Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und
über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
– Bundes-LärmG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
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§ 1. |
Ziel |
§ 2. |
Geltungsbereich |
§ 3. |
Begriffsbestimmungen |
§ 4. |
Bewertungsmethoden und Lärmindizes |
§ 5. |
Hauptstrecken, Flughäfen und Gelände für
industrielle Tätigkeiten |
§ 6. |
Strategische Umgebungslärmkarten |
§ 7. |
Aktionspläne |
§ 8. |
Umweltprüfung |
§ 9. |
Grenzüberschreitende Konsultationen bei
einer Umweltprüfung |
§ 10. |
Information der Öffentlichkeit,
Übermittlung an die Kommission |
§ 11. |
Verordnungsermächtigung |
§ 12. |
Vollziehung |
§ 13. |
Verweisung auf andere Bundesgesetze |
§ 14. |
Umsetzungshinweis |
(2) Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die
folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. Ermittlung der durch Umgebungslärm
hervorgerufenen Belastungen mit Hilfe von strategischen Umgebungslärmkarten,
2. Sicherstellung der Information der
Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen und
3. Ausarbeitung von Aktionsplänen auf Grundlage
der strategischen Umgebungslärmkarten mit dem Zweck, Lärmminderungsmaßnahmen
durchzuführen, wenn das Ausmaß der Belastung durch Umgebungslärm zu
gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen
könnte, und die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in
denen sie zufrieden stellend ist, zu erhalten.
§ 2.
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den
Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
1. Verkehr auf Bundesstraßen,
2. Eisenbahnverkehr,
3. zivilen Flugverkehr oder
4. Aktivitäten auf Geländen für industrielle
Tätigkeiten
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) „Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu
unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen
Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr auf Bundesstraßen, vom
Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr oder von Geländen für industrielle
Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen
Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen,
Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf
militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein
Umgebungslärm.
1. „Lden“
(Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
2. „Lday“
(Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
3. „Levening“
(Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und
4. „Lnight“
(Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht
bezeichnen
die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel
(dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Nähere Festlegungen haben durch Verordnung gemäß § 11
zu erfolgen.
(4) „Ruhige Gebiete“
bezeichnet Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen
Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem
geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen.
(5) „Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet die Straßen der
Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971),
BGBl. Nr. 286.
(6) „Eisenbahnstrecke“ bezeichnet jede von
Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 lit. a und b Eisenbahngesetz 1957, BGBl.
Nr. 60.
(7) „Haupteisenbahnstrecke“ bezeichnet jede
Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30 000 Zügen pro
Kalenderjahr.
(8) „Straßenbahnstrecke“ bezeichnet jede von
Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 lit. c Eisenbahngesetz 1957.
(9) „Flughafen“ bezeichnet jeden öffentlichen
Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die
hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957 (LFG)), sowie einen Militärflugplatz mit ziviler Mitbenützung
(§ 62 LFG), sofern dieser über einen Zivilflughafenbetrieb mit internationalem
Zivilluftverkehr und die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.
(10) „Großflughafen“ bezeichnet einen Flughafen, auf
welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Bewegungen
(Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der
Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
(11) „Leichtflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug der
Gewichtsklasse A (einmotoriges Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse
bis einschließlich 2 000 kg).
(12) „Gelände für industrielle Tätigkeiten“ bezeichnet
Gelände von Anlagen im Sinne der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des
Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, Anlagen im
Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002),
BGBl. I Nr. 102 oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5
Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I
Nr. 150/2004 anzuwenden ist.
(13) „Strategische Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine
Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen gemäß Abs. 5
bis 10 und Abs. 12 zurückzuführenden Lärmbelastung in einem
bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter
Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder
voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der
Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl
der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der
Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes
ausgesetzt sind. Für jeden Verkehrsträger einerseits und den Umgebungslärm aus
Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist
jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.
(14) „Schwellenwerte für die Aktionsplanung“
bezeichnet Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren
Überschreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.
(15) „Grenzwerte für Umgebungslärm“ bezeichnet die in
den Verwaltungsvorschriften festgelegten Werte für Lärmimmissionen im Bezug auf
Straßen-, Eisenbahn- oder Flugverkehr sowie Aktivitäten auf Geländen für
industrielle Tätigkeiten.
(16) „Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung
von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich
der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger
Gebiete.
(17) „Umweltstellen“ bezeichnet die Umweltanwälte
gemäß § 2 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen in
Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen des Landes, das von den
direkten oder indirekten Auswirkungen der Durchführung des Aktionsplanes
betroffen sein kann, sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
(18) „Bewertung“ bezeichnet jede Methode zur
Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder
der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
Bewertungsmethoden und Lärmindizes
§ 4. Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind
einschlägige Beschreibungen und Gleichungen heranzuziehen, wobei ein Kalendertag
in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen ist. Die nähere
Festlegung der Bewertungsmethoden und Lärmindizes hat durch Verordnung gemäß
§ 11 zu erfolgen. Die ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung
und Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen
Teil-Umgebungslärmkarten zu verwenden.
Hauptstrecken,
Flughäfen und Gelände für industrielle Tätigkeiten
§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,
1. auf
welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als
drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt und
2. auf welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu
einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr
kommt.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bekannt zu geben,
1. welche dieser Eisenbahnstrecken
Haupteisenbahnstrecken sind und
2. auf welchen dieser Haupteisenbahnstrecken es zu
einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr kommt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,
1. welche österreichischen Flugplätze Flughäfen
und
2. welche dieser Flughäfen Großflughäfen
sind.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls
aber vor den in § 6 Abs. 4 und 9 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben,
welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3
der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder
Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist,
sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche
derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr
als 250 000 Einwohnern befinden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume
binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 5 und 10 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben,
welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5
Teil 1 des AWG 2002 sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt
auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in
Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener
Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 1, 3, 6 und 8 genannten
Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen befinden
und dabei getrennt auszuweisen, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen mit
mehr als 250 000 Einwohnern befinden.
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 bis 3 und 6 und
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ergebnisse der Erhebungen
gemäß Abs. 4 jeweils in geeigneter Form auszuweisen und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft laufend zugänglich
zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene
Kalenderjahr aktualisierten Berichtes zu übermitteln. Der Bericht des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedenfalls eine
kartographische Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken
unter Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens zu umfassen. Der
Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hat jedenfalls eine
kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit
Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121
bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3
des EG-K anzuwenden ist, in Ballungsräumen zu umfassen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebungen im Sinne der
Abs. 1 bis 6 zusammenzustellen und diese in geeigneter Form,
einschließlich einer kartographischen Darstellung, auszuweisen und diese
Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend
zugänglich zu machen.
Strategische Umgebungslärmkarten
§ 6.
(1) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche
Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen
Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem
Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und
Großflughäfen auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden
Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(2) Bis spätestens 31. März 2007 hat der jeweils zuständige
Landeshauptmann für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine
strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen
Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden
Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(3) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume mit mehr als
250 000 Einwohnern jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle
in solchen Gebieten gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und
Flughäfen auszuarbeiten und – gemeinsam mit den Informationen über
Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 2 – mit den jeweils im Zusammenhang
stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als
Bericht zu übermitteln.
(4) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000
Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen
Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne
der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des
MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K
anzuwenden ist, auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden
Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(5) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume
mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte
für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit
Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten sowie einen
Bericht darüber zu erstellen.
(6) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf
Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils
eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten oder bereits bestehende
strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im
Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als
Bericht zu übermitteln.
(7) Bis spätestens 31. März 2012 und danach alle fünf
Jahre hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume eine strategische
Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken
auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu
überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen
sowie als Bericht zu übermitteln.
(8) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf
Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume
jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten
gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten
oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und –
gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 7 –
mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(9) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf
Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume
eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten
gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der
Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des
MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K
anzuwenden ist, auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische
Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang
stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als
Bericht zu übermitteln.
(10) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf
Jahre hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
für sämtliche Ballungsräume eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle
in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen
im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten oder bereits
bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und einen
Bericht darüber zu erstellen.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4, 5, 9 und 10 und zur
Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen
Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten zusammenarbeiten.
(12) Die strategischen Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 11 näher festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Für jeden Verkehrsträger einerseits und für den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.
(13) Der zuständige Bundesminister hat bei
voraussichtlich grenzüberschreitenden Wirkungen von Umgebungslärm bei der
Ausarbeitung der strategischen Umgebungslärmkarten oder strategischen
Teil-Umgebungslärmkarten mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
(14) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat die strategischen Umgebungslärmkarten, die
strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sowie Berichte im Sinne der Abs. 1
bis 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zusammenzustellen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.
