928 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 96/1896, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel lautet der Klammerausdruck:

„(Exekutionsordnung – EO)“

2. §  2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Ausländische Exekutionstitel“

b) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung (1);  folgender Abs. 2 wird  angefügt:

„(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Europäischer Vollstreckungstitel

§ 7a. (1) Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen  Bestätigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei den in § 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.

(3) Bei den in § 1 Z 17 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Abs. 1 genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119, 146, 149 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (§ 4 NO).“

4. § 23, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 23. In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.“

5. § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Einstellung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.“

6. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat,  an dieses zur Erledigung zu leiten.“

7. § 47 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn

           1. der Vollzug einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn

           2. eine Forderungsexekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.

(2)  Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete insbesondere

           1. bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das Pfändungsprotokoll;

           2. bei Forderungen die Person des Schuldners und den Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen.

Die Angaben des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hiebei ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren; es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Dies sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(3) Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.“

8. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses“

b) Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Wurde dem Vollstreckungsorgan der Auftrag erteilt, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen.

(2) Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt.

(3) Auf Antrag des verhafteten Verpflichteten ist diesem unverzüglich vom Vollstreckungsorgan des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.“

c) Abs. 4 Satz 2 lautet:

„Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden.“

9. § 49 samt Überschrift lautet:

„Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses

(1) Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.

(2) Sind die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.“

10. § 54 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.“

11. § 54b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

         „2. die hereinzubringende Forderung an Kapital 30.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,“

b) Z 4 lautet:

         „4. sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und“

12. § 54e Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.“

13. § 54f wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Schadenersatz und Kostenersatz“

b) In Abs. 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen.“

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.“

14. § 141 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Er hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

15. § 170 wird wie folgt geändert:

a) Z 7 lautet:

         „7. die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,“;

b) am Ende der Z 9 wird der Punkt durch eine Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.

16. § 170b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.“

17. § 182 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171  bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben.“

18. § 253a Abs. 1 erster Satz lautet:

Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.“

19. Nach § 253a wird folgender § 253b eingefügt:

„Kostenersatz für die Beteiligung

§ 253b. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.“

20. In § 264b wird das Zitat „§ 252d“ durch „§ 252c“ ersetzt.

21.  § 279a dritter Satz lautet:

„§ 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 und § 346a Abs. 2 sind anzuwenden.“

22. In § 283 Abs. 1 und in § 285 Abs. 2  wird jeweils das Zitat „§ 280“ durch das Zitat „§ 271a“ ersetzt.

23. In § 291 d Abs. 4 wird die Wendung „ § 291a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1“ durch die Wendung „§ 291a Abs. 2“ ersetzt.

24. § 292 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbleiben.“

25. § 294 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen.“

26. § 299 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wendung „sechs Monate“ durch die Worte „ein Jahr“ ersetzt.

b)  Abs. 1wird folgender Satz angefügt:

„Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.“

c) Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge.“

d) Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.“

27. § 303a wird folgender Satz angefügt:

„Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.“

27a. § 346 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 346a.“

28. Nach § 346 wird folgender § 346a eingefügt:

„Angaben über die herauszugebenden Sachen

§ 346a. (1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.

(2) Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.

(3) Auf die Vermögensangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 anzuwenden.“

29. § 399 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.“

30. Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005

§ 408. (1) Der Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. XXX/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.

(3) § 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.

(4) § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2,  § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.

(5) §§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

(6) § 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.

(7) § 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.

(8) § 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.

(9) § 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.

(10) § 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.

(11) § 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.“

Artikel II

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. §§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,“

b) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.“

2. In § 8 wird der Betrag von „1 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„Verwertung von Gegenständen

§ 8a. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 11 Abs. 1.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird das Wort „und“  durch einen Beistrich ersetzt.

b) In Z 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.“

5. § 14 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro.“

6. § 17 lautet:

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.“

7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird der Betrag von „60 Cent“ durch den Betrag von „75 Cent“ ersetzt.

b) In Z 2 wird der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „1,20 Euro“ ersetzt.

c) Z 3 und 4 lauten:

  3.in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 1,80 Euro,

  4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 2,50 Euro

und

    b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3 Euro.“

8. Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur EO-Novelle 2005

§ 33. § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl I Nr. XXX/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft. §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 31. August 2005 vorgenommen wurde.“

Artikel III

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

   „7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.“

2. § 17 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;“.

Artikel IV

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b. Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.“

Artikel V

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifpost 1 Abschnitt III

a) lauten lit. c bis e:

              „c)           Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 170a Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO;

               d)           Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;

                e)           Einsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;“

b) wird in der lit. f nach dem Wort „Einstellungsanträge“ die Wortfolge “und Einschränkungsanträge“ eingefügt;

c) lautet lit. g:

              „g)           Anträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;“

d) wird folgende lit. h angefügt:

              „h)           Forderungsanmeldungen;“

2. Tarifpost 2 Abschnitt II Z 2 lit. b wird aufgehoben.

3. Der Tarifpost 3 A wird folgender Abschnitt III angefügt:

„III. In allen Verfahren für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichts erfolgt.“

4. In der Tarifpost 7

a) lauten Abs. 1 und 2:

„(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.

(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.“

b) wird in Abs. 3 das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 letzter Satz“ ersetzt.

5. In der Tarifpost 9 Z 4

a) entfällt der Halbsatz „, sofern das Geschäft nicht unter Tarifpost 7 fällt,“;

b) wird der Betrag von „11,90 Euro“ durch den Betrag von „24,10 Euro“ ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004, wird wie folgt geändert:

§ 292a, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 292a. Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel VII

In-Kraft-Treten

§ 1. (1) Art. III (Änderung des Rechtspflegergesetzes), IV (Änderung der Notariatsordnung) und VI (Änderung des Strafgesetzbuches) dieses Bundesgesetzes treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(2) § 3b NO in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.

§ 2. Art. V (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.