Zl. BMLFUW-LE.4.1.5/0005-I/3/2005

Sachbearbeiterin: Mag. Jutta Molterer

Tel. 01/71100/6895; Fax Kl. 6503

jutta.molterer@lebensministerium.at

 

 

 


 

 

 


 

 

 

 

 

Gegenstand:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Artenhandelsgesetz ge-

ändert wird; Begutachtungsverfahren

 

 

 

 

An

 

 

1.       die Präsidentschaftskanzlei; begutachtung@hofburg.at

2.       die Parlamentsdirektion; begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

3.       den Rechnungshof; office@rechnungshof@gv.at

4.       die Volksanwaltschaft; post@volksanw.gv.at

5.       den Verfassungsgerichtshof; vfgh@vfgh.gv.at

6.       den Verwaltungsgerichtshof; office@vwgh.gv.at

7.       das Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst; vpost@bka.gv.at

8.       das BM für auswärtige Angelegenheiten; abti2@bmaa.gv.at

9.       das BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur; begutachtung@bmbwk.gv.at

10.   das BM für Finanzen; e-recht@bmf.gv.at

11.   das BM für Gesundheit und Frauen; begutachtung@bmgf.gv.at

12.   das BM für Inneres; begutachtung@bmi.gv.at

13.   das BM für Justiz; begutachtung@bmj.gv.at

14.   das BM für Landesverteidigung; begutachtung@bmlv.gv.at

15.   das BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, begutachtung@bmsg.gv.at

16.   das BM für Verkehr, Innovation und Technologie; sandra.hoentzsch@bmvit.gv.at

17.   das BM für Wirtschaft und Arbeit; begutachtung@bmwa.gv.at

18.   das Umweltbundesamt; uba@ubavie.gv.at

19.   die Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer; post@vst.gv.at

20.   die Ämter der Landesregierungen:

-             post.vd@bgld.gv.at

-             post.abt2v@ktn.gv.at

-             post.landnoe@noel.gv.at

-             verf.post@ooe.gv.at

-             landeslegistik@salzburg.gv.at

-             post@stmk.gv.at

-             verfassungsdienst@tirol.gv.at

-             amtdvlr@vorarlberg.at

-             post@mda.magwien.gv.at

21.   die Vorsitzendenkonferenz des UVS:

-             UVS – Eisenstadt; post.uvs@bgld.gv.at

-             UVS – Klagenfurt; post.uvs@ktn.gv.at

-             UVS – St. Pölten; post.uvs@noel.gv.at

-             UVS – Linz; uvs.post@ooe.gv.at

-             UVS – Salzburg; uvs@salzburg.gv.at

-             UVS – Graz; uvs@stmk.gv.at

-             UVS – Innsbruck; uvs@tirol.gv.at

-             UVS – Bregenz; uvs@vorarlberg.at

-             UVS – Wien; post@uvs.magwien.gv.at

-             Verein der Mitglieder des UVS; scm@uvs.magwien.gv.at

22.   den Österreichischen Gemeindebund; oesterreichischer@gemeindebund.gv.at

23.   den Österreichischen Städtebund; post@stb.or.at

24.   die Wirtschaftskammer Österreich; agb@wko.at

25.   die Bundesarbeitskammer; begutachtungen@akwien.or.at

26.   die Landwirtschaftskammer Österreich; recht@lk-oe.at

27.   die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs; oe@tieraerztekammer.at

28.   die Universität für Bodenkultur; rektorat@boku.ac.at

29.   den Tierschutzverein „Vier Pfoten“; vier-pfoten@blackbox.at

30.   den Wildlife Österreich (Verein); office@birdlife.at

31.   Frau Jutta Jahrl (WWF); Jutta.Jahrl@wwf.at

32.   Herrn Peter Linhart (Schönbrunn); linhart@nextra.at

33.   Herrn Dr. Frey (EGS Österreich); egs.oesterreich@mcnon.com

34.   Herrn Mag. G. Benyr (ÖGH Vertreter im NH-Museum); gerald.benyr@nhm-wien.ac.at

35.   Herrn Mag.vet.med. Thomas Filip; thomas.filip@chello.at

36.   Herrn KR Kurt Essmann (Zoofachhandel); kurt.essmann@tplus.at

37.   Herrn Dr. Ernst Mikschi (NH-Museum); ernst.mikschi@nhm-wien.ac.at

 

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt den als Anlage angeschlossenen, gegenständlichen Entwurf zur Begutachtung. Es wird ersucht, allfällige Stellungnahmen unter Angabe der obgenannten Aktenzahl bis spätestens

9. September 2005

 

schriftlich, per Fax oder per e-mail an die Adresse

jutta.molterer@lebensministerium.at

zu übermitteln.

