1226/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                                                                  

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1155/J eine schriftliche Anfrage betreffend „russische Asylwerber“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Ja, der Vorfall ist bekannt.

 

Zur Frage 2:

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden am 12.05.2003, 23.12.2003 sowie am 28.01.2007 gestellt.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die Einreise der beiden männlichen Antragsteller erfolgte am 12.05.2003 bzw. am 23.12.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen über Tschechien. Die weibliche Antragstellerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 15.12.2006 über die Ukraine und weitere unbekannte Länder ins Bundesgebiet ein.

 

Zur Frage 6:

Die beiden männlichen Antragsteller legten keine Ausweispapiere vor, die weibliche Asylwerberin hatte einen nationalen Führerschein bei sich.

 

Zur Frage 7:

Vorgebracht wurde insbesondere Verfolgung aufgrund der Mitwirkung des Vaters beim Militär (dieser sei auch im Zuge der Kriegshandlungen ermordet worden). Die weibliche Antragstellerin konnte bislang keine konkreten Fluchtgründe nennen.

 

Zur Frage 8:

Die Verfahren der männlichen Antragsteller befinden sich aktuell im Stadium der Berufung bzw. wurde das Verfahren der weiblichen Antragstellerin bereits in 1. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen und die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat vollzogen.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund und teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.

 

Zu den Fragen 14 bis 18:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.