(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
können, wenn es die Einfachheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit erfordern, in Fällen des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf
Geländen für industrielle Tätigkeiten die gänzliche oder teilweise Ausarbeitung
strategischer Teil-Umgebungslärmkarten gemäß Abs. 4, 5, 9 und 10 dem
Landeshauptmann übertragen.
§ 7.
(1) Bis spätestens 31. März 2008 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann
einen Aktionsplan für Gebiete an Straßenbahnstrecken für Ballungsräume mit mehr
als 250 000 Einwohnern für alle in solchen Gebieten gelegenen
Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen
sowie als Bericht zu übermitteln.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie einen Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen
Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen
Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, an Haupteisenbahnstrecken mit einem
Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und an
Großflughäfen auszuarbeiten. Für Ballungsräume mit mehr als 250 000
Einwohnern hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen
auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung – gemeinsam mit den
Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 1 – dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen
sowie als Bericht zu übermitteln.
(3) Bis spätestens 31. März 2013 hat der jeweils
zuständige Landeshauptmann einen Aktionsplan für Gebiete an Straßenbahnstrecken
für Ballungsräume für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken
auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu
übermitteln.
(4) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie einen Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen
Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken und an Flughäfen auszuarbeiten.
Für sämtliche Ballungsräume hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und
Flughäfen auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung – gemeinsam mit
den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 3 – dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen
sowie als Bericht zu übermitteln.
(5) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000
Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit
Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der
§§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5
Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten. Bis spätestens 31. Mai 2013
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume
einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im
Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis
121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des
EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(6) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume
mit mehr als 250 000 Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für
industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002
auszuarbeiten sowie eine Kurzfassung und einen Bericht darüber zu erstellen.
Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für sämtliche Ballungsräume einen
Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne
des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten oder bereits bestehende
Teil-Aktionspläne zu überprüfen sowie eine Kurzfassung und einen Bericht
darüber zu erstellen.
(7) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 6
und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Aktionsplänen
und Teil-Aktionsplänen können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenarbeiten
und insbesondere die erforderlichen Informationen austauschen.
(8) Die Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß
§ 11 näher festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand
aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder
der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer
Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(9) Der zuständige Bundesminister hat bei
grenzüberschreitenden Wirkungen von Umgebungslärm bei der Ausarbeitung der
Aktionspläne mit betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
(10) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen
vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung
der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der
Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen
kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.
Die Maßnahmen für Gelände für industrielle Tätigkeiten sind nach Maßgabe der
für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Teil-Aktionspläne und die Aktionspläne und
Kurzfassungen im Sinne der Abs. 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zusammenzustellen und diese Unterlagen dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.
(12) Durch
Abs. 1 bis 11 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
§ 8. (1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen
ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne
1. einen Rahmen für die künftige Genehmigung von
Vorhaben, die im Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, festlegen,
2. voraussichtlich Auswirkungen auf
Natura-2000-Gebiete haben oder
3. einen Rahmen für sonstige Projekte festlegen
und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
(2) Wird nur ein Rahmen
für sonstige Projekte festgelegt oder werden geringfügige Änderungen eines
Aktionsplans vorgenommen, muss anhand der Kriterien für die voraussichtliche
Erheblichkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 2 in
Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 des AWG 2002 geprüft werden, ob die
Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Umweltstellen
sind anzuhören.
(3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde
die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die
Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, zu veröffentlichen.
(4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde
einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 2 in
Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des AWG 2002 zu erstellen. In diesem
Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der
Aktionspläne auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den
geografischen Anwendungsbereich der jeweiligen Aktionspläne berücksichtigen,
ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die
vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen
Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden und den Inhalt des betroffenen Aktionsplans
und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Die Umweltstellen sind bei der
Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht
aufzunehmenden Informationen anzuhören.
(5) Die für den
Aktionsplan zuständige Behörde hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf
des Aktionsplans zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei
verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. In
der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs
Wochen ab der Bekanntmachung bei der für den Aktionsplan zuständigen Behörde
eine Stellungnahme abgeben kann. Die Umweltstellen sind anzuhören. Auf den
Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des
Aktionsplans Bedacht zu nehmen.
