155/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Martin Graf, DI Karlheinz Klement
und weiterer Abgeordneter

betreffend Ausweitung des Prüfauftrages des Biopatent-Monitoring-Komitees.

Am 16. April 1998 beschloss der Nationalrat die Einsetzung eines Österreichischen Monitoring-Komitees zur Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen. Neben der Überprüfung der Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie ist es Aufgabe dieses Komitees, Patente bezüglich der Einhaltung der Grenze zwischen Erfindungen und Entdeckungen sowie der Einhaltung des Verbotes der Patentierung von Pflanzensorten und Tierrassen zu überprüfen. Allerdings beschränken sich die Kompetenzen des Biopatent-Monitoring- Komitees auf die Überprüfung österreichischer Patente. Patente des Europäischen Patentamtes hingegen, die auch in Österreich wirksam werden, werden also keiner nationalen Kontrolle unterzogen - die Entscheidungen des Europäischen Patentamtes werden Österreich also vielmehr aufgezwungen.

Das Österreichische Patentamt, das als Organisationseinheit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bei der inhaltlichen Koordination des Biopatent-Monitoring-Komitees als Geschäftsstelle fungiert, hat bereits von sich aus angeboten, einen entsprechenden erweiterten Kontrollauftrag anzunehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, die Aufgaben des Biopatent-Monitoring-Komitees wie folgt neu zu definieren:

1.    Hauptaufgabe des Komitees ist die Überprüfung der Auswirkungen der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften auf Menschenrechte, Tiere, Pflanzen und ökologische Systeme.

2.  Eine weitere Aufgabe ist die Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis, ua. bezüglich der Zwangslizenzen, bezüglich der Einhaltung der Grenze zwischen Erfindungen und Entdeckungen sowie der Einhaltung des Verbotes der Patentierung von Pflanzensorten und Tierrassen.


3.       Ebenso soll eine Überprüfung der Erteilungs- und Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes erfolgen, wenn auch Österreich von einer Entscheidung betroffen ist. Die Überprüfung soll ua. bezüglich der Zwangslizenzen, bezüglich der Einhaltung der Grenze zwischen Erfindungen und Entdeckungen sowie der Einhaltung des Verbotes der Patentierung von Pflanzensorten und Tierrassen stattfinden.

4.   Die Auswirkungen der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften auf den Konsumentenschutz, die Landwirtschaft und die Entwicklungsländer sollen beurteilt werden.

5.       Weiters soll überprüft werden, ob die in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften folgenden Grundsätzen gerecht werden:

 

         keine Patente auf Verfahren zum Klonen von Menschen und zur Veränderung der menschlichen Keimbahn;

         kein Patentschutz für Verfahren, in denen menschliche Embryonen verwendet werden, und für Embryonen selbst;

         keine weitere Einschränkung der "Tierschutzklausel";

         Viehzüchter- und Landwirteprivileg;

         Wahrung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt.

 

6.       Beobachtung der forschungs- und wirtschaftspolitischen Konsequenzen, insbesondere auch auf die KMU's.

7.       In das Komitee sollen jedenfalls auch Vertreter der Sozialpartner, des Vereines für Konsumenteninformation, des Umweltbundesamtes und ein legitimierter Vertreter des Gentechnik-Volksbegehrens eingebunden sein.

Das Komitee soll für den Dialog mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen sein.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird darüber hinaus ersucht, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der österreichischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und danach alle drei Jahre einen vom Komitee erstellten Bericht über dessen Wahrnehmungen dem Nationalrat vorzulegen.