186/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 30.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Vilimsky, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Mindesthöhe von Verkehrszeichen zum Schutze blinder und stark

sehbehinderter Personen

Auf Gehwegen aufgestellte Verkehrszeichen können für blinde und stark
sehbehinderte Menschen eine Verletzungsgefahr darstellen, wenn die Schilder nicht
hoch genug angebracht sind. Es gab schon zahlreiche Fälle, in denen blinde oder
stark sehbehinderte Personen auf Gehwegen oder Schutzinseln gegen in zu geringer
Höhe montierte Verkehrszeichen gelaufen sind und sich dabei verletzt haben.
Aufgrund ihrer Behinderung ist es diesen Menschen nicht möglich, diese Gefahr zu
erkennen, da mit dem häufig verwendeten Langstock nur der bodennahe Bereich
abgetastet werden kann.

Solange es für die Mindesthöhe von Verkehrszeichen auf Gehwegen keine spezielle
Regelung gibt, müssen die Betroffenen mit dieser unnötigen Gefahr leben. Um der
Verletzungsgefahr vorzubeugen und auch blinden und stark sehbehinderten
Menschen eine möglichst große Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, soll
eine geeignete Mindesthöhe gesetzlich festgelegt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag
vorzulegen, der vorsieht, dass Straßenverkehrszeichen auf Gehwegen, Gehsteigen,
Radwegen, Geh- und Radwegen und Schutzinseln nur ab einer Mindesthöhe, die
geeignet ist, die Verletzungsgefahr für blinde und stark sehbehinderte Personen
durch Straßenverkehrszeichen wesentlich zu reduzieren, angebracht werden dürfen.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.