1173/AB XXIII. GP

Eingelangt am 31.08.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0097-I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 29. AUG. 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen

und Kollegen vom 10. Juli 2007, Nr. 1359/J, betreffend Schutz der

Wasservorräte des Hochschwabmassivs II

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen vom 10. Juli 2007, Nr. 1359/J, betreffend Schutz der Wasservorräte des Hochschwabmassivs II, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Vorweg darf unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung betreffend den Schutz der Wasservorräte des Hochschwabmassivs II aus 2006 (XXII.GP.-NR 3930/AB) in Verbindung mit den in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage dargelegten Äußerungen wiederholt  Folgendes festgehalten werden:

 

 

Zu Frage 1 a):

 

Hiezu darf zunächst ausgeführt werden, dass im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der Ermittlung der verfügbaren Grundwasserressource bei Gruppen von Grundwasserkörpern das Hauptaugenmerk auf die mit den Grundwasserkörpern in Verbindung stehenden Oberflächengewässer gelegt wird. Dabei darf die Reduktion des Durchflusses im Oberflächengewässer durch Entnahmen aus dem Grundwasserkörper 50% der Differenz zwischen der mittleren und minimalen Grundwasserneubildung nicht unterschreiten, wobei die mittlere langjährige Grundwasserneubildung dem arithmetischen Mittel der niedrigsten monatlichen Tagesabflüsse (Pegelmessungen) entspricht.

 

Aus folgenden Quellen wurden die Daten zur Bestimmung des Gleichgewichtes zwischen Entnahmen und Grundwasserneubildung herangezogen:

 

 

Zu Frage 1 b):

 

Die aktuellsten dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden hydrografischen Auswertungen der kontinuierlichen Messungen am Pegel „Wildalpen/Salza“ für den Zeitraum Jänner 2000 bis Jänner 2007 zeigen in Summe keinen Trend in der Entwicklung der Wasserstände, also weder eine Zu- noch Abnahme der Wasserstände. Ein ähnliches Bild zeigt auch der Pegel „Weichselboden/Radmerbach“.

 

Veränderungen sind hingegen bei der Betrachtung der saisonalen Mittelwerte (Mittelwerte des Abflusses über 3 Monate) der Abflüsse zu beobachten. So ist bei den Abflüssen in den Sommermonaten zwar ein abnehmender Trend am Pegel „Wildalpen/Salza“ zu verzeichnen, gleichzeitig aber nehmen die Abflüsse in den Wintermonaten derart zu, dass die Jahresmittelwerte über den gesamten Beobachtungszeitraum kaum Schwankungen aufweisen.

 

Zu Frage 2 a):

 

Folgende Quellen im Hochschwabmassiv werden für die Wasserfernleitungen nach Wien genutzt:

 

Zu Frage 2b) und d):

 

Betreffend natürliche Schüttung der Quellen ist festzuhalten, dass bei der MA 31 Wasserwerke so genannte Quellstatistiken über jene Wässer geführt werden, die unmittelbar der Fassungsanlage zuzurechnen sind. Diese Quellstatistiken beinhalten nicht die Gesamtheit der in den einzelnen Quellbereichen abfließenden Wässer.

Diese Aufzeichnungen sind betrieblicher Art und lassen keinen Schluss auf die allgemeine Entwicklung der hydrologischen Verhältnisse im Hochschwabgebiet zu.

 

Zu Frage 2c):

 

- Genereller Ableitungskonsens für die II. Wr. Hochquellenleitung

 

  Entscheidung der BH Liezen vom 28. Februar 1903, Z. 4199

- Konsens:

Entnahme von 200.000 m3 pro Tag = 2.315  Liter pro Sekunde  =  2,315m3/sec. und zwar

aus der Siebenseequelle

aus der Schreierklammquelle

aus der Kläfferbrünnequelle

aus den Höllbachquellen

aus der Brunngrabenquelle

aus der Säusensteinquelle

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  k.k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien

 

Entscheidung des k.k. Ackerbauministeriums mit Erlass vom 24. Juni 1904, Z. 10780,
(BH Liezen vom 7. August 1904, Z. 12.922) – Vorbehalt einer eventuellen Konsensabänderung des Konsensbescheides der der BH Liezen vom 28. Februar 1903, Z. 4199 zu Gunsten der Flößerei bei Absenkung des Wasserspiegels der Salza durch die Quellableitung.

 

Erkenntnis des k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1905, Nr. 10.754 ex 1905/V.G.H. – Ab- bzw. Zurückweisung aller eingebrachten Beschwerden gegen die Entscheidung des k.k. Ackerbauministeriums mit Erlass vom 24. Juni 1904, Z. 10780.

 

Entscheidung der k.k. Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 22.2.1906 Z. 3520 (Detailprojekts­
genehmigung)

 

 

 

 

- Konsens:

Darlegung der, mit Entscheidung der k.k. BH Liezen vom 28. Februar 1903, Z. 4199, bestehenden prinzipiellen Bewilligung zur Entnahme einer täglichen Wassermenge von 200.000 m3 pro Tag = 2,315 m3/Sekunde aus dem Quellgebiete der Salza.

 

Feststellung, dass diese prinzipielle Genehmigung durch die vorstehenden Rekurs­entscheidungen sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis bestätigt wird.

 

Bewilligung:

- zur Fassung der Siebenseequellen, der Schreierklammquelle, der Höllbachquellen, der Brunngrabenquelle und der Säusensteinquelle,

- zur Ableitung des aus diesen Quellen und der bereits angefahrenen Kläfferbrünne erschroteten Quellwassers im täglichen Höchstmaße von 200.00 m3 = 2,315m3/Sekunde bis zur Druckentlastungskammer in Mauer,

- der Enteignung der für den Bau, Bestand und Betrieb der Wasserleitungsanlage erforderlichen fremden Grundstücke nach Maßgabe des Inhaltes der Entscheidung und des angeschlossenen Grundstücksverzeichnisses.

 

Feststellung:

- dass die Fassung der Kläfferbrünne mit rechtskräftigem Erkenntniss der k.k. BH Liezen vom 5. April 1903, Z.5546 bereits bewilligt wurde,

- dass von der k.k. BH Scheibbs mit Erkenntnis vom 23. November 1901, Z. 14.204, der Ausbau des Göstlinger Hauptstollens (Nö. Seite) und von der k.k. BH Liezen im Einvernehmen mit der k.k. BH Scheibbs mit den Erkenntnissen vom 25. Oktober 1903, Z. 16.206 und vom 23. August 1905, Z. 12.293, die Unterfahrung des Grubberges und der Bau einer Kanalbrücke über den Ginningbach bewilligt wurden.

 

Auflage, dass durch eine Zumessvorrichtung

- nicht mehr als 200.000 m3/d  =  2,315 m3/sec. abgeleitet werden;

- nicht mehr als 200 l/sec. Überfall entsteht (der restl. Überfall muss bei den einzelnen Quellen in die Salza abgeleitet werden).

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  k.k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien

 

Die Eichung der Zumessvorrichtung wurde am 4. u. 5. Juni 1912 vorgenommen und auf Grund der Messergebnisse die Höhe der Überfallskante festgelegt und verhaimt.

 

Mit Erkenntnis der k.k. BH Liezen vom 11.10.1916, Z. 15205 wurde die Benützungs­bewilligung ausgesprochen.

 

- Brunngrabenquelle – Nachfassung

 

Bescheid des Reichsstatthalters in der Steiermark v. 10. 3. 1944, GZ.: V f – 348 Wi 4/7-1944

Bescheid des BMLF vom 20. Dezember 1949, Z. 96232/4 – 37591/49 (wr. Überprüfung)

 

 

- Konsens:  10.000m3/d, d.s. 0,116/m3/sec.

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  Gemeindeverwaltung des Reichsgaues Wien

 

- Höllbachquellen – Nachfassung

 

Bescheid des BMLF vom 10. November 1947, Z. 96213/4-33679/47 (wr. Bewilligung)

Bescheid des BMLF vom 20. Dezember 1949, Z. 96213/7 – 35769/49 (Kollaudierung)

 

- Konsens:  Brunnenanlage für zusätzliche Gewinnung von 50-100 l/s

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  Stadtgemeinde Wien

 

- Kläfferquelle – Nachfassung (Kläffertiefquellen)

 

Bescheid des BMLF vom 10. November 1947, Zl. 96212/11 – 34865/47 (Bewilligung)

Bescheid des BMLF vom 20. Dezember 1949, Zl. 96212/16 – 35771/49 (Kollaudierung)

 

- Konsens:  Sammelkanal mit Eintrittsschlitzen, Hebung mittels 2 Pumpen in HQL 250–350 l/s

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  Stadtgemeinde Wien

 

- Pirknerquelle

 

Bescheid des BMLF vom 10. November 1964, Zl. 96506/115 – 70757/64 (Bewilligung)

 

- Konsens:  Ableitung von 100 l/s in Wintermonaten

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  Stadt Wien

 

Bescheid des BMLF vom 12. Oktober 1968, Zl. 96506/133-69949/68 (Änderung)

 

- Konsens:  Ableitung der bewilligten 100 l/s ganzjährig

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  Stadt Wien

 

 

 

Bescheid des BMLF vom 20. November 1972, Zl. 96506/198-82683/72 (Kollaudierung)

 

- Erhöhung des Ableitungskonsenses f.d. Kraftwerk Gaming

 

Bescheid des BMLF vom 10. November 1947, Zl. 96214/8 – 37398/47

 

- Konsens:

Erhöhung des mit Entscheidung der BH Liezen vom 28. Februar 1903, Z. 4199 bewilligten Konsenses von 2.315 l/s, d.s. 200.000 m3 täglich um 200 l/s auf 217.000 m3 täglich bezogen auf die Strecke vom Quellgebiet bis zur Einlaufkammer des Melkdükers bei Hendorf und Erhöhung des Streichüberfalls in der Zumessvorrichtung

 

- Dauer:  unbefristet

 

- Konsensträger:  Stadtgemeinde Wien

 

Bescheid des BMLF vom 20. Dezember 1949, Zl. 96214/15 – 35772/49 (Kollaudierung)

 

Die im letzten Bescheid genannte generelle Ableitungsmenge von 217.000 m3 täglich darf mit den davor genannten Konsensen nicht überschritten werden.

 

Die Quellfassungen sind baulich so gestaltet, dass nur die konsensgemäßen Teilmengen des vorhandenen Wassers genutzt und abgeleitet werden können.

 

Zu Frage e):

 

Gemäß den in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in das WRG 1959 eingefügten Bestimmungen der §§ 30a und 30c sind Oberflächengewässer sowie Grundwasser so zu schützen, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und grundsätzlich bis 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird.

 

Wie in Beantwortung der voran stehenden Fragen ausgeführt, ist für die relevanten Gewässer aufgrund des bisherigen Datenmaterials ein Risiko zur Verfehlung des guten Zustandes infolge der genehmigten Wasserentnahmen nicht zu erwarten.

 

Der Bundesminister: