutzrechte der Sendeunternehmen. Diesbezüglich bleibt es daher
vorerst bei dem durch das Rom-Abkommen gewährten Schutz. Die Modernisierung der
durch das WPPT nicht erfassten Schutzrechte wird aber weiterhin im Ständigen
Ausschuss für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte der WIPO beraten; eine
Diplomatische Konferenz über ein Übereinkommen zum Schutz audiovisueller
Darbietungen in Genf im Dezember 2000 konnte allerdings nicht zu einem
erfolgreichen Abschluss gebracht werden.
3. Mit dem Rom-Abkommen besteht auch im Bereich
der Leistungsschutzrechte ein multilateraler Vertrag, auf dem die Arbeiten zum
vorliegenden Vertrag aufbauen konnten. Ebenso wie Art. 20 der Revidierten
Berner Übereinkunft (RBÜ) enthält Art. 22 Rom-Abkommen eine Klausel zur Zulässigkeit
sogenannter Erweiterungsabkommen, die eine Ausdehnung des den Rechteinhabern
gewährten Schutzes voraussetzen oder aber jedenfalls nicht in Widerspruch zum
Rom-Abkommen stehen dürfen. Der für den WCT gewählte Weg eines Sonderabkommen
zu einem älteren Vertragswerk wurde jedoch für den WPPT nicht gewählt. Die
Gründe hiefür liegen zum einen darin, dass das Rom-Abkommen für die verwandten
Schutzrechte nicht die Zustimmung gefunden hat, die die RBÜ für das
Urheberrecht gefunden hat; zum anderen darin, dass – wie zuvor ausgeführt – der
WPPT nicht sämtliche der durch das Rom-Abkommen erfassten Schutzrechte regelt.
4. Der WPPT ist in englischer, französischer,
spanischer, russischer, arabischer und chinesischer Sprache geschlossen, wobei
alle diese Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Übersetzungen in die
Amtssprachen der Gemeinschaft wurden vom Übersetzungsdienst der Europäischen
Gemeinschaft erarbeitet. Sie wurden als Anhang des Beschlusses 2000/278/EG des
Rates vom 16. März 2000 über die
Zustimmung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - zum
WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
Amtsblatt Nr. L 089 vom 11/04/2000 S. 0006 – 0007, im
Amtsblatt der Gemeinschaft kundgemacht.
Die für Österreich
zur Kundmachung vorgesehene Übersetzung des WPPT weicht an zwei Stellen von der
Übersetzung des Sprachendienstes der Europäischen Gemeinschaft ab: in diese
Übersetzung wurde nämlich – offenbar irrtümlich – die in den verbindlichen
Sprachfassungen enthaltene, dem Art. 9 Abs. 1 RBÜ entnommene und zur
Umschreibung des Vervielfältigungsrechts der ausübenden Künstler und
Tonträgerhersteller gebrauchte Wendung „in any manner or form“ nicht in die
Übersetzung der Art. 7 und 11 übernommen.
5. Als Neuerungen im internationalen Recht der
Leistungsschutzrechte sind die Bestimmungen der Art. 5
(Künstlerpersönlichkeitsrecht), der Art. 10 und 14 (Recht der
Zugänglichmachung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller), des
Art. 15 (Erweiterung des bisher aufgrund Art. 12 Rom-Abkommen
bestehenden Vergütungsanspruchs der ausübenden Künstler und der Hersteller von
Tonträgern für die Nutzung von Handelstonträgern), Art. 7 und 11
(Erweiterung des Vervielfältigungsrechts der ausübenden Künstler und der
Tonträgerhersteller), Art. 8 und 12 (Verbreitungsrecht der ausübenden
Künstler und der Tonträgerhersteller), Art. 9 und 13 (Erweiterung des
Vermietrechts für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller), Art. 18 und
19 (Schutz technologischer Maßnahmen und von Informationen über die Rechtewahrnehmung)
und Art. 20 (uneingeschränktes Formalitätenverbot) hervorzuheben.
Damit erhöht der
WPPT einerseits durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des
internationalen Schutzes der verwandten Schutzrechte auf ein Niveau, wie es der
in Österreich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden
innerstaatlichen Rechtslage bereits entsprach. Andererseits enthält der Vertrag
Bestimmungen, die Antworten auf die Herausforderungen der digitalen Technologie
und des Internets bieten: So wird etwa die interaktive Zugänglichmachung von
Darbietungen und Tonträgern in Netzwerken als eigenes Ausschließungsrecht des
ausübenden Künstlers bzw. des Tonträgerherstellers anerkannt (Art. 10 und
14); die Vertragsstaaten werden verpflichtet, bestimmten Maßnahmen der
Rechteinhaber zum Schutz und zur Verwertung ihrer Werke und Leistungen in der
digitalen Umwelt angemessenen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 18 und 19).
Diese Verpflichtungen wurden mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl I
Nr. 32/2003, gleichzeitig mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl.
Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, Seite 10 (InfoRL) in das österreichische Recht umgesetzt.
