1477/AB XXIII. GP

Eingelangt am 23.11.2007
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0165-I/A/3/2007

Wien, am      21. November 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich erlaube mir die gegenständliche parlamentarische Anfrage der Abg. Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter, Nr. 1627/J, unter Berücksichtigung der dazu vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Stellungnahme wie folgt zu beantworten:

 

Vorweg halte ich fest, dass die gewünschte Aufschlüsselung nach Staatsbürgerschaft und Wohnsitz nicht vorgelegt werden kann. Die Sozialversicherung führt keine Personenstandsdaten. E-cards werden ausgestellt, wenn Versicherungsschutz vorliegt. Auf die in den Fragen in Klammer angeführten Kriterien kann und darf dabei nach der Rechtslage nicht Wert gelegt werden. Daher werden darüber auch keine Aufzeichnungen geführt, abgesehen davon, dass Veränderungen (z. B. Einbürgerungen) in diesen Daten nicht immer gemeldet werden bzw. gemeldet werden müssen.

 

Für die gewünschte Auswertung wäre es notwendig, die Datenbestände der Standesämter, des Zentralen Melderegisters und der Sozialversicherungsträger in einem gemeinsamen Auswertelauf miteinander zu verknüpfen. Abgesehen davon, dass hiefür keine Rechtsgrundlage und keine Ressourcen bestehen, wäre das in der vorhandenen Zeit auch nicht durchführbar.

 

Die nachfolgend angeführten Zahlen beziehen sich auf die jeweils letzt erreichbaren Zahlenwerte September/Oktober 2007.

 

Frage 1:

Ausgestellte e-cards: 8.317.055

 

Dass diese Zahl nicht automatisch die Summe der unten genannten Werte ist, hat seinen Grund darin, dass e-cards auch für Angehörige einiger Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden ausgestellt werden, über die in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufzeichnungen geführt werden. Weiters ist die e-card kein Anspruchsnachweis, sondern macht allfällige Ansprüche nur zugänglich. Es kann daher der Fall eintreten, dass eine e-card zwar ausgestellt wurde, ein Krankenversicherungsanspruch aber nicht mehr besteht. Die e-card verbleibt dann physisch bei seinem Besitzer, eine Berechtigung zur Leistungsinanspruchnahme besteht aber nicht mehr.

 

Frage 2:

Beitragsleistende Personen: 5.960.117

 

Frage 3:

Anspruchsberechtigte Angehörige: 2.107.605

 

Frage 4:

Kinder: 1.633.087

 

Frage 5:

Versorgte Elternteile: 117

 

Frage 6:

(nicht verwandt, zur Übersicht dennoch:) Ehegatten:                       450.869

Verwandter Haushaltsführer:                                                             1.652

Nicht verwandter Haushaltsführer:                                                   12.124

Frühere Ehegatten:                                                                           1.806

Familienversicherte:                                                                             413

Angehörige EWR:                                                                              7.406

Sonstige Angehörige (lt. Satzung und Übergangsrecht):                          131

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin