V O R B L A T T
Problem:
Die Richtlinie
2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S 12 – im
Folgenden: Umgebungslärmrichtlinie – ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Grundlagen für die
Weiterentwicklung und Ergänzung der Maßnahmen in Bezug auf Lärmemissionen aus
den wichtigsten Lärmquellen – Straßen- und Schienenverkehr, zivilen
Flugverkehr, bestimmte industrielle Anlagen – schaffen. Dazu sind harmonisierte
Bewertungsmethoden für Lärm und Lärmpegel, Aufzeichnungen über die örtlichen
Lärmsituationen mittels strategischer Umgebungslärmkarten und Planungen für
Lärmminderungsmaßnahmen bzw. Ruheerhaltungsmaßnahmen in Form von
„Aktionsplänen“ einzuführen. Der Öffentlichkeit muss die Gelegenheit zur
entsprechenden Information über Lärmerhebungs- und Verminderungsmaßnahmen
gegeben werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission über die
Lärmsituation berichten und Aktionspläne übermitteln.
Ziel:
Die notwendigen
Maßnahmen zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie im Bereich des Bundes
sollen in einem Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die
Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz –
Bundes-LärmG) festgelegt werden. Damit soll auf Bundesebene der geeignete
gesetzliche Rahmen geschaffen werden, um die wichtigsten Quellen von
Lärmemissionen zu erfassen, um die harmonisierten Bewertungsmethoden
anzuwenden, um Aktionspläne auszuarbeiten und um Lärmminderungsmaßnahmen
vorbereiten zu können.
Lösung:
Das Bundesgesetz
über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von
Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG) wird
die Ziele in Bezug auf die Emissionen von Umgebungslärm aus dem Straßenverkehr,
dem Eisenbahn- und zivilen Flugverkehr sowie aus IPPC-Anlagen in Ballungsräumen
festlegen und die notwendigen Rechts- und Planungsinstrumente beinhalten, um
nach Erhebung der aktuellen Lärmsituation zur Planung von
Lärmminderungsmaßnahmen zu kommen, wo solche erforderlich sind. Zentral werden
die so genannten „strategischen Umgebungslärmkarten“ sein, die die
Lärmbelastung entlang von Bundesstraßen (Kategorien A und S), Eisenbahn- und
Straßenbahnstrecken, um Flughäfen und IPPC-Anlagen in Ballungsräumen abbilden
werden. In Form von Aktionsplänen wird eine konkrete Maßnahmenplanung
auszuarbeiten sein.
Alternativen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Konformität
mit dem Gemeinschaftsrecht ist gegeben. Dieses Bundesgesetz dient dazu, die
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in Österreich
notwendig sind und vom Bundesgesetzgeber erlassen werden können, festzulegen.
Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten
Österreichs zu treffen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die mit
diesem Bundesgesetz erfolgende Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie auf
Bundesebene werden dem Bund neue, kostenwirksame Aufgaben aufgetragen, die in
dieser konkreten und umfassenden Form bisher nicht durchzuführen waren. Die
Kosten, die in der Budgetplanung zu berücksichtigen sind, lassen sich anhand
der Unterlagen der Europäischen Kommission und den Erfahrungen der
Bundesministerien grob abschätzen: es wird mit anfänglichen Kosten (über die
Jahren 2005 bis 2012 einmalig aufzubringen) von rund 12-36 Millionen Euro
(jährlich durchschnittlich 1,5-4,5 Millionen Euro) und weitere jährliche Kosten
ab 2013 von rund 0,8-2,0 Millionen Euro zu rechnen sein. Diese Kosten sind
notwendig, um den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können.
In personeller Hinsicht werden durch die Vollziehung dieses Bundesgesetzes drei
zusätzliche Planstellen notwendig.
Auswirkungen
auf den Beschäftigungs- und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine, da die
Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten zu setzen sind und daher keinen
spezifischen Wettbewerbsnachteil für Österreich im Verhältnis zu den
Haupthandelspartnern verursachen.
Besonderheiten
des Rechtserzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
A)
Allgemeiner Teil:
Der vorliegende
Entwurf für ein Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die
Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz –
Bundes-LärmG) – im Folgenden: Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – soll für den
Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der Richtlinie
2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S 12 – im
Folgenden: Umgebungslärmrichtlinie – in österreichische bundesgesetzliche
Vorschriften umsetzen. Zudem soll im geregelten Bereich (vor allem in
Zusammenhang mit der Erstellung von Aktionsplänen) auch eine Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30 – im
Folgenden: SUP-Richtlinie – erfolgen.
Die
Umgebungslärmrichtlinie ist die Basis eines gemeinsamen Europäischen Konzeptes
zur Verringerung der Auswirkungen von Umgebungslärm, wobei nicht nur
gesundheitlich bedenkliche Lärmpegel ins Auge gefasst werden, sondern auch der
als Belästigung empfundene Umgebungslärm eingedämmt werden soll. Die
vorgesehenen planerischen Maßnahmen sollen zudem auch der Erhaltung ruhiger
Gebiete dienen.
Der operative
Kerninhalt der Umgebungslärmrichtlinie ist die Einführung von so genannten
„strategischen Umgebungslärmkarten“, mit denen Flächen bzw. Zonen, in denen
sich bestimmte Lärmquellen befinden, mit den Lärmpegeln und der Ausbreitung des
Lärms dargestellt werden sollen. Mit diesen strategischen Umgebungslärmkarten
soll somit – zum Großteil auf Berechnungen basierend – die
Umgebungslärmsituation herrührend vom Verkehr auf Bundesstraßen der Kategorien
A und S, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen
sowie bestimmte Betriebsanlagen einschließlich Häfen, Kesselanlagen,
Bergbauanlagen und Abfallbehandlungsanlagen, – diese so genannten
„IPPC-Anlagen“ werden aber nur dann berücksichtigt, wenn sie sich in
definierten Ballungsräumen befinden. Auf den strategischen Umgebungslärmkarten
aufbauend sind „Aktionspläne“ auszuarbeiten, in denen die Vorstellungen zur
Verminderung von hohem Umgebungslärm ebenso enthalten sein sollen wie
allfällige Schritte zum Schutz von ruhigen Gebieten. Weiters sieht die
Umgebungslärmrichtlinie die Festlegung - einschließlich der grundsätzlichen
technischen Anknüpfungspunkte – von Lärmindizes vor, die in sämtlichen
Mitgliedstaaten zur Lärmbewertung (Messung, Berechnung) verwendet werden
sollen.
Mit dem ersten
Index („LDEN“, also ein Lärmindex für „day“,
„evening“, „night“), wird die Lärmsituation hinsichtlich ihres Grades der
Intensität über den gesamten Kalendertag beschrieben, der zweite Index (‘LNIGHT’) dient der Erhebung der nächtlichen Lärmpegel.
Vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wurde in Vorbereitung der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie im Jahr 2003
und zur Auseinandersetzung mit dem in der Umgebungslärmrichtlinie vorhandenen
technischen Handlungsspielraum bzw. Anpassungsbedarf das „Forum Schall“, eine
aus Ländervertretern bestehende Lärmexpertengruppe, in die
Umsetzungsvorarbeiten eingebunden. Das daraus resultierende
Empfehlungsprotokoll ist im Jänner 2004 fertig gestellt worden. Darin werden
technische Empfehlungen und Hinweise zur Eingrenzung einzelner Begriffe und
Formulierungen der Umgebungslärmrichtlinie ebenso dargeboten wie Mess- bzw.
Rechenmethoden vorgeschlagen. Auf dieser Basis wurde seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
auch der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) beauftragt, im
Zuge der Erarbeitung der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, „Technische
Anforderungen in Abstimmung mit dem Anwendungsbereich der
Umgebungslärmrichtlinie“ zu formulieren. Im Zuge der weiteren Umsetzung der
Umgebungslärmrichtlinie – mit Verordnung zum Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz –
soll festgelegt werden, welche Methoden für die Lärmmessung und -berechnung
sowie Bewertung im Bereich der Maßnahmen des Bundes zur Erhebung und
Beurteilung von Umgebungslärm zu verwenden sind.
Überhaupt macht
die vollständige Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie nicht nur die Erlassung
bundesgesetzlicher Regelungen notwendig, sondern erfordert zusätzlich
technische Präzisierungen – die zweckmäßigerweise in Form von
Durchführungsvorschriften zum Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz mit Verordnung
erlassen werden sollen – sowie ergänzende Regelungen im Kompetenzbereich der
Länder.
Da eine
gesamthafte Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in einem Bundesgesetz auf
Grund der derzeitigen Verfassungslage nicht möglich ist, wurde seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eine Bund-Länder Koordinationsplattform installiert, um einer koordinierten
Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in Österreich auf Bundes- und Landesebene
den Weg zu bereiten. In diesem Gremium waren Bundesländer und die auf Grund der
derzeit gültigen Aufgabenverteilung hauptsächlich befassten Bundesministerien
vertreten. Zur Unterstützung der Umsetzungsarbeiten für die
Umgebungslärmrichtlinie wurden auch der Verfassungsdienst des
Bundeskanzleramtes sowie externe Experten um Beiträge ersucht.
Es ist davon
auszugehen, dass die vollständige Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in
Österreich letztlich mittels eines Bundesgesetzes, darauf beruhenden
Verordnungen sowie durch landesgesetzliche Regelungen erfolgen wird. Seitens
des Bundes wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf jener Rahmen zur Umsetzung
der Umgebungslärmrichtlinie geschaffen, der für die Vollziehung auf Bundesebene
notwendig ist. In legislativer Hinsicht in Bezug auf
Landesumgebungslärmvorschriften konnte eine Detailabstimmung jedoch bisher noch
nicht erfolgen. Im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union den Erfordernissen der Umgebungslärmrichtlinie ab dem 18. Juli 2004
nachzukommen haben, ist die Ergreifung von konkreten Umsetzungsschritten
bereits dringlich und von Seiten des Bundes durch die rasche Beschlussfassung
über ein Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und die Erlassung der notwendigen
Durchführungsvorschriften auf Verordnungsebene zügig zu erledigen.
Die Verteilung der
Vollzugszuständigkeiten innerhalb der Bundesbehörden folgt gemäß dem
vorliegenden Entwurf der bisherigen Aufgabenverteilung innerhalb der
Bundesregierung – jeder berührte Bundesminister soll für seinen Vollzugsbereich
auch zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes als oberste Behörde zuständig sein
(der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Verkehrsträger,
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Betriebsanlagen,
Bergbauanlagen und Kesselanlagen, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für bestimmte
Abfallbehandlungsanlagen), die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen sind
jedoch auf die Aufgaben beschränkt, für die gemäß der Umgebungslärmrichtlinie
national Zuständigkeiten festzulegen sind. Die zur Erledigung dieser Pflichten
notwendigen Vorarbeiten, z.B. in Bezug auf die Vorgangsweise, wie die
zuständigen Bundesminister die Datensammlung betreffend Lärmmessungs-, Berechnungs-
und Bewertungsunterlagen konkret durchführen, soll in diesem Bundesgesetz nicht
gesetzlich geregelt werden. Es bleibt jedem Ressort als innerorganisatorische
Frage selbst überlassen, die beste Vorgangsweise zu wählen, wobei natürlich die
technischen Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie und die in den
Durchführungsmaßnahmen zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Konkretisierungen für
alle in gleicher Weise gelten und zu erfüllen sein werden.
Die Wahrnehmung
der Aufgaben nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erfolgt – da
insbesondere auch den strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und
(Teil-)Aktionsplänen keine normative Wirkung zukommt – in schlichter
Hoheitsverwaltung. Ausschlaggebend für die schlichte Hoheitsverwaltung ist,
dass bestimmte Handlungen – wie z.B. die Ausarbeitung der strategischen
(Teil-)Umgebungslärmkarten und (Teil-)Aktionspläne – gesetzt werden, die sowohl
im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung angetroffen werden können, also für sich „neutral“
sind (vgl. z.B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1.Auflage 1998;
2.Auflage 2003) Rz. 729 ff).
Für die
Beschaffung der zur Erstellung von strategischen Umgebungslärmkarten
erforderlichen Daten über Lärmquellen und Lärmpegel wird eine praktische
Vorgangsweise nahe liegend sein. Dabei soll die jeweils wirtschaftlich
sinnvollste Vorgangsweise für die Gewinnung der „Lärm-Rohdaten“ gewählt werden
können. Die notwendigen Schritte wird jedes zuständige Ressort für sich in
geeigneter Weise zu setzen haben, wobei im Verkehrsbereich die
Infrastrukturbetreiber durch deren Aufsichtsbehörden bzw. Eigentümervertreter
beauftragt werden könnten, entsprechende Lärmmess- und Berechnungsdaten an das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln; im
Umweltbereich (betreffend Lärmdaten zu Abfallbehandlungsanlagen und
Zusammenführung aller Teil-Umgebungslärmkarten und strategischen
Umgebungslärmkarten, Bereitstellung der Informationen zum Bundesumgebungslärm
für die Öffentlichkeit) könnte die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des
Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 idgF., herangezogen
werden (diese Vorgangsweise steht auch allen anderen Ressorts offen).
Angelegenheiten
der Landesgesetzgebung sind nicht Gegenstand dieses Gesetzesvorhabens und
werden daher nicht berührt. Eine in technischer Hinsicht abgestimmte
Vorgangsweise, die dazu führt, dass letztlich strategische Umgebungslärmkarten
des Bundes und jene der Länder (die etwa in Ballungsgebieten den Lärm von
Landesstraßen entsprechend zu erfassen und zu dokumentieren haben werden)
kompatibel sind und eine einheitliche Öffentlichkeitsinformation und
Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
ermöglicht, ist aber wünschenswert. Auch Aktionspläne sollten zwischen Bund und
Ländern abgestimmt werden können. Die Länder werden daher eingeladen, auch im
Bereich der Landesumsetzung der Umgebungslärmrichtlinie die Ausarbeitung der
strategischen Umgebungslärmkarten und die Überlegungen zu Aktionsplänen in
einer Art und Weise zu regeln, die mit dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
kompatibel ist.
Zur
Kompetenzfrage:
a) Zur
kompetenzrechtlichen Situation in Bezug auf die Erlassung eines
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes:
Die Zuständigkeit
des Bundesgesetzgebers zur Erlassung des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes
ergibt sich aus Art. 10 Abs. 8 bis 10 und 12 B-VG (Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie, Verkehrswesen, Bergwesen, Abfallwirtschaft
hinsichtlich gefährlicher Abfälle). Der Bundesgesetzgeber hat im Konnex mit den
bestehenden Bundesregelungen in den genannten Verwaltungsbereichen auch dafür
Sorge zu tragen, dass die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Einführung
von Maßnahmen zur Erhebung und Verminderung von Umgebungslärm aus den Quellen,
für die eine Bundeszuständigkeit besteht, erfüllt werden.
Das primäre Ziel
der mit Bundesgesetz für den Bereich des Bundes umzusetzenden
Umgebungslärmrichtlinie besteht darin (Art. 1 Abs. 1 der
Umgebungslärmrichtlinie),
„[…]
ein gemeinsames Konzept fest(zu)legen, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen,
einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen
vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu werden schrittweise die folgenden
Maßnahmen durchgeführt:
a) Ermittlung
der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die
Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden;
b) Sicherstellung
der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen;
c) auf
der Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten Annahme von Aktionsplänen durch die
Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und
insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche
Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in
den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.“
Damit sind auch
die für die kompetenzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Richtlinieninhalte
grob umschrieben.
Von den
Legaldefinitionen des Art. 3 der Umgebungslärmrichtlinie erscheinen im
gegebenen Zusammenhang bedeutsam:
„[Im
Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck]
a) „Umgebungslärm“
unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von
Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen
für industrielle Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des
Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung ausgeht;
b) „gesundheitsschädliche
Auswirkungen“ negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen;
c) „Belästigung“
den Grad der Lärmbelästigung in der Umgebung, der mit Hilfe von Feldstudien
festgestellt wird;
d) „Lärmindex“
eine physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit
gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht;[…]“
Die
Umgebungslärmrichtlinie soll neben der Vorbeugung oder Minderung von
schädlichen Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm
gemäß Art. 1 Abs. 2 auch eine Grundlage für die Einführung von
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen
darstellen; dies sind insbesondere Straßen- und Schienenfahrzeuge, Flugzeuge,
Verkehrsinfrastruktureinrichtungen, Geräte, die für die Verwendung im Freien
vorgesehen sind, Ausrüstungen für die Industrie sowie ortsbewegliche Maschinen.
Die
Umgebungslärmrichtlinie bezieht sich somit auf bestimmte Lärmquellen und
normiert Maßnahmen zur Bekämpfung von Lärm, der für diese Sachgebiete (z.B.
Verkehrswesen bezüglich der Bundesstraßen, Eisenbahnen, der Luftfahrt, der
Schifffahrt, Kraftfahrwesen, Straßenpolizei, Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie udgl.) typisch ist. Da somit für bestimmte Verwaltungsmaterien
typische Gefahren bekämpft werden sollen, unterfallen auch die Maßnahmen der
Lärmbekämpfung jenen Kompetenztatbeständen, denen die jeweiligen
Verwaltungsmaterien zuzuordnen sind (VfSlg. 3650/1959; 7582/1975;
8035/1977).
Der
Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Regelungen zum
Schutz vor Lärm gemäß dem Adhäsionsprinzip der Hauptmaterie folgen: So legte er
z.B. in seinem Erkenntnis VfSlg. 6262/1970 dar, dass die Erlassung von
Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden
Baustellenlärms gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der
Länder falle, soweit es sich um Bauführungen handle, die von den Bauordnungen
erfasst seien.
In seinem
Erkenntnis VfSlg. 11493/1987 machte der Verfassungsgerichtshof weiters
deutlich, dass der Umstand, dass die Belästigungen, deren Hintanhaltung ein
zeitlich begrenztes Fahrverbot dienen sollte, durch den Straßenverkehr
hervorgerufen werde, es erlaube, eine das Verkehrsgeschehen regelnde Norm auch
dann als eine dem Kompetenztatbestand Straßenpolizei zugehörige Vorschrift
anzusehen, wenn ihr Zweck nicht in der Wahrung der Sicherheit, Flüssigkeit und
Leichtigkeit des Verkehrs, sondern im Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen
durch Verkehrslärm liege. Dem Lärmschutz dienende Verkehrsbeschränkungen
unterliegen somit – so der Verfassungsgerichtshof – dem Kompetenztatbestand
„Straßenpolizei“.
Lärm muss daher
als Querschnittsmaterie angesehen werden. Daraus folgt, dass der Bund Maßnahmen
der Lärmabwehr im Hinblick auf jene Verwaltungsmaterien verfügen kann, für
deren gesetzliche Regelung oder Vollziehung er nach der Kompetenzverteilung
zuständig ist, während die Länder Maßnahmen im Hinblick auf die
Verwaltungsmaterien treffen können, zu deren gesetzlicher Regelung oder
Vollziehung sie nach der Kompetenzverteilung befugt sind.
b) Zur
kompetenzrechtlichen Situation in Bezug auf die Ausarbeitung von Aktionsplänen
und strategischen Umgebungslärmkarten:
Für die Erlassung
des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes ist die Kompetenzverteilung gemäß
Art. 10 B-VG zwischen Bund und Ländern zu beachten sowie auf die geltende
Aufgabenverteilung zwischen den Bundesministerien abzustellen. Außerdem stellt
sich die Frage, wer kompetenzrechtlich befugt ist, Aktionspläne (federführend)
zu erstellen und diese in weiterer Folge durchzuführen hat. Art. 8 der
Umgebungslärmrichtlinie sieht Aktionspläne der Mitgliedstaaten vor, „mit denen [...] Lärmprobleme und Lärmauswirkungen,
erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung“ für Orte in der
Nähe der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken und der Großflughäfen
sowie für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern geregelt
werden. Die in den Plänen genannten Maßnahmen sind in das Ermessen der
zuständigen Behörden gestellt. Art. 1 Abs. 1 lit. c der
Umgebungslärmrichtlinie formuliert ihr Ziel, den Umgebungslärm soweit
erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung
gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und
die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend
ist.
Anhang V der
Umgebungslärmrichtlinie gewährt Aufschlüsse über den rechtlichen Charakter von
Aktionsplänen. Sie haben bestimmte Angaben und Unterlagen, insbesondere die
geplanten Maßnahmen, zu enthalten. Ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bei
seiner Erstellung ist vorgesehen (Art. 8 Abs. 7). Der Aktionsplan
stellt sich als Planungsinstrument ohne rechtlich bindende Wirkung dar und ist
im System der österreichischen Bundesverfassung nicht als Verordnung
einzustufen.
Die Durchführung
von Maßnahmen, die in Aktionsplänen angeführt sind, ist dabei nicht Gegenstand
dieses Bundesgesetzes, sondern soll sich nach den geltenden, einschlägigen
Verwaltungsmaterien richten, da oftmals sektoren- und
verkehrsträgerübergreifende Aktionsmaßnahmen (z.B.: Tempolimitierung (StVO) und
Lärmschutzwände (Landesstraßengesetze)) geplant werden könnten. Wenn nun zur
Verminderung des Lärms, dem Anrainer z.B. durch den Straßenverkehr ausgesetzt
sind, unterschiedliche Maßnahmen in Betracht kommen, die kompetenzrechtlich
unterschiedlich einzuordnen sind, z.B. straßenpolizeiliche
(Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrverbote) und straßenbauliche
(Lärmschutzwände, Flüsterasphalt), somit für diese Maßnahmen eine einheitliche
Regelungskompetenz fehlt, so können auch nicht Bund oder Land eine gesetzliche
Grundlage für einen kompetenzübergreifenden Aktionsplan schaffen.
Nach Art. 8
der Umgebungslärmrichtlinie sind strategische Umgebungslärmkarten für
Ballungsräume mit mehr als 250 000/100 000 Einwohnern sowie für
Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen zu erstellen.
Sie sollen die Grundlagen der Aktionspläne bilden (Art. 1 Abs. 1
Buchst. c).
Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sind ohne weiteres
materienspezifischen Lärmquellen zuzuordnen. Der Lärm in Ballungsräumen käme
hingegen wohl grundsätzlich als eine allgemeine, d.h. nicht einer bestimmten
Materie zuzuordnende Angelegenheit in Betracht. Allerdings scheint die
Umgebungslärmrichtlinie keine „materienübergreifenden“ strategischen
Umgebungslärmkarten im Sinne zu haben. Abschnitte 3 und 8 des
Anhangs IV lauten:
„3.
