552/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 16.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Neubauer, Mag. Hauser
und weiterer Abgeordneter

betreffend Einrichtung einer Bundesgenossenschaft für Pflege und Betreuung

Es ist bisher aus verschiedenen Gründen nicht gelungen, für leistbare Pflege und
Betreuung eine rechtlich makellose und für die Betroffenen praxistaugliche politische
Lösung zu erzielen. Darüber hinaus sehen sich nun pflegebedürftige Menschen
durch bürokratische Verpflichtungen im Rahmen der Anmeldung des Personals
überfordert. Die arbeitsrechtliche Komponente der Pflege- und
Betreuungsproblematik ist außerdem umstritten.

Während die Regierung schon in ihrem Programm eine Bevorzugung der
selbständigen Pflege festgeschrieben hat, sind Arbeitsrechtsexperten der Meinung,
dass es diese in der Form gar nicht geben kann und warnen trotz des
angekündigten Rückforderungsverzichts vor der Möglichkeit der zivilrechtlichen
Klage auf Anerkennung als Arbeitnehmer.

Das Problem bei der unselbständigen Pflege liegt aber darin, dass nach geltender
Rechtslage der Pflegebedürftige zum Arbeitgeber mit allen dazugehörigen Pflichten
gegenüber sämtlichen Behörden wird. Das beginnt mit den Meldepflichten bei der
Gebietskrankenkasse, geht über die Pflicht zu Sonderzahlungen, Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen und die Mitarbeitervorsorge bis zu den Verpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt. Auch ein Urlaubsersatz muss gefunden werden.

Zahlreiche Pflege- und Betreuungsbedürftige, die unselbständige Pfleger
beschäftigen, sehen sich nicht in der Lage, all den bestehenden Verpflichtungen
nachzukommen. Sie bleiben in der Illegalität und gehen damit ein enormes Risiko
ein.

Eine praxistaugliche Lösung wäre die Schaffung einer bundesweit aktiven
Trägerorganisation in Form einer Genossenschaft, die für die Pflege- und
Betreuungsbedürftigen unselbständige Pfleger und Betreuer beschäftigt und den
Betroffenen auf diesem Weg alle administrativen Leistungen abnimmt.

Der Pflegebedürftige als Nutzungsberechtigter der Leistungen der Genossenschaft
kann - wenn die entsprechende Qualifikation vorhanden ist - den Pfleger oder
Betreuer seiner Wahl bei der Genossenschaft beschäftigen lassen und braucht sich
auch keine Sorgen wegen einer Urlaubsvertretung machen. Er kann versichert sein,
dass alle administrativen Schritte pünktlich und richtig gesetzt und von der
Genossenschaft auch die Qualität der Pflege- und Betreuungsleistungen
sichergestellt werden.

Diese Bundespflegegenossenschaft für Pflege und Betreuung stellt ihre Leistungen
pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen als Genossenschafter ohne
Gewinnabsicht zur Verfügung.


Die Bundespflegegenossenschaft für Pflege und Betreuung könnte auch im Rahmen
der Ausbildung und der Weiterbildung von Pflege- und Betreuungspersonal aktiv
werden und eng mit dem Arbeitsmarktservice zusammenarbeiten.

Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die unselbständige Pflege auf ein festes soziales
und rechtliches Fundament zu stellen und auch für die Anforderung der Zukunft
gerüstet zu sein.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtlichen, administrativen und
finanziellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Bundesgenossenschaft für
Pflege und Betreuung zu schaffen, um unselbständige Pflege und Betreuung für die
Betroffenen zu erleichtern."

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.