188/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 30.03.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 NRGO

der Abgeordneten Rosenkranz, Dr. Belakowitsch-Jenewein, DI Klement
und weiterer Abgeordneter

betreffend Wegfall des Grenzbetrages (Zuverdienstgrenze) im Kinderbetreuungs-
geldgesetz

§ 2 Abs. 1 Z 3 iVm. § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl. I Nr. 103/2001 in
der derzeit geltenden Fassung normiert einen Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) zum
Kinderbetreuungsgeld in Höhe von jährlich 14.600,- Euro. In der Vergangenheit hat
es immer wieder Diskussionen rund um diesen Grenzbetrag gegeben. Mit der Kin-
derbetreuungsgeldgesetz Härtefälle Verordnung wurde der mögliche Zuverdienst für
Härtefälle um 15% erhöht.

Durch die Abschaffung des Grenzbetrages (Zuverdienstgrenze) wird sowohl der Be-
zug des Kinderbetreuungsgeldes für Mütter und Väter erleichtert als auch der Ver-
waltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vollziehung des Kinderbetreuungs-
geldgesetzes verringert. Eine Kinderbetreuungsgeldgesetz Härtefälle Verordnung
würde nicht mehr benötigt werden.

Durch den Wegfall der Zuverdienstgrenze wäre die Wahlfreiheit der Eltern bezüglich
außerhäuslicher oder familiärer Betreuung ihrer Kinder ganz gewährleistet.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage
vorzulegen, welche das Kinderbetreuungsgeldgesetz dahingehend ändert, dass der
Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) von 14.600,- Euro ersatzlos entfällt."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.