170/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 22.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für Volljährige in Schulausbildung und

volljährige erwerbsunfähige Behinderte

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) ermöglicht die Gewährung von Vorschüssen für den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder. Derartige Vorschüsse werden auf Antrag gewährt, wenn die geschuldete Leistung von Unterhaltspflichtigen, die nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, nicht erbracht werden kann (§ 3 UVG).

Wird das Kind volljährig und besteht weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt, werden derartige Vorschüsse nicht mehr gewährt. Volljährige etwa, die sich in Ausbildung befinden und deshalb einen Anspruch auf Unterhalt haben, müssen also selber für ihre Lebenserhaltungskosten aufkommen. Diese Problematik wurde durch die Senkung der Volljährigkeitsgrenze durch das KindRÄG 2001 noch zusätzlich verschärft (Erlangung der Volljährigkeit nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres).

Allerdings trifft diese Regelung Personen, die aufgrund einer Behinderung ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit nicht bestreiten können, noch härter. Denn diese können für ihren Unterhalt auch im Notfall nicht selber aufkommen. Dies belastet zudem auch die Angehörigen dieser Personen, die zwar nicht unterhaltspflichtig sind, aber aufgrund nicht geleisteter Zahlungen des Unterhaltsschuldners für die Lebenserhaltungskosten des behinderten, erwerbsunfähigen Angehörigen aufkommen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 vorzulegen, der darauf abzielt, volljährigen unterhaltsberechtigten Personen, die sich noch in Schulausbildung befinden oder, die aufgrund ihrer Behinderung erwerbsunfähig sind, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse zu gewähren."

Informeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuß ersucht.