879 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (842 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

 

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien steht derzeit das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 in Geltung. Die Republik Kroatien hat dieses Übereinkommen am 7. Mai 1999 und das Zusatzprotokoll am 15. September 1999 ratifiziert. Damit ist der einvernehmlich weiter angewandte Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 1. Februar 1982 außer Kraft getreten. Dieser Vertrag hatte in einigen Bereichen weit günstigere Bestimmungen für die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen. Im Verhältnis zwischen Nachbarstaaten oder unweit entfernten Staaten erweist sich das Übereinkommen oft als unnötig formalistisch und schwerfällig. Der Anwendungsbereich ist auf Grund der österreichischen Erklärung zum Übereinkommen auf die Rechtshilfe für strafbare Handlungen beschränkt, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind. Zustellungen am Postweg sind ausgeschlossen.

Wesentliches Ziel dieses Vertrages ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs. Der vorliegende Vertrag orientiert sich an den Zusatzverträgen, die mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik seit mehreren Jahren in Anwendung stehen und sich überaus bewährt haben. Ziel dieses Vertrages ist es, die Rechtshilfe in Strafsachen auszuweiten und im unmittelbaren Behördenverkehr durchzuführen. Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht.

Eine Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs wird vor allem durch einen generellen Übersetzungsverzicht und den unmittelbaren Verkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den kroatischen Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits erreicht. Schriftstücke können im jeweils anderen Staat auch durch die Post zugestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe vorliegen und eine Übersetzung des Schriftstücks in die Sprache des ersuchten Staats angeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen über die Übertragung der Strafverfolgung, die ebenfalls im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den Staatsanwaltschaften der beiden Staaten stattfindet. Die Entscheidung im ersuchten Staat entfaltet unter den festgesetzten Voraussetzungen eine Bindungswirkung für die Behörden des ersuchenden Staates.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Dr. Helene Partik-Pablé sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (842 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005-04-19

Werner Miedl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau