955 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (949 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 das Bundesheer für militärische Dienstleistungen von Soldatinnen auf ausschließlich freiwilliger Basis geöffnet. Als wesentliche Inhalte des genannten Gesetzes sind die verfassungsrechtliche Normierung der freiwilligen Zugangsmöglichkeit zum Bundesheer für Frauen im Art. 9a Abs. 4 B‑VG sowie die Einführung eines Ausbildungsdienstes für Frauen im Bundesheer als Ausbildungsverhältnis sui generis in Form einer eigenständigen zwölfmonatigen Wehrdienstleistung in Vorbereitung auf eine Übernahme als Berufssoldatin bei jederzeitiger Austrittsmöglichkeit zu nennen. Unter Berücksichtigung des verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitsgebotes erfolgte auf einfachgesetzlicher Ebene im gesamten Wehrrecht die grundsätzliche (insbesondere besoldungsrechtliche und disziplinäre) Gleichstellung der Frauen im Ausbildungsdienst mit den (männlichen) Soldaten im Grundwehrdienst während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes bzw. den (männlichen) Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes. Allfällige Abweichungen des Rechtsstatus der Frauen von jenem der Wehrpflichtigen konnten ausschließlich bei Vorliegen einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes normiert werden (dies betrifft zB die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes durch die Betroffene). Seit In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes musste in der Praxis beobachtet werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung mit den vergleichbaren Wehrpflichtigen zunehmend einen Hinderungsgrund für eine große Anzahl von Frauen darstellt, den Soldatenberuf anzustreben. Die anlässlich der parlamentarischen Behandlung des in Rede stehenden Gesetzes projektierte langfristige Zielsetzung von einer jährlichen Anzahl von 200 Soldatinnen (siehe die diesbezügliche Regierungsvorlage, 915 BlgNR, XX. GP) konnte bei weitem nicht erreicht werden. Seit 1. Jänner 1998 haben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nur ca. 430 Frauen den Ausbildungsdienst abgeschlossen; die Anzahl der Frauen, die mit Stichtag 1. Jänner 2005 diesen Wehrdienst leisten, liegt überhaupt nur bei 55. Darüber hinaus sind im Bereich der Personalaufbringung und –entwicklung des Bundesheeres im Rahmen der Umsetzung des durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, mit 1. Dezember 2003 geschaffenen Anreizsystems sowie bei den Offiziersfunktionen auf der Basis der derzeit geltenden Wehrrechtslage unbefriedigende Rahmenbedingungen zu beobachten. Ein internationaler Überblick zeigt, dass nahezu alle europäischen Staaten mit auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Wehrsystemen auch zunehmend Modelle entwickelt und ausgebaut haben, die neben verpflichtenden Wehrdienstleistungen auch den freiwilligen Zugang zu militärischen Dienstleistungen ermöglichen. Erfahrungsgemäß bedürfen derartige Freiwilligenmodelle in jedem Fall gezielter Personalrekrutierungsmaßnahmen zur Sicherstellung ausreichender personeller Kapazitäten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll künftig zur umfassenden Lösung der erkannten Problembereiche für jene Personengruppe, die für eine künftige Funktion im Bundesheer auf der Basis eines (befristeten) Dienstverhältnisses in Frage kommen, der – bisher nur Frauen zugängliche – Ausbildungsdienst auch für (wehrpflichtige) Männer geöffnet werden. Die derzeit nur für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes geltenden Normen sollen materiell weitgehend beibehalten werden. Durch den damit verbundenen Wegfall der bisher zu berücksichtigenden gleichheitsrechtlichen Problematik ist als gezielte Werbemaßnahme eine sofortige höhere Besoldung ab dem ersten Tag des Ausbildungsdienstes für Frauen und Männer sowie die Normierung eines Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe während des gesamten Ausbildungsdienstes ins Auge gefasst. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Modifizierungen im Wehrgesetz 2001, Heeresdisziplinargesetz 2002, Heeresgebührengesetz 2001 und Auslandseinsatzgesetz 2001 bilden die Grundlage der vorliegenden Novelle. Neben dieser vorgesehenen Neuregelung auf gesetzlicher Ebene werden im Interesse der angestrebten Attraktivitätssteigerung eine Vielzahl anderer diesbezüglicher Werbemaßnahmen auf Vollzugsebene zu entwickeln und umzusetzen sein. Mit diesem geplanten Maßnahmenpaket kann auf Basis der bisher gemachten Erfahrungen mit einer Personalstärke von rund 600 Personen jährlich im Ausbildungsdienst gerechnet werden. Diese verhältnismäßig geringe Anzahl von Soldaten im Ausbildungsdienst führt daher zu keinen nennenswerten Änderungen der bestehenden Grundkonzeption des Bundesheeres und berührt somit nicht die im Art. 79 Abs. 1 B‑VG normierten Grundsätze eines Milizsystems.