6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten haben sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten im Rahmen der
WIPO beteiligt. Parallel dazu liefen auch schon die Vorbereitungsarbeiten zur
späteren InfoRL. Mit der Zeichnung des WPPT durch die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedsstaaten trat damit als Ziel dieser legislativen Arbeiten auf
Gemeinschaftsebene die Umsetzung des WPPT in das Gemeinschaftsrecht zum
Anliegen einer harmonisierten Anpassung des europäischen Rechts der verwandten
Schutzrechte an die Herausforderungen der Informationsgesellschaft hinzu.
7. Beim WPPT (wie beim WCT) handelt es sich um ein
sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“, bei dem die Abschlusskompetenz zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und
alle ihre Mitgliedstaaten soll daher gleichzeitig erfolgen, sobald alle
Mitgliedstaaten die InfoRL umgesetzt haben.
Der Rat der
Europäischen Gemeinschaft hat am 16. März 2000 den Beschluss gefasst, den
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger im Namen der Gemeinschaft für die
in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen (Beschluss des Rates vom
16. März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6 vom 11. April 2000). Der
Präsident des Rates wurde ermächtigt, die Abschlussurkunden beim
Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum von dem Zeitpunkt
an zu hinterlegen, zu dem die Mitgliedstaaten die vom Europäischen Parlament und
vom Rat erlassenen Maßnahmen, die zur Anpassung der derzeitigen
Gemeinschaftsvorschriften an die Verpflichtungen aus dem WCT und dem WPPT
erforderlich sind, in Kraft setzen müssen. In einer Erklärung des Rates zu
diesem Beschluss (2000/C 103/01) ABl. Nr. C 103/01 vom 11. April 2000
wurde festgehalten, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich regelmäßig über
den Stand der Verfahren zur Ratifikation des WCT und des WPPT in den
Mitgliedstaaten informieren, damit die Hinterlegung der Abschluss- bzw. Ratifikationsurkunden
der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gleichzeitig erfolgt.
8. Der Umsetzung des WPPT auf Gemeinschaftsebene
dient die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
die in Österreich mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I
Nr. 32/2003, umgesetzt wurde. Damit entspricht das österreichische
Urheberrecht in inhaltlicher Hinsicht auch den auf den technologischen Wandel
zugeschnittenen Bestimmungen des Vertrags. Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle
2003 wurde ferner zwei Anpassungen des nationalen Rechts an den WPPT
vorgenommen, die nicht von der Info-RL erfasst waren. Diese Änderungen
betrafen die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler (Erweiterung um ein
„Änderungsverbot“) und den Vergütungsanspruch für die Nutzung von
Handelstonträgern, der um interaktiv zur Verfügung gestellte Tonträger
(Art. 15 Abs. 4 WPPT) ergänzt wurde.
Im Sinn des
erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WPPT vorbereitet
werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt
– es ist zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch die letzten Mitgliedstaaten
ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nachkommen werden und damit
die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ratifikation erfüllt sind - gemeinsam
ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.
9. Der WPPT übernimmt die anerkannten Grundsätze der Mindestrechte und der –
wenn auch eingeschränkten - Inländerbehandlung des Rom-Abkommens und baut den
durch das Rom-Abkommen vorgegebenen Mindestschutz aus. Damit wird der
Anwendungsbereich des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ausgeweitet, zumal
das Urheberrechtsgesetz die seiner unmittelbaren und primären Anwendung unterliegenden
urheberrechtlichen Tatbestände mit Auslandsbeziehung ausdrücklich abgrenzt
(§§ 94 bis 99c UrhG). Darüber hinaus sind die Sachnormen des WPPT in
Anlage und Ausdruck so bestimmt, dass sie sich zur unmittelbaren Anwendung
durch Gerichte eignen. Mit der generellen Transformation des WPPT als
unmittelbar anwendbare Norm können sich daher die durch sie geschützten
Leistungsschutzberechtigten auch unmittelbar auf die ihnen durch das WPPT
eingeräumten (Mindest-)Rechte berufen. Da jedoch das österreichische
Urheberrecht bereits mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 an den
Schutzumfang des WPPT angepasst wurde, wird der durch die österreichische
Rechtsordnung eingeräumte
Schutzumfang nicht davon abhängen, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung
oder mit reiner Inlandsbeziehung vorliegt.
10. Österreich hat, ebenso wie die Europäische
Gemeinschaft und rund 50 weitere Staaten, den WPPT unterzeichnet, und zwar am
30. Dezember 1997 (sh. Pkt. 16 des Beschl.Prot. Nr. 38 vom 10. Dezember
1997). Am 20. Februar 2002 hat die WIPO mitgeteilt, dass mit dem Beitritt der
Republik Honduras am selben Tag der 30. Staat Mitglied geworden ist, sodass
gemäß Art. 29 WPPT drei Monate später, daher am 20. Mai 2002, der WPPT in
Kraft getreten ist. Per 15. Oktober 2004 haben 48 Staaten diesen Vertrag
ratifiziert.
