2081/J XXII. GP

Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Ing. Kaipel, Mag. Moser

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Bedachtnahme auf die regionale Versorgungs-Struktur durch Klein- und

Mittelbetriebe durch die Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H.

Die Bestimmung des BGBL 39/2001. S 3 Absatz 2 lautet:

Der Bundesminister für Finanzen hat durch VO jene Güter und Dienstleistungen zu

bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind.

Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch

         Klein- und Mittelbetriebe,

         Arbeitsplätze

         und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.

In der Anfragebeantwortung 887/AB zur Anfrage 880/J des Abg. NR Kaipel, welche
konkreten Maßnahmen der Finanzminister gesetzt hat, um dieser Rechtsvorschrift zu
entsprechen, wird anstatt einer Antwort über die konkret gesetzten Maßnahmen auf die
Erläuterungen zum Bundesgesetz verwiesen.

Diesen - vom Herrn Bundesminister in seiner Antwort - angeführten Erläuterungen kommt
jedoch nicht jene zwingende Rechtskraft zu, an die der Bundesminister bei der
Vorgangsweise gemäß § 3 Absatz 2 des BGBl 39/2001 gebunden ist.
Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift muss der Bundesminister zwingend („hat") auf die
„regionale Versorgungsstruktur" Bedacht nehmen.

Über diese zwingende Rechtsvorschrift der Beachtung der regionalen Versorgungsstruktur
findet sich in der Antwort des Finanzministers kein Hinweis.

Die Anfrage 880/J/XXIL.GP des Abgeordneten Kaipel ist ausreichend klar formuliert, damit
sie durch den Bundesminister für Finanzen eindeutig beantwortet hätte werden können.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende


Anfrage:

1.  Welche konkreten Maßnahmen - zu denen der Finanzminister kraft Gesetzes zwingend
verpflichtet war und ist - hat der Bundesminister für Finanzen gesetzt, um dem Gesetz (§
3 Absatz 2 des BGBl 39/2001) entsprechend auf die regionale Versorgungsstruktur
Bedacht zu nehmen?

2.                  Vertreten Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister die Auffassung, dass die von Ihnen in
Kraft gesetzten Verordnungen BGBl 208/2001 und BGBl 312/2002 nur Güter und
Dienstleistungen zu bestimmen hat, um dem § 3 Absatz 2 BGBl 39/2001 zu entsprechen?

3.                  Mittels welcher gesetzlichen Bestimmung in den von Ihnen erlassenen Verordnungen
wird dem 2. Satz des § 3 Absatz 2 BGBl 39/2001 entsprochen?

4.                  Gemäß § 2 Absatz 2 BGBl 39/2001 hat die Gesellschaft in der Errichtungserklärung ihre
vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben.

a.     Welche Aufgaben der Gesellschaft gehen über die in § 2 Absatz 2 Ziffern 1. bis 7.
genannten hinaus?

b.    Was sind die detaillierten Aufgaben der Gesellschaft gemäß ihrer Errichtungserklärung?

c.     Vertreten Sie die Auffassung, dass die Errichtungserklärung der Gesellschaft die
gesetzliche Vorschrift in § 3 Absatz 2 BGBl 39/2001 der Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur berücksichtigt? Wenn ja, inwiefern?

5.     Gemäß § 11 BGBl 39/2001 hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat jährlich ein
Unternehmenskonzept u.a. mit den Unternehmenszielen und den verfolgten Strategien für
das nächste Jahr vorzulegen.

a.     Mit welchen konzeptionellen Maßnahmen der Geschäftsführung wird der zwingenden
Rechtsvorschrift nach Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur entsprochen?

b.    Wird das Finanzministerium, sehr geehrter Herr Bundesminister, bei einer allfälligen
Novellierung dieser Gesetzesmaterie oder der Verordnungen eine Berichterstattung an
das Parlament befürworten. Wenn nein, warum nicht?

6.     Gemäß § 4 Absatz 3 BGBl 39/2001 haben die Dienststellen des Bundes diejenigen von
ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß
§ 2 Absatz 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin
genannten Vertragspartnern zu beziehen.Ferner haben gemäß § 4 Absatz 3 die
Bundesdienststellen jeden Ausnahmefall des Absatzes 2 unter Angabe einer Begründung,
der Art und Menge der beauftragten Leistung sowie des Auftragsvolumens der
Gesellschaft mit 14-tägiger Frist bekannt zu geben.


a.     Welche Dienststellen des Bundes haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?

b.    Mit welchen Begründungen?

c.     Sind in dieser Auflistung auch Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie
gemäß § 1 BGBl 208/2001 bzw. BGBl. 312/2002?

d.     Wenn ja, mit welcher Begründung?

7.     Die Bundesdienststellen haben gemäß § 4 Absatz 1 die gesetzliche Pflicht u.a. an der
Bedarfserhebung und am Berichtswesen mitzuwirken. Bedarfserhebungen (Ziffer 1) und
die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die
abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen (Ziffer 4) gehören insbesondere
zu den gesetzlichen Aufgaben der Gesellschaft gemäß BGBl 39/2001 § 2 Absatz 1. Auf
die Frage 15) des Abg. NR Kaipel über die jährlichen Beschaffungen innerhalb der
einzelnen Bezirke haben Sie in 880/J wie folgt geantwortet:

i.  „....Eine Aufschlüsselung der Abrufe auf Bundesländer und Bezirke ist für 2002
mit vertretbarem Aufwand nicht durchführbar, da im Jahr 2002 entsprechendes
Datenmaterial noch nicht verfügbar war...." (Seite 5 von 9)

ii.   ............ Eine Aufschlüsselung der Abrufe nach Bundesdienststellen in den einzelnen

Bundesländern bzw. Bezirke ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht
durchführbar. " (Seite 7 von 9)

a.     Auf wen ist die Nichtentsprechung der Rechtsvorschriften zurückzuführen?

b.     Welche Maßnahmen haben Sie bereits ergriffen, damit den gesetzlichen Vorschriften
entsprochen wird?

c.     Welche Maßnahmen werden Sie diesbezüglich noch ergreifen?

8.                  Haben Sie von Ihrem Recht der umfassenden Auskunftserteilung durch den Aufsichtsrat
gemäß § 9 Absatz 3 BGBl 39/2001 Gebrauch gemacht in Zusammenhang mit den Fragen
6 und 7?

9.                  Gemäß § 8 Absatz 2 BGBl 39/2001 kann der Bundesminister für Finanzen in Erfüllung
seines Aufsichtsrechts der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im
Einzelfall erteilen.

a.     Haben Sie von diesem Recht Gebrauch gemacht?

b.    In welchen Fällen?

10.   Die Gesellschaft steht zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes, wobei die
Eigentümerrechte durch den Bundesminister für Finanzen wahrzunehmen sind. Nach
diesem Bundesgesetz ist, sofern es keine anderslautenden Bestimmungen hat, das GmbH-
Gesetz anzuwenden. Es gehört zum Wesen einer GmbH, dass der Eigentümer das


 

Durchgriffsrecht in sämtlichen Belangen - nicht nur bezogen auf das Aufsichtsrecht -
innehat.

a.     Haben Sie bei der Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung von diesem
Durchgriffsrecht - über die in § 8 Absatz 2 vorgesehenen Rechte hinaus oder parallel
dazu - Gebrauch gemacht?

b.    In welchen Fällen?