Strategische Lärmkarten für Ballungsräume weisen besonders Lärm aus folgenden
Quellen aus:
- Straßenverkehr,
- Eisenbahnverkehr,
- Flughäfen,
- Industriegelände,
einschließlich Häfen.“
„8.
Für Ballungsräume werden verschiedene strategische Lärmkarten jeweils für den
Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm
getrennt erstellt. Zusätzlich können Karten für andere Lärmquellen erstellt werden.“
Wenn und insofern
(bloß) materienspezifische Umgebungslärmkarten zu erstellen sind, verbleibt es
bei der oben dargestellten Kompetenzsituation.
Da die
Umgebungslärmrichtlinie nicht vorgibt, welche Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu
treffen sind, kann im Beispielsfall Tempolimitierung/Lärmschutzwände keine
eindeutige Zuweisung der Umsetzungszuständigkeit erfolgen. Vielmehr bleibt jede
Gebietskörperschaft für die in ihren Kompetenzbereich fallenden Maßnahmen
zuständig. Daher lässt es der vorliegende Entwurf offen, welche konkreten
Inhalte in Aktionspläne aufzunehmen sind, und deckt für den Fall, dass keine
sich gegenseitig ergänzenden Bundes- und Landesaktionspläne vorliegen, nur die
Planung und (spätere) Durchführung von Maßnahmen im Aufgabenbereich des Bundes
ab; dies schließt allerdings nicht aus, dass in einem Bundesaktionsplan
landesrechtliche Maßnahmen, die bereits bestehen oder beschlossen sind, als
Referenz tatbestandsmäßig angeführt werden (z.B. das Zitat der geltenden
Flächenwidmung).
Eine gewisse
Entscheidungsregel bezüglich einer bundesverfassungsrechtlichen Verpflichtung
bei der Ergreifung von Maßnahmen kann auch aus der der Bundesverfassung
innewohnenden Rücksichtnahmepflicht abgeleitet werden. Diese
(VfSlg. 10292/1984)
„verbietet
dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen
Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen
gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu,
eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen
mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu
treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt.“
Diese
verfassungsrechtliche Rücksichtnahmepflicht ist in Bezug auf die Abstimmung der
technischen Grundlagen der Erhebung und Bewertung von Umgebungslärm auch hier
zur Richtschnur genommen worden und sollte einer technischen Kooperation
zwischen Bund und Ländern bei den Maßnahmen in Verbindung mit Umgebungslärm im
Bundes- und Landesbereich den Weg bereiten, insbesondere hinsichtlich der
Vergleichbarkeit der strategischen Umgebungslärmkarten und der Akkordierung bei
allfälligen Aktionsplänen, soweit zu solchen des Bundes auch aus dem Bereich
der Landesvollziehung inhaltliche Beiträge geleistet werden und umgekehrt.
Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass sich die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie auf
Bundesebene auf Verwaltungsmaterien beschränken muss, in denen der Bund zur
Erlassung von Gesetzen zuständig ist, da Lärm als so genannte
„Querschnittsmaterie“ nur soweit Gegenstand bundesgesetzlicher Regelungen sein
darf, als diese in Zusammenhang mit anderen bundesgesetzlich geregelten
Materien stehen bzw. der Lärm von Verursachern ausgeht, die einer mit bundesrechtlichen
Schutzvorschriften versehenen Tätigkeit nachgehen. In Anknüpfung an die
Zuständigkeiten des Bundes in den Bereichen (Art. 10 Abs. 8 bis 10
und 12 B-VG) „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, „Verkehrswesen“,
„Bergwesen“ und „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle“ werden die
folgenden „Lärmverursacher“ von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als
Kernbereich der kompetenzrechtlichen Grundlagen des Bundes erfasst:
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit Verkehr auf Bundesstraßen der Kategorien A und S,
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr entlang des Schienennetzes,
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit dem zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen im Sinne
des § 64 Luftfahrtgesetz sowie Militärflugplätzen mit ziviler Mitbenützung
im Sinne des § 62 Luftfahrtgesetz, sofern diese über einen
Zivilflughafenbetrieb mit internationalen Zivilluftverkehr und die hiefür
erforderlichen Einrichtungen verfügt und
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit dem Betreiben bestimmter Anlagen (so genannter
„IPPC-Anlagen“ im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 96/61/EG über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.
Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) in Ballungsräumen
Kosten
Die Vollziehung
des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes wird für den Bund mit entsprechenden
Kosten verbunden sein. Da diese Maßnahmen jedoch auf eine
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung (im Wesentlichen die
Umgebungslärmrichtlinie) zurückzuführen sind – und günstigere Alternativen derzeit
nicht zur Verfügung stehen – sind diese Kosten in den Ansätzen der jeweils mit
der Vollziehung beauftragten Bundesministerien zu veranschlagen und aus dem
Bundesbudget zu bedecken, soweit keine Überwälzung auf die Betreiber der
jeweiligen Lärm verursachenden Einrichtungen erfolgt. Eine Kostenüberwälzung
könnte – wie auch die Verpflichtung zur Erstellung des notwendigen
Grundlagendatenmaterials – in den entsprechenden Materiengesetzen vorgesehen
werden; zudem könnte dies der Bund als Eigentümer verschiedener
Infrastruktureinrichtungen auch anordnen.
Die Kosten für die
Durchführung dieses Bundesgesetzes sind also grundsätzlich aus den Mitteln des
jeweils zuständigen Ressorts zu bedecken. Hierdurch werden Vereinbarungen
zwischen den Gebietskörperschaften über Lärmschutzmaßnahmen an
Eisenbahnstrecken auch nicht berührt. Um eine größtmögliche Flexibilität und
Effektivität bei der Erstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten
und der (Teil-)Aktionspläne zu gewährleisten, ermöglicht das Bundes-LärmG dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dort – wo dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich
scheint – die Zuständigkeit zu deren Erstellung an den Landeshauptmann zu
delegieren. Überträgt ein Bundesminister dem Landeshauptmann Aufgaben nach dem
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, so erfolgt dies – da schlichte
Hoheitsverwaltung vorliegt – in Anwendung der Grundsätze der mittelbaren
Bundesverwaltung. Die Kostentragung richtet sich in diesem Fall nach den
Kostentragungsregeln in der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948
idgF.).
Soweit für den
Bereich der Straßenbahnstrecken dem Landeshauptmann Vollzugsaufgaben zugewiesen
werden, liegt eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102
B-VG) vor. Die Normierung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes für bestimmte
Vollzugsaufgaben nach diesem Bundesgesetz erscheint deshalb sinnvoll, weil das
Eisenbahngesetz 1957 (§ 12 Abs. 2) insbesondere für den Bereich der
Straßenbahnen den Landeshauptmann
in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig macht. Dieser Aufgabenverteilung
sollte für die Straßenbahnstrecken
zweckmäßigerweise gefolgt werden. Auch in diesem Fall richtet sich die
Kostentragung nach den Kostentragungsregeln in der mittelbaren Bundesverwaltung
(§ 2 F-VG 1948 idgF.).
Durch die Aufgabe,
Lärmquellen zu lokalisieren, den dort verursachten Lärm zu messen oder zu
berechnen, weiters strategische Umgebungslärmkarten zu erstellen, Aktionspläne
auszuarbeiten, die Öffentlichkeit laufend zu informieren und die
Berichtspflichten wahrzunehmen, wird sowohl ein entsprechender Personalaufwand,
als auch ein entsprechender Sachaufwand verursacht werden. Ein Teil dieses
Sachaufwandes entsteht aus der Aufgabe, die „Rohdaten“ für die strategischen
Umgebungslärmkarten zu erstellen bzw. zuzukaufen (dieser Anteil könnte durch
Überwälzung reduziert werden).
Zur
Abschätzung der durch die Vollziehung des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zu
erwartenden Kosten:
Das
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz sieht in erster Linie die Ausarbeitung von
strategischen Umgebungslärmkarten und Aktionsplänen und die Information der
Öffentlichkeit im Verantwortungsbereich der Bundesminister vor.
Kostenrelevant
sind dabei primär die Aufgaben: „Lärmmessung bzw. Lärmberechnung“, „Erstellung
von strategischen Umgebungslärmkarten“, „Erstellung von Aktionsplänen“ und
„Öffentlichkeitsinformation“ sowie „Berichtslegung an die Europäische
Kommission“.
Die Kosten für die
Lärmberechnung und Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten für
Ballungsräume können anhand von Kostenkalkulationen, die bei früher erstellten
Lärmkarten explizit für die Lärmkartenerstellung angestellt worden sind und
anhand vergleichbarer Arbeiten bestimmt werden. Die Kosten für strategische
Umgebungslärmkarten für „IPPC-Anlagen“ sind nur im Rahmen der Kosten für
Ballungsräume relevant, da die entsprechenden Lärminformationen für
„IPPC-Anlagen“ nur in Ballungsräumen zu berücksichtigen sind. Von den rund 400
„IPPC-Anlagen“ in Österreich befinden sich – unter Berücksichtung der in
Aussicht genommenen Festlegung der Ballungsräume – rund 60 Anlagen in
Ballungsräumen.
Unter
Zugrundelegung dieser Vorbedingungen, Überlegungen und Abschätzungsparameter
können die Kosten folgendermaßen grob abgeschätzt und zusammengefasst werden:
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für Ballungsräume (einschließlich
„IPPC-Anlagen“)
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für Ballungsräume Gesamtkosten von
0,50 Euro je Einwohner zur Grundlagenerarbeitung. In den zu berücksichtigenden
Ballungsräumen Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck leben ca. 2.300.000
Einwohner, sodass der Vollzug dieses Bundesgesetzes aus den vorgesehenen
Maßnahmen in Ballungsräumen einmalige Kosten (Anlaufkosten) in der Höhe von
1.150.000 Euro verursacht. Diese Kosten werden sich auf die beiden
Umsetzungsstufen (2008/2012) aufteilen.
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für Bundesstraßen (Straßen der Kategorien A und
S)
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für Bundesstraßen Gesamtkosten von 650
Euro bis 6.250 Euro je Streckenkilometer zur Grundlagenerarbeitung.
In der ersten
Phase sind die Grundlagen für 1300 Kilometer Bundesstraßen A und S
einmalig zu erarbeiten, wodurch Kosten in der Höhe von 845.000 Euro bis
8.125.000 Euro anfallen. In der zweiten Phase sind weitere 800 Kilometer an
Bundesstraßen A und S zu berücksichtigen (zusätzlich 520.000 Euro bis 5.000.000
Euro). Insgesamt sind die einmaligen Kosten im Bereich Straße somit mit
1.365.000 Euro bis 13.125.000 Euro zu veranschlagen.
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für Eisenbahnstrecken
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für das Schienennetz Gesamtkosten von
900 Euro bis 1728 Euro je Streckenkilometer zur Grundlagenerarbeitung.
In der ersten
Phase sind die Grundlagen für 1100 Kilometer Schienennetz einmalig zu
erarbeiten, wodurch Kosten in der Höhe 990.000 Euro bis 1.900.708 Euro
anfallen. In der zweiten Phase sind weitere 1300 Kilometer Schienennetz zu
berücksichtigen (zusätzlich 1.170.000 Euro bis 2.246.292 Euro). Insgesamt sind
die einmaligen Kosten im Bereich Eisenbahn somit mit 2.160.000 Euro bis
4.147.000 Euro zu veranschlagen.
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für den zivilen Flugverkehr
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für den Umgebungslärm im Bereich von
Flughäfen Gesamtkosten von je 50.000 Euro bis 70.000 euro für die sechs vom
Geltungsbereich erfassten österreichischen Flughäfen sowie zusätzliche 250.000
Euro für den Flughafen Wien-Schwechat zur Grundlagenerarbeitung für alle
Flughäfen. Insgesamt sind die einmaligen Kosten im Bereich Flugverkehr somit
mit 500.000 Euro bis 600.000 Euro zu veranschlagen.
Kosten
aus einer allfälligen Umsetzung von Maßnahmen, die in Aktionsplänen enthalten
sind
Die Kosten der
allfälligen Umsetzung von Maßnahmen, die in Aktionsplänen enthalten sein
werden, sind hier nicht berücksichtigt, da diese Maßnahmen nicht gemäß dem
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zu setzen sein werden, sondern nach den
einschlägigen besonderen Verwaltungsvorschriften (etwa StVO, Luftfahrtgesetz,
GewO 1994, etc.)
Kosten
aus der Datenaufbereitung und Erstellung der Informationstechnik
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für die Datenaufbereitung, die
Erstellung und das Design der Informationsplattformen Kosten in der Höhe von
rund 5 % der Datenerhebungskosten, somit einmalig 300.000 Euro bis 900.000
Euro.
Gesamter
einmaliger Aufwand
Für die
Lärmmessung und -berechnung, für die Erstellung von strategischen
Umgebungslärmkarten und entsprechender Modelle, für die elektronische
Datenaufbereitung und Erstellung der Module für die Information der
Öffentlichkeit ergeben sich unter Berücksichtigung der Personalkosten für den
Zeitraum 2005 bis 2012 daher insgesamt für die Phase 2005 bis 2012 anfängliche
Vollzugskosten in der Höhe von 12.195.000 Euro bis 36.242.000 Euro (jährlicher
Durchschnitt: 1.524.375 Euro bis 4.530.250 Euro).
Laufender
jährlicher Folgeaufwand (Sachaufwand)
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für laufende Wartung und
Aktualisierung der den Umgebungslärm betreffenden Informationsinstrumente
jährliche Kosten in der Höhe von rund 10 % der Datenerhebungskosten, somit
jährlich 600.000 Euro bis 1.800.000 Euro.
Laufender
jährlicher Folgeaufwand (Personalaufwand)
Zusätzlich zum
Sachaufwand ist der Personalaufwand zu berücksichtigen, der notwendig sein
wird, um die Vollziehung eines Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes gewährleisten
zu können. Es ist davon auszugehen, dass im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie bereits jetzt teilweise Kapazitäten vorhanden sind,
bei verkehrsplanerischen und steuernden Maßnahmen auch Lärmaspekte zu
berücksichtigen. Die Zusammenführung der (extern beschafften) Grundlagendaten
sollte durch einen zusätzlichen Bediensteten (eine zusätzliche Bedienstete)
erreicht werden können. Eine ähnliche Situation ist auch im Bereich Anlagen im
Verantwortungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
vorzufinden, wo durch einen zusätzlichen Bediensteten das Auslangen gefunden
werden sollte. Auch im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft sollte der Personalaufwand in diesen engen Grenzen
gehalten werden können und der Aufwand durch einen zusätzlichen Mitarbeiter
(eine zusätzliche Mitarbeiterin) bewältigbar sein. Auf Grund dieser drei
zusätzlich erforderlichen Planstellen ist mit einem zusätzlichen jährlichen
Aufwand von 240.000 Euro zu rechnen.
Gesamtaufwand
Somit ergibt sich
insgesamt die folgende Kostenabschätzung:
Einmalige Kosten
(Sach- und Personalaufwand): rund 12.195.000 Euro bis 36.242.000 Euro
(jährlicher Durchschnitt: 1.524.375 Euro bis 4.530.250 Euro), insgesamt
aufzubringen in den Jahren 2005 bis 2012;
Laufende jährliche
Kosten aus dem Personal- und Sachaufwand, beginnend mit dem Jahr 2013: rund
840.000 Euro bis 2.040.000 Euro.
Auswirkungen auf
den Wirtschaftsstandort Österreich und die Beschäftigungssituation in
Österreich sind dadurch nicht zu erwarten. Da die Umgebungslärmrichtlinie von
allen Mitgliedstaaten umzusetzen ist, bilden diese Kosten keinen komparativen
Nachteil gegenüber den anderen EU-Mitgliedstaaten. Langfristig sollte die
Umsetzung als sinnvolle Investition in objektive Planungs- und
Entscheidungsgrundlagen positive volkswirtschaftliche Auswirkungen zeitigen.
Zum
Verfahren:
Es sind keine
Besonderheiten im Rechtssetzungsverfahren zu berücksichtigen. Als
Umsetzungsmaßnahme ist dieses Bundesgesetz der Europäischen Kommission nicht
vorab, sondern nach erfolgtem Inkrafttreten zu notifizieren.
B)
Besonderer Teil
Zu § 1:
Die Zielbestimmung
ist inhaltlich weitgehend und im Wortlaut teilweise identisch mit der
Umgebungslärmrichtlinie: schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die
menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm
soll vorgebeugt oder entgegengewirkt werden. Es sollen die
Umgebungslärmbelastungen kartographisch erfasst und dargestellt, die
Öffentlichkeit informiert und Aktionspläne ausgearbeitet werden.
Das
gegenständliche Bundesgesetz hat somit die in § 1 näher beschriebene
Zielsetzung, in erster Linie aussagekräftige Planungsgrundlagen für die
Beurteilung des von bestimmten Lärmquellen ausgehenden Umgebungslärms zu
gewinnen, diese Daten der Öffentlichkeit (und der Europäischen Kommission)
zugänglich zu machen, und auf der Grundlage dieser Daten „Maßnahmenpakete“ zu
planen, um allfällige hohe Belastungen aus Umgebungslärm zu reduzieren bzw. um
ruhige Gebiete auch weiterhin zu schützen.
Durchführungsmaßnahmen
zur effektiven Lärmverminderung sind im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Bundesgesetz nur mittelbar über die „Aktionspläne“ im Sinne des § 7
angesprochen und jeweils auf Grund der einschlägigen besonderen
Verwaltungsvorschriften umzusetzen.
Zu § 2:
In Anknüpfung an
die Zuständigkeiten des Bundes in den Bereichen (Art. 10 Abs. 8 bis
10 und 12 B-VG) „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“,
„Verkehrswesen“, „Bergwesen“ und „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher
Abfälle“ sind die folgenden „Lärmverursacher“ von den Bestimmungen des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG) auf den kompetenzrechtlichen
Grundlagen des Bundes erfasst:
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit Verkehr auf Bundesstraßen der Kategorien A und S,
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr entlang des Schienennetzes,
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit dem zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen im Sinne
des § 64 Luftfahrtgesetz sowie Militärflugplätzen mit ziviler Mitbenützung
im Sinne des § 62 Luftfahrtgesetz, sofern diese über einen
Zivilflughafenbetrieb mit internationalem Zivilluftverkehr und die hiefür
erforderlichen Einrichtungen verfügen und
- Tätigkeiten
in Zusammenhang mit dem Betreiben bestimmter Anlagen (so genannter „IPPC-Anlagen“
im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom
10.10.1996 S. 26) in Ballungsräumen.
Die vorgesehenen
Umgebungslärmerhebungen und planerischen Maßnahmen bis hin zu den in
Aktionsplänen vorzusehenden beabsichtigten Maßnahmen beziehen sich daher immer
nur auf die aufgezählten Lärmquellen beziehungsweise hinsichtlich der
Darstellung der Lärmpegelsituation auf die Umgebungszonen, in denen der Lärm
aus den genannten Quellen einen bestimmten Pegelwert erreicht. Sie beziehen
sich auf ruhige Gebiete insoweit, als für diese Planungen zu ihrem Schutz
erstellt werden sollten.
Zu § 3:
In § 3 des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes sind die für dieses Bundesgesetz
einschlägigen Begriffsbestimmungen beschrieben, wobei – teilweise – deren
weitere technisch-fachliche Festlegung in den Ausführungsvorschriften zu diesem
Bundesgesetz (die gemäß § 11 zu erlassen sein werden und im Wesentlichen
eine an die österreichischen Anforderungen angepasste Wiedergabe der Anhänge
der Umgebungslärmrichtlinie darstellen werden) zu erfolgen haben wird.
Die
Begriffsbestimmungen sind durchwegs „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ zu
verstehen.
Als
„Umgebungslärm“ wird jener Lärm definiert, der von den oben angeführten
Lärmquellen ausgeht (Verkehr auf Bundesstraßen A und S, Eisenbahnverkehr,
ziviler Flugverkehr, Industrielärm aus IPPC-Anlagen in Ballungsräumen).
Lärm aus anderen
Quellen – etwa laute Musik aus Wohnungen, Lärm von Veranstaltungen und
Konzerten im Freien, aber auch Lärm vom Straßenverkehr auf Landesstraßen oder
von militärischen Flugbewegungen fallen weder in die Definition des
Umgebungslärms im Sinne dieses Bundesgesetzes noch in den Geltungsbereich
dieser Vorschriften.
Die Definition der
„Lärmindizes“ beschreibt gemittelte Lärmpegel (Schallpegel) in Dezibel über
bestimmte Zeitabschnitte. Wie von der umzusetzenden Umgebungslärmrichtlinie
sinngemäß vorgegeben, gibt es einen umfassenden Lärmindex Lden für
einen Zeitabschnitt von 24 Stunden, der sich aus den Lärmindizes für Tag, Abend
und Nacht zusammensetzt. Die Berechnungsmethode für den Lden wird
mit der Verordnung gemäß § 11 richtlinienkonform auszuführen sein. Neu für
Österreich ist damit die Einführung eines Abendzeitraumes bei der
Lärmpegelerfassung. Betreffend die Festlegung des Abendzeitraums sprachen sich
auch die Bundesländer mehrheitlich für den Zeitraum von 19.00 bis 22.00 Uhr
aus, ein angemessener Zeitabschnitt, der durchaus auch im allgemeinen
Verständnis als Abend aufgefasst wird. Der Lärmindex Lnight wird zur
Beurteilung der Umgebungslärmbelastung in der Nacht wie bisher getrennt
ermittelt und in einer eigenen Umgebungslärmkarte dargestellt. Der höhere
Schutz des Nachtzeitraumes ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr kann damit für Österreich
beibehalten werden.
Die Aufgabe
„Ballungsräume“ (§ 3 Abs. 3) zu definieren, ergibt sich aus der
umzusetzenden Umgebungslärmrichtlinie. Diese Bezeichnung wird lediglich zur
Umschreibung von bestimmten geschlossen besiedelten Gebieten mit einer – von
den Mitgliedstaaten näher festzulegenden – Bevölkerungsdichte pro
Quadratkilometer für Zwecke der Erhebung und (kartographischen) Darstellung des
vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Umgebungslärm in diesen Gebieten
verwendet. Diese Definition steht in keinerlei anderem Zusammenhang,
insbesondere auch nicht mit Gesichtspunkten der Raumordnung beziehungsweise
-planung oder der städtischen Entwicklung (ein solcher Zusammenhang ist schon
wegen der dafür nicht gegebenen Zuständigkeit des Bundes ausgeschlossen).