Besonderer
Teil
Zur
Präambel:
Die Präambel gibt
in allgemein gehaltener Weise unter Anlehnung an bewährte Modelle die Motive
für den Abschluss des Übereinkommens wieder.
Zu
Art. 1:
Art. 1 behandelt das Verhältnis des WPPT zu
anderen multilateralen Verträgen auf dem Gebiet der verwandten Schutzrechte und
entspricht dabei großteils Art. 1 WCT. Anders als der WCT stellt der WPPT
aber kein Sonder- bzw. Erweiterungsabkommen dar, was darin begründet liegt,
dass der Kreis der Vertragsstaaten des Rom-Abkommens enger ist als jener der
Revidierten Berner Übereinkunft.
Darüber hinaus
wird in Abs. 2 nach dem Vorbild des Art. 1 Rom-Abkommens das
Verhältnis des Leistungsschutzes zum Urheberrechtsschutz angesprochen. Der
ohnedies bereits anerkannte Grundsatz, dass Leistungsschutzrechte den
urheberrechtlichen Schutz unberührt lassen und nicht beeinträchtigen, wird
durch eine Vereinbarte Erklärung zu Art. 1 speziell in Hinblick auf
Tonträger weiter konkretisiert. Danach entbindet die Zustimmung des Urhebers
des in einem Tonträger verkörperten Werks nicht von einem gleichzeitig
bestehenden Erfordernis der Zustimmung des ausübenden Künstlers oder des
Tonträgerherstellers, die Rechte an dem Tonträger innehaben, und umgekehrt. Die
Vorschrift hindert die Vertragsstaaten jedoch nicht, den ausübenden Künstlern
oder den Herstellern von Tonträgern über den Inhalt des Vertrages hinaus
zusätzliche Ausschließlichkeitsrechte einzuräumen.
Zu
Art. 2:
Art. 2 definiert die für den Vertrag wesentlichen
Begriffe des „ausübenden Künstlers“ (lit.a), des „Tonträgers“ (lit. b),
des „Herstellers von Tonträgern“ (lit. d), der „Veröffentlichung“
(lit. e) und der „Sendung“ (lit. f) in trotz einiger Klarstellungen enger
Anlehnung an die Definition dieser Begriffe in Art. 3 Rom-Abkommen. Neu
hingegen sind die Definitionen der „Festlegung“ (lit. c) und der
„öffentlichen Wiedergabe“ (lit. g).
„Ausübender
Künstler“ (lit. a):
Um einem Anliegen
der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, wurde in die Definition des
„ausübenden Künstlers“ auch die „Folklore“ bzw. „Volkskunst“ aufgenommen. Da es
sich bei Ausdrucksformen der „Volkskunst“ aber in aller Regel ohnedies auch um
– wenn auch gemeinfreie - Werke handelt, geht der Kreis der nach WPPT geschützten
Darbietungen nicht über den Kreis der nach § 66 UrhG geschützten
Darbietungen hinaus.
„Tonträger“
(lit. b):
Über die
Definition des „Tonträgers“ im Rom-Abkommen hinausgehend, soll als Tonträger
nicht mehr allein die „Festlegung der (hörbaren) Töne“, sondern auch die
Festlegung der „Darstellung“ von Tönen verstanden werden. Diese Erweiterung der
Definition gegenüber dem Rom-Abkommen erfasst daher auch alle Festlegungen, bei
denen die Töne nicht in ihrer hörbaren Form Gegenstand der Aufzeichnung sind; somit
werden auch digitale Veränderungen aufgezeichneter Töne in die Definition
einbezogen.
Der zweite Teil
der Definition betrifft die Abgrenzung des Tonträgers zum Film. Art. 3
lit. b Rom-Abkommen stellt darauf ab, ob die Festlegung sich
ausschließlich auf den Ton beschränkt. Mit der neuen Formulierung soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass Tonträger auch dann als solche geschützt sind,
wenn die auf ihnen wiedergegebene Musik als Filmmusik auch Bestandteil eines
Films ist. Mit der Vereinbarten Erklärung zu Art. 2 lit. b soll
überdies klargestellt werden, dass die an dem Tonträger bestehenden Rechte
nicht durch die Einfügung seinen Inhalts in einen Film beeinträchtigt werden.
„Festlegung“
(lit. c):
Die im Verhältnis
zu Art. 3 Rom-Abkommen neue Definition der „Festlegung“ umfasst sowohl die
Verkörperung der Töne selbst als auch die Verkörperung der Darstellung von
Tönen, soweit deren Empfang, Vervielfältigung oder Wiedergabe mittels einer
Vorrichtung möglich ist.
„Hersteller
von Tonträgern“ (lit. d):
Die Definition des
„Herstellers von Tonträgern“ knüpft an Art. 3 lit. c Rom-Abkommen an.
Der Wortlaut des Rom-Abkommens würde jedoch jeglichen Tonmeister bzw. jegliche
andere Person erfassen, die tatsächlich die Aufnahme bewirkte. Schon die
bisherige Auslegungspraxis zum Rom-Abkommen hat aber diese Definition so
verstanden, dass es auf die Veranlassung und die wirtschaftliche
Verantwortlichkeit für die Festlegung ankommt. Erfasst werden soll der
verantwortliche Unternehmer. Mit der nunmehr im WPPT gewählten Begriffsbestimmung
soll das Gemeinte besser zum Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus bezieht
die Definition - insoweit im Anschluss an lit. b und c - in bezug auf den
Herstellungsakt neben der Festlegung von Tönen auch deren Darstellung mit ein.
„Veröffentlichung“
(lit. e):
Lit. e, die den
Begriff der „Veröffentlichung“ definiert, stimmt weitgehend mit Art. 3
lit. d Rom-Abkommen überein. Abgesehen davon, dass die Vorschrift neben
„Tonträgern“ auch andere Arten der „Festlegung“ einbezieht, ist sie im
Vergleich zum Rom-Abkommen um das Element der Zustimmung des Rechteinhabers
angereichert. Letzteres entspricht der Fassung der Definition des
„veröffentlichten Werks“ in Art. 3 Abs. 3 erster Satz RBÜ. Der
Veröffentlichungsbegriff bleibt verhältnismäßig eng gefasst und ist nur dann
erfüllt, wenn verkörperte Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten
werden.
„Sendung“
(lit. f):
Die Definition der
„Sendung“ wurde gegenüber dem Rom-Abkommen zum Einen wiederum um die technisch
bedingte „Darstellung von Tönen“ ergänzt. Andererseits wurde klargestellt, dass
der Begriff der „Sendung“ auch die Sendung über Satellit (nicht aber die
Kabelsendung) umfasst. In Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 lit. c der
EG-Satelliten- und Kabelrichtlinie 93/83/EWG wird ferner bestimmt, dass auch
die Ausstrahlung verschlüsselter Signale als „Sendung“ anzusehen ist, wenn die
Mittel zur Entschlüsselung entweder durch das Sendeunternehmen selbst oder aber
mit dessen Zustimmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Im
Gegensatz zu Art. 3 lit. g Rom-Abkommen enthält Art. 2 WPPT
keine Definition der „Weitersendung“, die ohnedies schon vom Sendebegriff
erfasst ist.
„Öffentliche
Wiedergabe“ (lit. g):
Neu gegenüber dem
Rom-Abkommen ist die Definition der „öffentlichen Wiedergabe“, die die Übertragung
an die Öffentlichkeit durch jegliches Mittel unter Ausschluss der „Sendung“
umfasst. Damit ist jedenfalls auch die Kabelsendung erfasst. Für Zwecke des
Vergütungsanspruchs nach Art. 15 WPPT wird außerdem auch das öffentliche
Abspielen eines Tonträgers in die Definition einbezogen, die an sich nicht als
„Übertragung“ anzusehen wäre.
Zu
Art. 3:
Art. 3 WPPT regelt – in Anlehnung an die Technik
des Art. 1 Abs. 3 TRIPS-Abkommen - die Anknüpfungspunkte für die
Bestimmung des Kreises der Begünstigten, denen der nach diesem Vertrag
vorgesehene Schutz zugute kommen soll. Zur Umschreibung der verschiedenen
Anknüpfungspunkte wird dabei zunächst der Begriff „Staatsangehörige“ benützt;
als „Staatsangehörige“ werden in einem weiteren Schritt diejenigen Schutzberechtigten
definiert, die nach den Kriterien des Rom-Abkommens schutzberechtigt wären,
wenn alle Parteien dieses Vertrags Vertragsstaaten des Rom-Abkommens wären.
Über diese Fiktion im Rahmen der Definition des „Staatsangehörigen“ wird daher
auf die weiteren Anknüpfungspunkte des Rom-Abkommens (Festlegung,
Veröffentlichung, etc.) verwiesen.
Demnach wird ein
ausübender Künstler in einem Vertragsstaat dann geschützt, wenn seine
Darbietung entweder in einem anderen Vertragsstaat stattfindet, wenn sie auf
einem Tonträger aufgenommen ist, der selbst nach dem Abkommen geschützt ist
oder wenn sie - als nicht festgelegte Darbietung - durch eine nach Art. 6
des Rom-Abkommens geschützte Sendung ausgestrahlt wird; Tonträgerhersteller
werden dann geschützt, wenn sie einem anderen Vertragsstaat angehören, die
erste Festlegung der Töne in einem anderen Vertragsstaat erfolgt ist oder der
Tonträger erstmalig in einem anderen Vertragsstaat erschienen ist.
Die Vereinbarte
Erklärung zu Art. 3 ergänzt den Begriff „Angehörige eines anderen
Vertragsstaats“ im Hinblick auf eine zwischenstaatliche Organisation, die
Partei des WPPT ist, um Angehörige einer der Staaten, die Mitglieder dieser
Organisation sind. Ferner wird in einer Vereinbarten Erklärung zu Art. 3
Abs. 2 bestimmt, dass „Festlegung“ im Sinn dieser Bestimmung die
Fertigstellung des Master-Bands bedeutet.
