1735/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.12.2007
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. Oktober 2007 mit Zl. 1699/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Völkerrechtsklage wegen Temelin" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Zum Prozess auf Basis der „Vereinbarung von Brüssel" vom 29. November 2001 (Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up, BGBl. III Nr. 266/2001) verweise ich auf die Beantwortung der gleichlautenden Parlamentarischen Anfrage durch den Herrn Bundeskanzler (Zl. 1703/J) und den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (ZI. 1702/J) und beantworte die Anfrage hinsichtlich der völkerrechtlichen Aspekte wie folgt:

Mit Beschluss der Bundesregierung vom 3. März 2007 wurden im Zusammenhang mit der Entschließung des Nationalrates vom 14. Dezember 2006 das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und das Völkerrechtsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten beauftragt, sämtliche völkerrechtlichen Möglichkeiten im Hinblick auf eine allfällige Nichterfüllung der im Anhang I der Vereinbarung von Brüssel enthaltenen Ziele durch die Tschechische Republik zu prüfen und dabei auch die Meinung unabhängiger Experten zu berücksichtigen.


Die Stellungnahme des Verfassungsdienstes und des Völkerrechtsbüros wurde am 14. Mai 2007 vorgelegt. In ihr wurde insbesondere festgehalten, dass die Möglichkeit einer völkerrechtlichen Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) die Anerkennung seiner Zuständigkeit voraussetzt; da die Tschechische Republik die Zuständigkeit des IGH nicht akzeptiert hat, kann sie nicht dazu gezwungen werden, sich auf ein Verfahren einzulassen. Um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen, müsse Österreich gegenüber der Tschechischen Republik innerhalb angemessener Frist geltend machen, dass es der Auffassung ist, dass die tschechische Seite ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Daher erging am 4. Juni 2007 ein gemeinsames Schreiben des Herrn Bundeskanzlers und von Herrn Bundesminister DI Josef Pröll an den tschechischen Premierminister Mirek Topolanek, dem auch eine technische Expertise beigeschlossen war, worin die österreichische Rechtsauffassung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Dieses Schreiben hat rechtswahrenden Charakter, wodurch der Gefahr der Verschweigung des österreichischen Standpunktes vorgebeugt wurde.