Darüber hinaus sollen mit den geplanten Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte auf Grund der praktischen Erfahrungen notwendige Adaptierungen, eine umfassende Erweiterung des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses sowie einzelne Formalanpassungen ins Auge gefasst.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2005“) zusammengefasst werden.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder –ergänzendem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Die budgetwirksamen Mehrkosten betragen ca. Euro 4,7 Millionen/Jahr.

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des § 47 des Wehrgesetzes 2001 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“), hinsichtlich des § 4 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (Härteausgleich) aus Art. 17 B‑VG und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).

 

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Bettina Stadlbauer, Dr. Peter Pilz, Mag. Walter Tancsits und Dipl.-Ing. Werner Kummerer sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„I.     Allgemeines

 

In der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien für die XXII. Gesetzgebungsperiode wird im Kapitel „Äußere Sicherheit und Landesverteidigung“ eine Reform des österreichischen Bundesheeres ins Auge gefasst, damit die militärische Landesverteidigung auch in Zukunft die Möglichkeit hat, auf die „Bedrohungen und Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ entsprechend reagieren zu können. Die Grundlagen für diese Reform soll eine von der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministers für Landesverteidigung eingesetzte Reformkommission auf Basis der Bundesverfassung und der geltenden Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin erarbeiten.

In diesem Zusammenhang hat der Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung vom 6. März 2003 im Kapitel „Zukunft braucht: Sicherheit“ die notwendigen Reformschritte für das österreichische Bundesheer näher präzisiert und die Einrichtung einer Reformkommission für das österreichische Bundesheer angekündigt. Diese muss sich mit den Fragen beschäftigen: „Was muss ein modernes Heer können, wie groß muss es sein, welche neuen Anforderungen werden künftig in Europa gestellt, wo müssen wir abschlanken, wo muss investiert werden?“.

In Entsprechung dieser Vorgaben hat der Bundesminister für Landesverteidigung am 16. September 2003 der Bundesregierung über seine Absicht, eine Bundesheerreformkommission einzurichten, berichtet; die Bundesregierung nahm diesen Bericht zur Kenntnis (Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 22 vom 16. September 2003).

Nach der vom Bundesminister für Landesverteidigung am 15. Oktober 2003 erlassenen Geschäftsordnung für die Bundesheerreformkommission hatte diese folgende Zielsetzungen:

-   Erarbeitung der Grundlagen für die Bundesheerreform (ÖBH 2010);

-   Klärung aller Fragen, die im Zusammenhang mit der militärischen Sicherung der österreichischen Souveränität stehen;

-   Berücksichtigung der nachfolgend angeführten zusätzlichen Vorgaben:

-   Umsetzung der Empfehlungen der Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin einschließlich der Überprüfung und Weiterentwicklung der Gesamt- und Teilstrategie, sowie Empfehlungen an den Verfassungskonvent;

-   Definition des Umfanges und der Leistungsfähigkeit des militärischen Beitrags Österreichs zum internationalen Krisenmanagement unter besonderer Berücksichtigung der ESVP, einschließlich der Aspekte der euro-atlantischen Sicherheitsstruktur; weiter führende Überlegungen im Sinne einer gemeinsamen europäischen Verteidigung;

-   Fortsetzung der Redimensionierung der Führungs- und Verwaltungsstrukturen im Ressort Landesverteidigung auf Grundlage der Ergebnisse der Reorganisation 2002 (REORG 2002);

-   Sicherstellung der notwendigen Personalstärken durch Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen;

-   Erstellung eines Beitrages zu einem gesamtstaatlichen CIMIC Konzept.

Im Rahmen dieser Zielsetzungen nahm die Bundesheerreformkommission am 16. Oktober 2003 ihre Arbeiten auf. Die Übergabe des Endberichtes an den Bundesminister für Landesverteidigung erfolgte am 14. Juni 2004. Darin hat die Bundesheerreformkommission unter anderem folgende Maßnahmen empfohlen:

-   Die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, vor allem für die Rekrutierung und Ausbildung der erforderlichen Anzahl von befristeten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in den Mannschaftsdienstgraden (Punkt 3.2.4. des Endberichtes).

-   Im Falle einer Verkürzung des Grundwehrdienstes bzw. einer Änderung des Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht (Punkt 3.2.3. des Endberichtes).

-   Alle Funktionen in der zukünftigen Miliz für Frauen zu öffnen (Punkt 3.2.3. des Endberichtes).