Zu
Art. 4:
Während die Berner
Übereinkunft, das TRIPS-Abkommen und der WCT einen sehr weitreichenden
Inländergrundsatz vorsehen, der zur Gleichbehandlung ausländischer Werke in
bezug auf alle im nationalen Recht vorgesehenen, auch über den Standard des
internationalen Rechts hinausgehenden Rechte und in bezug auf alle künftig im
nationalen Recht zu gewährenden Rechte verpflichtet, enthalten Art. 2
Abs. 2 Rom-Abkommen, Art. 3 TRIPS-Abkommen und diesen folgend
Art. 4 WPPT nur eine sehr eingeschränkte Verpflichtung zur
Inländerbehandlung. Art. 4 WPPT sieht nicht nur die Beschränkung der
Inländerbehandlung auf die im WPPT besonders gewährten Rechte vor, sondern
stellt auch klar, dass damit nur die ausschließlichen Rechte und der in
Art. 15 WPPT vorgesehene Vergütungsanspruch für die Sendung und die
öffentliche Wiedergabe gemeint sind. Damit fallen etwa die Vergütungen für die
private Vervielfältigung ebenso aus dem Rahmen der Inländerbehandlung wie die
neuen Künstlerpersönlichkeitsrechte.
Ähnlich dem
Art. 16 Abs. 1 lit a (iv) Rom-Abkommen enthält Art. 4
Abs. 2 WPPT eine besondere Ausnahme vom Grundsatz der Inländerbehandlung
für den Vergütungsanspruch für die Sendung und die öffentliche Wiedergabe von
Tonträgern nach Art. 15 WPPT, wenn eine Vertragspartei von den
Vorbehaltsmöglichkeiten des Art. 15 Abs. 3 WPPT in bezug auf diesen
Vergütungsanspruch Gebrauch gemacht hat. Die materielle Reziprozität, die nach
dem Rom-Abkommen nur durch die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts (nach
Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) Rom-Abkommen) herzustellen war, wird
durch diese Bestimmung schon unmittelbar gewährleistet, sodass es eines
entsprechenden – von Österreich zum Rom-Abkommen eingelegten – Vorbehalts gar
nicht bedarf.
Zu
Art. 5:
Erstmals im Rahmen
eines internationalen Übereinkommens wurden den ausübenden Künstlern in
Art. 5 auch Künstlerpersönlichkeitsrechte zugestanden. Art. 5
orientiert sich inhaltlich weitgehend an Art. 6bis RBÜ über das
Urheberpersönlichkeitsrecht. Demnach müssen ausübende Künstler das Recht der
Künstlernennung und das Recht an der Integrität ihrer Darbietung erhalten.
Im Vergleich zu
Art. 6bis RBÜ wurde eine Einschränkung aufgenommen: Das Recht
der Künstlernennung soll dann nicht bestehen, wenn die Weglassung des Namens
durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist. Die bloße Zweckmäßigkeit
einer Unterlassung der Namensnennung dürfte hierfür nicht genügen.
Das Recht auf
Integrität der Darbietung des ausübenden Künstlers enthält das Recht, jeder
Entstellung, Verstümmlung oder sonstigen Änderung der Darbietung, die seinem
Ruf nachteilig wäre, zu widersprechen. Die weiteren Varianten nach Art. 6bis
Abs. 1 RBÜ der „sonstigen Beeinträchtigung“ der Darbietung und der
Abträglichkeit für die „Ehre“ des ausübenden Künstlers wurden sprachlich nicht
übernommen.
Abs. 2 über
die Künstlerpersönlichkeitsrechte nach dem Tod des ausübenden Künstlers
entspricht Art. 6bis Abs. 2 RBÜ. Abs. 3 verweist
hinsichtlich der Durchsetzung der Künstlerpersönlichkeitsrechte auf das Recht
des Schutzlandes und entspricht dabei Art. 6bis Abs. 3
RBÜ.
Zu
Art. 6:
Art. 6 behandelt die vermögensrechtlichen
Befugnisse der ausübenden Künstler in bezug auf nicht festgelegte Darbietungen.
Dabei entspricht die Vorschrift den Art. 7 Abs. 1 lit. a und b
Rom-Abkommen und Art. 14 Abs. 1 TRIPS-Abkommen, gestaltet aber diese
vermögensrechtlichen Befugnisse als Ausschließlichkeitsrechte aus. Es reicht
daher anders als nach dem Rom-Abkommen und dem TRIPS-Abkommen nicht mehr, nur
einen strafrechtlichen Schutz vorzusehen. Die Bestimmung ist nicht auf
musikalische Darbietungen beschränkt, sondern umfasst alle Darbietungen.
Die ausübenden Künstler haben demnach das Recht, die Sendung und die
öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten und nicht gesendeten
Darbietungen sowie die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.