 

 

Weiters wird ersucht,

·         25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln,

·         dies in der Stellungnahme an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, und

·         die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates – zusätzlich zur Übermittlung der 25 Ausfertigungen – per e-mail an die Adresse

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

zu senden.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, wird davon ausgegangen, dass keine Einwände erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Festgehalten werden darf, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie der Entwurf nur per e-mail übermittelt wird und keine zusätzliche postalische Übersendung erfolgt.

 

 

Für den Bundesminister:

 

Dr. Franz Jäger

 

elektronisch gefertigt


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird

 

[CELEX: Nr. 31997R0338]

[CELEX: Nr. 32001R1808]

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), BGBl I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61,

2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250, und

3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.“

2. In § 5 wird die Wortfolge „Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,“ durch die Wortfolge“Der Halter eines Exemplars,“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 wird folgender neuer Satz angefügt:

„In dieser Verordnung sind die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzusetzen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.“

4. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation zur Anwendung kommt, ist diese gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.“

5. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen und an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.“

6. § 6 Abs. 7 lautet:

„(7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unverzüglich der Vollzugsbehörde zu melden. Ebenso ist der Tod, Verlust oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplars unverzüglich an die Vollzugsbehörde zu melden. Diese Meldungen sind im zentralen Register zu vermerken.“

7. In § 8 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:

„(5) Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“

8. In § 12 Abs. 5 wird folgender neuer Satz angefügt:

„Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.“

9. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 11 und in § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 9 lautet:

„ (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen herzustellen mit

1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und

2. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung.“

11. In § 13 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“


VORBLATT

Problem:

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.338/97 verbietet grundsätzlich die Vermarktung von Exemplaren des Anhang A der genannten Verordnung. Ausnahmen dazu werden in Einzelfallentscheidungen mittels Bescheinigungen erteilt.

Gemäß § 12 Artenhandelsgesetz sind die Zollbehörden und Zollorgane mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes betraut, soweit es in ihren jeweiligen Wirkungsbereich fällt. Dies bedeutet, dass die Zollbehörden und Zollorgane nur tätig werden können, soweit bei der durchzuführenden Kontrolle einer rechtmäßigen Ein- und Ausfuhr ein Drittlandsbezug besteht.

Eine Kontrolle der im Rahmen dieser Vollzugstätigkeit oft auftauchenden Fragen bezüglich der einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.338/97 (Handelsverbot) ist dabei nicht möglich.

Von den Bezirksverwaltungsbehörden kann die Vollziehung der gem. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nicht ausreichend wahrgenommen werden.

 

Die Kennzeichnungsmethoden entsprechen nicht mehr dem neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung und sind daher ergänzungsbedürftig. Weiters erscheint die derzeitige Regelung in § 6 Abs. 4, wonach die Kennzeichnung unter anderem durch die Vollzugsbehörde zu erfolgen hat weder sachgerecht noch effizient.

 

Der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Jänner 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht sieht ua. in Art. 4  vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, dass die Teilnahme oder Anstiftung zu den in diesem Beschluss genannten Handlungen strafbar ist. Eine der strafbaren Handlungen ist der Handel mit geschützten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon. Das Artenhandelsgesetz hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen den rechtswidrigen Handel mit diesen Exemplaren als gerichtlichen Straftatbestand festgelegt, allerdings nicht die Teilnahme und Anstiftung zu derartigen strafbaren Handlungen.

 

Lösung:

Erweiterung der bestehenden Vollzugskompetenz der Zollbehörde und der Zollorgane auf Fragen der Vollziehung des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.338/97. Dadurch können auch die umfangreichen Erfahrungen und fachliche Kompetenz der Zollbehörden und Zollorgane im Zuge der Kontrolle der Ein- und Ausfuhr in Artenschutzbelangen auch für die Überwachung des Handelsverbotes bestens genützt werden.

Praktikablere und sachgerechte Gestaltung des Kennzeichnungsverfahrens und der Verwaltung des zentralen Registers. 

Beim rechtswidrigen Handel mit bestimmten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Teilen davon, wird auch die Anstiftung und Beteilung als gerichtlich strafbare Handlung normiert.

 

Alternativen:

Keine, da die Beibehaltung der bisherigen Regelung die unbefriedigenden Zustände verlängert.

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

 

Besonderes Normsetzungserfordernis:

Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs. 4 B-VG.

 

EU – Konformität:

Die Änderung betrifft Angelegenheiten der nationalen Regelungskompetenz. Sie dient dem wirksameren Vollzug des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts.

 

Kosten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da die vom Entwurf erfassten Bereiche schon bisher von den nationalen Behörden zu vollziehen waren. Daher werden durch den Entwurf auch keine Mehrkosten für den Bereich der Länder entstehen. Die Novelle wird sich kostenneutral auswirken.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Aufgrund der unmittelbaren Geltung der EU – Verordnungen sind die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet, die rechtmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die Einhaltung der bestehenden Handelsverbote zu überwachen.

Es erscheint sinnvoll, den Zollbehörden und -organen im Zuge ihrer Tätigkeiten auch die Vollziehung dieser Bestimmung zu ermöglichen, da im Zuge ihrer Kontrollen betreffend Ein-, Aus- oder Durchfuhr auch oft die Frage der erlaubten Vermarktung auftaucht.

Der Verdacht eines Verstoßes könnte von den Zollorganen und Zollbehörden weiter geprüft werden und bei ausreichenden Anhaltspunkten Anzeige bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den Gerichten erstattet werden.

Die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es steht ihnen weiterhin offen, ihre Kontroll- und Überwachungsbefugnis auszuüben. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese nicht im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Der Vollzug der unmittelbar geltenden EU – Vorschriften setzt eine wirksame Überwachung der Vermarktung streng geschützter Exemplare unbedingt voraus.

 

Allgemeines über das Recht der Europäischen Union im Bereich des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten:

Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) zu Unterzeichnung aufgelegt. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach einheitlichen Regelungen durchgeführt.

Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, wurden ua. in der Verordnung (EG) Nr.338/97 strenge Bestimmungen betreffend den Handel mit derartigen Exemplaren festgelegt.  Dazu legt Art. 8 der genannten Verordnung fest, dass Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhang A verboten sind.

In Anhang A sind jene Arten angeführt, die am strengsten geschützt sind.

Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen streng zu überwachen und bei Verdacht eines Verstoßes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Überwachung des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen ist darüber hinaus für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung.

 

Weiters werden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Kennzeichnung an den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung angepaßt werden kann. Darüber hinaus erfolgen wesentliche Vereinfachungen im Kennzeichnungsverfahren. Die näheren Regelungen erfolgen in der ebenfalls neu zu erlassenen Arten – Kennzeichnungsverordnung.

 

Die Bundeskompetenz zur Regelung der im Entwurf angeführten Angelegenheit ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Da die in die Zuständigkeit der Zollbehörde und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 2 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, bedarf eine derartige Übertragung gemäß Art 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

 


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1)

Es erfolgt eine Aktualisierung der anzuwendenden EU – Normen.

Die Aufnahme der Begriffsbestimmung „Halter“ soll die Klarheit und Lesbarkeit des Gesetzes verbessern.

 

Zu Z 2 (§ 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der neuen Begriffsbestimmung „Halter“ in § 1 Z 3. 

 

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2)

Die der Kennzeichnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung wird dahingehend ergänzt, dass die anzuwendenen Methoden durch Verordnung festzusetzen sind. Diese Festlegung der Kennzeichnungsmethoden im Verordnungsweg ersetzt die bisherige „Liste“, die von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu erstellen war (§ 2 Abs. 2 der derzeit geltenden Arten - Kennzeichnungsverordnung). Durch die „Aufnahme der Liste in die Verordnung“ ist die rechtliche Qualität der Benennung der Kennzeichnungsmethode wohl eindeutig geklärt.

Eine eigene Anhörung der wissenschaftlichen Behörde ist nicht mehr notwendig, da diese bei den Ländern eingerichteten Stellen ohnehin im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vor Erlassung der Verordnung eingebunden sind.

 

Zu Z 4 ( § 6 Abs. 4)

Durch diese Bestimmung wird der Kreis der für die Kennzeichnung Berechtigten neu festgelegt; es sind dies die von der Vollzugsbehörde mittels Bescheid ermächtigte Personen, Tierärzte oder der Halter des Exemplars (jedoch nur im Falle der Kennzeichnung mittels Fotodokumentation).

Da bei der Kennzeichnung mittels Fotodokumentation meist auch eine laufende Aktualisierung der Dokumentation erforderlich ist, erscheint es sinnvoll, wenn diese Kennzeichnung vom Halter selbst durchgeführt wird. Denn nur dieser hat das Exemplar unter Beobachtung und kann die Anforderung an eine rechtmäßige Kennzeichnung mittels Fotodokumentation am besten erfüllen. 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde die Durchführung der Kennzeichnung durch die Vollzugsbehörde gestrichen.

 

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 6)

Für die Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäß durchgeführten Kennzeichnung soll der Halter das ausgefüllte Kennzeichnungsprotokoll mit der Bestätigung der Person, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, an die Vollzugsbehörde übermitteln. Diese wird wie bisher die Daten in das zentrale Register aufnehmen.

