1087/J XXII. GP

Eingelangt am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Erika Scharer, Mag. Johann Maier, Stefan Prähauser

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend § 53 Abs. 3 WFG 84 - Änderung der Rechtsansicht bezüglich

Gebührenbefreiung (Gerichtsgebühren) beim Ersterwerb von neu errichteten Wohnungen

Am 20.02.2003 wurde nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 84 bezüglich der
Gerichtsgebühren entschieden, dass der Ankauf eines Wohnhauses mit Hilfe von
Wohnbauförderung keine Wohnbauförderungsmaßnahme sei (bei dem betreffenden Fall
handelte es sich um den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes, Baualter + 20 Jahre).
Die Begründung belief sich darauf, dass nur die Maßnahmen der

Wohnbauförderungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 EFG 84 zu unterstellen seien, die den Bau
im engeren Sinn, also die Errichtung (Schaffung) von Objekten betreffen.

Konkret geht es nun darum, dass unter Berufung auf das zuvor erwähnte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes und aufgrund der Ergebnisse der Beratungen der 42.
Gesamtösterreichischen Arbeitstagung der Revisoren jene Förderungsfälle des Erwerbes neu
errichteter Wohnungen im Bundesland Salzburg einer Nachprüfung hinsichtlich der
Gebührenbefreiungsbestimmungen nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 unterzogen werden bzw.
unterzogen werden sollen.

Dabei geht es um die Eingabe- und Eintragungsgebühren für Pfandrechte für Darlehen von
Kreditinstituten und Landesdarlehen, die zur Finanzierung der Wohnungen oder des
Reihenhauses laut Finanzierungsplan aufgenommen wurden bzw. die
Höchstbelastungshypothek für die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse der
Wohnbauförderung. Es fallen die Eingangsgebühr und die Eintragungsgebühr für Pfandrechte
in der Höhe von l .2 v. H. des Nominales zzgl. Nebengebühren an und eventuell
Beglaubigungskosten bei Gericht.

Gebührenschuldner sind die Förderungswerber. Hinsichtlich der Eintragungsgebühr des
Pfandrechtes für das Landesdarlehen und die Höchstbetragshypothek für die rückzahlbaren
Annuitätenzuschüsse haftet das Land als von der Eintragung Begünstigter solidarisch mit. Im
Förderungsvertrag gelte eine Vereinbarung, dass die Förderungswerber sämtliche Kosten und
Abgaben zu tragen haben.

Mit dem Zurückgreifen auf alle Förderungsfälle seit 1.1.1998 (unter Berufung auf § 8 a
Gerichtlichem Einbringungsgesetz) ist für die betreffenden Haushalte de facto eine
"Rückwirkung" dieser geänderten Rechtsansicht gegeben.

Diese plötzlich kommende Änderung der Rechtsansicht in der Justizverwaltung, dass nämlich
auch der geförderte Ersterwerb einer neu errichteten Wohnung nicht mehr unter die
Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 falle, trifft Förderungswerber
völlig überraschend und unvorbereitet mit einer erheblichen finanziellen Belastung, was im
Einzelfall bis zur Existenzgefährdung der Betroffenen führen kann und stellt auch ein
Subjektförderungssystem in Frage.

In diesem Fall stellen unterzeichnende Abgeordnete an den Bundesminister für Justiz
folgende


Anfrage:

1.   Wie begründen Sie die Tatsache, dass die jahrelange, wohnbauförderungsbezogene
Handhabe des gebührenbefreiten "Ersterwerb" einer Wohnung, bei welcher die
baubehördliche Benützungsbewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des
Ansuchens bereits (höchstens) drei Jahre zurücklag, heute nur mehr im engsten Sinn,
also für die Errichtung (Schaffung) von Objekten geltend gemacht werden soll
?

2.   Wie hoch werden die Rückzahlungen angesetzt werden und auf welchem Zeitraum
sollen diese zurückgezahlt werden?

3.   Auf welche Projekte beziehen sich Ihrer Ansicht nach die

Wohnbauförderungsmaßnahmen des §53 Abs. 3 WFG 1984 (Gerichtsgebühren)?

4.   Verpflichtet sich Ihrer Meinung nach in der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art.
15 a B-VG durch die B-VG-Novellen 1987 und 1988 zur Verlängerung der
Wohnbauförderung der Bund zur Aufrechterhaltung der Gebührenbefreiung für
die
Wohnbauförderung?

a.   Wenn ja, warum wird dann zum jetzigen Zeitpunkt eine rückwirkende

Erhebung veranlasst?
b.   Wenn nein, warum nicht?

5.   Beziehen sich nach Inhalten des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

(Gebührenbefreiungsbestimmungen des § 53 Abs. 3) Wohnbauförderungsmaßnahmen
ausschließlich auf Errichtung (Schaffung) von Objekten?

6.         Warum wird zum heutigen Zeitpunkt im Gegensatz zu den vergangenen Jahren für
den geförderten Ersterwerb neu errichteter Wohnungen oder Reihenhäuser
(Ersterwerb) eine Gebühr vorgeschrieben und vor allem, unter welchen Kriterien wird
dies veranlasst werden?


7.   Hat der Bund durch eine Änderung der Gebührenbefreiungsbestimmung im WFG
1984 im Rahmen des 1. Wohnrechtsänderungsgesetzes. BGBL. Nr. 460/1990. die
durch die geänderte Kompetenzlage erforderlichen Adaptierungen vorgenommen und
damit in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung entsprochen?
a.   Wenn ja, warum wird nun anders gehandelt
?
b.   Wenn nein, in welcher Weise sollte der Bund Ihrer Meinung nach
entsprechen?

8.   Wenn die Praxis der Gebührenvorschreibung für den geförderten Erwerb neu

errichteter Wohnungen oder Reihenhäuser (Ersterwerb) fortgesetzt wird: Wie stehen
Sie zu der Gefahr der Existenzgefährdung durch die möglichen Rückzahlungen,
welche die Förderungswerber unvorbereitet und völlig überraschend trifft und welche
Hilfeleistungen können Ihrer Ansicht nach geboten werden
?