1532/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.11.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum NR Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen haben an mich am 27.09.2007 die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1465/J-NR/2007 betreffend "Vorgehen und Arbeitsweise des Landeskriminalamtes für Oberösterreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1

Beim Landeskriminalamt für Oberösterreich sind mit 01. September 2007 184 Planstellen systemisiert.

 

Zu Frage 2

172 Exekutivplanstellen.

 

Zu Frage 3

12 Planstellen für Vertragsbedienstete.

 

Zu Frage 4

214 Bedienstete.

 

Zu Frage 5

Je nach Verwendungszweck werden die Bediensteten primär zu Ausbildungen, wie etwa zur Suchtgiftgruppe oder Analyse 2 Monate, zur Spurensicherung 2 Wochen und zur Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität bis zu 2 Jahre dem Landeskriminalamt Oberösterreich dienstzugeteilt.

 

Zu Frage 6

Soweit in gesonderten Vorschriften keine speziellen Anforderungsprofile für einzelne Arbeitsplätze definiert sind, sind zur Verwendung in einem Ermittlungs- oder Assistenzbereich eines  Landeskriminalamtes folgende Voraussetzungen maßgeblich:  

1.        der erfolgreiche Abschluss des E2a-Grundausbildungslehrganges, 

2.        die verwendungstypische persönliche und fachliche Eignung.

Definitivgestellte Polizeibedienstete mit erfolgreicher Aufnahmeprüfung für den E2a-Grundausbildungslehrgang können probeweise bis zu ihrer beabsichtigten Versetzung oder definitiven Verwendung im Landeskriminalamt verwendet werden. In Ausnahmefällen ist bei Vorliegen besonderer Qualifikationen auch die Verwendung von definitivgestellten Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E2b mit mindestens zweijähriger Praxiserfahrung im Exekutivdienst mit Zustimmung des BM.I zulässig.

 

Zu den Fragen 7 bis 10

Bedienstete, die längerfristig beim Landeskriminalamt verwendet werden, haben auf ihr konkretes Tätigkeitsfeld abgestimmte Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu absolvieren. Diese Ausbildungen sind insbesondere in den spezialisierten Bereichen (Informationstechnologie, Wirtschaftsdelikte, Spurenerkennung und –auswertung etc.) notwendig, um möglichst auf dem letzten Stand der Entwicklungen zu bleiben.

 

Zu Frage 11

Vom Landeskriminalamt Oberösterreich wurden 2006 nach den Kriterien des Tätigkeitsnachweises 1.965 Gerichtsdelikte bearbeitet.

Da mit einem Gerichtsakt beispielsweise ein aber theoretisch auch mehrere hundert Delikte bearbeitet werden können bzw. zu einem Delikt möglicherweise auch mehrere Akte unter Umständen von verschiedenen Dienststellen angelegt werden, hat die Anzahl der Gerichtsakte nur bedingte Aussagekraft.

 

Zu Frage 12

Davon wurden bis zum 1. September 2007, 1.798 Delikte geklärt.

 

Zu Frage 13

Diese Frage kann nur durch das Justizressort beantwortet werden.

 

Zu Frage 14

Vom Landeskriminalamt Oberösterreich wurden im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 1.7.2007 nach den Aufzeichnungen im Tätigkeitsnachweis 779 Gerichtsdelikte bearbeitet.

 

Zu Frage 15

20.014 (inklusive der Fahrlässigkeitsdelikte wie z.B. Verletzungen bei Verkehrsunfällen).

 

Zu Frage 16 und 17

Vom Landeskriminalamt Oberösterreich wurden 2006, insgesamt 352 Anzeigen/Delikte zur Bearbeitung übernommen.

 

Zu Frage 18

Es handelt sich um folgende Delikte nach dem Strafgesetzbuch und den strafrechtlichen Nebengesetzen:

 

Paragraph

§ 50 Waffengesetz

§ 75 StGB

§ 83 StGB

§ 87 StGB

§ 88 StGB

§ 89 StGB

§ 92 StGB - Vergehen

§ 99 StGB - Vergehen

§ 105 StGB

§ 106 StGB

§ 107 StGB

§ 114 Fremdenpolizeigesetz - Verbrechen

§ 124 StGB

§ 127 StGB

§ 128 StGB - Vergehen

§ 129 StGB

§ 130 StGB

§ 133 StGB - Vergehen

§ 142 StGB

§ 143 StGB

§ 144 StGB

§ 145 StGB

§ 146 StGB

§ 147 StGB - Verbrechen

§ 147 StGB - Vergehen

§ 148 StGB

§ 153 StGB - Vergehen

§ 153c StGB

§ 164 StGB - Vergehen

§ 169 StGB

§ 201 StGB

§ 206 StGB

§ 207 StGB

§ 207a StGB - Vergehen

§ 208 StGB

§ 215 StGB

§ 216 StGB

§ 217 StGB

§ 223 StGB

§ 224 StGB

§ 224a StGB

§ 229 StGB

§ 231 StGB

§ 232 StGB

§ 233 StGB - Vergehen

§ 241e StGB - Verbrechen

§ 241e StGB - Vergehen

§ 269 StGB

§ 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz

§ 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz

§ 278a StGB

§ 28 Abs 1 Suchtmittelgesetz

§ 28 Abs 2 Suchtmittelgesetz

§ 28 Abs 3 Suchtmittelgesetz

§ 28 Abs 4 Suchtmittelgesetz

§ 288 StGB - Vergehen

§ 298 StGB

§ 302 StGB

§ 314 StGB

 

Zur Frage 19

262

 

Zur Frage 20

Keine

 

Zur Frage 21

Grundsätzlich ja.

Im Zeitraum 1.1.2007 bis zum 1.9.2007 wurden 189 Delikte vom Landeskriminalamt Oberösterreich übernommen.

 

Zur Frage 22

Entsprechend der Organisationsvorschriften (Kriminaldienstrichtlinien) sind die unter Punkt 3.5 angeführten Delikte (beispielsweise Tötungs- und Raubdelikte, Delikte unter Verwendung einer Schusswaffe, Fund von Leichen oder Leichenteilen und dergleichen)  von den Dienststellen des Stadtpolizeikommandos dem Landeskriminalamt zu melden. Nach der Prüfung durch die Beamten des Landeskriminalamtes erfolgt entweder die Übernahme der Amtshandlung bzw. eine Unterstützung (kooperative Fallbearbeitung) durch das Landeskriminalamt oder die weitere Fallbearbeitung verbleibt beim Stadtpolizeikommando.

 

Zu den Fragen 23 bis 28

Zwischen dem Landeskriminalamt Oberösterreich und anderen Organisationseinheiten des Bundeslandes kam es nach der organisatorischen Umsetzung der Wachkörperreform anfänglich zu vereinzelten Kompetenzdiskussionen. Bei der Umsetzung von solch großen Reformschritten ist dies ein nicht ungewöhnlicher Vorgang, der prozesshaft abgearbeitet wurde. Sowohl durch Organisationsvorschriften, als auch durch direkte Einbindung der MitarbeiterInnen konnte die Problematik gelöst werden. Weder der Ressortleitung noch der im Bundesministerium für Inneres grundsätzlich zuständigen Abteilung II/1 sind seither Kompetenzprobleme bekannt geworden. Art und Umfang der Zuständigkeiten ergeben sich aus den einschlägigen Organisationsvorschriften wie der Organisations- und Geschäftsordnung der Landespolizeikommanden, den Kriminal- und Exekutivdienstrichtlinien. Primär ist das Landespolizeikommando für Oberösterreich als unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde zur Beilegung eventuell entstandener Kompetenzkonflikte zuständig.