Die genaue
gebiets- und flächenmäßig auf Karten dargestellte Festlegung der
„Umgebungslärm-Ballungsräume“ gemäß diesem Bundesgesetz soll auf der Grundlage
der in der Definition in § 3 Abs. 3 enthaltenen Kriterien mit
Verordnung gemäß § 11 durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit erfolgen. Dabei wird eine weitestgehende inhaltliche
Abstimmung mit den Gebieten, die die Länder für ihren Bereich zur näheren
Beschreibung der „Ballungsräume“ heranziehen, vorteilhaft sein. Die gewählte
Formulierung entspricht der im Zuge der Landesumweltreferentenkonferenz LURK
2004 seitens der Länder vorgeschlagenen Definition, indem sie auf eine
Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohner pro Bezugsgröße Gemeindegebiet
abstellt.
Durch die
ergänzende Aufnahme der Bezugsgröße „Gemeindegebietsteil“ soll ein flexibles
Abstellen auf unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Siedlungsentwicklungen
einerseits und eine möglichst effiziente Abwicklung andererseits ermöglicht
werden, da einerseits von einer Ballungsraumgemeinde Teile ohne städtischem
Charakter hinsichtlich der Wohnnutzung abgetrennt werden können (Agrarzonen,
Gebiete außerhalb des Dauersiedlungsraumes, reine Gewerbezonen ohne Wohnnutzung
etc). Ein Gemeindegebietsteil kann dann zu einem Ballungsraum hinzugezogen
werden, wenn das diesen Gemeindegebietsteil enthaltende Gemeindegebiet
insgesamt mehr als 1000 Einwohner pro Quadratkilometer hat.
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden auch „ruhige Gebiete“ mit
einem besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm definiert.
Die restlichen
Definitionen beziehen sich zum Großteil auf die zu erfassenden Verkehrswege,
wobei von den Straßen nur Bundesstraßen der Kategorien A und S (die
ehemaligen „Bundestrassen B“ sind von den nun dafür zuständigen Ländern zu
regeln), das Schienennetz, der zivile Flugverkehr auf Flughäfen im Sinne des § 64
Luftfahrtgesetz (dies sind alle Flughäfen für internationalen Flugverkehr,
keine rein innerösterreichischen Flugfelder) sowie Flugplätze im Sinne des
§ 62 Luftfahrtgesetz, sofern ein solcher über einen Zivilflughafenbetrieb
mit internationalem Zivilluftverkehr und die hiefür erforderlichen
Einrichtungen verfügt, erfasst werden.
Der Ausdruck „Gelände für industrielle Tätigkeiten“ wurde aus Art. 3
lit. a der Umgebungslärmrichtlinie übernommen und bezeichnet dort
bestimmte Anlagen bzw. Anlagenteile (im Sinne der GewO 1994 und anderer
österreichischer Materiengesetze mit anlagenspezifischem Inhalt, wie etwa das
Mineralrohstoffgesetz) sowie die in solchen Anlagen ausgeführten Tätigkeiten,
soweit von der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung („IPPC-Richtlinie“) erfasst werden. Damit fallen – von
den zahlreichen Gewerbe- und Industriebetrieben in Österreich – nur die
IPPC-Anlagen unter den Geltungsbereich des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes.
Für die Lärmerhebung und alle weiteren Maßnahmen wird aber –
gemeinschaftsrechtskonform – zusätzlich vorausgesetzt, dass eine IPPC-Anlage
sich in einem Ballungsraum befindet. Dies führt dazu, dass bei der Durchführung
dieses Bundesgesetzes die Lärmsituation von ca. 60 IPPC-Anlagen, die sich in
Ballungsräumen befinden, berücksichtigt werden wird. Angesprochen werden diese
Anlagen im Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz nicht als IPPC-Anlagen, sondern
unter Bezugnahme auf die jeweils einschlägigen Materiengesetze, nämlich GewO 1994,
Mineralrohstoffgesetz, EG-K sowie Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Der ebenfalls in § 3 definierte Begriff der „strategischen
Umgebungslärmkarte“ wird für eine (nach diesem Bundesgesetz) zu erstellende
kartographische Darstellung des Umgebungslärms in der Umgebung der erfassten
Lärmquellen unter Berücksichtigung der zu bewertenden (berechnenden bzw.
messenden) Lärmausbreitung und unter Darstellung der in den jeweiligen Zonen
auftretenden Schallpegel (in Dezibel) verwendet. Vorgesehen ist, dass jeweils
eine solche strategische Umgebungslärmkarte für den Straßenlärm auf Bundesstraßen A und S, den
Eisenbahnlärm, den Lärm vom zivilen Flugverkehr in der Umgebung von Flughäfen,
den Lärm in der Umgebung der IPPC-Anlagen (Teillärmkarten für die in den
jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft fallenden Anlagen) erstellt werden wird.
In Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie sind in § 3 Abs. 14 bzw.
15 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz auch die Begriffe „Schwellenwert“ und
„Grenzwert“ definiert.
Die Neubenennung des in der Richtlinie definierten „Grenzwertes“ war
erforderlich, um der österreichischen Situation Rechnung zu tragen, die keine
durchgängigen Grenzwertfestlegungen für Umgebungslärm kennt. Zusätzlich zum
Begriff „Grenzwert“ im Sinn der österreichischen Verwaltungsvorschriften wird
daher der Begriff „Schwellenwert für die Aktionsplanung“ eingeführt, um Werte
für die Aktionsplanung festlegen zu können und so die Vorgaben der Richtlinie
zu erfüllen.
Die Umgebungslärmrichtlinie direkt gibt keine Werte vor, ab deren
Überschreitung Maßnahmen zu erwägen oder durchzuführen sind, verpflichtet aber
die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Aktionspläne
ausarbeiten, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls
einschließlich der Lärmminderung, geregelt werden. Die in den Plänen genannten
Maßnahmen sollen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls
aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer von den
Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien ergeben.
Grenzwerte für Lärm existieren in österreichischen Verwaltungsvorschriften
aber nur für einzelne Teilbereiche (z.B. Schienenlärm-Immissionsschutzverordnung
1993), für viele andere Bereiche sind keine Grenzwerte festgelegt.
Um die Berichtspflichten gemäß Anhang IV, V und VI der Richtlinie erfüllen
zu können, werden daher Schwellenwerte für die Aktionsplanung (es handelt sich
hierbei um die Werte, welche entsprechend der Definition der
"Grenzwerte" entsprechend Art. 3 lit. s der Richtlinie unter
Bezugnahme auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Methoden zur
Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen mit Verordnung gemäß §11
festgelegt werden) insbesondere auch als Maß für jene Werte herangezogen, ab
deren Überschreitung Maßnahmen in Aktionsplänen zu erstellen sind.
Bezugsquelle für die Ermittlung, ob die Schwellenwerte für die
Aktionsplanung überschritten sind, ist bezüglich der Gelände für industrielle
Tätigkeiten die IPPC-Anlage; die zur Bezugsquelle nächstliegende Betrachtung
erfolgt an der Betriebsanlagengrenze.
Die Begriffsdefinition „Grenzwert“ ist auch im Hinblick auf die in
§ 10 Abs. 3 normierte Berichtspflicht gegenüber der Europäischen
Kommission zu lesen. Gemäß Art 5 Abs.4 der Umgebungslärmrichtlinie haben die
Mitgliedstaaten
„[…]
der Kommission bis zum 18.Juli 2005 Informationen über alle relevanten, in
ihrem Hoheitsgebiet geltenden oder geplanten, in Lden und Lnight
und gegebenenfalls Lday und Levening ausgedrückten Grenzwerte für
Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm im Umfeld von Flughäfen und Lärm in
Industriegebieten sowie Erläuterungen zur Umsetzung der Grenzwerte“
zu liefern.
Eine genaue Festlegung der Schwellenwerte für die Aktionsplanung im
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz selbst ist nicht vorgesehen, da diese
Schwellenwerte langfristig variabel sind und mit Verordnung (durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
sowie mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 11) unter
Berücksichtigung der Schutzziele des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes im
Detail festgelegt werden sollen.
„Aktionspläne“ im Sinne des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes sind
Programme ohne rechtlich bindenden Charakter, die in der Verantwortung der für
die Dokumentation zu den jeweiligen Lärmquellen gemäß diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden nach näher festgelegten Anforderungen (z.B. gemäß Anhang V
der Umgebungslärmrichtlinie) für alle Gebiete, für die in den strategischen
Umgebungslärmkarten eine relevante Lärmbelastung ausgewiesen ist, zu erstellen
sein werden. Obwohl diese Aktionspläne selbst keinen verbindlichen Charakter
haben werden, ist davon auszugehen, dass sich die für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes zuständigen Behörden mit der Erarbeitung der entsprechenden
Aktionspläne selbst im Einzelfall konkret darauf festlegen können, wann und wie
sie die geplanten Aktionen konkret in Angriff nehmen und dabei auf die
Schutzziele dieses Bundesgesetzes Bedacht nehmen.
§ 3 Abs. 17 definiert „Umweltstellen“ im Hinblick auf deren
Anhörungsrecht im Zusammenhang mit einer – bei Vorliegen der Voraussetzungen
für eine strategische Umweltprüfung – im Einzelfall gegebenenfalls
vorzunehmenden strategischen Umweltprüfung von Aktionspläne gemäß den §§ 8
und 9.
Schließlich wird auch der Begriff „Bewertung“ in Entsprechung der
Umgebungslärmrichtlinie in § 3 Abs. 18 definiert.
Zu § 4:
Nach § 4 sind für die Ermittlung eines Lärmindizes einschlägige
Beschreibungen und Gleichungen, wie sie in der einschlägigen Fachwelt
gebräuchlich und anerkannt sind, heranzuziehen. Jedenfalls ist ein Kalendertag
in Tag, Abend und Nacht einzuteilen. Die Festlegung dieser Bewertungsmethoden
und Lärmindizes soll – gleich der für technische Spezifikationen durchwegs
gewählten Vorgangweise – durch Verordnung gemäß § 11 erfolgen, wobei
insbesondere auf Art. 6 und Anhang II der Umgebungslärmrichtlinie Bedacht zu
nehmen ist.
Anhang II der Umgebungslärmrichtlinie erwähnt für die Methoden zur
Lärmmessung und Berechnung mehrere Alternativen. Solange von der Europäische
Gemeinschaft kein vollständig harmonisiertes Procedere vorgegeben und von den
Mitgliedstaaten beschlossen wird, sollen die in Österreich etablierten Methoden
der Lärmmessung bzw. Lärmberechnung beibehalten werden (siehe dazu näher in den
Ausführungen zu § 11). Die gemäß § 11 mittels Verordnung durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit festgelegten Berechnungs- und Messmethoden bilden dann
eine – verbindliche – maßgebliche Grundlage für die Ausarbeitung und
Überprüfung der strategischen Umgebungslärmkarten.
Die technischen Spezifikationen für in die Zuständigkeit des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende IPPC-Anlagen werden dabei in
der Verordnung entsprechend den Vorgaben des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit geregelt werden.
Zu § 5:
Im Hinblick auf die mit dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz verfolgte
Zielsetzung, systematisch die von den in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
fallenden Lärmquellen ausgehenden Belastungen zu erfassen und zu dokumentieren
(einschließlich der Einräumung des Informationszuganges der Öffentlichkeit zu
dieser Dokumentation) sowie darauf aufbauend zweckmäßige Maßnahmen zu planen,
sieht § 5 als ersten Schritt zwecks Klarstellung, welche Lärmquellen nun
konkret vom Geltungsbereich der Umgebungslärmrichtlinie als umfasst anzusehen
sind, die diesbezügliche Bekanntgabe durch den jeweils zuständigen
Bundesminister vor. Der zuständige Bundesminister weist die Ergebnisse dieser
Erhebungen in geeigneter Form aus und fasst sie in einem Bericht zusammen, um
diesen in Folge dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln. Dabei stellt der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie die verkehrsmengenbezogenen Festlegungen zu den
Hauptverkehrsstraßen, zu den Haupteisenbahnstrecken, sowie Flughäfen bzw.
Großflughäfen zur Verfügung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
die Standorte all jener IPPC-Anlagen in Ballungsräumen auszuweisen, die gemäß
den in den Verantwortungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
fallenden Materiengesetzen zu genehmigen sind (hier kommen Anlagen im Sinne der
GewO 1994, im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes und im Sinne des EG-K in
Betracht) und sich in Ballungsräumen befinden. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird eine solche Ausweisung um
jene IPPC-Anlagen ergänzen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002
genehmigt sind.
Die kurze Frist für die durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie festzulegenden Strecken und Orte orientiert sich an der
nationalen Berichtspflicht an die Europäische Kommission gemäß Artikel 7 Abs. 1
und 2 der Umgebungslärmrichtlinie.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft führt die Details (Verkehrswege, Anlagenstandorte) auf der
Grundlage der von den zuständigen Bundesministern zur Verfügung gestellten
Daten soweit zusammen, als dies technisch tunlich ist.
Zu § 6:
Die Aufgabenverteilung zur Erstellung der strategischen Umgebungslärmkarten
ist analog der Aufgabenverteilung für die Erhebung und Dokumentation der
Quellen des Umgebungslärmes im Sinne der Definitionen und des Geltungsbereiches
des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes zu beurteilen.
Für den Verkehrsbereich sind im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie getrennte
strategische Umgebungslärmkarten für die jeweiligen Verkehrsträger notwendig
Dabei obliegt die Verantwortung zur Erstellung und Übermittlung der
entsprechenden kartographisch umgesetzten Darstellungen der Lärmpegel und der
Lärmausbreitung entlang bzw. um die genannten Verkehrswege dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie.
Nach dem Eisenbahngesetz 1957 (als einschlägiges Materiengesetz im
Eisenbahnwesen) ist der Landeshauptmann gemäß § 12 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957
– soweit sich aus dem Eisenbahngesetz 1957 keine andere Zuständigkeit ergibt –
zuständige Behörde u.a. für Straßenbahnen. Auf Grund der im gegebenen
Zusammenhang vorgesehenen mittelbaren Bundesverwaltung erscheint die Normierung
der Zuständigkeit des Landeshauptmannes in Bezug auf die Ausarbeitung des sich
auf Straßenbahnstrecken beziehenden Teiles der strategischen
Umgebungslärmkarte, insbesondere wegen der sachlichen Nähe des Landeshauptmanns
zu diesen Angelegenheiten, zweckmäßig. Der Landeshauptmann soll die den
Umgebungslärm von Straßenbahnstrecken betreffende strategische
Umgebungslärmkarte ausarbeiten und diese in Folge dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie so zeitgerecht übermitteln, dass diesem die
Erfüllung seiner Übermittlungs- und Berichtspflichten an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermöglicht werden. Dabei
wird unter „zeitgerecht“ ein mit Blick auf die sonst in solchen Fällen
(§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1) eingeräumten Zeitspannen ausreichend
langer Zeitraum zu verstehen sein. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie verbleiben betreffend die Straßenbahnstrecken die
Übermittlungs- und Berichtspflichten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Umgebungslärm von Straßen, die keine Bundesstraßen sind, fallen
nach der geltenden Kompetenzverteilung in den Kompetenzbereich der Länder.
Die Umsetzung der
Umgebungslärmrichtlinie kann durch das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
ausschließlich für den Bundesbereich erfolgen. Nichtsdestotrotz erscheint eine
Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung der strategischen
(Teil-)Umgebungslärmkarten zwischen Bund und Ländern insbesondere dort, wo sich
bundesrechtlich und landesrechtlich zu erfassende Lärmquellen in
unmittelbarer örtlicher Nähe
befinden (z.B. Straßenbahnverkehr auf Straßen, die in den Zuständigkeitsbereich
der Länder fallen) wünschenswert und zweckmäßig. Dabei wären jedoch die
unterschiedlichen Belästigungswirkungen und Dosis-Wirkungs Relationen von
Schienenverkehrs- und Straßenverkehrslärm zu bedenken. Auch eine gemeinsame
kartographische Darstellung erscheint – soweit technisch und methodisch
machbar – insbesondere im Hinblick auf die
Information der Bevölkerung sinnvoll.
Eine Verpflichtung
zu einer solchen Kooperation zwischen Bund und Land kann aber mangels
kompetenzrechtlicher Zuständigkeit in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen
werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird die strategische
Teil-Umgebungslärmkarte, in der die auf den Anlagenbetrieb zurückzuführende
Umgebungslärmsituation in der Umgebung von in seinen Zuständigkeitsbereich
fallenden IPPC-Anlagen (Anlagen im Sinne der GewO 1994, im Sinne des
Mineralrohstoffgesetzes und im Sinne des EG-K), die sich in Ballungsräumen
befinden, verzeichnet sind, erheben, darstellen und zur gemeinsamen Nutzung und
Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft wird diese strategische Teil-Umgebungslärmkarte um
die Lärmsituation in der Umgebung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallende
IPPC-Anlagen (Anlagen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigt
sind), die sich in Ballungsräumen befinden, ergänzen. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit können die strategische Umgebungslärmkarte für die
Gelände für industrielle Tätigkeiten auch gemeinsam erstellen.
Viele der
Verwaltungsmaterien, an denen sich das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
orientiert, werden in mittelbarer Bundesverwaltung entsprechend den Vorgaben
des Art. 102 B-VG vollzogen. So ist beispielsweise – neben dem oben
genannten Eisenbahngesetz 1957, wo insbesondere für Straßenbahnen gemäß
§ 12 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, soweit sich aus diesem Gesetz keine
andere Zuständigkeit ergibt, der Landeshauptmann als Behörde zuständig ist –
auch gemäß § 38 Abs. 6 AWG der Landeshauptmann prinzipiell in
Angelegenheiten in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen zuständig. Es erscheint
daher zweckmäßig, auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Delegation bestimmter Aufgaben
an den Landeshauptmann zu ermöglichen. Der jeweilige Bundesminister hat – unter
Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit – zu entscheiden, bezüglich welcher strategischer
(Teil-)Lärmkarten er eine Delegation für sinnvoll erachtet, und ob sich diese
auf die gänzliche oder teilweise Ausarbeitung derselben beziehen soll.
Für die Ausarbeitung der strategischen Umgebungslärmkarten für die
Ballungsräume wird insgesamt die Zusammenarbeit (Art. 22 B-VG) der
betroffenen Bundesministerien und zuständigen Landeshauptmänner zweckmäßig sein
oder die gemeinsame Beauftragung eines Dienstleistungsanbieters zumindest für
Teilleistungen in Frage kommen.
Da eine „Addition“ der Lärmpegel verschiedener Quellen in
sich überschneidenden Zonen die tatsächliche physiologische Wahrnehmung der
Gesamtlärmbelastung nicht wirklichkeitsgetreu wiedergeben würde, sind die
Umgebungslärmkarten für die jeweiligen Lärmquellen nicht zu addieren und können
maximal in Zuge einer gesamthaften Darstellung grafisch überlagert werden.
Die Ausarbeitung der strategischen Umgebungslärmkarten hat entsprechend den
mittels Verordnung gemäß §11 näher zu spezifizierenden, die Anhänge der
Umgebungslärmrichtlinie umsetzenden, Vorgaben zu erfolgen.
Zu § 7:
Auch die „Aktionspläne“ sollen – entsprechend der Aufgabenverteilung
zwischen den Ressorts – im jeweiligen Verantwortungsbereich der Bundesminister
erarbeitet und letztendlich durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soweit zusammengeführt werden,
dass sie in einer einheitlichen Art und Weise der Europäischen Kommission
übermittelt werden können und der Öffentlichkeit auch in einer verständlichen
Art und Weise zur Verfügung gestellt werden können.
Inhaltlich haben die Aktionspläne den durch Verordnung gemäß § 11
näher auszuführenden Mindestanforderungen, die insbesondere die Vorgaben des
Anhanges V der Umgebungslärmrichtlinie umzusetzen haben werden, zu entsprechen.
In den Aktionsplänen sind Maßnahmen vorzusehen, wenn sich bei
Überschreitung der Schwellenwerte insbesondere unter Heranziehung der
Belästigungswirkungen und der Dosis-Wirkungs-Relationen ergibt, dass der
Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen
kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.
Die Maßnahmen für Gelände von industriellen Tätigkeiten sind nach Maßgabe
der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.
Vor der Definition von Maßnahmen für IPPC-Anlagen ist zunächst zu prüfen, ob an
der Grenze des Betriebsgeländes dieser Anlage eine Überschreitung der
Schwellenwerte durch diese IPPC-Anlage festzustellen ist. Maßnahmen sind unter
Berücksichtigung aufrechter Genehmigungen sowie der Effizienz und
Verhältnismäßigkeit auszuwählen. Eine Verschärfung der in den relevanten
Materiengesetzen vorgesehenen Maßnahmen ist damit nicht beabsichtigt.
Da Aktionspläne auch Maßnahmen enthalten sollen, die gegebenenfalls zur
Aufrechterhaltung ausreichend ruhiger Gebiete in der Umgebung von Lärmquellen
im Sinne dieses Bundesgesetzes notwendig sind, haben –
gemeinschaftsrechtskonform – die Aktionspläne für sämtliche Lärmquellen bei
Bedarf auch Maßnahmen zu nennen, die diesem Ziel dienen.
Rechtlich gesehen sind die Aktionspläne als nicht verbindliche Programme
anzusehen, die die zukünftige Arbeit bestimmter Behörden beschreibend
darstellen sollen.
Die Begründung subjektiv-öffentlicher Rechte Dritter ist von diesem Gesetz
in diesem Zusammenhang nicht intendiert.
Es spricht nichts gegen eine – unter Umständen zweckmäßig erscheinende –
gemeinsame Vorgangsweise von Bund und Ländern, etwa bei der Ausarbeitung von
Aktionsplänen für Ballungsräume. Auch einem deskriptiven Anführen von bereits
rechtsverbindlich getroffenen Maßnahmen einer anderen Gebietskörperschaft
(insbesondere im Bereich Raumordnung, Trassierung von Straßen und Bahnstrecken,
etc.) stehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken entgegen, wenn man den –
rechtlich gesehen – rein deskriptiven Charakter der Aktionspläne
berücksichtigt.
Wie im Falle der strategischen Umgebungslärmkarten folgt die Zuständigkeit
zur Ausarbeitung des die Straßenbahnstrecken betreffenden Aktionsplanes
zweckmäßigerweise den Vorgaben des Eisenbahngesetzes 1957 (als einschlägiges
Materiengesetz im Eisenbahnwesen); demnach ist der Landeshauptmann gemäß § 12
Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 – soweit sich aus dem Eisenbahngesetz 1957 keine
andere Zuständigkeit ergibt – zuständige Behörde u.a. für Straßenbahnen. Auf
Grund der in diesem Zusammenhang gegebenen mittelbaren Bundesverwaltung
erscheint auch hier die Normierung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes in
Bezug auf die Ausarbeitung des die Straßenbahnstrecken betreffenden
Aktionsplanes, insbesondere auch wegen der sachlichen Nähe des Landeshauptmanns
zu den Angelegenheiten der Straßenbahnen, zweckmäßig. Der Landeshauptmann hat
den die Straßenbahnstrecken betreffenden Aktionsplan auszuarbeiten und diese in
Folge dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie so zeitgerecht
zu übermitteln, dass diesem die Erfüllung seiner Übermittlungs- und
Berichtspflichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft ermöglicht werden. Dabei wird unter „zeitgerecht“ ein mit
Blick auf die sonst in solchen Fällen (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1)
eingeräumten Zeitspannen ausreichend langer Zeitraum zu verstehen sein. Dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleiben betreffend
die Straßenbahnstrecken die Übermittlungs- und Berichtspflichten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Entsprechend den
Ausführungen zu § 6 erscheint trotz der Kompetenzrechtslage auch bei der
Ausarbeitung der (Teil-)Aktionspläne eine Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern insbesondere dort, wo sich bundesrechtlich und landesrechtlich zu
erfassende Lärmquellen in unmittelbarer
örtlicher Nähe befinden (z.B. Straßenbahnstrecken auf Straßen, die in
den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen) wünschenswert und zweckmäßig.
Eine Verpflichtung
zu einer solchen Kooperation zwischen Bund und Land kann aber mangels
kompetenzrechtlicher Zuständigkeit in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen
werden.
Für die
Ausarbeitung der Aktionspläne für die Ballungsräume wird insgesamt die
Zusammenarbeit (Art. 22 B-VG) der betroffenen Bundesministerien und
zuständigen Landeshauptmänner zweckmäßig sein.
Zu den §§ 8 und 9:
Die SUP-Richtlinie ist durch entsprechende Umsetzungsmaßnahmen dann
national anwendbar zu machen, wenn die in Art. 2 und 3 der SUP-Richtlinie
angeführten Kriterien erfüllt sind. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob ein
konkretes Projekt geplant wird, sondern darauf, ob ein „Rahmen“ für ein Projekt
mit eventuellen Umweltauswirkungen gesetzt wird.
Aktionspläne können dann einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu
unterziehen sein, wenn sie einen Rahmen für die künftige Genehmigung von
Vorhaben, die im Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, festlegen (vgl.
Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-Richtlinie), wenn sie voraussichtlich
Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete haben (vgl. Art. 3 Abs. 2
lit. b SUP-Richtlinie) oder einen Rahmen für sonstige Projekte festlegen
und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird
(vgl. Art. 3 Abs. 4 SUP-Richtlinie). Soweit ein Aktionsplan nur Informationspflichten
oder „Monitoring“-Instrumente enthält, ist eine SUP-Pflicht nicht gegeben. Bei
strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist ebenso keine SUP-Pflicht in
Betracht zu ziehen.
Projekte nach § 8 Abs.1 Z 3 schließen Projekttypen ein, die nicht im Anhang
des UVP-G 2000 angeführt sind und anderen Sektoren als jenen in Art. 3 Abs. 2
lit. a SUP-Richtlinie zugeordnet werden können. „Rahmen setzen“ kann als
Festlegung von Voraussetzungen oder Bedingungen für Projekte verstanden werden
und zwar in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen. Der Begriff
Projekt ist im Sinne des Projektbegriffs gemäß der UVP-Richtlnie auszulegen.
Bezüglich der Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind die
Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 des AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Zur Anwendung
dieser Erheblichkeitskriterien liegen konkrete Arbeitsmaterialen in Form von
Checklisten vor, die vom Planersteller direkt angewandt werden können (BMLFUW
(Hrsg.), Die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen. Vorgehen und
Kriterien für das Screening bei Strategischen Umweltprüfungen (2003)). Dieses
Screening umfasst eine kurze Vorprüfung mit so genannten „Irrelevanzkriterien“,
die es ermöglicht rasch festzustellen, ob eine SUP erforderlich ist.
Ob eine strategische Umweltprüfung hinsichtlich eines Aktionsplanes
erforderlich ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ist ein Aktionsplan einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen, so
hat diese im Sinne der Verwaltungsökonomie im Rahmen seiner Ausarbeitung zu
erfolgen. Dabei haben die Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der
Umgebungslärmrichtlinie und der SUP-Richtlinie ergeben, kumulativ vorzuliegen.
Da Aktionspläne unter Umständen einen – wenn auch sehr allgemeinen und
rechtlich nicht bindenden - Rahmen zu bereits vorhandenen oder geplanten
Maßnahmen zur Lärmminderung bzw. Aufrechterhaltung ruhiger Zonen zum Gegenstand
haben könnten, der gleichzeitig auch als Rahmen für Projekte mit
Umweltauswirkungen betrachtet werden könnte, kann in Einzelfällen damit auch
die Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung für diesen
„Planungsrahmen“ aus der SUP-Richtlinie abgeleitet werden. Für diese Fälle ist
vorgesehen, die entsprechenden Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit,
Anhörung der Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 17 und bei möglichen
grenzüberschreitenden Auswirkungen unter Einbindung der Behörden der
möglicherweise betroffenen Nachbarstaaten, durchzuführen.
Damit wird den Vorgaben der SUP-Richtlinie in Bezug auf die Durchführung
einer strategischen Umweltprüfung und die frühzeitige Einbindung von
Umweltstellen (Umweltbehörden) zur Integration von Umweltaspekten und
entsprechenden Planinhalten in Rahmenplanungen Rechnung getragen.
Zu § 10:
Die Umgebungslärmrichtlinie sieht in Artikel 9 vor, dass die Öffentlichkeit
über die strategischen Umgebungslärmkarten und die Aktionspläne informiert
werden muss, dass dabei die verfügbaren Informationstechnologien zu nutzen sind
und dass die Information deutlich, verständlich und (leicht) zugänglich sein
muss. Die wichtigsten Punkte der strategischen Umgebungslärmkarten und
Aktionspläne sollten zusammengefasst dargestellt werden.
Um diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nachzukommen, verpflichtet
§ 10 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die – zuvor von den jeweils
zuständigen Ressorts an ihn übermittelten – Daten, Karten, Pläne und sonstigen
Informationen entsprechend aufzubereiten, mit Zusammenfassungen und eventuell
notwendigen Erklärungen zu versehen, bereitzuhalten und nach Möglichkeit (auf
Anfrage) elektronisch zu verteilen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann sich – so wie auch die anderen Bundesminister – zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz der Umweltbundesamt GmbH
bedienen. Auch andere Behörden – soweit zuständig – können die Umweltbundesamt
GmbH mit der Durchführung von Aufgaben betrauen. Aufgrund der fachlichen
Expertise und der technischen Ausstattung der Umweltbundesamt GmbH erscheint
ihre Heranziehung auch mit Blick auf die Effizienz und Kostenersparnis
grundsätzlich zweckmäßig.
Die Regelung in § 10 Abs. 7 bedeutet aber nicht, dass die
Umweltbundesamt GmbH gegebenenfalls die Leistungen für die Erstellung der
Strategischen Umgebungslärmkarten und Aktionspläne selbst operativ erledigen
muss. Die Umweltbundesamt GmbH kann sich unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit Dritter bedienen.
Zusätzlich ist in § 10 vorgesehen, dass alle für Bereiche des
Bundes-Umgebungslärms zuständigen Ressorts die in ihren jeweiligen
Aufgabenbereichen auszuarbeitenden Aktionspläne im Entwurfstadium samt den
zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten öffentlich auflegen und
zugänglich machen, Stellungnahmen dazu entgegennehmen und zusammenfassend
würdigen (diese Verpflichtungen stehen gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit
der strategischen Umweltprüfung).
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft teilt die in den österreichischen Verwaltungsvorschriften
festgelegten Werte für Lärmimmissionen in Bezug auf Straßen-, Eisenbahn- oder
zivilen Flugverkehr sowie Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten
– „Grenzwerte“ (vgl. die Begriffsdefinition in § 3 Abs. 15) – die
Festlegungen der jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 5 sowie die
strategischen Umgebungslärmkarten und Aktionspläne der Europäischen Kommission
bis zu den in der Umgebungslärmrichtlinie jeweils vorgesehenen Zeitpunkten mit
und erfüllt somit die Verpflichtungen zur umgebungslärmbezogenen Information
der Europäischen Kommission, die in Art. 4 Abs. 2, Art. 5
Abs. 4, Art. 7 und 8 der Umgebungslärmrichtlinie festgelegt sind.
Zu
§ 11:
§ 11 sieht
eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung zu – insbesondere in technischer
Hinsicht zu treffenden – näheren Ausführungen und Festlegungen hinsichtlich des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes vor. Den Handlungsspielraum für eine
derartige Verordnung grenzen einerseits die Schutzziele des gegenständlichen Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes
(insbesondere die Vermeidung von Umgebungslärmbelästigungen und Verhinderung
von die Gesundheit beeinträchtigenden Umgebungslärmbelastungen), andererseits
die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, zu deren Umsetzung das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
dient – insbesondere die detaillierten (insbesondere technischen) Festlegungen,
die in den Anhängen der Umgebungslärmrichtlinie enthalten sind – ein. Zudem sichert eine
Einvernehmensregelung mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie sowie mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine
einheitliche und koordinierte Bundesumsetzung insbesondere auch der Anhänge der
Umgebungslärmrichtlinie.
Als wesentliche
Verordnungsinhalte werden Festlegungen (entsprechend den Anhängen der
Richtlinie) hinsichtlich der Lärmindizes und deren Bewertungsmethoden, der
Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen
Auswirkungen, der Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen
Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils damit in
Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, der Ballungsräume sowie deren
kartographischen Beschreibungen und der elektronischen Datenformate für die
Übermittlung der strategischen Umgebungslärmkarten, Aktionspläne und Berichte
zu treffen sein. Die technischen Spezifikationen für in die Zuständigkeit des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende IPPC-Anlagen werden dabei in
der Verordnung entsprechend den Vorgaben des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit geregelt werden.
Besondere
Bedeutung dabei hat die zu treffende Festlegung von Schwellenwerten als
Kriterium für die Maßnahmenfestlegung im Zuge der Aktionsplanung.
Gegenwärtig
bestehen keine europaweit anerkannten Definitionen für Dosis-Wirkungs-Relationen.
Eine Berücksichtigung der europaweit einheitlichen Dosis-Wirkungs-Relationen
samt der sich daraus ergebenden Folgen wird ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem
europaweit anerkannte Definitionen von Dosis-Wirkungs-Relationen von der
Europäischen Kommission in Ergänzung des Anhanges III der Richtlinie bekannt
gegeben und von den Mitgliedstaaten angenommen werden.
Auf Grund der
Verordnungsermächtigung in § 11 Abs. 3 werden die Schwellenwerte, ab
deren Überschreitung Maßnahmen in Aktionsplänen in Erwägung zu ziehen oder
vorzusehen sind, verordnet werden.
Weiters werden die
technischen Grundlagen zur Erstellung der strategischen Umgebungslärmkarten und
Aktionspläne sowie die Struktur und die Inhalte der an die Europäische
Kommission zu übermittelnden Berichte entsprechend den Anhängen der
Umgebungslärmrichtlinie in die Verordnung aufgenommen werden.
Die gemäß § 11 zu
erlassenden Durchführungsvorschriften werden insbesondere Folgendes zu regeln
haben:
1) Lärmindizes
(Umsetzung des Anhanges I der Umgebungslärmrichtlinie)
Der Tag entspricht
einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die
Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden; die Mitgliedstaaten können den Abend um
eine oder zwei Stunden kürzen und den Tag und/oder den Nachtzeitraum
entsprechend verlängern, sofern dies für sämtliche Lärmquellen einheitlich
geregelt ist und sie der Kommission Informationen über jede systematische
Abweichung von der Standardoption übermitteln;
Folgende
Zeitabschnittsregelung wird auf Wunsch der Länder (Festlegung der
Verbindungsstelle der Länder) übernommen:
Tag: 6:00
bis 19:00
Abend: 19:00
bis 22:00
Nacht: 22:00
bis 6:00
Der Beginn der
Abendzeit um 19.00 entspricht der Standardzeit der Umgebungslärmrichtlinie. Der
Nachtzeitraum entspricht den bestehenden österreichischen Regelungen.
Weiters sind die
Gleichung für Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) entsprechend den
Tageszeitabschnitten zu definieren, für alle Lärmquellen die Korrektur für die
Meteorologie und die Höhe des zu bewertenden Immissionsortes mit 4 m über
Boden festzulegen.
2)
Bewertungsmethoden für Lärmindizes (Umsetzung des Anhanges II der
Umgebungslärmrichtlinie)
Anhang II der
Umgebungslärmrichtlinie legt u.a. die empfohlenen vorläufigen
Berechnungsmethoden fest: Den Mitgliedstaaten, die bisher keine
einzelstaatlichen Berechnungsmethoden festgelegt haben oder eine andere
Berechnungsmethode einführen möchten, werden Interimsmethoden empfohlen.
Die Richtlinie
ermöglicht Mitgliedstaaten wie Österreich, die über entsprechend vergleichbare
Methoden verfügen, diese bis zum Inkrafttreten allfälliger harmonisierter
Berechnungsmethoden weiter zu verwenden.
Das Beibehalten
der österreichischen Berechnungsmethoden bis zum Inkrafttreten allfälliger
harmonisierter europäischer Berechnungsmethoden ist ein großer Kostenvorteil
und bedeutet, dass bereits bestehende Schalluntersuchungen in Österreich, seien
es für Schienenstreckensanierungen, Fensterförderprogramme oder städtische
Schallimmissionspläne weitgehend weiter verwendet werden können bzw. in der
grundsätzlichen Anlage der Untersuchungen kein Eingriff für die Übergangszeit
notwendig ist, sofern die Emissionsdaten aktuell sind oder aktualisierbar sind.
3)
Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen
Auswirkungen (Umsetzung des Anhanges III der Umgebungslärmrichtlinie)
In Artikel 8 der
Umgebungslärmrichtlinie ist festgelegt, dass die Maßnahmen der Aktionspläne
insbesondere auf Prioritäten eingehen sollen, die sich aus der Überschreitung
relevanter Grenzwerte oder anderer von den Mitgliedsstaaten festgelegten
Kriterien ergeben.
Gegenwärtig
bestehen keine europaweiten Definitionen für Dosis-Wirkungs-Relationen. Eine
Berücksichtigung einer europaweit einheitlichen Dosis-Wirkungs-Relationen samt
der sich daraus ergebenden Folgen wird ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem
europaweit anerkannte Definitionen von Dosis-Wirkungs-Relationen von der
Europäischen Kommission in Ergänzung des Anhanges III der Richtlinie bekannt
gegeben und von den Mitgliedsstaaten angenommen werden.
Da auf Grund der
unterschiedlichen Geräuschcharakteristiken jedenfalls von unterschiedlichen
Belästigungsreaktionen des Lärms der verschiedenen Verkehrsträger und der
IPPC-Anlagen auszugehen ist und ein einheitlicher Schwellenwert für alle
Geräusche insbesondere auf Grund der Auslösepegel in den existierenden
Lärmminderungsprogrammen an Straßen- und Schienenstrecken nicht möglich ist,
werden für die verschiedenen Lärmarten in der Verordnung nach § 11 je nach
Lärmquelle differenzierte Schwellenwerte für Lden bzw. Lnight
für Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Fluglärm und für Lärm von Gebieten für
industrielle Tätigkeiten als Grundlage für die Aktionsplanung voraussichtlich
nachfolgende Schwellenwerte festgelegt werden:
- Als
Schwellenwert für die Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von
Verkehrsgeräuschen grundsätzlich ein Lden von 65 dB und ein Lnight
von 55 dB. Auf Grund der speziellen Geräuschcharakteristik und der damit
unterschiedlichen Dosis-Wirkungs-Relation werden für die Beurteilung von
Straßenverkehrslärm generell vom Schwellenwert 5 dB abgezogen und bei der
Beurteilung von Schienenverkehrslärm sind generell zum Schwellenwert 5 dB zu
addieren. Für Flughäfen gilt als Schwellenwert grundsätzlich ein Lden
von 65 dB und ein Lnight von 55 dB, für nach dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes neue Flughäfen gilt jedoch als Schwellenwert ein Lden
von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.
- Als
Schwellenwert für Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von
Industriegeräuschen ein Lden von 55 dB und ein Lnight von
50 dB.
4)
Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten und
von Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden
Mindestinformationen (Umsetzung der Anhänge IV, V und VI der Umgebungslärmrichtlinie)
Es sind
entsprechend Anhang IV der Umgebungslärmrichtlinie die Mindestanforderungen für
Strategische Umgebungslärmkarten zu definieren.
Es sind
entsprechend Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie die Mindestanforderungen für
Aktionspläne zu definieren.
Es sind
entsprechend Anhang VI der Umgebungslärmrichtlinie die Mindestinformationen und
Struktur für den Bericht zu den Strategischen Umgebungslärmkarten zu
definieren. Die Berichte gemäß Anhang VI der jeweils zuständigen Behörden sind
die Basis des seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 8
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zu erstellenden, von der
Umgebungslärmrichtlinie geforderten, nationalen Berichtes.
5) Ausweisung
der Ballungsräume sowie deren kartographische Beschreibung
Gemäß Art. 3 lit.
k der Umgebungslärmrichtlinie werden Ballungsräume wie folgt definiert:
„Ballungsraum“
bezeichnet einen durch den Mitgliedstaat festgelegten Teil seines Gebietes mit
einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer solchen Bevölkerungsdichte, dass
der Mitgliedstaat den Teil als Gebiet mit städtischem Charakter bezeichnet.
Gemäß § 3 Abs. 4
des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes wird diese Definition weiter
konkretisiert und als Ballungsraum ein tatsächlich zusammenhängendes bestimmtes
Gebiet mit städtischen Charakter und einer durchschnittlichen
Bevölkerungsdichte von 1000 und mehr Einwohner pro Quadratkilometer
Gemeindegebiet oder eines Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls
100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl festgelegt. Diese Definition
umfasst inhaltlich dem von den Ländern (Landesumweltreferentenkonferenz 2004)
gewünschten Wert der Bevölkerungsdichte 1000 Einwohner und die Bezugsgröße
Gemeindegebiet. Ergänzend wird durch den Zusatz der Bezugsgröße
„Gemeindegebietsteil“ in der Definition die Möglichkeit geschaffen,
ortsspezifische Festlegungen zu treffen, um aus Gründen der Kosteneffizienz
überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Zonen ohne städtischen
Charakter auszuklammern.
Um die Umsetzung
der Richtlinie für den Bundesbereich sicherzustellen, ist es erforderlich,
allenfalls noch ehe von den Ländern Ballungsräume beschrieben werden, in einer
gemäß § 11 zu erlassenden Durchführungsverordnung die erfassten Ballungsräume
durch Ausweisung der Gemeinden festzulegen, da die Behandlung von Lärmquellen
innerhalb und außerhalb von Ballungsräumen im Hinblick auf die Erstellung der
Umgebungslärmkarten und Aktionspläne unterschiedlich erfolgt und insbesondere
der Kreis der erfassten Anlagen sonst nicht festgestellt werden könnte. Die
Definition der Ballungsräume wurde inhaltlich an die Wünsche der Länder
angepasst. Es ist aber vorgesehen, dass – sobald
die detaillierten Definitionen der Bundesländer vorliegen und wenn es
Abweichungen geben sollte – die
Verordnung im Punkt Ballungsräume erforderlichenfalls durch Novellierung
angepasst werden kann.
6)
Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen
Umgebungslärmkarten, Aktionspläne und Berichte
Zur
Zusammenführung und Veröffentlichung aller Materialien werden unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit weitere
Vorgaben festgelegt werden.
Zu § 12:
Die Zuordnung der Vollzugszuständigkeiten in § 12 folgt der geltenden
Aufgabenverteilung innerhalb des Bundes gemäß dem
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 76/1986 (WV) – BMG –, sowie denjenigen
Materiengesetzen, die für die erfassten Umgebungslärmverursacher einschlägig
sind (Bundestrassengesetz, Eisenbahngesetz 1957, Luftfahrtgesetz,
GewO 1994, MinroG, EG-K, AWG 2002) und sieht zusätzlich eine
Koordinationsaufgabe für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne der Aufgabe der allgemeinen
Umweltschutzkoordination gemäß dem BMG vor. Zur Vollziehung des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes sollen daher – jeder für seinen
Aufgabenbereich – der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig sein.
Zu den §§ 13 und 14:
§§ 13 und 14 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen:
Verweise des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz auf andere Bundesgesetze
erfolgen, weil damit gegenüber der inhaltlichen Wiedergabe der Rechtsvorschrift
eine wesentliche Vereinfachung erzielt werden kann, wobei die Verständlichkeit
nicht beeinträchtigt wird. Sie sind dynamische Verweise auf die jeweils
geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes.
Die Umgebungslärmrichtlinie enthält eine Schlussbestimmung, wonach die
Mitgliedstaaten gehalten sind, wenn sie die umsetzenden Vorschriften erlassen,
in den Vorschriften selbst beziehungsweise durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die umzusetzende Richtlinie Bezug zu nehmen.
Diesem Erfordernis wird durch den aufgenommenen Umsetzungshinweis Rechnung
getragen.
Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten gemäß Art. 49
B-VG und § 11 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004
(BGBl. I Nr. 100/2003) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit
verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Da im
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz keine Rechtspflichten für Normunterworfene,
sondern bloß staatliche Planungsaufgaben festgelegt werden, und die
Umgebungslärmrichtlinie eine nationale Umsetzung bereits bis zum 18. Juli 2004
gefordert hätte, scheint die Normierung einer Legisvakanz weder zweckmäßig noch
notwendig.