-   Einführung eines einheitlich anwendbaren Anerkennungssystems mit Geld- oder Sachleistungen (Punkt 3.5.1.1. des Endberichtes).

-   Setzung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Dienstleistungen im Bundesheer unter dem Aspekt der internationalen Vergleichbarkeit auch unter Berücksichtigung des individuellen Nutzens (Punkt 3.5.2.4. des Endberichtes).

Mit dem vorliegenden Antrag sollen nunmehr die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der genannten Empfehlungen geschaffen werden, wobei die ins Auge gefasste Reduzierung der Dauer des Grundwehrdienstes im Sinne der Empfehlung der Bundesheerreformkommission eine gleichzeitige ersatzlose Aufhebung der Truppenübungen impliziert, die zusammen mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden. Weiters sollen die seitens der Bundesheerreformkommission empfohlenen Freiwilligenmeldungen für militärische Übungen durch die Einführung von „Milizübungen“ anstelle der bisherigen Kaderübungen realisiert werden.

 

II.      Änderungen im Wehrgesetz 2001

 

1. Zum Zugang für Frauen zu Milizfunktionen (siehe Z 4a betreffend § 1 Abs. 2):

Nach der geltenden Rechtslage bildet die Einsatzorganisation des Bundesheeres den für die Erfüllung der Einsatzaufgaben des Bundesheeres notwendigen Organisationsrahmen und umfasst überwiegend Truppen, die zu Übungszwecken oder zum Zweck eines Einsatzes zusammentreten. Sie besteht nach § 1 Abs. 2 ausschließlich aus Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes.

Soldaten sind nach § 1 Abs. 3 Männer und Frauen, die einen Wehrdienst leisten (Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder auf Grund eines Dienstverhältnisses zum Bund).

Wehrpflichtige des Milizstandes sind nach § 1 Abs. 4 (wehrpflichtige) Männer, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, aber aktuell keinen Wehrdienst leisten und nicht dem Reservestand angehören.

Auf der Basis der geltenden Rechtslage können daher Frauen außerhalb einer Wehrdienstleistung nicht mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut („beordert“) werden. Frauen haben lediglich die Möglichkeit – neben dem Ausbildungsdienst – freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste als sog. „Miliztätigkeiten“ zu leisten sowie bestimmten den wehrpflichtigen Männern offen stehende freiwillige militärische Tätigkeiten außerhalb eines Wehrdienstes nach zu kommen.

Die Bundesheerreformkommission hat dazu in ihrem Endbericht (Punkt 3.2.3.) empfohlen, dass „alle Funktionen in der zukünftigen Miliz auch Frauen offen stehen“. Weiters hat sie empfohlen, „die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige des Milizstandes und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht“.

Mit dem vorliegenden Antrag soll unter voller Aufrechterhaltung des verfassungsrechtlichen Freiwilligkeitsgrundsatzes für jegliche militärische Tätigkeit von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B-VG) und unter Beibehaltung der personellen Grundstruktur (Zuordnung ausschließlich der Wehrpflichtigen zu verpflichtenden militärischen Tätigkeiten im Rahmen des Milizstandes) der Zugang von Frauen zu Milizfunktionen gewährleistet werden.

2. Zur Verkürzung des Grundwehrdienstes und Abschaffung der Truppenübungen (siehe Z 9b betreffend § 20):

Die auf der allgemeinen Wehrpflicht basierende Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wurde in ihrer Ausprägung seit Bestehen der 2. Republik mehrfach geändert, wobei sich die wesentlichen Schritte wie folgt darstellen:

Das Bundesgesetz vom 7. September 1955, womit Bestimmungen über das Wehrwesen erlassen werden (Wehrgesetz), BGBl. Nr. 181, gilt als Stammgesetz der österreichischen Wehrgesetzgebung. Es sah die Leistung eines für alle Wehrpflichtigen verpflichtenden ordentlichen Präsenzdienstes in der Dauer von neun Monaten (für die damaligen Waffendienstverweigerer in der Dauer von zwölf Monaten) vor.

Mit der Regierungserklärung vom 27. April 1970 und der darauf basierenden Einsetzung einer Bundesheer-Reformkommission durch die damalige Bundesregierung wurde eine gravierende Änderung im Hinblick auf Art und Dauer des Präsenzdienstes eingeleitet. Diese Kommission hatte den Auftrag, Reformvorschläge für die Struktur des Bundesheeres mit dem Ziel der Herabsetzung der Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes von neun auf sechs Monate auszuarbeiten. Entsprechend dieser Zielsetzung erging am 30. Juli 1971 das Bundesgesetz, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272. Statt des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden ordentlichen Präsenzdienstes von neun Monaten traten ein „Grundwehrdienst“ von sechs Monaten sowie verpflichtende Waffenübungen („Truppenübungen“) von insgesamt 60 Tagen. Weiters wurde den Wehrpflichtigen auf Grund einer annahmebedürftigen freiwilligen Meldung die Möglichkeit eingeräumt, an Stelle des sechsmonatigen Grundwehrdienstes samt Truppenübungen einen achtmonatigen Grundwehrdienst unter Entfall der Truppenübungen zu leisten.

Auf Grund der Anfang der 90er Jahre geänderten sicherheitspolitischen Bedingungen haben die damaligen Regierungsparteien in ihrem Arbeitsprogramm vom 17. Dezember 1990 über die Bildung einer gemeinsamen Bundesregierung auch eine umfassende Heeresreform beschlossen. Insbesondere im Lichte der praktischen Erfahrungen anlässlich des Sicherungseinsatzes an der damaligen österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze im Sommer 1991, dem geänderten Bedrohungsbild sowie dem daraus resultierenden Bedürfnis nach einer möglichst raschen Verfügbarkeit ausreichender militärischer Kräfte für einen Einsatz erwies sich die damals bestehende Regelung, wonach Wehrpflichtige ausschließlich auf Grund einer freiwilligen Meldung zum achtmonatigen Grundwehrdienst herangezogen werden können, als zu eng. Im Hinblick auf die seinerzeit im Rahmen der Heeresreform geplanten organisatorischen Änderungen musste daher sichergestellt werden, dass eine ausreichende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden konnten. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 690/1992, wurde daher für den Fall, dass sich zur Deckung des militärischen Bedarfes nicht genug Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten freiwillig melden, eine subsidiäre Verpflichtung zu diesem Präsenzdienst mittels Bescheid von Amts wegen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (60 vH der in einem Kalenderjahr insgesamt zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen) geschaffen. Weiters wurde im Zusammenhang mit der Leistung eines sechsmonatigen Grundwehrdienstes die Heranziehung zu einer höchstens dreißigtägigen Truppenübung in unmittelbarem Anschluss an diesen Präsenzdienst vorgesehen. Diese Änderungen traten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu Truppenübungen unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst hatte sich jedoch in der Praxis als unzweckmäßig, kostenintensiv und verwaltungsaufwendig erwiesen. Denn für diese Truppenübungen galten abweichend von den für den vorangegangenen Grundwehrdienst vorgesehenen Regelungen sämtliche für derartige Waffenübungen normierten Bestimmungen. So traten etwa in besoldungsmäßiger Hinsicht an die Stelle der im Grundwehrdienst geltenden Regelungen über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des damals geltenden Heeresgebührengesetzes 1992 (Entschädigung des Verdienstentganges und Fortzahlung der Dienstbezüge). Überdies hatten die Wehrpflichtigen während der in Rede stehenden Truppenübungen keine Vertretung durch einen Soldatenvertreter. Mit der im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Änderung des Wehrgesetzes 1990 wurde daher von dieser Regelung abgegangen und stattdessen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 die Möglichkeit geschaffen, die Dauer des Grundwehrdienstes nach Vorliegen militärischer Interessen flexibel zwischen sechs und acht Monaten festzulegen. Die seit der Wehrrechtsnovelle 1971 normierte Gesamtdauer von Grundwehrdienst und Truppenübungen von acht Monaten wurde jedoch nicht verändert, weshalb der auf die Gesamtdauer von acht Monaten noch fehlende Zeitraum nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst in Form von Truppenübungen zu leisten war.

Dieses flexible System von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist bis dato materiell unverändert in Kraft.

Ausgangspunkt für die nunmehr ins Auge gefasste Änderung dieses Zusammenspiels von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist die im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode veranlasste umfassende Reform des Bundesheeres. Auszugsweise heißt es darin unter Z 3 Äußere Sicherheit und Landesverteidigung: „Die militärische Landesverteidigung muss auch in Österreich den Bedrohungen und Herausforderungen des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Dazu setzt die Bundesregierung unter Federführung des BMLV eine Reformkommission ein, die auf Basis der Bundesverfassung und der geltenden Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin die Grundlage für diese Reform bis spätestens Ende 2003 erarbeiten soll.“ Auch in der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 6. März 2003 heißt es zum Thema Grundwehrdienst: „Es muss möglich sein, den Präsenzdienst für jeden Grundwehrdiener attraktiv zu machen. Das Bundesheer ist ja auch ein Kompetenzzentrum für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten: von der Technik bis zu Sport und Sprachen, vom Gesundheitscheck bis zur Auslandserfahrung, vom Logistik-Management bis zu speziellen Führungsqualifikationen. Dieses Angebot kann den Präsenzdienst zu einer spannenden und zeitgemäßen Ausbildungszeit machen. Um diese Neuordnung der Aufgabe umzusetzen, wird eine Reformkommission für das österreichische Bundesheer eingerichtet. Sie muss sich mit den Fragen beschäftigen: Was muss ein modernes Heer können, wie groß muss es sein, welche neuen Anforderungen werden künftig in Europa gestellt, wo müssen wir abschlanken, wo muss investiert werden.“

