290/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 06.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 NRGO

der Abgeordneten Rosenkranz, Dr. Belakowitsch-Jenewein, DI Klement
und weiterer Abgeordneter

betreffend Beibehaltung der 30-monatigen Krankenversicherungsdauer auch bei Wahl der Kurzleistung im Kinderbetreuungsgeldgesetz

Das Kinderbetreuungsgeld beinhaltet sowohl eine Geldleistung (14,53 Euro pro Tag) als auch eine Versicherungsleistung in Form der Krankenversicherung während des Kinderbetreuungsgeldbezugs.

Mit der Einführung der so genannten Kurzleistungsregelung (richtiger Minderleis-tungsregelung) im Zuge der anstehenden Kinderbetreuungsgeldgesetz-Novelle ist nicht nur eine Verringerung der Gesamtgeldleistung (um über 1.200,- Euro oder 10%) verbunden, sondern auch eine zeitliche Verkürzung der Krankenversicherungsdauer um die Hälfte (von 30 auf 15 Monate).

Mütter haben hinkünftig relativ kurz nach der Entbindung zu entscheiden, ob sie die alte 30/36-Monatsregelung oder die neue „flexible" 15/18-Kurzleistungsregelung in Anspruch nehmen wollen. Dies zu einem Zeitpunkt, da sich vor allem Mütter, die zum ersten Mal ein Kind bekommen, nur schwer Vorstellungen über die Veränderung der Lebensverhältnisse, die sich durch die Geburt eines Kindes bei den Eltern einstellen, machen können.

Leider werden viele Mütter der Verlockung des scheinbar höheren Kinderbetreu- ungsgeldbezugs erliegen, ohne sich schon im Vorfeld um die Betreuung des Kindes nach 15 Monaten kümmern zu können.

Für viele Mütter, gerade im ländlichen Raum, wird es schwierig werden, nach Ende der 15-monatigen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes einen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unerlässlichen Kinderbetreuungsplatz, bzw. Platz bei einer


Tagesmutter für ihr 15 Monate altes Kind zu bekommen. Vor allem Alleinerzieherinnen, die keine Möglichkeit haben sich bei einem Partner mitzuversichern, werden dann ohne Kinderbetreuungsgeld und ohne Krankenversicherung ihr Auslangen finden müssen.

Die Dauer der Krankenversicherung ist als eine Teilleistung des Kinderbetreuungsgeldes anzusehen. Diese Leistung darf durch neue Regelungen im Bereich der Geldleistung (Auszahlungsmodalität) nicht geschmälert werden.

Der Verwaltungsaufwand würde sich durch die Beibehaltung des Versicherungsschutzes nicht erhöhen. Der Aufwand wäre sogar gegenüber einer Implementierung von zwei parallelen Systemen (30/36 bzw. 15/18) geringer. Versicherungstechnisch bliebe alles beim Alten, lediglich der Auszahlungsmodus würde sich verwaltungsseitig ändern (15 Monate Auszahlung in Höhe von 800,- Euro, 15 weitere Monate unterbleibt die Auszahlung).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird aufgefordert, bei der anstehenden Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes die Dauer der Krankenversicherung auch bei Wahl der Kurzleistung bei 30 Monaten zu belassen"

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.