652/A XXIII. GP

Eingebracht am 13.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Wolfgang Großruck,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2007, wird wie folgt geändert:

1.  In § 2Abs. 1 (Befreiungen von Konsulargebühren) wird nach der Z 4 folgende Z 5
eingefügt:

„5. Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten) sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.“

2,  In § 17 wird folgender Abs. 10 eingefügt:

„(10) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit
1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 verwirklicht werden.“

 

 

Begründung:

Mit BGBl. I Nr. 105/2007 vom 28.12.2007 wurde das Gebührengesetz dahingehend abgeändert, dass ab 1.1.2008 alle Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit werden.

Daher sollen auch im Ausland auszustellende Dokumente in solchen Fällen, die dem Konsulargebührengesetz unterliegen, von den Gebühren befreit werden. Diese Gebührenbefreiung im Konsulargebührengesetz soll zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten, wie die korrespondierende Bestimmung des Gebührengesetzes, d.h. rückwirkend mit 1.1.2008.

Die antragstellenden Abgeordneten gehen davon aus, dass bis zur Kundmachung dieser Gebührenbefreiung anfallende Gebühren im Sinne einer einfachen Verwaltung gestundet werden, und dass so eine sonst notwendige Rückabwicklung vermieden wird.

Die durch die vorgeschlagene Befreiung bewirkten finanziellen Auswirkungen des Einnahmenentfalls auf den Bundeshaushalt werden auf nicht mehr als € 300.000 p.a. geschätzt und werden durch Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben in anderen Bereichen bedeckt.

Informeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.