327/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2007, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 4 Abs 3 wird ein Abs 3a angefügt:

„Bei Personen, bei denen Selbstgefährdung vorliegt, gehört die Beaufsichtigung als Schutz der Person zur Verhinderung von gesundheitlichen Schäden und Verletzungen zum Pflegebedarf, für den eine entsprechende Stundenanzahl pro Monat zugrunde zu legen ist."

2.    § 4a Abs 1 lautet:

"Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen."

3.    Dem § 4a Abs 6 wird ein Abs 6a angefügt:

"Bei demenzkranken Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen."


 


Begründung

Zu Z 1:

Gemäß § 4 Abs 3 Bundespflegegeldgesetz ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

Diese Regelung führt dazu, dass der zusätzliche Betreuungsaufwand bei behinderten Kindern in geringem Alter auch bei Vorliegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung, nicht berücksichtigt wird, obwohl in vielen dieser Fälle „Rund-um- die-Uhr-Betreuung" oder zumindest ein erheblich höherer Pflege- und Betreuungsaufwand vorliegt als bei Kindern gleichen Alters ohne Behinderung.

Im Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz ist die Selbstgefährdung in § 3 Abs. 3 bereits berücksichtigt. Nach diesem Vorbild soll nun auch das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, damit den betroffenen Kindern die notwendige Betreuung und Hilfe gesichert werden kann.

Zu Z 2:

§ 4a Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz sieht vor, dass bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen ist.

Da es allerdings praktisch keinen Unterschied macht, ob eine Person aus einem der genannten Gründe oder aufgrund einer anderen Diagnose überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, soll diese Regelung dahingehend geändert werden, dass unabhängig von der Diagnose mindestens ein Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 3 anzunehmen ist.

Zu Z 3:

Demenzkranke werden oft falsch eingestuft, obwohl sie auf eine dauernde Beaufsichtigung angewiesen sind. Nicht selten kommt es vor, dass für demenziell erkrankte Personen ein Pflegebedarf entsprechend der Stufen 1 oder 2 angenommen wird. Es ist daher eine Mindesteinstufung in die Stufe 3 vorzusehen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.