Die Definitionen
der „Festlegung“, der „Sendung“ und der „öffentlichen Wiedergabe“ sind
Art. 2 lit. c, f und g zu entnehmen. Das Recht der Weitersendung ist
jedoch in Art. 6 (i) ausdrücklich ausgenommen.
Zu
Art. 7:
Für den
internationalen Schutz des Urheberrechts räumt Art. 9 Abs. 1 RBÜ den
Urhebern bereits ein umfassendes Vervielfältigungsrecht in der Form eines
generellen Ausschließlichkeitsrechts ein, das in Hinblick auf seine weite
Formulierung auch elektronische Vervielfältigungen erfasst.
Dem gegenüber
spricht das Rom-Abkommen in seinem Art. 7 lediglich von einem „Schutz“,
der „die Möglichkeit geben [muss] zu untersagen“, dass die Darbietung des
ausübenden Künstlers in einer bestimmten Weise verwendet wird. Diese
Untersagungsmöglichkeit muss lediglich bestehen gegen die Vervielfältigung
einer Festlegung, die ohne Zustimmung des ausübenden Künstlers vorgenommen
wurde, gegen eine Vervielfältigung zu nicht von der Zustimmung des ausübenden
Künstlers getragenen Zwecken und gegen eine Vervielfältigung einer Festlegung,
die aufgrund einer zulässigen Beschränkung der Rechte des ausübenden Künstlers
erfolgte, wenn diese Vervielfältigung zu einem anderen Zweck erfolgt.
Art. 7 WPPT lehnt sich eng an das ausschließliche
Vervielfältigungsrecht der Urheber in Art. 9 Abs. 1 RBÜ an, übernimmt
insbesondere die Wendung „gleichgültig in welcher Art und in welcher Form“ und
erfasst damit auch die Speicherung einer festgelegten Darbietung in digitalen
Medien und die Digitalisierung einer bislang in einem analogen Medium
gespeicherten Darbietung. Bedauerlicherweise ist diese Wendung in die im
Amtsblatt der Gemeinschaft kundgemachten Übersetzung des Vertrags in die
deutsche Sprache offenbar irrtümlich nicht übernommen worden.
Nach dem Vorbild
des Vervielfältigungsrechts der Hersteller von Tonträgern nach Art. 10
Rom-Abkommen werden überdies auch ausdrücklich „mittelbare“ Vervielfältigungen
erfasst.
Wie für den WCT
konnte sich der Vorschlag, im Vertragstext selbst vorzusehen, dass auch
vorübergehende Vervielfältigungen von dem Ausschließlichkeitsrecht abgedeckt
sind, nicht durchsetzen. Allerdings wird auch im Rahmen des WPPT in einer
Vereinbarten Erklärung zu den Art. 7, 11 und 16 klargestellt, dass das in
den Art. 7 und 11 niedergelegte und den Ausnahmebestimmungen des
Art. 16 unterliegende Vervielfältigungsrecht vollständige Anwendung auch
im digitalen Umfeld findet und die Speicherung in digitaler Form in einem
elektronischen Medium eine Vervielfältigung im Sinn dieser Artikel bildet.
Zu
Art. 8:
Art. 8 sieht erstmals auf internationaler Ebene
ein Verbreitungsrecht der ausübenden Künstler in bezug auf ihre festgelegten
Darbietungen vor. Die dem Art. 6 WCT nachgebildete Bestimmung betritt
damit Neuland, obwohl ein solches Recht in vielen nationalen Regelungen
enthalten ist.
Auch im Rahmen des
WPPT konnte in der Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts keine Einigung
auf eines der bestehenden Modelle (nationale bzw. regionale Erschöpfung
einerseits oder internationale Erschöpfung andererseits) gefunden werden. Die
schließlich gefundene Lösung lässt deshalb den Vertragsstaaten weitgehende
Freiheit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts einschließlich seiner
Voraussetzungen zu regeln.
Zu
Art. 9:
Art. 14 Abs. 4 TRIPS-Abkommen dehnt das in
Art. 11 TRIPS-Abkommen enthaltene Vermietrecht für Computerprogramme auf
die Hersteller von Tonträgern und „sonstige Inhaber der Rechte an Tonträgern
gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitglieds“ aus, enthält
jedoch eine Reihe von Beschränkungen.
Art. 9 gestaltet das Vermietrecht der ausübenden
Künstler klarer, indem er die ausübenden Künstler ausdrücklich als Inhaber des
Ausschließlichkeitsrechts nennt, schränkt dieses Recht aber ebenfalls sehr
beträchtlich ein. Das Ausschließlichkeitsrecht bleibt auf die gewerbliche Vermietung an die Öffentlichkeit
beschränkt und wird nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der
Vertragsparteien eingeräumt. Wie schon gemäß Art. 7 Abs. 3 WCT kann
das Ausschließlichkeitsrecht auf einen Vergütungsanspruch reduziert werden,
wenn solche nationalen Vergütungsregelungen schon am 15. April 1994 bestanden
haben.
Zu
Art. 10:
Art. 10 räumt den ausübenden Künstlern das neue
Ausschließlichkeitsrecht der Zugänglichmachung ihrer festgelegten Darbietungen
ein und stellt damit, wie die Parallelvorschriften in Art. 8 WCT für die
Urheber und in Art. 14 für die Tonträgerhersteller, eine der zentralen
Bestimmungen der beiden WIPO-Verträge dar.
Anders als das in
Art. 8 zweiter Halbsatz WCT den Urhebern eingeräumte Recht ist das
Ausschließlichkeitsrecht des Art. 10 WPPT nicht als Teil eines
umfassenderen Rechts der öffentlichen Wiedergabe konzipiert, da das
internationale Urheberrecht (iwS) den ausübenden Künstlern und
Tonträgerherstellern - anders als den Urhebern - kein umfassendes Recht der
öffentlichen Wiedergabe einräumt. Es handelt sich daher bei der Einräumung des
Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung an diese Rechteinhaber nicht um eine
Klarstellung und erweiternde Präzisierung eines bestehenden internationalen
Rechtzustandes, sondern um eine echte Neuerung.
Zu
Art. 11:
Art. 11, der
den Tonträgerherstellern das ausschließliche Vervielfältigungsrecht einräumt,
entspricht dem Ausschließlichkeitsrecht der ausübenden Künstler in Art. 7.
Eine ähnliche Vorschrift enthält bereits Art. 10 Rom-Abkommen, der
bereits ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers
unter ausdrücklicher Einbeziehung auch der mittelbaren Vervielfältigung
vorsieht. Allerdings ergänzt Art. 11 diesen Schutz durch die Übernahme der
dem Art. 9 Abs. 1 RBÜ entnommenen Wendung „gleichgültig in welcher
Art und in welcher Form“. Damit wird klargestellt, dass die Speicherung eines
Tonträgers in jeglichem elektronischen Medium und die Digitalisierung eines
analogen Tonträgers in jedem Fall eine Vervielfältigung darstellt.
Zu
Art. 12:
Die Regelung des
Verbreitungsrechts der Tonträgerhersteller in Art. 12 entspricht jener des
Art. 8 (Verbreitungsrecht für ausübende Künstler) sowie des Art. 6
WCT (Verbreitungsrecht der Urheber).
Die bestehenden
internationalen Übereinkommen sehen bislang kein generelles Verbreitungsrecht
der Tonträgerhersteller vor. Lediglich das Genfer Tonträgerübereinkommen
bestimmt in seinem Art. 2, dass die vertragsangehörigen
Tonträgerhersteller von jedem Vertragstaat gegen die Verbreitung solcher
Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit, die ohne Zustimmung des
Tonträgerherstellers hergestellt oder eingeführt worden sind, zu schützen sind.
Es handelt sich dabei aber nur um eine Schutzverpflichtung der Vertragstaaten,
die nicht durch ein Ausschließlichkeitsrecht umgesetzt werden muss.
Zu
Art. 13:
Wie Art. 9
den ausübenden Künstlern räumt Art. 13 den Tonträgerherstellern ein
ausschließliches Vermietrecht ein. Beide Vorschriften sind weitgehend parallel
ausgestaltet.
Zu
Art. 14:
Art. 14 räumt das in Art. 10 den ausübenden
Künstlern gewährte neue Ausschließlichkeitsrecht der Zugänglichmachung auch den
Herstellern von Tonträgern ein. In Hinblick auf den übereinstimmenden Wortlaut
kann auf die Ausführungen zu Art. 10 verwiesen werden.
Zu
Art. 15:
Art. 15 räumt den ausübenden Künstlern und den
Tonträgerherstellern einen Vergütungsanspruch für die Benutzung von
Handelstonträgern für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe ein.
Dieser
Vergütungsanspruch reicht in mehrfacher Hinsicht weiter als der vergleichbare
Vergütungsanspruch nach Art. 12 Rom-Abkommen. So wird nicht nur die
unmittelbare, sondern auch die mittelbare Benutzung des Tonträgers für eine
Sendung oder öffentliche Wiedergabe erfasst. Aus der Definition der Begriffe
„Sendung“ und „öffentliche Wiedergabe“ in Art. 2 lit. f und g ergibt
sich, dass alle Formen der Weitersendung, aber auch das öffentliche Abspielen
eines Handelstonträgers, etwa in Restaurants, Hotelhallen oder anderen
öffentlich zugänglichen Orten den Vergütungsanspruch auslösen.
Der
Vergütungsanspruch steht beiden Gruppen von Rechteinhabern zu, lediglich die
Aufteilung des Erlöses ist für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht
einigen können, der Regelung durch das innerstaatliche Recht überlassen. Im
Übrigen wird den Vertragstaaten ein weites gesetzgeberisches Ermessen für die
Regelung der Frage der Inhaberschaft des Vergütungsanspruchs im Außenverhältnis
zum Nutzer eingeräumt.
Abs. 3 sieht
– wie schon Art. 16 Rom-Abkommen - die Möglichkeit von bis zum Ausschluss
des gesamten Anspruchs reichenden Vorbehaltserklärungen der Vertragsstaaten
vor. Abs. 4 stellt individuell (etwa über digitale Netze) abrufbare
Tonträger den zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgern gleich.
Zu
Art. 16:
Art. 16 regelt die Zulässigkeit von Beschränkungen
und Ausnahmen von dem durch das WPPT eingeräumten Schutz mit Hilfe allgemeiner,
generalklauselartiger Bestimmungen. Abs. 1 übernimmt dabei Art. 15
Abs. 2 erster Satz Rom-Abkommen. Danach kann die innerstaatliche
Gesetzgebung für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller
solche Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen, denen auch das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Kunst unterliegt. Als weitergehende Beschränkung von
Ausnahmen wird in Abs. 2 nach dem Vorbild des Art. 10 WCT der
Drei-Stufen-Test des Art. 9 Abs. 2 RBÜ übernommen. Die Vereinbarte
Erklärung zu Art. 16 erklärt darüber hinaus die Vereinbarte Erklärung zu
Art. 10 WCT auf Art. 16 für entsprechend anwendbar. Auf die
Erläuterungen zu Art. 10 WCT wird verwiesen.
Zu
Art. 17:
Dem Vorbild des
Art. 14 Abs. 5 erster Satz TRIPS-Abkommen und des Art. 3
Abs. 1 und 2 der EG-Schutzdauer-Richtlinie (93/98/EWG) folgend sieht
Art. 17 eine einheitliche Mindestschutzdauer für die Rechte der ausübenden
Künstler und der Tonträgerhersteller von 50 Jahren vor und geht damit über die
in Art. 14 Rom-Abkommen festgelegte Mindestschutzdauer von 20 Jahren
hinaus.
Während für den
Beginn der Schutzfrist der Rechte der ausübenden Künstler an die Festlegung der
Darbietung auf einem Tonträger angeknüpft wird, beginnt die Schutzfrist für die
Rechte der Tonträgerhersteller erst mit Ende des Jahres der Veröffentlichung
der Tonträger oder – wenn es zu einer solchen nicht fünfzig Jahre nach der
Festlegung kommt – mit der Festlegung. Damit können die ausübenden Künstler im
Einzelfall kürzer geschützt sein als Tonträgerhersteller. Da Art. 17 aber
nur Mindestschutzfristen festlegt, steht es dem nationalen Gesetzgeber frei,
den Lauf der Schutzfristen gleich zu gestalten, falls er zugunsten der
ausübenden Künstler über die Vorgaben der Vorschrift hinausgehen will.
Zu den
Art. 18 und 19:
Art. 18 (Pflichten in bezug auf technologische
Maßnahmen) und Art. 19 (Pflichten in bezug auf Informationen über die
Rechtewahrnehmung) entsprechen inhaltlich den Art. 11 und 12 WCT. Sie
unterscheiden sich nur durch den geschützten Personenkreis und die
Schutzgegenstände.
Zu
Art. 20:
Art. 20 übernimmt das uneingeschränkte Verbot von
Förmlichkeiten für die Gewährung des Schutzes aus Art. 5 Abs. 2
erster Satz RBÜ. Die Erfüllung von Förmlichkeiten darf danach nicht zur
Bedingung der Rechtsinhaberschaft oder der Rechtsausübung hinsichtlich der in
dem Vertrag vorgesehenen Rechte gemacht werden. Dies stellt einen bedeutenden
Fortschritt im Vergleich zu Art. 11 Rom-Abkommen dar, der bestimmte
Formerfordernisse für zulässig erklärt.
Zu
Art. 21:
Art. 21 lässt mit Ausnahme des gemäß Art. 15
Abs. 3 zulässigen Vorbehaltes keine weiteren Vorbehalte zu.
Zu
Art. 22:
Gemäß Art. 22
Abs. 1 ist Art. 18 RBÜ über den zeitlichen Anwendungsbereich auf die
in diesem Vertrag niedergelegten Schutzrechte entsprechend anwendbar. Dies
bedeutet, dass der WPPT für Darbietungen und Tonträger gilt, die bei
Inkrafttreten des Vertrages noch nicht infolge des Ablaufs der Schutzdauer im
Ursprungsland oder im Schutzland Gemeingut geworden sind. Gemäß Abs. 2
können aber die in Art. 5 WPPT enthaltenen Künstlerpersönlichkeitsrechte
zeitlich auf solche Darbietungen beschränkt werden, die nach dem Inkrafttreten
des Vertrages stattgefunden haben.
Zu
Art. 23:
Die Bestimmungen
in Art. 23 über die Durchsetzung von Rechten entsprechen wörtlich
Art. 14 WCT.
Zu den
Art. 24 bis 33:
Die Art. 24
bis 33 enthalten die Verfahrensbestimmungen und die Schlussklauseln. Diese
entsprechen den Art. 15 bis 21 und 23 bis 25 WCT.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Vertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen,
dass dessen spanische, russische, arabische und chinesische Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.