682/A XXIII. GP

Eingebracht am 09.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Ing. Westenthaler
Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 29/2005, wird wie folgt geändert:

§ 25 lautet:

„§ 25. (1) Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückziehen oder ändern, soweit die Änderungen im Vergleich mit der ursprünglichen Vorlage mit dieser in inhaltlichem Zusammenhang stehen und davon keine zusätzlichen Gesetze betroffen sind. Das Gleiche gilt für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder.

(2) Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Verviel­fältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten, wenn die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt sind. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächst­folgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).“

Begründung:

Die Möglichkeit der Änderung einer Regierungsvorlage nach § 25 der Geschäftsordnung des Nationalrats war bislang anerkanntermaßen nur insoweit zulässig, als davon keine zusätzlichen Gesetze betroffen waren. Dies hat die Präsidiale in zwei Entscheidungen der XX. Gesetzgebungsperiode festgestellt und bereits die Einfügung einer weiteren Novelle nur ausnahmsweise geduldet.

Leider wurde auch anhand dieser Vorfälle - die sich bezeichnenderweise auch in die Phase einer großen Koalition mit der damit offenbar stets verbundenen Geringschätzung gegenüber den parlamentarischen Abläufen ereignet haben, während in der XXI. und XXII. GP derartige Missstände nicht zu beklagen waren - keine Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats vorgenommen, um dem Präsidenten auch das Recht zu geben, davon abweichende Änderungen von Regierungsvorlagen nicht zuzulassen.

Nun hat sich beim Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 gezeigt, dass die der­zeitige Bundesregierung bei der Änderung von Regierungsvorlagen keinerlei Schamgrenze mehr kennt und dafür bislang nicht einmal eine Reaktion der Präsidiale erreicht werden konnte. Die Vorlage wurde am Tag vor der Behandlung im Ausschuss durch die Bundes­regierung in einer noch klärungsbedürftigen Form abgeändert und dem Nationalrat so spät übermittelt, dass sie erst am Morgen der Ausschussbehandlung - unter Missachtung der 24-Stunden-Frist - in Papierform und erst am 12. März (also eine Woche nach dem Ausschuss und einen Tag vor der Beschlussfassung im Plenum) elektronisch zur Verfügung stand.

Angesichts dessen ist zu befürchten, dass beispielsweise Budgetbegleitgesetze künftig praktisch ohne Inhalt übermittelt werden könnten und erst knapp vor der Ausschusssitzung die eigentlichen Inhalte übermittelt werden könnten. Damit wird eine geordnete Vorbereitung der parlamentarischen Behandlung, die mit dem eigentlich vorgesehenen Prozedere des Einlangens, der Mitteilung des Einlangens und der Zuweisung erreicht werden soll, ad absurdum geführt.

Um dem von vornherein künftig abzuhelfen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

             Änderungen von Regierungsvorlagen, die zusätzliche Gesetze betreffen, sollen grundsätzlich unzulässig sein.

             Änderungen von Regierungsvorlagen, die sich innerhalb dieser Grenzen bewegen sind auch nur im Rahmen eines inhaltlichen Zusammenhangs zulässig (also z.B. keine Änderung der Krankenversicherung in einer ausschließlich der Pensionsversicherung gewidmeten Novelle zum ASVG).

             Der Präsident resp. Die Präsidentin soll auch ausdrücklich das Recht erhalten, den Vorgaben des § 25 nicht entsprechende Änderungen von Regierungsvorlagen nicht zuzulassen und nicht zur Verteilung zu bringen.

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.