In Entsprechung dieser Vorgaben hat die Bundesheerreformkommission am 16. Oktober 2003 ihre Arbeiten aufgenommen und am 14. Juni 2004 ihren Endbericht an den Bundesminister für Landesverteidigung übergeben. Als ein wesentlicher Punkt dieses Endberichtes empfiehlt die Bundesheerreformkommission in Punkt 3.2.4 (Grundwehrdienst), unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate vorzusehen.

Mit einer bloßen Reduzierung des Grundwehrdienstes wäre jedoch nach den Intentionen der Bundesheerreformkommission noch nicht das Auslangen gefunden, da in diesem Fall alle Wehrpflichtigen mit weniger als acht Monaten geleisteten Grundwehrdienst ex lege zu Truppenübungen in der auf acht Monate fehlende Zeit verpflichtet wären. Eine vollinhaltliche Umsetzung dieser Empfehlung unter Zugrundelegung der materiellen Absichten der Bundesheerreformkommission müsste neben dieser Maßnahme darüber hinaus auch die ersatzlose Aufhebung der derzeit verpflichtenden Truppenübungen, die zusammen mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden, umfassen. Mit dem vorliegenden Antrag soll daher die derzeit im § 20 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten, ebenso ersatzlos entfallen wie die in § 20 Abs. 2 geregelte Heranziehbarkeit von Wehrpflichtigen zu Truppenübungen.

Nach der derzeit geltenden Regelung des § 28 Abs. 5 dritter Satz können Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, nach Wegfall des Entlassungsgrundes entweder zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder, sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes neuerlich einberufen werden. Im Hinblick auf die in § 20 vorgesehenen Änderungen ist diese Regelung obsolet und soll daher ebenfalls ersatzlos entfallen. Zukünftig wird daher auch für diese Fälle die im geltenden § 28 Abs. 5 zweiter Satz normierte Regelung anzuwenden sein. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, werden daher nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur zur Leistung des Grundwehrdienstes in der auf sechs Monate fehlende Dauer neuerlich einberufbar sein. Die in § 28 Abs. 5 vierter Satz geltende Regelung hinsichtlich des Überganges in den Milizstand von Wehpflichtigen, die nach Ablauf des sechsten Monats vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen wurden, ist im Hinblick auf die in § 20 vorgesehene Änderung ebenfalls obsolet und soll ersatzlos entfallen.

Für jene Personen, die vor dem In-Kraft-treten dieser Novelle zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung mit einem Entlassungstermin nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam einberufen wurden, sollen die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 25 - aufrecht bleiben. Damit können Wehrpflichtige, die vor diesem Zeitpunkt den Grundwehrdienst oder eine Truppenübung angetreten haben oder zumindest durch einen Einberufungsbefehl (oder eine allgemeine Bekanntmachung) rechtskräftig zu einer dieser Präsenzdienstarten einberufen wurden, diesen jeweiligen Präsenzdienst auf Grundlage der bis zum In-Kraft-treten der diesbezüglichen Regelungen geltenden Rechtslage beenden.

3. Zur Ablösung der bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen (siehe Z 9c betreffend § 21):

Österreich hat in einer langen Wehrtradition eine vielfältige Entwicklung verschiedener milizartiger Wehrdienstleistungen aufzuweisen. Auch seit Bestehen der 2. Republik hat sich diese Entwicklung weiter vollzogen, wobei sich die wesentlichen Schritte wie folgt darstellen:

Nach der Wiedererlangung der Wehrhoheit im Jahre 1955 sah das Wehrgesetz zunächst ein Rahmen-(Kader)Heer vor, wonach der wesentliche Kern („Kader“) des Heeres aus Berufssoldaten bestand, während das übrige Heerespersonal aus Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen gebildet wurde.

Die erste Änderung erfuhr das Wehrgesetz durch das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, mit dem das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955 abgeändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1960), BGBl. Nr. 310. Damit wurde der gesetzliche Rahmen für die Durchführung von freiwilligen Waffenübungen geschaffen, der dem Aufbau eines Reservekaders auf Offiziers- und Unteroffiziersebene dienen sollte.

Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem das Wehrgesetz neuerlich abgeändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1962), BGBl. Nr. 221, erfolgte ein wesentlicher Schritt in Richtung Milizsystem, als damit unter anderem die gesetzliche Grundlage für den Aufbau eines Reservekaders nach den Grundsätzen eines territorialen Grenzschutzes geschaffen wurde. Diese Grenzschutztruppen wurden aus Wehrpflichtigen der Reserve gebildet, die im Bedarfsfall auf Grund eines gesonderten Aufrufes an bestimmten Sammelorten zusammenzutreten hatten. Um eine rasche Einsatzbereitschaft sicherzustellen, wurde die notwendigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an diese Wehrpflichtigen zur selbständigen Verwahrung übergeben. Dies erforderte eine fallweise Kontrolle dieser Gegenstände, weshalb sogenannte „Inspektionen und Instruktionen“ eingeführt wurden, die neben der Kontrolle der übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände (Inspektionen) auch zur Erhaltung des Ausbildungsstandes (Instruktionen) dienten. Damit wurde die gesetzliche Grundlage für verpflichtende kurze Waffenübungen von jeweils höchstens zwei Tagen (vier Tage pro Jahr) geschaffen.

In konsequenter Fortsetzung dieser Entwicklung wurde dieses System mit dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen abgeändert werden, BGBl. Nr. 185, weiter ausgebaut. Insbesondere wurden zur möglichst raschen Abwicklung des Mobilmachungsverfahrens „Bereitstellungsscheine“ eingeführt, in denen der Ort, an dem sich die Wehrpflichtigen im Einberufungsfall einzufinden haben, bereits angegeben war.

Eine wesentliche Hinwendung zum Milizsystem wurde mit der Regierungserklärung vom 27. April 1970 und der darauf basierenden Einsetzung einer Bundesheer-Reformkommission durch die damalige Bundesregierung eingeleitet. Im Bericht der Bundesheer-Reformkommission wurde unter anderem grundlegend festgestellt, dass die im Bedrohungsfall aufzustellenden Landwehrverbände „die Masse der österreichischen Streitkräfte“ darstellen sollten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Einführung von Pflichtreserveübungen als notwendig erachtet. Weiters hat die in Rede stehende Kommission ausdrücklich festgestellt, dass diese neue Präsenzdienststruktur den Übergang zum Milizsystem bedeute (Anlage 5 zum Bericht der damaligen Bundesheer-Reformkommission, S. 58). Entsprechend dieser Zielsetzung wurde mit Wirkung vom 30. Juli 1971 das Bundesgesetz, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272. Darin wurde neben den verpflichtenden Truppenübungen in Verbindung mit dem Grundwehrdienst auch die Einrichtung von Kaderübungen normiert und damit das bis dahin bestehende System von Inspektionen und Instruktionen abgelöst. Diese Kaderübungen dienten zur Heranbildung von Wehrpflichtigen zu Kommandantenfunktionen und basierten - außer für Reserveoffiziere und ehemalige Berufssoldaten, die ex lege zu Kaderübungen verpflichtet waren - auf einer freiwilligen Meldung.

Da es sich in der Praxis gezeigt hat, dass die erforderliche Anzahl an geeignetem Kaderpersonal für das damalige Reserveheer auf freiwilliger Basis allein nicht gewonnen werden konnte, war es unerlässlich, diese Regelung anzupassen. In diesem Sinn wurde mit dem Bundesgesetz vom 29. Juni 1977, mit dem das Wehrgesetz neuerlich geändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1977), BGBl. Nr. 385, das Verfahren zur Heranziehung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen neu geregelt. Demnach wurde mit den „vorbereitenden Kaderausbildung“ eine Möglichkeit geschaffen, Wehrpflichtige bereits während ihres Grundwehrdienstes auf ihre Eignung für Kaderfunktion hin zu prüfen. Die konkrete Einberufung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen erfolgte nach Maßgabe der festgestellten Eignung und der militärischen Erfordernisse unter grundsätzlicher Beibehaltung des Prinzips der Freiwilligkeit. Nur für den Fall, dass die notwendigen Kaderfunktionen auf freiwilliger Basis nicht besetzt werden konnten, sah eine subsidiäre Bestimmung vor, dass Wehrpflichtige, die eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich abgeleistet hatten, mittels Bescheid (Auswahlbescheid) zu Kaderübungen verpflichtet werden konnten. Diese amtswegige Verpflichtung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen, die sich dazu nicht freiwillig gemeldet hatten, war dabei zahlenmäßig begrenzt (maximal 12% der Wehrpflichtigen des jeweiligen Geburtsjahrganges). Weiters wurde neben den bereits bestehenden Regelung betreffend die Kaderübungspflicht von Reserveoffizieren und ehemaligen Berufssoldaten auch eine ex lege Verpflichtung zu Kaderübungen für die damals neu geschaffenen Zeitsoldaten eingeführt.

Dieses System von vorbereitender Kaderausbildung, freiwilliger Meldung zu Kaderübungen sowie Verpflichtung zu Kaderübungen entweder ex lege oder mittels Auswahlbescheid ist bis dato materiell unverändert in Kraft.

Ausgangspunkt für die nunmehr ins Auge gefasste Änderung ist die im Endbericht der Bundesheerreformkommission unter Punkt 3.2.3. (Miliz) enthaltene Empfehlung, „im Falle einer Verkürzung des Grundwehrdienstes bzw. einer Änderung des Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht“. Auf Grund der geplanten Abschaffung der Truppenübungen einerseits und dem derzeit stark beschränkten Zugang zu Kaderübungen (ausschließlich für Kommandanten- und Fachfunktionen) andererseits, erfordert eine Umsetzung dieser Empfehlung eine entsprechende gesetzliche Anpassung. Mit dem vorliegenden Antrag sollen daher durch eine Adaptierung des § 21 die bestehenden Kaderübungen für alle Wehrpflichtigen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres geöffnet werden. Da an diesen in Rede stehenden militärischen Übungen auch Wehrpflichtige ohne eine Kaderfunktion in der Einsatzorganisation teilnehmen sollen, sind die Bezeichnungen „Kaderübungen“ und „vorbereitende Kaderausbildung“ nicht mehr zutreffend und sollen jeweils durch die Bezeichnungen „Milizübungen“ bzw. „vorbereitende Milizausbildung“ ersetzt werden. Im Übrigen soll der Zugang zu diesen Milizübungen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Kaderübungen und daher auch weitgehend freiwillig erfolgen können. Um den bestehenden militärischen Ausbildungsstand auch weiterhin erhalten zu können, soll die Gesamtdauer der geplanten Milizübungen für Offiziere und Unteroffiziere der jeweiligen Summe aus Truppen- und Kaderübungstagen nach der geltenden Rechtslage entsprechen. Hinsichtlich der übrigen Milizsoldaten soll die Gesamtdauer der geplanten Milizübungen 30 Tage betragen.

Die derzeit bestehende Regelung in § 21 Abs. 3 hinsichtlich der maximalen Anzahl jener Wehrpflichtigen, die mit Auswahlbescheid zu Kaderübungen verpflichtet werden können (nämlich bis zu höchstens 12vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges), hat sich in der Praxis als wenig praktikabel erwiesen. Hinkünftig soll daher bei der Ermittlung dieses 12vH-Wertes statt auf den Geburtsjahrgang auf die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt zum Grundwehrdienst Einberufenen abgestellt werden. Eine Erhöhung der Gesamtzahl der zu Milizübungen Verpflichteten ist damit nicht verbunden.

Für jene Personen, die vor dem In-Kraft-treten dieser Novelle zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam einberufen wurden, sollen die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 25 - aufrecht bleiben.

Da die vorgesehenen Milizübungen an die Stelle der bestehenden Kaderübungen treten sollen, ist in einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 26 vorgesehen, dass Wehrpflichtige, die bis zum In-Kraft-treten des vorliegenden Antrages zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, stattdessen zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet sein sollen.

Schließlich sollen Wehrpflichtige, die auf Grund der nunmehr ins Auge gefassten Änderungen nicht mehr zu Milizübungen heranziehbar sind - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 27 - ex lege in den Reservestand versetzt werden.

4. Zur Sozialversicherungsnummer als Matrikelnummer (siehe Z 15a betreffend § 55 Abs. 3):

Das humanitäre Völkerrecht (insbesondere Artikel 5 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929, BGBl. Nr. 166/1936, sowie Artikel 17 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 und Artikel 16 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, jeweils BGBl. Nr. 155/1953) sieht für alle Personen, die in Kriegsgefangenschaft geraten könnten sowie für das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen und das ihnen gleichgestellte Personal eine Identitätskarte vor, die unter anderem auch eine Matrikelnummer zu enthalten hat.

