915/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
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Antrag

 

der Abgeordneten Haberzettl, Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 3 Abs. 1 Z 16 b lautet der erste Halbsatz:

 

„Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind,“

 

 

2. Im § 3 Abs. 1 Z 16 b werden folgende Sätze angefügt:

 

„Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom  Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.“

 

3. Im § 124 b entfallen in der Ziffer 140 der zweite und dritte Satz.


 

4. Im § 124 b wird folgende Ziffer 147 angefügt:

 

㤠3 Abs. 1 Z 16 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBLI Nr. xx/2008 ist anzuwenden, wenn

-          die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,

-          die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.“

 

§ 124b Z 140 in der Fassung Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2008 tritt mit….. in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

 

 


 

 

 

Begründung:

 

Im § 26 EStG war verankert, dass lohngestaltende Vorschriften (Kollektivverträge) einen eigenständigen Dienstreisebegriff normieren konnten, was zur Folge hatte, dass diese Diäten generell lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden konnten, wenn sich die ArbeitneherInnen auf Dienstreisen befanden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung in einem Urteil im Jahr 2006 als verfassungswidrig angesehen. 

 

In der vorliegenden Neuregelung werden auch die Nächtigungsgelder im § 3 EStG explizit angeführt, damit können diese wieder steuerfrei ausbezahlt werden. Weiters wird die im § 124 b Zi 139 EStG für Fahrten zu Baustellen und Montagetätigkeiten angeführte bis 31.12.2009  befristetete Steuerfreiheit generell im § 26 EStG verankert.