8/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Zwerschitz, Mandak, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz, das Bundes - Verfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalratswahlordnung) sowie das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl - und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa - Wählerevidenzgesetz) geändert werden (Senkung des aktiven Wahlalters bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Wahlen zum europäischen Parlament sowie bei Volksabstimmungen, - befragungen und - begehren)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz, das Bundes - Verfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalratswahlordnung) sowie das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl - und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa - Wählerevidenzgesetz) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. 601, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003, das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003, das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalratswahlordnung) 1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003 sowie das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl - und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa - Wählerevidenzgesetz) 1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003, werden geändert wie folgt:

Artikel 1

1. § 2 Absatz 1 des Wählerevidenzgesetzes lautet:

„§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."


2. § 2a Absatz 1 erster Halbsatz des Wählerevidenzgesetzes lautet:

§ 2a. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa - Wählerevidenz gemäß dem Europa - Wählerevidenzgesetz - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eintragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten;"

Artikel II

1.   (Verfassungsbestimmung) Artikel 23a Absatz 1 erster Satz des Bundes - Verfassungsgesetzes lautet:

„Artikel 23a. (1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."

2.  (Verfassungsbestimmung) Artikel 26 Absatz 1 erster Satz des Bundes - Verfassungsgesetzes lautet:

„Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."

Artikel III

§ 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates lautet:

§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."

Artikel IV

1.   In § 2 Absatz 1 wird der Ausdruck „17. Lebensjahr" durch den Ausdruck „15. Lebensjahr" ersetzt.

2.  In § 4 Absatz 1 wird der Ausdruck „18. Lebensjahr" durch den Ausdruck „16. Lebensjahr" ersetzt.


Begründung:

Das Wahlrecht als das politische Mitbestimmungsrecht des / der Einzelnen in repräsentativen Demokratien sollte aus demokratiepolitischen Überlegungen möglichst allen Bevölkerungsgruppen zustehen.

In Österreich leben aber verschiedene Bevölkerungsgruppen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Eine dieser Gruppen ist die der Jugendlichen. Im Sinne des oben angeführten Demokratiegedankens sollte es selbstverständlich sein, die Gruppen ohne Wahlrecht möglichst klein zu halten und so vielen wie möglich dieses zentrale Mitbestimmungsrecht zu gewähren.

Mit 16 Jahren ist ein junger Mensch bereits strafmündig und beschränkt geschäftsfähig, bestimmt selbst über seinen / ihren Bildungsweg, seine / ihre Berufswahl, hat zumeist bereits ein eigenes Konto und auch ein eigenes Einkommen, über das er / sie frei verfügen kann. Viele politische Entscheidungen betreffen diese Altersgruppe direkt, da sie entscheidend für die Zukunft der Jugendlichen sind.

Demografisch betrachtet haben die Forderungen der Jugendlichen immer weniger Gewicht, da ihre Gruppe im Verhältnis zur Gruppe der über Sechzigjährigen immer kleiner wird. Das hat zur Folge, dass sich Parteien zunehmend um die Verbesserung der Situation der älteren WählerInnen bemühen und langfristige Verbesserungen für die Jugend auf der Strecke bleiben. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, ist es notwendig, die Gruppe der jungen WählerInnen zu vergrößern. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auch die Interessen dieser Gruppe weiterhin gewahrt bleiben. Im Sinne einer Vertretung möglichst aller Gruppen ist es eine demokratiepolitische Notwendigkeit, das Wahlalter zu senken.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.