920/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
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Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Bucher
Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 zur Begrenzung der Kommunalgebühren geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 Z4 lautet:

„4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Gebühren, die das zulässige Ausmaß übersteigen dürfen nach dem 1. September 2008 nicht weiter angehoben werden und sind in gleichmäßi-gen Jahresstufen in den Jahren 2009 bis 2013 auf das höchstzulässige Ausmaß abzu-senken."


Begründung:

Mit dem Finanzausgleichsgesetz 1993 wurde den Kommunen erstmals die Möglichkeit einge-räumt, Gebühren für ihre Einrichtungen nicht nur in Höhe der anfallenden Kosten, sondern bis zum Doppelten der anfallenden Kosten zu verrechnen. Seither sind die Gebühren der Ge-meinden auch dramatisch und deutlich stärker als der Verbraucherpreisindex angestiegen. Lt. einer Studie von Kreutzer Fischer & Partner aus dem Jahr 2007 stiegen von 1990 bis 2006 z.B. die Gebühren für die Müllentsorgung im Durchschnitt um 160 % und die Gebühren für Abwasserentsorgung um 120 %. Die Inflation stieg im gleichen Zeitraum nur um rund 40 %! Die Einnahmen übersteigen die Kosten in diesem Bereich um durchschnittlich 26 %. Die Wiedereinführung des Kostendeckungs-Prinzips brächte den Haushalten eine durchschnittli-ehe Entlastung von 130 € pro Jahr. Die Antragsteller schlagen daher vor, durch eine Ände-rung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 mittelfristig in jährlichen Stufen ab 2009 zum Kos-tendeckungsprinzip zurückzukehren und weitere Gebührenerhöhungen über die Kostende-ckungsgrenze hinaus ab sofort zu untersagen und damit nicht nur im Bund, sondern auch im Bereich der Gemeinden einen Gebührenstopp umzusetzen. Dadurch werden im Interesse der Bürger die Kommunalgebühren gesenkt, aber der dadurch entstehende Einnahmenausfall von mittelfristig 550 Mio. Euro insgesamt für die betroffenen Gemeinden verkraftbar gestaltet.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.