33/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Ursula Haubner, Herbert Scheibner

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr.

103/2001, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das   Kinderbetreuungsgeldgesetz,   BGBl.   I   Nr. 103/2001,   zuletzt   geändert   durch   das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2006, wird wie folgt geändert:

1.   § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt; die bisherige Z 4 wird als Z 3, die bisherige Z 5 wird als Z 4 bezeichnet.

2.   §2 Abs. 5 entfällt.

3.1m § 5 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5)“.

4.   Im § 8 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)“ ersetzt.

5.   Im § 8 Abs. 1 Z 1 werden die Wortfolgen „Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes“ jeweils durch die Wortfolgen „Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

6.   § 8 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Wird auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.“

7. § 9 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 € übersteigt.“

8. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich, Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.“

9. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet wie folgt:

„Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr (§ 8) nicht mehr als 7 200 € (Freigrenze) beträgt.“

10. § 49 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Die §§5 Abs. 6, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3 und 4 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“


Begründung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Evaluierung des Kinderbetreuungsgeldes hat gezeigt, dass grundsätzlich eine große Zufriedenheit der Eltern mit der Familienleistung besteht. Durch die gegenüber der alten Karenzgeldregelung deutliche Anhebung der Zuverdienstgrenze kam es zur Erhöhung der Wahlfreiheit und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gleichzeitig wurde diese Wahlfreiheit durch die Höhe der Zuverdienstgrenze zum Teil wieder beschränkt. Weiters schafft die Berechnungsmethode bei manchen Eltern Barrieren für die tatsächliche Nutzung der Zuverdienstmöglichkeiten. Jene Eltern, die während des Bezuges der Leistung ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder eine Tätigkeit aufnehmen wollen, sehen sich oft mit der Schwierigkeit konfrontiert, ihre künftigen Bezüge richtig einschätzen zu können. Einige Eltern müssen daher deutlich unter der Zuverdienstgrenze bleiben, um keine Rückforderung zu riskieren. Andererseits hat sich insbesondere bei besser verdienenden Eltern gezeigt, dass etwa eine qualifizierte Teilzeitbeschäftigung während der Kleinkindphase bereits zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze führt, sodass das Kinderbetreuungsgeld nicht beantragt bzw. vorzeitig beendet wird. Die Zuverdienstgrenze beschränkt somit in manchen Fällen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Besonders Vätern ist die Inanspruchnahme häufig nicht möglich. Als Ergebnis der Evaluierung soll nun die Zuverdienstgrenze abgeschafft werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Annahme besteht darin, dass sowohl in jenen Fällen, in denen Kinderbetreuungsgeld kürzer als bis zum Maximalausmaß bezogen wurde als auch in jenen Fällen, in denen bisher überhaupt kein Antrag auf Kinderbetreuuungsgeld gestellt wurde, in Hinkunft der höchstmögliche Rahmen ausgeschöpft wird. Dabei wird von der Geburtenstatistik 2005 ausgegangen, wonach es in Österreich 77.252 Geburten gab. Etwa in 78 % aller Fälle besteht Anspruch auf Wochengeld, sodass im ersten Bezugsjahr nur etwa 10 Monate Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im dritten Bezugsjahr beziehen die AlleinerzieherInnen (laut KBG- Statistik etwa 10%) 6 Monate die Leistung, alle anderen BezieherInnen 12 Monate. Weiters sind die KV-Beiträge in Höhe von 6,9 % für das Jahr 2008 bzw. 6,8 % in den Folgejahren zu berücksichtigen.

Dies bedeutet Kosten pro Jahr in Höhe von EUR 356 Mio für das erste Bezugsjahr, EUR 409 Mio. für das 2. Bezugsjahr und 389 Mio. für das dritte Bezugsjahr. Nach Hinzurechnung der Krankenversicherungsbeiträge ergeben sich EUR 1.138 Mio. für das Jahr 2008 bzw. EUR 1.127 Mio. ab 2009, somit jährliche Mehrkosten gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage in Höhe von rund EUR 273 Mio. jährlich.

Der geschätzte Implementierungsaufwand für die technische Umsetzung der Novelle beträgt EUR 40.000.

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate über diesen Antrag eine erste Lesung durchzuführen sowie den Antrag dem Familienausschuss zuzuweisen.