1482/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.11.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 25.09.2007 unter der Zl. 1415/J-NR 2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einreise von Asylwerbern aus sicheren Drittstaaten“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6 und 13 bis 18:
Statistiken, wie viele Asylwerber, die 2005 bzw. 2006 einen neuen Asylantrag stellten, durch illegale Einreise über Liechtenstein, über die Schweiz, über ein EU Nachbarland, über sonstige oder unbekannte Länder oder durch legale Einreise aus Ländern ohne Visumpflicht oder mit Visum nach Österreich kamen, werden nicht geführt.
Zu den Fragen 7 und 8:
Mangels statistischen Materials ist eine Beantwortung nicht möglich.
Zu den Fragen 9 und 10:
Mangels statistischen Materials ist eine Beantwortung nicht möglich.
Grundsätzlich wird angemerkt, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Führung von Asylverfahren von Personen, die aus diesem Staat über Land- oder Luftweg nach Österreich einreisen, nicht zwingend gegeben ist. So wird in diesem Zusammenhang auf die hierarchisch gestaffelte Prüfreihenfolge der Dublin II-Zuständigkeitskriterien verwiesen.
Zwar kann gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 343/2003 des Rates v. 18.02.2003 (Dublin II VO) jener Staat, über welchen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig werden, doch ist aufgrund der zwingenden Prüfreihenfolge zuvor auf die Kriterien der Art. 6-9 Bedacht zu nehmen. Gemäß diesen kann eine Zuständigkeit im Sinne einer Familienzusammenführung (Art. 6-8) oder etwa aufgrund der Tatsache, dass ein nicht länger als 6 Monate abgelaufenes Visum ausgestellt wurde (Art. 9) begründet werden. Weitere Zuständigkeiten können sich aus der Anwendbarkeit der Art. 11-16 sowie aufgrund von Ablauf der Überstellungsfrist ergeben.
Im Jahr 2005 wurden 627 Personen und im Jahr 2006 1.098 Personen von Österreich an nach der Dublin II VO zuständige Staaten überstellt. Nachfolgend werden die Zahlen betreffend das Jahr 2006 nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt dargestellt. Aufgrund einer anderen statistischen Zählweise durch die Europäische Kommission werden in deren Statistik nur Personen ab dem Alter von 16 Jahren erfasst.
Submitted to: |
Total number transferred to |
||
Belgium |
BE |
17 |
|
Czech Republic |
CZ |
140 |
|
Danmark |
DK |
6 |
|
Germany |
DE |
152 |
|
Estonia |
EE |
0 |
|
Greece |
EL |
28 |
|
Spain |
ES |
20 |
|
France |
FR |
25 |
|
Ireland |
IE |
0 |
|
Italy |
IT |
65 |
|
Cyprus |
CY |
4 |
|
Latvia |
LV |
0 |
|
Lithuania |
LT |
3 |
|
Luxembourg |
LU |
1 |
|
Hungary |
HU |
180 |
|
Malta |
MT |
0 |
|
Netherlands |
NL |
14 |
|
Austria |
AT |
0 |
|
Poland |
PL |
127 |
|
Portugal |
PT |
1 |
|
Slovenia |
SI |
15 |
|
Slovak Republic |
SK |
275 |
|
Finland |
FI |
4 |
|
Sweden |
SE |
14 |
|
United Kingdom |
UK |
4 |
|
Iceland |
IS |
0 |
|
Norway |
NO |
3 |
Zu den Fragen 11 und 12:
Grundsätzlich sind diese Konstellationen entsprechend dem Prinzip, dass nur ein einziger Staat für die Prüfung eines Asylantrages eines Drittstaatsangehörigen zuständig ist, nicht vorgesehen.
Es gibt jedoch Fälle, bei denen es trotz Zustimmung eines Mitgliedstaates zur (Wieder)aufnahme eines Drittstaatsangehörigen nicht zu einer Überstellung kommen kann. Gründe dafür stellen beispielsweise das Selbsteintrittsrecht, die freiwillige Rückkehr des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat oder der unbekannte Aufenthalt des Asylwerbers dar.