In den vom Bundesministerium für Landesverteidigung herausgegebenen Wehrdienstausweisen wurde im Hinblick auf die Notwendigkeit der eindeutigen individuellen Identifizierung die Sozialversicherungsnummer seit längerem als Matrikelnummer der betroffenen Personen herangezogen. Nach dem Erkenntnis der Datenschutzkommission vom 2. November 2004, K120.941/0012-DSK/2004, dient die Sozialversicherungsnummer in erster Linie der Verwaltung personenbezogener Daten für Zwecke der Sozialversicherung. Jede andere Verwendung der Sozialversicherungsnummer bedarf danach einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

Zur Fortführung der bisherigen Praxis soll mit der nunmehr ins Auge gefassten Änderung die notwendige gesetzliche Formalgrundlage geschaffen werden. Eine darüber hinaus gehende materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

5.   Sonstiges:

Die übrigen geplanten Änderungen im Wehrgesetz 2001 sind lediglich Formalanpassungen, die mit der vorgesehenen Verkürzung des Grundwehrdienstes, der Abschaffung der Truppenübungen und Einführung von Milizübungen anstatt der bisherigen Kaderübungen notwendigerweise verbunden sind.

 

III.    Änderung im Heeresdisziplinargesetzt 2002

 

Mit der vorgesehenen Abschaffung der Truppenübungen und Umwandlung der bestehenden Kaderübungen in Milizübungen sind auch im Heeresdisziplinargesetzt 2002 entsprechende Formalanpassungen sowie Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen notwendig.

 


IV.    Änderung im Heeresgebührengesetz 2001

 

1.   Zur Anerkennungs- und Sachprämie (Z 1e und 6a betreffend §§ 4a und 12 Abs. 4):

Die Bundesheerreformkommission hat in ihrem Endbericht ua. die „Einführung eines einheitlich anwendbaren Anerkennungssystems mit Geld- oder Sachleistungen“ empfohlen (Punkt 3.5.1.1.). In Umsetzung dieser Empfehlung soll daher mit dem vorliegenden Antrag einerseits der für eine Anerkennungsprämie in Frage kommende Adressatenkreis einheitlich auf alle Soldaten im Präsenzdienst und Frauen im Ausbildungsdienst ausgedehnt und andererseits die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ oder kumulativ dazu auch eine Sachleistung als Belohnung zuerkennen zu können (zB kostenlose Übereignung von Uniformteilen oder private Nutzung militärischer Erholungsheime).

2.   Zur Erhöhung der Erfolgs- und Einsatzprämie sowie zur Einführung einer Milizprämie (Z 2, 4a und 4b betreffend §§ 5, 9 und 9a):

Die Bundesheerreformkommission hat in ihrem Endbericht unter Punkt 3.5.2.4. (Attraktivitätssteigerung) „Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Dienstleistung im Bundesheer unter dem Aspekt der internationalen Vergleichbarkeit auch unter Berücksichtigung des individuellen Nutzens sowie deren Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen“ empfohlen. Korrespondierend mit der geplanten Einführung von „Milizübungen“ und entsprechend den Intentionen der Bundesheerreformkommission soll daher ein finanzielles Anreizsystem für die Leistung dieses neu zu schaffenden Wehrdienstes eingeführt werden. Diese Maßnahme erscheint zudem auch deshalb erforderlich, da für die Leistung der in Rede stehenden Milizübungen vermehrt Freiwillige gewonnen werden sollen, deren Wehrdienstleistung entsprechend entlohnt werden sollte. Die Höhe der in Rede stehenden Milizprämie orientiert sich dabei an der Einsatzprämie nach § 9, die Anspruchsberechtigten bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gebührt, wenn sie zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG 2001 herangezogen werden. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass die Belastungen für die jeweiligen Soldaten während eines solchen Einsatzes höher sind als während einer Übung, wären die Hundertsätze des Bezugsansatzes für Milizübungen entsprechend niedriger anzusetzen. In diesem Zusammenhang soll weiters auch die Höhe der Erfolgs- und Einsatzprämie gesteigert werden. Diese Maßnahme erscheint zudem auch deshalb erforderlich, da für die Leistung der in Rede stehenden Milizübungen vermehrt Freiwillige gewonnen werden sollen.

3.   Sonstiges:

Die übrigen geplanten Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001 sind lediglich Formalanpassungen sowie Inkrafttretensbestimmungen, die mit den vorgesehenen Änderungen notwendigerweise verbunden sind.

 

V.     Änderung im Militärauszeichnungsgesetz 2002

 

Mit der vorgesehenen Umwandlung der bestehenden Kaderübungen in Milizübungen sind auch im Militärauszeichnungsgesetz 2002 entsprechende Formalanpassungen sowie Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen notwendig.“

 

 

Ein von den Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Anton Gaál, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Walter Murauer und Dr. Reinhard Eugen Bösch in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 05 24

                            Mag. Walter Tancsits                                                  Dr. Reinhard Eugen Bösch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann