Vorblatt

Problem:

Die mit 1. Mai 2004 in Kraft getretene EU-Erweiterung ist auch im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umzusetzen.

Die aktuellen Entwicklungen im Gesundheitswesen erfordern eine Flexibilisierung im Gesundheits- und Krankenpflegerecht.

Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich, den besonderen Bedürfnissen der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen durch speziell ausgebildetes Pflegepersonal Rechnung zu tragen.

Ziel:

Umsetzung des EU-Beitrittsvertrags 2003, Liberalisierung der Berufsausübung der Pflegeberufe, Ermöglichung einer speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege.

Alternative:

Hinsichtlich der EU-Bestimmungen keine.

Beibehaltung der derzeitigen Regelungen betreffend Berufsausübung und Intensivpflege.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Anerkennung von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nach den EU-Richtlinien erfolgt, ist die Vollziehung der Berufszulassung dieser Personen mit 1. Mai 2004 von den Ländern auf den Bund übergegangen, so dass für die Länder erhebliche Vollziehungskosten weggefallen sind und sich für den Bund der Vollziehungsaufwand entsprechend erhöht hat.

Im Hinblick darauf, dass bislang die Möglichkeit von Berufsausweisen nur in geringem Ausmaß in Anspruch genommen wurde, wird es auch durch die Erweiterung des bezugsberechtigten Personenkreises zu keinen nennenswerten Mehraufwendungen im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden kommen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzesentwurf steht im Einklang mit den EU-Krankenpflege-Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG in der Fassung des EU-Beitrittsvertrags 2003.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Liberalisierung der Berufsausübung ermöglicht einen flexibleren Einsatz von Pflegepersonal; dies kann positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs haben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle trägt den seit der GuKG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 6/2004, eingetretenen europarechtlichen Verpflichtungen und den jüngsten innerstaatlichen Entwicklungen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege Rechnung:

1.      Die vorliegende Novelle enthält die Umsetzung der durch den EU-Beitrittsvertrag 2003 erfolgten Änderungen der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (77/452/EWG) sowie eine ergänzende Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2.      Auf Grund des wachsenden Personalbedarfs in der Pflegeversorgung werden im Rahmen dieser Novelle rechtliche Rahmenbedingungen für eine Liberalisierung der Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe geschaffen.

3.      Bis dato war eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege nicht ausdrücklich im Gesetz verankert. Auf Grund der Notwendigkeit einer Spezialisierung für Pflegepersonal, das in der Pflege und Betreuung von intensivmedizinisch zu behandelnden Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen tätig ist, wurden Sonderausbildungen in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung in der Kinderintensivpflege angeboten. Aus diesem Grund wurde bereits im Vorfeld der GuKG-Novelle 2003 die Schaffung einer eigenständigen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege zur Diskussion gestellt und in der Regierungsvorlage 71 BlgNR 22. GP eine diesbezügliche legistische Umsetzung nach Klärung der offenen Fragestellungen im Rahmen der nächsten GuKG-Novelle in Aussicht gestellt. Die Umsetzung erfolgt in der vorliegenden Novelle.

Des weiteren enthält die Novelle einige sprachliche und legistische Klarstellungen und Korrekturen sowie Vereinfachungen im Vollziehungsbereich.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Anerkennung von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nach den EU-Richtlinien erfolgt, ist die Vollziehung der Berufszulassung dieser Personen mit 1. Mai 2004 von den Ländern auf den Bund übergegangen, so dass für die Länder erhebliche Vollziehungskosten weggefallen sind und sich für den Bund der Vollziehungsaufwand entsprechend erhöht hat.

Im Hinblick darauf, dass bislang die Möglichkeit der Ausstellung von Berufsausweisen durch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nur in geringem Ausmaß in Anspruch genommen wurde, wird es auch durch die Erweiterung des bezugsberechtigten Personenkreises zu keinen nennenswerten Mehraufwendungen im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden kommen.

Die Schaffung einer speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege wird keine Mehrkosten verursachen, zumal bereits derzeit Sonderausbildungen mit entsprechender Schwerpunktsetzung angeboten werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel  10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes):

Zu Z 3 (§ 3):

Auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, die am 7. September 2004 im Ministerrat beschlossen wurde und derzeit in parlamentarischer Behandlung steht, sollen die Berufsbilder und Berufsbezeichnungen von Sozialbetreuungsberufen harmonisiert, einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards festgelegt sowie Doppelgleisigkeiten in diesem Bereich beseitigt werden. Während die Sozialbetreuer/innen auf Fach- und Diplomniveau mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit im Rahmen ihrer Ausbildung die Pflegehilfeausbildung gemäß GuKG integriert haben und damit auch die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe erwerben, ist in den Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. zum/zur Heimhelfer/in nur eine Vermittlung von Basisinformationen in detailliert umschriebenen pflegerischen Sachgebieten vorgesehen, da der sozialbetreuerische Arbeitsschwerpunkt dieser Berufsangehörigen keine qualifizierte krankenpflegerische Kompetenz erfordert.

Für diese Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung nicht die Qualifikation in der Pflegehilfe erwerben, sieht die genannte Vereinbarung allerdings ein Ausbildungsmodul vor, in dem die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Unterstützung bei der Basisversorgung vermittelt werden und dessen Absolvierung zur Unterstützung bei der Durchführung bestimmter grundpflegerischer Tätigkeiten sowie bei der Verabreichung von Arzneimitteln befähigen soll. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, die in der Anlage 2 der Vereinbarung taxativ aufgezählt sind, werden die Angehörigen der entsprechenden Sozialbetreuungsberufe nur in Unterstützung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Ärzte/-innen tätig.

In Umsetzung dieser Vereinbarung wird der Bund verpflichtet, allfällig erforderliche Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflegerecht sowie im Ärzterecht zu normieren. Durch den neu geschaffenen § 3 Abs. 5 GuKG soll dieser Umsetzungsverpflichtung aus gesundheits- und krankenpflegerechtlicher Sicht nachgekommen werden. Da mit der Absolvierung dieses Ausbildungsmoduls berufsrechtliche Implikationen verbunden sind, soll dieses Modul einheitlichen Qualitätsstandards unterliegen, insbesondere soll auch sichergestellt werden, dass die Ausbildungsqualität gesichert ist und dass Transparenz betreffend die erworbenen Berechtigungen besteht. In diesem Sinne sind durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte, das Abhalten von Prüfungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen festzulegen. Allfällige weitere erforderliche Umsetzungsschritte werden innerhalb der in der Vereinbarung vorgesehenen Implementierungsfrist realisiert werden.

Zu Z 4 (§ 6):

Es handelt sich um die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 6, 22 und 30 (§§ 12, 83 und 117 Abs. 6):

Mit der GuKG-Novelle 2003 wurde das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft bzw. deren Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich der berufsrechtlichen Anerkennung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe umgesetzt. Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs erfolgt eine entsprechende Ergänzung hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnungen. Die Regelungen werden mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens rückwirkend mit 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.

Zu Z 7 bis 9 und 31 (§§ 29 und 117 Abs. 7):

Durch den EU-Beitrittsvertrag 2003 wird die EU-Krankenpflegerichtlinie 77/452/EWG im Hinblick auf den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geändert. Folgende Regelungen über die EU-Berufszulassung in der allgemeinen Krankenpflege sind im § 29 GuKG in innerstaatliches Recht umzusetzen:

Abs. 4b enthält die Umsetzung der in Artikel 4c Abs. 1 und 5 der Richtlinie 77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte von in der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei gleichgestellten Befähigungsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege.

Abs. 4c enthält die Umsetzung der in Artikel 4c Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte durch in der ehemaligen Sowjetunion erworbene und in Estland, Lettland bzw. Litauen gleichgestellte Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege.

Abs. 4d enthält die Umsetzung der in Artikel 4c Abs. 6 der Richtlinie 77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte durch in Jugoslawien erworbene und in Slowenien gleichgestellte Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege.

