106/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 30.01.2007
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend bundeseinheitliche Regelung für § 29 b StVO Ausweise

 

 

Im Regierungsprogramm für die XXIII Gesetzgebungsperiode findet sich auf Seite 124 unter anderem der Punkt: „Bundeseinheitliche Leistungen z.B.: § 29 b StVO Ausweis“ .

Wie bekannt ist, wird die Ausstellungspraxis von § 29b StVO Ausweisen in den dafür zuständigen Behörden unterschiedlich gehandhabt. Bei Ausstellungsbehörden, in deren  Wirkungsbereiche es ausreichend zweckgewidmete Parkplätze (und daher meist auch mehr Behindertenparkplätze) gibt, ist es vergleichsweise leichter, dass ein Antrag auf Ausstellung eines § 29 b StVO auch positiv erledigt wird, als bei Ausstellungsbehörden die für große Ballungsräume zuständig sind.

So ist es z.B: im Bezirk Amstetten leichter dass ein Antrag positiv erledigt wird, als etwa in Wien, wo ein wesentlich geringerer prozentueller Anteil an Parkplätzen vorhanden ist, als PKW´s behördlich zugelassen sind. Um diese Ungleichheit zu beseitigen, ist es notwendig, dass ein verpflichtender  prozentueller Anteil an Behindertenparkplätzen im Verhältnis zu „normalen“ Parkplätzen sichergestellt werden muss. Dieser Anteil ist sowohl für innerstädtischen Parkplätze als auch für jene im ländlichen Raum im selben Ausmaß zu schaffen.

Damit kann verhindert werden, dass in Großstädten zwar dem Prozentsatz entsprochen wird, sich die Behindertenparkplätze, z.B.: aber vorwiegend nicht im Stadtzentrum, sondern irgendwo außerhalb dieser Zentren befinden. Dies würde für die Betroffenen keine Besserstellung mit sich bringen, da es so zu Entfernungen kommen würde, die aufgrund der eingeschränkten körperlichen Mobilität der Betroffenen nicht bewältigt werden könnten.   

 

 

 


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie  wird  aufgefordert,

1.      bis 30.6.2007 in Zusammenarbeit mit den Ländern verbindliche Richtlinien sicherzustellen, welche die „Vergabepraxis“ von § 20 b StVO Ausweisen bundeseinheitlich regelt.

 

2.      eine Erhebung zu machen, welche die SOLL – IST Situation von Behindertenparkplätzen aufzeigt.

 

3.      dafür Sorge zu tragen, dass es ab 1.1.2008 für die Betroffenen zu einer verbesserten Transparenz über das Vorhandensein von  Behindertenparkplätzen kommt. (Auflistung dieser z.B.: in einem eigenen „Mobilitätsführer“ für Menschen mit Behinderungen)  

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.