(6) Wenn der
Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die für den Aktionsplan
zuständige Behörde eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung
gemeinsam mit dem betroffenen Aktionsplan im Internet zu veröffentlichen. In
der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in den Aktionsplan
einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen gemäß § 9 berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Ausarbeitung des Aktionsplans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt
vorgesehen sind.
(7) Die für den
Aktionsplan zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt überwacht werden, um
unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln und
erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung
§ 9. (1) Wenn
1. die Umsetzung eines Aktionsplans
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines
Aktionsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches
Ersuchen stellt,
hat
die für den Aktionsplan zuständige Behörde diesem Mitgliedstaat spätestens zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Aktionsplans
zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des
Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der
Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Erforderlichenfalls
sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden
Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Aktionsplans haben
könnte, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung
solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener
Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen
Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß § 8 Abs. 6
zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen der
Ausarbeitung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der
Lärmverminderung oder -verhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht
oder der Entwurf eines Aktionsplans übermittelt, so haben die für die
Aktionspläne zuständigen Behörden die betroffenen Umweltstellen und die
Öffentlichkeit gemäß § 10 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen
sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Information der Öffentlichkeit, Übermittlung an die
Kommission
§ 10. (1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und
Teil-Aktionsplänen, die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten und
strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sowie der Umweltbericht gemäß § 8
Abs. 4 sind von den gemäß § 7 Abs. 1 bis 6 zuständigen Behörden
öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu
machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie
in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die
Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage
schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind
zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist
eine Dokumentation zu erstellen und gemeinsam mit den Informationen gemäß
Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der
Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen
Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie
den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde
innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.
(3) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die jeweils im
Zusammenhang stehenden Mindestinformationen gemäß einer Verordnung gemäß
§ 11 sowie die geltenden oder geplanten Grenzwerte für Umgebungslärm samt
Erläuterungen in Berichtsform der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 30. Juni
2005 und danach alle fünf Jahre der Europäischen Kommission die
Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen
Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem
Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Kalenderjahr, die
Großflughäfen und die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern auf
der Grundlage der Bekanntgaben gemäß § 5 und der Festlegungen betreffend
die Ballungsräume mitzuteilen. Bis zum 31. Dezember 2008 hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen
Kommission sämtliche Hauptverkehrsstraßen, sämtliche Haupteisenbahnstrecken und
sämtliche Ballungsräume mitzuteilen.
(5) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die
strategischen Umgebungslärmkarten sowie die Aktionspläne sechs Monate nach
ihrer Ausarbeitung gemäß §§ 6 und 7 und danach alle fünf Jahre der
Europäischen Kommission zu übermitteln.
(6) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die
strategischen Umgebungslärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die
Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über
elektronische Medien zu ermöglichen.
Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der
wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung der Aufgaben insbesondere
gemäß Abs. 3 bis 6 sowie gemäß § 5 Abs. 8, § 6
Abs. 10 und 14, § 7 Abs. 6 und 11 unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der Umweltbundesamt
GmbH, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Umweltkontrollgesetz (UKG),
BGBl. I 152/1998, übertragenen Aufgaben tätig wird, bedienen.
(8) Durch
Abs. 1 bis 7 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
§ 11.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes und die
umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen
und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der
Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung
1. der Lärmindizes,
2. der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3. der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung
der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
4. der Anforderungen für die Ausarbeitung von
strategischen Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils im
Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
5. und Festlegung der Ballungsräume sowie deren
kartographischen Beschreibung und
6. der elektronischen Datenformate für die
Übermittlung der strategischen Umgebungslärmkarten, Aktionspläne und Berichte
festzulegen. In einer solchen Verordnung
kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie
insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen
Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.
Vollziehung
§ 12. (1)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nicht
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 5
Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8,
§ 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 8 ist, soweit Angelegenheiten des
Verkehrs auf Bundesstraßen, des Eisenbahnverkehrs oder des zivilen Flugverkehrs
berührt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut. Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften
über Lärmschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken bleiben davon unberührt.
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 4 und
7, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Abs. 5 sowie § 8 ist, soweit
Angelegenheiten der GewO 1994, des MinroG oder des EG-K betroffen sind,
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 11 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Verweisung
auf andere Bundesgesetze
§ 13.
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten
als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.
Umsetzungshinweis
§ 14.
Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm ABl. Nr. L 189 vom
18.07.2002 S. 12 und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30
umgesetzt.