Abs. 4e enthält die Umsetzung der in Artikel 4b der Richtlinie 77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte durch polnischen Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege, die nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 77/453/EWG erfüllen.

Weiters erfolgt in Abs. 4a die bis dato nicht ausdrücklich normierte Umsetzung der in Artikel 4a der Richtlinie 77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einheit erworbenen und den im gesamten Gebiet Deutschlands gleichgestellten Befähigungsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege.

In Abs. 4 und 5 erfolgen die auf Grund der neuen Regelungen erforderlichen sprachlichen Anpassungen. Darüber hinaus wird durch die geänderte Textierung des Abs. 4 Z 1 der Tatsache Rechnung getragen, dass der für diese Erworbene-Rechte-Regelung relevante Zeitpunkt „Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG“ für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist.

Die Regelungen werden mit In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt.

Zu Z 10 (§ 31):

In § 31 Abs. 3 erfolgt die EU-rechtlich gebotene Klarstellung, dass für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom in der allgemeinen Krankenpflege erworben haben, das aber nicht unter die Regelungen der Richtlinie 77/452/EWG fällt, weil es weder die Mindestanforderungen der Richtlinie 77/453/EWG erfüllt noch die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Rahmen der Erworbenen Rechte nachgewiesen werden können, eine Anerkennung durch Nostrifikation möglich ist.

Auch wenn dies bereits derzeit entsprechend der einschlägigen EuGH-Judikatur vollzogen wird, ist die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage geboten.

Zu Z 5, 11, 23, 24 und 26 (§§ 10, 35, 90, 105):

Die aktuellen personellen und strukturellen Gegebenheiten in der Gesundheitsversorgung erfordern einen flexibleren Einsatz von Pflegepersonal. Es ist daher erforderlich, die Berufsausübungsregelungen zu liberalisieren, allerdings unter Wahrung der aus gesundheitsrechtlicher und -politischer Sicht gebotenen Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität und -kontinuität.

In diesem Sinne wird durch den neuen § 35 Abs. 2 GuKG bzw. § 90 Abs. 2 GuKG die berufsrechtliche Zulässigkeit einer Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflege im Wege der Arbeitskräfteüberlassung normiert, wobei klargestellt wird, dass hiebei die Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, anzuwenden sind. Aus gesundheitspolitischen Gründen ist es jedoch unabdingbar, für diese Form der Berufsausübung eine Einschränkung dahingehend vorzusehen, dass zur Sicherung der Pflege- und Betreuungsqualität und -kontinuität sowohl im intra- als auch extramuralen Bereich der Einsatz von Pflegepersonal durch Arbeitskräfteüberlassung auf höchstens ein Drittel je Einrichtung beschränkt wird sowie die Pflegequalität und Pflegekontinuität gewährleistet sind. Selbstverständlich gelten auch bei einer Berufsausübung im Wege der Arbeitskräfteüberlassung die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Beschäftiger als auch für die überlassenen Arbeitskräfte uneingeschränkt.

Um eine Einhaltung der Berufsausübungsregelungen in der Gesundheits- und Krankenpflege sowohl durch die Berufsangehörigen selbst als auch durch die Einrichtungen sicherzustellen, werden allfällige Verstöße gegen §§ 35 und 90 in die Strafbestimmung des § 105 GuKG aufgenommen.

Auf Grund dieser Liberalisierung der Berufsausübungsregelungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ist eine Erweiterung des Adressatenkreises für Berufsausweise erforderlich, da die derzeitige Einschränkung der Antragslegitimation auf Personen, die freiberuflich oder in der Hauskrankenpflege tätig sind, sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist.

Zu Z 12 (§ 36):

Im Zusammenhang mit der im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, geänderten Vollziehungsregelungen betreffend die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege von einem Bewilligungsverfahren in ein Meldeverfahren ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich klarzustellen, dass die freiberufliche Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und nicht erst nach Ablauf der Untersagungsfrist bzw. positiven Rückmeldung der Behörde aufgenommen werden darf. Eine Meldung gemäß § 36 Abs. 1 GuKG liegt allerdings nur bei Vorlage der vollständigen Unterlagen (Z 1 bis 3) vor. Im Fall einer (rechtskräftigen) Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist diese selbstverständlich umgehend einzustellen.

Zu Z 13 und 15 (§§ 41 und 57):

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass ein Bedarf nach einer flexibleren Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie, Ausbildung und Beruf besteht.

In diesem Sinne wird durch den neuen § 41 Abs. 5 GuKG die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch in Form einer Teilzeitausbildung durchzuführen, um einen erweiterten Interessentenkreis für die Pflegeausbildung zu gewinnen. Dabei wird im Hinblick auf die Wahrung der Ausbildungsqualität und die Erfüllung des Ausbildungsziels insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Kontinuität der Ausbildung gewährleistet sowie die Diplomprüfung am Ende der Gesamtausbildung in einem abzuhalten ist und nicht gesplittet werden darf. Die erforderlichen Sonderregelungen für die Durchführung dieser Ausbildungen, insbesondere die zeitlichen Rahmenbedingungen und die Prüfungen, sind im Verordnungswege festzulegen.

Bei der Festlegung des Taschengeldes gemäß § 49 Abs. 5 GuKG kann für Personen, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, eine entsprechende Reduktion vereinbart werden.

Zu Z 14 (§ 50):

Es handelt sich um die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 16 (§ 65):

Bei den Sonderausbildungen gemäß §§ 65ff. GuKG handelt es sich um weiterführende Ausbildungen, die sowohl in Form einer Vollzeitausbildung im Anschluss an die Grundausbildung bzw. bei Berufsunterbrechung als auch im Dienstverhältnis, berufsbegleitend oder in Teilzeitform stattfinden können. Da die derzeitige Regelung des § 65 Abs. 3 GuKG, wonach Sonderausbildungen im Dienstverhältnis absolviert werden können, diesbezüglich zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen könnte und daher entbehrlich ist, ist sie ersatzlos zu streichen.

Zu Z 17 bis 20 (§§ 65a und 65b):

Da zum Zeitpunkt der Erlassung des GuKG im Jahre 1997 an der Donau-Universität Krems keine Weiterbildungen im Bereich der Pflege eingerichtet waren, die für eine Gleichhaltung mit den Sonderausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in Betracht kamen, wurde in die ursprüngliche Regelung über die Gleichhaltung (§ 65 Abs. 9 GuKG) nicht die für die Donau-Universität Krems geltende Rechtsgrundlage aufgenommen.

Auf Grund des zwischenzeitlich erweiterten Weiterbildungsangebots der Donau-Universität Krems ist eine Gleichhaltung auch für an dieser Universität eingerichtete Ausbildungen vorzusehen, wobei sowohl das aus dem Jahre 1994 stammende Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, als auch das im Jahre 2004 in Korrespondenz zum neuen Universitätsgesetz 2002 neu erlassene Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22, das hinsichtlich des studienrechtlichen Teils mit 1. Juli 2005 in Kraft tritt, in die §§ 65a und 65b GuKG aufzunehmen sind.

Darüber hinaus wird auch die durch die Novelle zum Fachhochschul-Studiengesetz BGBl. I Nr. 110/2003 neu geschaffene Ausbildungsform der Lehrgänge zur Weiterbildung im Fachhochschulbereich (§ 14a FHStG) in § 65a GuKG berücksichtigt.

Weiters wird auf Grund der ersten Erfahrungen des Akkreditierungsbeirats (§ 65c GuKG) im Zusammenhang mit der Vollziehung der individuellen Gleichhaltung gemäß § 65b GuKG eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten geschaffen.

 Zu Z 1, 21 und 28 (§§ 68a und 108a):

In der Medizin ist es bereits seit Jahrzehnten selbstverständlich, dass Kinder einer anderen Behandlung und Therapie bedürfen als Erwachsene und daher eine spezielle Ausbildung in der Pädiatrie erforderlich ist. In der Pflege wird diesem Erfordernis durch die Sonderausbildung bzw. spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege entsprochen. Dem Umstand, dass Kinder nicht „kleine Erwachsene“ sind und daher von speziell ausgebildeten Personen betreut werden müssen, ist insbesondere auch bei der Pflege und Betreuung von intensivmedizinisch zu behandelnden Früh- und Neugeborenen sowie Kindern Rechnung zu tragen. Eine bedarfsorientierte Versorgung in diesen hochqualifizierten Bereichen erfordert eine ebenso hochqualifizierte spezielle Ausbildung. Hier sind besondere psychologische, pädagogische, soziale und pflegerisch-praktische Schlüsselqualifikationen erforderlich, um eine optimale Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von intensivmedizinisch zu behandelnden Frühgeborenen, Neugeborenen und Kindern gewährleisten zu können.

Nach der bisherigen Rechtslage war eine derartige Spezialisierung nur im Wege der Absolvierung einer Weiterbildung im Anschluss an die Sonderausbildung in der (allgemeinen) Intensivpflege oder in Form einer Schwerpunktsetzung im Rahmen der Intensivpflegeausbildung möglich. Nunmehr wird für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege die ausdrückliche gesetzliche Möglichkeit der Absolvierung einer speziellen Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege in der Dauer von 400 Stunden aufbauend auf die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 GuKG geschaffen, die zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt. Damit wird eine spezielle Qualifikation eingeschränkt auf diesen Bereich geschaffen. Durch Absolvierung einer Zusatzausbildung gemäß § 68 Abs. 3 bis 5 GuKG steht es diesem Personenkreis darüber hinaus offen, die Berechtigung zur Ausübung der (allgemeinen) Intensivpflege, der Anästhesiepflege bzw. der Pflege bei Nierenersatztherapie zu erwerben.

Auch wenn Absolventen/-innen der Sonderausbildung in der (allgemeinen) Intensivpflege gemäß § 68 GuKG grundsätzlich auch weiterhin eine uneingeschränkte Berufsberechtigung in der Intensivpflege haben, wird aus fachlicher Sicht empfohlen, dass die Krankenanstaltenträger im Rahmen der Qualitätssicherung dafür Sorge tragen, für intensivmedizinische Spezialbereiche, insbesondere in der Neonatologie, speziell ausgebildetes Pflegepersonal gemäß § 68a GuKG einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Erfordernis der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege aus fachlicher Sicht auf Neugeborenenintensivstationen, Frühgeborenenintensivstationen und Kinderintensivstationen begrenzt ist.

Was Personen betrifft, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Sonderausbildung bzw. Weiterbildung in der Kinderintensivpflege nach dem Krankenpflegegesetz bzw. dem GuKG absolviert haben, sieht § 108a GuKG entsprechende Übergangsregelungen vor.

Zu Z 2 und 25 (§ 94):

Gemäß dem derzeit geltenden § 94 Abs. 1 Z 2 GuKG waren bisher Personen, die eine Ausbildung als Stationsgehilfe/-in gemäß Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren. Diese Regelung entsprach der Bestimmung des § 43h des alten Krankenpflegegesetzes (nunmehr MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, sowie den entsprechenden Bestimmungen der Pflegehelferverordnung, BGBl. Nr. 175/1991, die aus folgenden Gründen geschaffen wurden:

Im Rahmen der Novelle zum Krankenpflegegesetz BGBl. Nr. 449/1990 wurde der Beruf des/der Pflegehelfers/-in neu geschaffen und der Beruf des/der Stationsgehilfen/-in (§ 44 lit. b Krankenpflegegesetz) mit Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben. Für Personen, die eine Ausbildung als Stationsgehilfe/-in absolviert hatten, war es erforderlich, eine erleichterte Möglichkeit zum Erwerb einer Berufsberechtigung in der Pflegehilfe im Wege einer Aufschulung im Rahmen einer verkürzten Ausbildung zu schaffen. Da der Großteil dieser Personen bereits jahrelang in der Pflege tätig war, zumal es sich beim/bei der Stationsgehilfen/-in um einen „Anlernberuf“ handelte, der die Absolvierung der Ausbildung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit ermöglichte (§ 52 Abs. 7 Krankenpflegegesetz), umfasste die Aufschulung zum/zur Pflegehelfer/-in nur 160 Stunden theoretische Ausbildung. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GuKG (1. September 1997) nicht alle Stationsgehilfen/-innen zu Pflegehelfern/-innen aufgeschult worden waren, wurde die Möglichkeit der verkürzten Ausbildung auch in das GuKG (§ 94 Abs. 1 Z 2) sowie in die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, übernommen.

Im Hinblick darauf, dass der Beruf des/der Stationsgehilfen/-in mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ausgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass nunmehr nach beinahe zehn Jahren die Aufschulungen von Stationsgehilfen/-innen in der Pflegehilfe abgeschlossen sind. Eine Zulassung zu verkürzten Ausbildungen in der Pflegehilfe gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 GuKG sollte daher nicht mehr in Betracht kommen. Im Rahmen eines Erlasses der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 8. September 2003, GZ 92.251/22-I/B/5/03, an die Landeshauptmänner wurde in Anbetracht dieser Tatsache bereits angekündigt, zur legistischen Klarstellung eine Aufhebung der Regelung über die verkürzte Ausbildung von Stationsgehilfen/-innen in der Pflegehilfe vorzunehmen. Dies wird nunmehr in der vorliegenden Novelle realisiert. Da somit § 94 nur mehr die verkürzte Ausbildung für Mediziner/innen beinhaltet, ist diese Regelung samt Überschrift entsprechend zu adaptieren.

Weiters ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei den an den Medizinischen Universitäten einzurichtenden Studien zwischen „Humanmedizinischen Studien“ und „Zahnmedizinischen Studien“ unterschieden wird und daher der bisher in § 94 verwendete Begriff „Studium der Medizin“ nicht zweifelsfrei ist. Es wird daher klargestellt, dass sowohl Humanmediziner/innen als auch Zahnmediziner/innen Zugang zur verkürzten Ausbildung in der Pflegehilfe haben.

Zu 27 und 29 (§§ 108 und 109):

Im Hinblick darauf, dass der Titel des ehemaligen „Eltern-Karenzurlaubsgesetzes“, BGBl. Nr. 651/1989, im Zusammenhang mit der Erlassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in „Väter-Karenzgesetz – VKG“ geändert wurde, sind entsprechende Adaptierungen in den §§ 108 und 109 GuKG vorzunehmen.

Zu Artikel 2 (Änderung des MTF-SHD-G):

Da im Rahmen der Novelle zum Krankenpflegegesetz BGBl. Nr. 449/1990 der Beruf des/der Stationsgehilfen/-in (§ 44 lit. b Krankenpflegegesetz) mit Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben wurde, ist aus Gründen der Rechtsklarheit auch die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 51 lit. b MTF-SHD-G zu streichen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 3. (1) bis (4) ...

§ 3. (1) bis (4) ...

 

(5) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. **/2005, die

           1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und

           2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

           3. Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die

           1. gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder

           2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,

ist auf Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund

           1. des Hauptwohnsitzes,

           2. dann des Berufssitzes,

           3. dann des Dienstortes und

           4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Berufsbezeichnung,

           2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           4. die Staatsangehörigkeit und

           5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

           1. Vor- und Zunamen,

           2. Geburtsdatum,

           3. Staatsangehörigkeit,

           4. Berufsbezeichnung,

           5. Ausweisnummer.

(3) ...

(3) ...

§ 12. (1) bis (4) ...

§ 12. (1) bis (4) ...

(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

(6) ...

(6) ...

§ 29. (1) bis (3a) ...

§ 29. (1) bis (3a) ...

(4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das  den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis nur, wenn

(4) Vorbehaltlich der Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn

1.    dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und

           1. dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war.

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat.

 

(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat.

 

(4b) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat.

 

(4c) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.

 

(4d) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.

 

(4e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat:

           1. „dyplom licencjata pielęgniarstwa“ (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

           2. „dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

§ 31. (1) und (2) ...

§ 31. (1) und (2) ...

 

(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die

           1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

           2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 29 gilt.

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) ...

(2) Eine Berufsausübung

           1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und

           2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,

darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist.

(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG

           1. nicht mehr als ein Drittel des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie

           2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

§ 36. (1) bis (3) ...

§ 36. (1) bis (3) ...

 

(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.

(4) ...

(4) ...

§ 41. (1) bis (4) ...

§ 41. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.

§ 50. (1) bis (3)...

§ 50. (1) bis (3) ...

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 57. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über

§ 57. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über

           1. bis 3. ....

           1. bis 3. ...

           4. die verkürzten Ausbildungen,

           4. die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,

           5. und 6. ...

           5. und 6. ...

festzulegen.

festzulegen.

(2) ...

(2) ...

§ 65. (1) ...

§ 65. (1) ...

(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(3) (entfällt)

(4) bis (8)...

(4) bis (8)...

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung

           1. ....

           1. ....

 

         1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems - DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

           4. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und

           4. Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und

           5. ...

           5. ...

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.

(2) ...

(2) ...

§ 65b.  (1) Personen, die

§ 65b.  (1) Personen, die

           1. ...

           1. ...

           2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,

           2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,

sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.

sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

           1. ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder

           1. ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder

           2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.

           2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.

 

Im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu berücksichtigen, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung gleichwertig sind.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

 

§ 68a. (1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.

 

(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst

           1. die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und

           2. eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.

 

(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich

           2. Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.

 

(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.

 

(5) Die §§ 30 und 32 sind anzuwenden.

§ 83. (1) und (1a) .......

§ 83. (1) und (1a) .......

(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

(2) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. und 2. ....

           1. und 2. ....

(3) ....

(3) ....

§ 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis

§ 90. (1) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis

           1. ......

           1. ......

           2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,

           2. zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,

           3. bis 5. ......

           3. bis 5. ......

erfolgen.

erfolgen.

 

(2) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG

           1. nicht mehr als ein Drittel des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen und

           2. die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

Verkürzte Ausbildungen

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§ 94. (1) Personen, die

           1. ein Studium der Medizin oder

           2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz erfolgreich abgeschlossen haben,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.  

§ 94.  (1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.

(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

(3) Die verkürzte Ausbildung dauert für

           1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung  und  600 Stunden praktische Ausbildung und

           2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.

(2) Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.

§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 3. .....

           1. bis 3. .....

           4. einer oder mehreren in

§ 4 Abs. 3,

§ 6,

§ 12 Abs. 6,

§ 36 Abs. 1 und 4,

§ 37 Abs. 2 bis 4,

§ 38,

§ 39 Abs. 1 Z 1,

§ 50 Abs. 1,

§ 52 Abs. 3,

§ 64 Abs. 3,

§ 65 Abs. 5,

§ 83 Abs. 3 oder

§ 96 Abs. 1

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           4. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96 Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder

           5. ...

           5. ...

(2) ...

(2) ...

§ 108. (1) bis (4) ...

§ 108. (1) bis (4) ...

(5) Zeiten

(5) Zeiten

           1. ...

           1. ...

           2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem      Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

           2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.

die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.

 

§ 108a. Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die

           1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,

           2. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß § 64 oder

           3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68

absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.

§ 109. (1) bis (3).....

§ 109. (1) bis (3).....

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund

           1. ...

           1. ...

           2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem      Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

           2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.

ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.

§ 117. (1) bis (5).....

§ 117. (1) bis (5).....

(6) § 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.

(6) Mit 1. Juni 2002 treten

           1. § 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und

           2. § 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005

in Kraft.

 

(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des MTF-SHD-G

§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

           a) (entfallen durch BGBl. I Nr. 30/2002)

          b) “Stationsgehilfe” – “Stationsgehilfin“ (§ 44 lit. b);

           c) bis g) ...

          h) (entfallen durch BGBl. I Nr. 169/2002)

            i) und k) ...

§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

           a) (entfallen durch BGBl. I Nr. 30/2002)

          b) (entfällt)

           c) bis g) ...

          h) (entfallen durch BGBl. I Nr. 169/2002)

            i) und k) ...