Diese Daten sind insbesondere für die Kontrolle notwendig, da aufgrund vorhandener Daten überprüft werden kann, ob die vergebenen Kennzeichen tatsächlich wie vorgeschrieben nur einmal verwendet werden.

 

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 7)

Der Verlust des Exemplars oder die Beschädigung des Kennzeichens sind unverzüglich an die Vollzugsbehörde zu melden. Eine Übermittlung des Ringes bzw. des Transponders oder auch der Fotos wird als verwaltungstechnisch nicht handhabbar angesehen. Mit der Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung ist es ausreichend gewährleistet, einen Überblick über bereits vergebene und unwirksam gewordene Kennzeichen zu erhalten. Es soll damit auch sichergestellt werden, dass die Kennzeichen nicht rechtswidrig noch einmal bei einem anderen Exemplar verwendet werden.

 

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 5)

Gemäß Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27.1.2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ist es notwendig, auch die Anstiftung und die Teilnahme in die gerichtlichen Straftatbestände aufzunehmen.

Eine entsprechende Ergänzung bei den Verwaltungsstraftatbeständen war nicht erforderlich, da Anstiftung und Beteiligung ohnehin in § 7 VStG geregelt sind.

 

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 5)

Mit dieser Bestimmung soll die bestehende Vollzugskompetenz der Zollorgane und Zollbehörden erweitert werden. Diese sollen nunmehr auch befähigt werden, gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.338/97 bestehende Verbote und Beschränkungen zu überprüfen.

Dies erscheint sinnvoll, da die Zollbehörden und Zollorgane im größeren Umfang in diesen Bereichen geschult sind. Gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr.338/97 ist den Zollstellen ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen.

Die Zollbehörden und Zollorgane werden dabei selbstständig tätig und erstatten bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Artenhandelsgesetz Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Gerichte.

 

Zu Z 9 ( §§ 2, 3, 6, 8,11 und 12)

Aufgrund der Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl I Nr.16/2000, sind die Angelegenheiten des Artenschutzes dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen worden.

Mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU ist daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist daher zentrale Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr.338/97.

Eine entsprechende Richtigstellung im Artenhandelsgesetz war daher notwendig.

 

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 9)

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der geltenden Fassung. Demnach wird die Einvernehmensregelung des derzeitigen § 12 Abs. 9 Z 3 obsolet.

 

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 5)

Der Artenschutzbereich wird auf EU-Ebene mittels Verordnungen geregelt, auf die im ggstl. Bundesgesetz bezug genommen wird. Um nicht bei jeder Änderung der Verordnungen auf EU-Ebene eine Novelle des Artenhandelsgesetzes vornehmen zu müssen, wird dieser dynamische Verweis als erforderlich erachtet.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. „Verordnung“ (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 und

2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 140.

 

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61,

2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 und

3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr.338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt ausübt.“

 

§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr.338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, …

§ 5. Der Halter eines Exemplars, …

§ 6. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

§ 6. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

In dieser Verordnung sind die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzusetzen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

§ 6. (4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.

§ 6. (4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation zur Anwendung kommt, ist diese gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.

§ 6. (6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtsführende Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplars sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.

§ 6. (6) Über die Durchführung der Kennzeichnung hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen und an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.

§ 6. (7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplars ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem zentralen Register einzuverleiben.

§ 6. (7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unverzüglich der Vollzugsbehörde zu melden. Ebenso ist der Tod, Verlust oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplars unverzüglich an die Vollzugsbehörde zu melden. Diese Meldungen sind im zentralen Register zu vermerken.

§ 8.  (1) bis (4) …

§ 8. (1) bis (4) …

(5) Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

§ 12. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung

1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,

2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.338/97,

3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,

4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zoll

 behörden vorgesehen ist,

betraut.

 

§ 12. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung

1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,

2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.338/97,

3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,

4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zoll

 behörden vorgesehen ist,

betraut.

Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.

 

§ 2. Abs. 1 und 2, § 3. Abs. 1, § 6. Abs. 1 und 2, § 8. Abs. 3, § 11. und § 12. Abs. 1 und 2 „… Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten …“

§ 2. Abs. 1 und 2, § 3. Abs. 1, § 6. Abs. 1 und 2, § 8. Abs. 3, § 11. und § 12. Abs. 1 und 2 „… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …“

§ 12. (9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit

1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und

3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19 Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung.

§ 12. (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen herzustellen mit

1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und

2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung.  

§ 13. (1) bis (4) …

§ 13. (1) bis (4) …

 (5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.