906/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Amon, MBA, Dr.Stummvoll, Grillitsch

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend  ein  Bundesgesetz,  mit dem  das  Allgemeine  Sozialversicherungsgesetz  und  das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten- Kranken-und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 636 lautet:

„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“

2. Dem § 636 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. § 108g Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des

1. Jänner diesen Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

2. § 108g Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 309 lautet:

„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“

2. Dem §310 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 45 letzter Satz ist unter Bedachtnahme auf § 636 Abs. 4 ASVG anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

Nach §218 wird folgender §219 angefügt:

„§ 219. Die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 ist rückwirkend mit 1. November 2008 vorzunehmen.“

Begründung

Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 92 wurde die Anpassung der Pensionen und die Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze nach den Sozialversicherungsgesetzen auf den 1. November 2008 vorverlegt. Um ein Auseinanderdriften der Erhöhung der Pensionen und der Renten hintan zu halten, sollen durch den vorliegenden Antrag die entsprechenden Regelungen getroffen werden und die Renten aus der Unfallversicherung gleich wie die Pensionen ebenfalls bereits mit 1. November 2008 erhöht werden.

Die Anpassung der Renten nach dem BSVG ergibt sich auf Grund eines Verweises im § 45 BSVG auf die Regelung im ASVG.

Die Bemessung der Renten nach dem B-KUVG wird entsprechend der Änderung des Gehaltes nach dem Gehaltsgesetz vorgenommen. Da dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, soll die Anpassung der Renten rückwirkend vorgesehen werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.