171/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 22.03.2007
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Entschließungsantrag
gemäß § 26 NRGO

der Abgeordneten Weinzinger, KR Gradauer, Dr. Graf, Dr. Fichtenbauer, Themessl und weiterer Abgeordneter

betreffend die Abschaffung der Erbschafts - und Schenkungssteuer

Mit Erkenntnis vom 7. März 2007 hat der Verfassungsgerichtshof jene Regelung im Erbschaftsteuergesetz aufgehoben, durch die „Erwerbe von Todes wegen" der Steuerpflicht unterworfen sind. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass die Erbschaftsteuer deswegen verfassungswidrig ist, weil die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Durch diese relativ lange Reparaturfrist wird die vom VfGH zutreffender Weise erkannte Gleichheitswidrigkeit bedauerlicher Weise perpetuiert. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass in absehbarer Zeit mit einer analogen Entscheidung des VfGH zur Schenkungssteuer zu rechnen ist einerseits, und den geringen Einnahmen aus Erbschafts — und Schenkungssteuer andererseits, nicht nur unbillig sondern auch völlig unzweckmäßig.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, welche die gänzliche Abschaffung der Erbschafts - und Schenkungssteuer mit Wirksamkeit des 7. März 2007 vorsieht."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.