2081/J XXII. GP
Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten
Ing. Kaipel, Mag. Moser
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Bedachtnahme auf die regionale Versorgungs-Struktur durch
Klein- und
Mittelbetriebe durch die Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H.
Die Bestimmung des BGBL 39/2001. S 3 Absatz 2 lautet:
Der Bundesminister für Finanzen hat durch VO jene Güter und
Dienstleistungen zu
bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind.
Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch
•
Klein- und Mittelbetriebe,
•
Arbeitsplätze
•
und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
In der Anfragebeantwortung 887/AB zur Anfrage 880/J des Abg. NR Kaipel,
welche
konkreten Maßnahmen der Finanzminister gesetzt hat, um dieser Rechtsvorschrift
zu
entsprechen,
wird anstatt einer Antwort über die konkret gesetzten Maßnahmen auf die
Erläuterungen
zum Bundesgesetz verwiesen.
Diesen - vom Herrn Bundesminister in seiner Antwort - angeführten
Erläuterungen kommt
jedoch nicht jene zwingende
Rechtskraft zu, an die der Bundesminister bei der
Vorgangsweise gemäß § 3 Absatz 2 des BGBl
39/2001 gebunden ist.
Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift muss der Bundesminister zwingend („hat")
auf die
„regionale
Versorgungsstruktur" Bedacht
nehmen.
Über diese
zwingende Rechtsvorschrift der Beachtung der regionalen Versorgungsstruktur
findet sich in der Antwort des
Finanzministers kein Hinweis.
Die Anfrage 880/J/XXIL.GP des Abgeordneten Kaipel ist ausreichend klar
formuliert, damit
sie durch den
Bundesminister für Finanzen eindeutig beantwortet hätte werden können.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1. Welche konkreten Maßnahmen - zu denen der
Finanzminister kraft Gesetzes zwingend
verpflichtet war und ist - hat der
Bundesminister für Finanzen gesetzt, um dem Gesetz (§
3 Absatz 2 des BGBl 39/2001) entsprechend auf die regionale Versorgungsstruktur
Bedacht zu nehmen?
2.
Vertreten Sie,
sehr geehrter Herr Bundesminister die Auffassung, dass die von Ihnen in
Kraft gesetzten Verordnungen BGBl 208/2001
und BGBl 312/2002 nur Güter und
Dienstleistungen zu bestimmen hat, um
dem § 3 Absatz 2 BGBl 39/2001 zu entsprechen?
3.
Mittels welcher gesetzlichen Bestimmung in den von Ihnen erlassenen
Verordnungen
wird dem 2.
Satz des § 3 Absatz 2 BGBl 39/2001 entsprochen?
4.
Gemäß § 2 Absatz 2 BGBl 39/2001 hat die Gesellschaft in der
Errichtungserklärung ihre
vorgesehenen
und näher detaillierten Aufgaben.
a. Welche Aufgaben der Gesellschaft gehen über die in
§ 2 Absatz 2 Ziffern 1. bis 7.
genannten hinaus?
b. Was sind die detaillierten Aufgaben der Gesellschaft gemäß ihrer
Errichtungserklärung?
c. Vertreten Sie die Auffassung, dass die
Errichtungserklärung der Gesellschaft die
gesetzliche Vorschrift in § 3 Absatz
2 BGBl 39/2001 der Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur berücksichtigt?
Wenn ja, inwiefern?
5. Gemäß § 11 BGBl 39/2001 hat die Geschäftsführung
dem Aufsichtsrat jährlich ein
Unternehmenskonzept u.a. mit den
Unternehmenszielen und den verfolgten Strategien für
das nächste Jahr vorzulegen.
a. Mit welchen konzeptionellen Maßnahmen der
Geschäftsführung wird der zwingenden
Rechtsvorschrift nach Bedachtnahme
auf die regionale Versorgungsstruktur entsprochen?
b. Wird das Finanzministerium, sehr geehrter Herr
Bundesminister, bei einer allfälligen
Novellierung dieser Gesetzesmaterie
oder der Verordnungen eine Berichterstattung an
das Parlament befürworten. Wenn
nein, warum nicht?
6. Gemäß § 4 Absatz 3 BGBl 39/2001 haben die
Dienststellen des Bundes diejenigen von
ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen
gemäß
§ 2 Absatz 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin
genannten Vertragspartnern zu beziehen.Ferner haben gemäß § 4 Absatz 3 die
Bundesdienststellen jeden
Ausnahmefall des Absatzes 2 unter Angabe einer Begründung,
der Art und Menge der beauftragten
Leistung sowie des Auftragsvolumens der
Gesellschaft mit 14-tägiger Frist bekannt zu geben.
a. Welche Dienststellen des Bundes haben von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht?
b. Mit welchen Begründungen?
c. Sind in dieser Auflistung auch Güter und
Dienstleistungen der Informationstechnologie
gemäß § 1 BGBl 208/2001 bzw. BGBl.
312/2002?
d. Wenn ja, mit welcher Begründung?
7. Die Bundesdienststellen haben gemäß § 4 Absatz 1
die gesetzliche Pflicht u.a. an der
Bedarfserhebung und am Berichtswesen
mitzuwirken. Bedarfserhebungen (Ziffer 1) und
die Erstellung und laufende
Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die
abgeschlossenen Verträge, Waren und
Dienstleistungen (Ziffer 4) gehören insbesondere
zu den gesetzlichen Aufgaben der
Gesellschaft gemäß BGBl 39/2001 § 2 Absatz 1. Auf
die Frage 15) des Abg. NR Kaipel über die jährlichen Beschaffungen
innerhalb der
einzelnen Bezirke haben Sie in 880/J wie
folgt geantwortet:
i. „....Eine Aufschlüsselung der Abrufe auf Bundesländer und
Bezirke ist für 2002
mit vertretbarem Aufwand nicht durchführbar, da im Jahr 2002 entsprechendes
Datenmaterial noch nicht verfügbar
war...." (Seite 5 von 9)
ii. „............ Eine Aufschlüsselung der Abrufe nach Bundesdienststellen in den
einzelnen
Bundesländern bzw. Bezirke ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand
nicht
durchführbar. " (Seite 7 von
9)
a. Auf wen ist die Nichtentsprechung der Rechtsvorschriften
zurückzuführen?
b. Welche Maßnahmen haben Sie bereits ergriffen,
damit den gesetzlichen Vorschriften
entsprochen wird?
c. Welche Maßnahmen werden Sie diesbezüglich noch ergreifen?
8.
Haben Sie von Ihrem Recht der umfassenden Auskunftserteilung durch den
Aufsichtsrat
gemäß § 9 Absatz 3 BGBl 39/2001 Gebrauch gemacht in Zusammenhang mit den Fragen
6 und 7?
9.
Gemäß § 8 Absatz 2 BGBl 39/2001 kann der Bundesminister für Finanzen in
Erfüllung
seines
Aufsichtsrechts der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im
Einzelfall erteilen.
a. Haben Sie von diesem Recht Gebrauch gemacht?
b. In welchen Fällen?
10. Die Gesellschaft steht zu 100 Prozent im Eigentum
des Bundes, wobei die
Eigentümerrechte durch den Bundesminister für Finanzen wahrzunehmen sind. Nach
diesem Bundesgesetz ist, sofern es
keine anderslautenden Bestimmungen hat, das GmbH-
Gesetz anzuwenden. Es gehört zum
Wesen einer GmbH, dass der Eigentümer das
Durchgriffsrecht in sämtlichen Belangen - nicht nur bezogen auf das
Aufsichtsrecht -
innehat.
a. Haben Sie bei der Bundesbeschaffung Gesellschaft
mit beschränkter Haftung von diesem
Durchgriffsrecht - über die in § 8 Absatz 2 vorgesehenen Rechte hinaus
oder parallel
dazu - Gebrauch gemacht?
b. In welchen Fällen?