1/J XXII.GP
Eingelangt am: 20.12.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossinnen
an der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend " Vollziehung Medizinproduktegesetz - Fa. GEWOVIT"
Die Firma GEWOVIT bietet ein
„Infrarottherapiegerät" (Infrarottherapiesystem,
Infrarotlicht) zum Preis von rd. € 653,- an, wobei dieses Gerät ein
„Infrarotlicht"
ausstrahlen sollte (Infrarotstrahlung).
Prospekte gab es im Verkauf keine. Es lag
ausschließlich die sog. „Grundschulung
GEVOVIT-Vortrag" vor, in dem auf die Vorzüge des Produkts und dessen
Zusammensetzung eingegangen wurde. Dies waren die einzigen Informationen, die
den - freiberuflichen - Verkäufern in einem Vortrag später aber auch
schriftlich
übermittelt wurden und damit auch einzige Unterlage für spätere
Verkaufsgespräche.
Nach einer Bestellung
erhielten die Käufer neben dem Produkt auch eine
Gebrauchsanleitung
(Sano-Therm-Infrarot-Therapie-Wärmesystem). Die
Bestellbelege enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In den Verkaufsgesprächen wurde von
den Verkäufern auf Basis der Grundschulung
GEWOVIT darauf hingewiesen, dass eine „Infrarotwärme"
(Infrarotlicht) erzeugt wird
und die Matte aus einem besonderen Material (Carbonfaser) bestünde, wobei
sich
nur im vorderen Teil „Strom"
befinde.
Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus:
Durch diese ganze Decke ziehen sich
Stromkabel, womit klar ist, dass diese Wärme ausschließlich durch
Strom erzeugt
wird, es wurden also „Strombetten" verkauft.
Im höchsten Grade irreführend
sind daher aus Sicht der Konsumentenschützer die in
der Grundschulung GEVOVIT dargelegten Verkaufsinformationen: zum einen kann
keinesfalls von einem Infrarotlicht (bzw. Infrarotstrahlung) ausgegangen
werden, zum
anderen besteht das Gerät aus anderen Materialien.
Alleine der Text dieser Grundschulung spricht für sich, wie beispielsweise:
„Es ist sicher noch interessant, wie diese Infrarotlicht erzeugt wird.
In diesem Sanotherm sind in etwa 10.000 Meter Carbonfaser verarbeitet."
Oder:
„Diese Infrarotlicht kann in unseren
Körper eindringen und dort seine Wirkung
erzeugen - das heißt wir haben also genau dort die Wirkung, wo wir sie
brauchen.
Wir haben die Wirkung des Lichts in unserem Körper drinnen, genau dort, wo
wir die
Krankheiten und die Probleme haben."
Beide Zitate aus der Seite 21 dieser Grundschulung GEVOVIT.
Aus rechtlicher Sicht ist davon
auszugehen, dass es sich dabei um ein
Medizinprodukt handelt. Gekennzeichnet ist die Decke u. a. mit GS, EVE und EMV.
Auch das CE-Zeichen scheint am Produkt auf.
Erworben
wurde diese Decke von den Käuferinnen ausschließlich deswegen,
weil
von einer Infrarotwärme (Infrarotlicht) gesprochen wurde. Hätten die
Käufer
gewusst, dass es sich um eine „Stromdecke" bzw.
„Strombett" handelt,
wären
die Verkäufe sicherlich nicht zustande gekommen.
Aus Sicht der Fragesteller
besteht der begründete Verdacht, dass das vorliegende
Gerät die Gesundheit oder die Sicherheit der Patienten bzw. Anwender auch
bei
seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
gefährden kann.
Darüber hinaus befürchten die Fragesteller auch, dass dieses Produkt
die
grundlegenden Anforderungen eines Medizinproduktegesetzes nicht erfüllt.
Weiters
befürchten wir, dass dieses Gerät auch sonstige Mängel aufweist,
die zu einer
unvertretbaren Gefährdung von Patienten und/oder Anwendern führen
könnte.
Dieses Produkt wurde Ihnen von der AK-Salzburg zur Überprüfung
übersandt.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
soziale
Sicherheit und Generationen nachstehende
Anfrage:
1) Handelt
es sich bei dem genannten und vorgelegten Produkt um ein
Medizinprodukt?
Wenn nein, welchen Bestimmungen unterliegt dann dieses Produkt?
2) Entspricht dieses vorgelegte Produkt den elektrotechnischen Vorschriften?
3) Wurde in
dieser Frage das zuständige Ministerium bzw. die zuständige
Behörde
kontaktiert?
Wenn nein, weshalb nicht?
4)
Entspricht dieses vorgelegte Produkt den Bestimmungen des
Medizinproduktegesetzes?
Wenn nein, weshalb nicht?
5) Wie hoch
ist bei Inbetriebnahme die durchschnittliche elektrische Abstrahlung
(Elektrosmog) dieses vorgelegte Produkts?
6) Steht
die Beschreibung in der zitierten Grundschulung im Einklang mit dem
tatsächlich verwendeten Material und der tatsächlichen Konstruktion?
7) Steht
die Beschreibung bzw. Gebrauchsanleitung im Einklang mit der
tatsächlichen Konstruktion bzw. Materialbeschaffenheit?
8) Steht
die Grundschulung und die Gebrauchsanleitung in Übereinstimmung mit
dem Medizinproduktegesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften (z.B.
Laienwerbung im PMG)?
9) Haben
Sachverständige des BM oder akkreditierten Unternehmen die
Überprüfung dieses vorgelegten Produkts vorgenommen?
10)Zu welchen konkreten Ergebnissen kam es bei dieser Untersuchung?
11) Wie beurteilen Sie grundsätzlich den Inhalt der Grundschulung GEVOVIT?
a) Gibt es ein unsichtbares Licht (Infrarotlicht)?
b) Ist es
richtig, dass elektrische Impulse die Carbonfaser in Schwingung
versetzten, und ein Infrarotlicht entsteht?
c) Worin liegt die „heilende Wirkung" von einem Infrarotlicht?
d) Kann man dabei von einer Therapie sprechen?
e) Ist es
richtig, dass dieses unsichtbare Licht in den Körper eindringt, dort eine
Lockerung der Muskulatur, eine Erweiterung der Blutgefäße und
dadurch eine
bessere Durchblutung bewirkt?
f)
Kommt es damit zu einer besseren Durchblutung des ganzen menschlichen
Körpers?
12)Aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wurden die Ergebnisse dieser Überprüfung
bislang der Öffentlichkeit bzw. der AK-Salzburg nicht übermittelt?
13)Werden
die am „Strombett" angebrachten Kennzeichen (GS, EVE und EMV
sowie CE) zu Recht geführt?
14)Waren
bei dem vorgelegten Produkt nach der Überprüfung Maßnahmen nach
dem Medizinproduktegesetz bzw. Produktsicherheitsgesetz (PSG) oder anderer
Rechtsmaterien notwendig?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen
wurden durch die zuständigen Behörden
bislang ergriffen?
15)Wann wurden die behördlichen Auflagen vom Hersteller bzw. Vertreiber erfüllt?