663/J XXII. GP
Eingelangt am 10.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Ulli Sima, Kummerer
und Genossinnen
an die Bundesministerin für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend "Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen)"
Die
UNO hat das Jahr 2003 zum „Jahr des Wassers" erklärt (Resolution 55/196).
Alle Länder sind
aufgefordert, Aktionen, Programme und Projekte zu starten, die die Bevölkerung
zu einem sorgsamen
Umgang mit der für das Leben von Mensch und Natur unersetzliche Ressource
Wasser anhalten. Zentrales
Thema ist das Wasser als Lebenselixier und Lebensgrundlage. Ohne sauberes
Wasser gibt es kein Leben.
Wasser im Überfluss zu haben ist für uns so selbstverständlich, dass uns die
Kostbarkeit dieses
Naturelements nicht mehr bewusst ist.
Daher
sind wir auch in unserem Land aufgerufen, achtsam mit dem kostbaren Nass
umzugehen. Denn die
konventionelle Landwirtschaft mit ihren Dünge- und Spritzmitteln, die
Industrie-Abwässer - die gesamte
Umweltbelastung gefährdet die Wasserqualität. Und beeinträchtigt damit weltweit
auch die Gesundheit und
die Lebensqualität. Der Schutz dieser Ressource und ihrer Verfügungsrechte ist
deshalb von höchster
Wichtigkeit für Österreich.
Trinkwasser
ist - nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch - Wasser, das in natürlichem
Zustand oder
nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit
ein Leben lang
genossen zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach
einwandfrei ist.
In unserem Österreich darf nur solches Wasser als Trinkwasser abgegeben
werden, das den strengen Qualitätsanforderungen der Verordnung über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (BGBl. II, Nr.
235/1998) genügt. Diese Verordnung legt mit den Trinkwassergrenzwerten zulässige Konzentrationen für
bestimmte Inhaltsstoffe fest.
Während die öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlagen einer umfassenden behördlichen
Kontrolle unterliegen, ist dies für
„Einzelwasserversorgungsanlagen" (z. B. Hausbrunnen) nicht der
Fall.
„Das
Lebensmittelgesetz 1975 und die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001,
sind nur für das
Inverkehrbringen von Trinkwasser anwendbar. Inverkehrbringen ist gemäß § 1 Abs.
2 des
Lebensmittelgesetzes 1975 das „Gewinnen, Herstellen, Behandeln,..., jedes
sonstige Überlassen und das
Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken, oder für Zwecke
der
Gemeinschaftsversorgung geschieht".
Die
Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten Haushalt stellt
kein
Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Die
Abgabe und die Verwendung
von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen auch nicht den
lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen. Es liegt in der alleinige Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers
die Wasserqualität seines
Hausbrunnens überprüfen zu lassen Allfällige über den Bereich des
Lebensmittelgesetzes hinausgehende
Maßnahmen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BM für Gesundheit und
Frauen (3617 AB
XXI.GP).
Im
Regelfall werden allerdings Brunnenanlagen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe)
als bewillungsfreie
Grundwassernutzungen gem. § 10 Abs. 1 betrieben (mit Eigenkontrolle). Eine
Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung
dieser Anlagen
ist somit nicht gegeben, sie liegt vielmehr
in der Verantwortung der Besitzer.
Regelungen der Länder im Bereich der Bau- und Raumordnung finden hier
teilweise Anwendung.
Wasserrechtliche
Maßnahmen fallen in den Kompetenzbereich des BM für Land- und Fortwirtschaft,
Umwelt
und Wasserwirtschaft, wobei maßgebliche Aufgaben der Gewässeraufsicht dem
Landeshauptmann
zukommen.
Hausbrunnen unterliegen dieser Aufsicht nach dem WRG somit nur dann, wenn die
Grundwassernutzung bewilligt werden musste.
Ausgenommen
von dieser allgemeinen Regelung sind aber Hausbrunnenbesitzer", die
beispielsweise Milch
in Verkehr bringen. Diese Anlagen unterliegen den lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen, folglich auch der
Überwachung durch die Lebensmittelaufsichtsorgane. Auf diese
„Hausbrunnenbesitzer" sind in Besonderen
die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 und die
Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993
idgF, anzuwenden. Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen mussten aber auch
für
Privatzimmervermieter, Pensionen und bäuerliche Betriebe gelten, die an ihre
Gäste Wasser aus einem
Hausbrunnen abgeben. Diesbezügliche Untersuchungen der Behörden sind aber nicht
bekannt.
Die
Schwerpunktaktion 2001 des BM für soziale Sicherheit und Generationen umfasste
die Kontrolle der
mikrobiologischen Beschaffenheit von Wasser aus Hausbrunnen von
„milcherzeugenden Betrieben".
Folgende Ergebnisse aus dieser Aktion liegen vor:
Land |
Proben |
§7 Abs. lit. d) |
§8 lit. b) |
§8 lit.
a) |
sonstige |
beanst. |
beanst. % |
|||
B(*) |
0 |
|
|
|
|
0 |
0,0 |
|||
K |
25 |
13 |
|
|
|
13 |
52,0 |
|||
NÖ |
58 |
48 |
|
|
|
48 |
82,8 |
|||
OÖ |
59 |
49 |
|
|
|
49 |
83,1 |
|||
ST |
33 |
11 |
7 |
6 |
|
24 |
72,7 |
|||
T |
61 |
|
43 |
|
3 |
46 |
75,4 |
|||
V |
22 |
11 |
|
|
|
11 |
50,0 |
|||
W(*) |
0 |
|
|
|
|
0 |
0,0 |
|||
Gesamt |
291 |
139 |
69 |
6 |
3 |
217 |
74,6 |
|||
Legende zur Tabelle:
(*) In Wien und in Burgenland gibt es
keine milchliefernden
Erzeugerbetriebe, die Wasser aus Hausbrunnen beziehen.
„Proben": Anzahl der gezogenen Proben
„§
7 Abs. 1 lit. d)": Entspricht nicht einer nach § 10 Lebensmittelgesetz
1975 erlassenen
Verordnung
„§ 8 lit. b)": Wasser wurde als „verdorben" beanstandet.
„§ 8 lit. a)": Wasser wurde als „gesundheitsschädlich" beanstandet.
Zu
lit. c: Bei dieser Schwerpunktaktion wurden mikrobiologische
Trinkwasseruntersuchungen
vorgenommen.
Zu
lit. e und f: Bei der Kontrolle des Inverkehrbringens von Trinkwasser steht die
Eigenkontrolle des
Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Vordergrund, da dieser gemäß der
Trinkwasserverordnung die regelmäßige Untersuchung seines Wassers bzw. der
Wasserversorgungsanlage veranlassen muss.
Die
Lebensmittelaufsichtsorganen führen darüber hinaus nach Mitteilung des
ehemaligen BM für soziale
Sicherheit und Generationen eine stichprobenartige Überwachung durch. Nun liegt
die Zuständigkeit dafür
beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
Allerdings
dürfte das Bewusstsein in den Erzeugerbetrieben für eine Eigenkontrolle der
Trinkwasseranlage
noch gering sein. Es wurde daher in einer Änderung der Milchhygieneverordnung
die Rechtslage betreffend
Anforderungen an Wasser verdeutlicht, indem auf die Anforderungen der
Trinkwasserverordnung, BGBl. II
Nr. 304/2001 explizit verwiesen wurde.
Es
stellt sich natürlich nun die Frage, ob sich die Qualität von Trinkwasser aus
Hausbrunnen nach der
Schwerpunktaktion des BM für soziale Sicherheit und Generationen 2001
verbessert bzw. sich nach den
Überschwemmungen des letzten Jahres allenfalls verschlechtert hat?
Es
gibt verschiedene Gründe, wodurch es zu einer Beeinträchtigung von Wasser aus
Hausbrunnen kommt.
Das BM für Land- und Fortwirtschaft vertrat folgende Auffassung:
„Die
Qualität des Wassers aus Hausbrunnen bzw. Quellen kann vor allem durch einen
schlechten baulichen
und installationstechnischen Zustand der Anlage sowie durch Verunreinigungen
des Grundwassers im
Einzugsbereich beeinträchtigt werden.
Hiedurch
können belastete Oberflächenwässer, Abwässer oder sonstige Verunreinigungen in
den Brunnen
bzw. in die Quellfassung oder den Quellsammelschacht gelangen.
Wasseruntersuchungsbefunde weisen in
diesen Fällen erhöhte Werte hinsichtlich Gesamtkeimzahl, Fäkalkeimen, Ammonium,
Nitrit, Nitrat, Chlorid,
Sulfat, Phosphat oder Kaliumpermanganatverbrauch auf. Solche Verunreinigungen
können durch eine
bauliche Sanierung und anschließende Reinigung samt Desinfektion behoben werden"
(3652/AB XXI.GP).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage
1) Wie viele
Hausbrunnen (Einzelversorgungsanlagen) gibt es in Österreich (Aufschlüsselung
nach
einzelnen Bundesländer)? Wenn aktuell nicht erfasst, ist Ihnen eine neue
Schätzung bekannt?
2) Wie oft wurden Überprüfungen von Hausbrunnen für die eine Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde
vorliegt (d.h. keine bewilligungsfreie Wassernutzung) in den Jahren 2001 und
2002 vorgenommen (Aufschlüsselung nach einzelnen Bundesländer)?
3) Welche konkreten
Ergebnisse gab es bei diesen jeweiligen Untersuchungen (Aufschlüsselung auf
Jahre und Bundesländer)?
4) Sehen Sie in
Anbetracht der letzten Untersuchungsergebnisse (z.B. BM für soziale Sicherheit
und
Generationen) zur Hebung bzw. Sicherung des Wassers aus
Einzelwasserversorgungsanlagen
einen legistischen Handlungsbedarf?
5) Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht?
6) Sehen Sie grundsätzlich
einen Handlungsbedarf in der Vollziehung, um die Qualität des
Trinkwassers aus Hausbrunnen (Einzelversorgungsanlagen) in Österreich zu
verbessern?
7) Wenn ja, welche?
8) Wenn nein, weshalb nicht?
9) Haben Sie in Fragen des baulichen Zustandes bzw. der Wasserqualität in Hausbrunnen mit den
zuständigen
Stellen der Landesregierungen (Landeshauptmann/hauptfrau) Kontakt bereits
Kontakt
aufgenommen? Wenn ja, was war das Ergebnis dieser Gespräche?
10) Wenn nein, werden Sie zu
diesen Fragen mit den zuständigen Stellen der Landesregierungen
Kontakt aufnehmen?
11) Falls nein, weshalb nicht?
12) Worin liegen aus Ihrer Sicht aktuell die Hauptprobleme für die Einhaltung der notwendigen und
vorgeschriebenen
Wasserqualität aus Hausbrunnen (Einzelwasserversorgungsanlagen)? Welche
Maßnahmen wären für die Behebung dieser Mängel, aus Sicht ihres Ressorts,
notwendig? Welche
Behörde wäre dafür zuständig?
13) Trinkwasser aus Hausbrunnen
unterliegt in der Regel d.h. keiner behördlichen Kontrolle. Halten Sie
das im Lichte der im Einleitungstext angesprochenen Untersuchungsergebnisse und
Erkenntnisse
für änderungswürdig?
a.)Wenn ja, in welcher Form sollte eine
Änderung erfolgen?
b.)Wenn nein, weshalb sehen Sie keinen Handlungsbedarf?
e.) Halten sie das Prinzip der Eigenkontrolle weiter aufrecht?
14) Halten Sie eine generelle
Bestandsaufnahme des Zustandes von Hausbrunnen und der Qualität von
Trinkwasser aus Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) aus
gesundheitspolitischen
Gründen für Österreich für sinnvoll und notwendig?
Wenn ja, werden sie diesbezüglich initiativ werden?
Wenn nein, warum nicht?
15) Wie wurde seitens ihres
Ressorts die 2002 bundesweite Schwerpunktaktion betreffend
Wasserqualität und mikrobiologische Mängel beurteilt?
a) Welche Erkenntnisse zogen Sie aus diesen vorliegenden Ergebnissen?
b)
Sehen Sie in den Ergebnissen von Ihrer Sicht einen Handlungsbedarf
e)
Wenn ja - Wie sieht dieser aus?
d)
Wenn nein - weshalb nicht?
16) Welche Maßnahmen wurden 2002
durch ihr Ressort (z.B. Bäuerliche Betriebe) durchgeführt bzw.
sind 2003 geplant, um die Eigenkontrolle der Hausbrunnenbesitzer zu erhöhen?
17) Ist es richtig, dass
Hausbrunnenbesitzer die Trinkwasser im Rahmen einer Privatzimmervermietung,
Pension oder Urlaub am Bauernhof an ihre Gäste abgeben, ebenfalls den
lebensmittelrechtlichen
Vorschriften unterliegen - auch wenn eine bewilligungsfreie Grundwassernutzung
vorliegt?
18) Wenn nein, warum nicht?
19) Wenn ja, wie viele Hausbrunnenbesitzer
(z.B. Bäuerliche Betriebe) sind in Österreich davon
betroffen?
20) Wie viele Hausbrunnen - deren Trinkwasser
im Rahmen einer Beherbergung oder Verköstigung
Gästen angeboten wird - wurden 2001 und 2002 auf Sicherheit, Hygiene,
Unbedenklichkeit etc.
kontrolliert?
21) Was war das Ergebnis dieser Untersuchungen (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
22) Wurden durch Ihr Ressort
2001, 2002 oder 2003 gegenüber dem BM für soziale Sicherheit und
Generationen bzw. nun dem BM für Gesundheit und Frauen Maßnahmen zur Hebung der
Grund-
bzw. Trinkwasserqualität von Wasser aus Hausbrunnen angeregt? Wenn nein, warum
nicht?
Wenn ja, welche?
23) Welche Auswirkungen
hatte das Hochwasser 2002 für das Grundwasser bzw. das Trinkwasser aus
Hausbrunnen in Österreich?
24) Mussten deshalb Hausbrunnen gesperrt werden?
25) Wenn ja, wie viele (Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Wie erfolgte die Sanierung?
26) Welche wasserrechtlichen Maßnahmen können sie als ressortzuständiger Bundesminister
veranlassen,
wenn es sich bei Verunreinigungen im Wasser von Hausbrunnen um flächendeckende
Verunreinigungen wie z.B. erhöhte Nitratwerte handelt? Welche diesbezügliche
Maßnahmen können
vom Landeshauptmann veranlasst werden?
27) Welche und wie viele
diesbezügliche wasserrechtliche Maßnahmen wurden von ihnen bzw. ihren
Ressort 2000. 2001, 2002 und 2003 veranlasst? Welche von den Landeshauptleuten?
28) Welche Behörden können die Schließung (Sperre) von Hausbrunnen bei Vorliegen bau- oder
installationstechnischer
Mängel bzw. aus gesundheitlichen Gründen veranlassen (gleichgültig ob es
sich um bewilligter oder beiwilligungsfreier Grund- und bzw. Quellwassernutzung
handelt)
a)
bei verseuchten oder mit Schadstoffen (z.B. Atrazin, Nitrat) belastetem Wasser
für den eigenen
Haus- und Wirtschaftsbedarf
b) bei verseuchten oder mit Schadstoffen belastetem Wasser, das lebensmittelrechtlich in Verkehr
gebracht wird?
c) Bei bau- oder installationstechnischen Mängeln?
29) Unter welchen Voraussetzungen
bzw. wann kann die zuständige Wasserrechtsbehörde eine
Schließung (Sperre) von Hausbrunnen veranlassen?
Wer ist die zuständige Wasserrechtsbehörde?
Können auch zusätzliche Maßnahmen (z.B. Einbau von Entkeimungsanlagen) verlangt
werden?
30) Wie viele Hausbrunnen mussten
durch die jeweils zuständigen Behörden 2000, 2001 und 2002
gesperrt werden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)? Wie viele bereits
2003?
31) Wie sieht das Krisenkonzept
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für die betroffene Bevölkerung aus, wenn das Quell- bzw.
Grundwasser die
Hausbrunnen versorgen versiegt bzw. Hausbrunnen aus baulichen oder
gesundheitspolitischen
Gründen gesperrt werden müssen(z.B. Trockenperiode)?
32) Wer übernimmt in diesem Fall die Wasserversorgung? Wer ist für deren Finanzierung zuständig?
33) Wie oft musste dies in den
Jahren 2000, 2001 und 2002 vorgenommen werden (Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
34) Wie oft wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Hausbrunnen auf bauliche und
installationstechnische Mängel überprüft
(Anzahl der überprüften Hausbrunnen und Aufschlüsselung
auf Bundesländer)?
35) Welches Ergebnis erbrachten diese Überprüfungen (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
36) In welcher Form wird die Sanierung von Hausbrunnen durch ihr BM gefördert?
37) Gibt es dafür auch Landesförderungen?
38) Wenn ja, welche (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
39) Beabsichtigen sie
Einzelwasserversorgungsanlagen in das bundesweit geplante
Wasserinformationssystem aufzunehmen?
40) Wenn nein, warum nicht?
41) Welche konkreten Maßnahmen
werden Sie zum Schutz der österreichischen Wasserressourcen
(z.B. Grundwasser) treffen?
42) Liegen seitens Ihres Ressorts
spezielle Studien zur Qualität von Wasser aus
Wasserversorgungsanlagen vor?
Wenn ja, welche?
43) Wenn nein, werden Sie
derartige Studien /z.B. Bundesamt für Wasserwirtschaft, UBA) in Auftrag
geben?
Wenn nein, warum nicht?
44) Welche konkrete Aktionen,
Projekte und Programme werden im „Internationalen Jahr des Wassers"
im Sinne der UNO Resolution 55/196 im Jahr 2003 durch ihr Ressort durchgeführt?
Welche
Budgetmittel stehen dafür zur Verfügung?
45) In welcher Form und mit
welchen finanziellen Mitteln unterstützen sie das „Wassermanifest für
Österreich"?
46) Werden sie als für Wasserwirtschaft ressortzuständiger Bundesminister innerhalb der
österreichischen
Bundesregierung dafür eintreten den Schutz der Lebensressource Wasser endlich
in der österreichischen Bundesverfassung zu verankern und eine entsprechende
Erweiterung der
Bundesverfassung initiieren?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?