177/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Füller, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Dezember 2006 unter der Nr. 169/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend FerialpraktikantInnen und FerialarbeiterInnen im öffentlichen Dienst gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten können im Bereich der Bundesverwaltung (a) sowie in den wirtschaftlichen Betrieben und Forschungseinrichtungen des Bundes (b und d), sofern diese nicht ausgegliedert sind, auf Grundlage des Vertrags- bedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt werden. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund sowie das als Ausbildungsverhältnis konzipierte Verwaltungspraktikum.

Daneben besteht die Möglichkeit der Ablegung eines unentgeltlichen Praktikums.

Die soziale Absicherung richtet sich nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, des Allgemeinen Sozialver- sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des Arbeitslosenversicherungsgeset- zes 1977, BGBl. Nr. 609.

Durch die Beschäftigung von Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten in ausge- gliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der gegenständlichen Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Ge- genstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes bilden.


Zu Frage 2:

Fälle einer Verpflichtung zur Nachzahlung von SV-Beiträgen für Ferialpraktikantinnen

und Ferialpraktikanten sind mir nicht bekannt.

Zu Frage 3:

In den Bereichen, in denen das Vertragsbedienstetengesetz 1948 zur Anwendung gelangt (siehe zu Frage 1), können befristete vertragliche Dienstverhältnisse abge- schlossen werden, die sich rechtlich nicht von zu anderen Zwecken befristet einge- gangenen Vertragsbedienstetenverhältnissen unterscheiden. Die Entlohnung richtet sich daher nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete, und es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbildung (Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungsprak- tikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 erwähnt, ist auch eine unentgeltliche Praxis vorstellbar.

Im Übrigen möchte ich noch festhalten, dass mit allen Praktikantinnen und Praktikanten gleichartige befristete Dienstverträge bzw. befristete Ausbildungsverhältnisse eingegangen werden. Eine vorgenommene differenzierte Kategorisierung im Sinne der Anfrage wird daher nicht vorgenommen.

Zu den Fragen 7 und 8:

Für Bereiche, in denen das Vertragsbedienstetengesetz 1948 zur Anwendung gelangt (siehe zu Frage 1), wurde bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Verwaltungspraktikum als Ausbildungsverhältnis geschaffen, das Personen mit abgeschlossener Lehre, mit abgeschlossener mittlerer oder höherer Schule, sowie Fachhochschul- und Universitätsabsolventen die Möglichkeit bietet, die jeweilige Vorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und somit berufliche Erfahrung zu erwerben und die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen.

Dieses Ausbildungsverhältnis kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens zwölf Monaten eingegangen werden, lässt aber - wie in den Gesetzesmaterialien aus- drücklich erwähnt - auch Aufnahmen für einen kürzeren Zeitraum, etwa zwecks Erwerbs von Praxiserfahrungen in den Universitäts- bzw. Fachhochschulferien, zu.

Ein im Vergleich zu sonstigen Neuaufnahmen vorgesehenes vereinfachtes Aufnah- meverfahren und die von der sonstigen Planstellenbewirtschaftung unabhängige Zu- verfügungstellung von Sonderplanstellen für das Verwaltungspraktikum tragen bereits jetzt zu einer Erleichterung der Beschäftigung von Verwaltungspraktikanten bei.

Zu den Fragen 4 bis 6:

In den Sommermonaten der Jahre 2000 bis 2006 wurde im Bundeskanzleramt insge- samt 128 Praktikantinnen und Praktikanten die Möglichkeit geboten, berufliche Erfah- rungen im öffentlichen Dienst zu sammeln. Dazu wurden auf ein bis zwei Monate be- fristete Dienstverträge abgeschlossen. Für die geleisteten Tätigkeiten wurde in allen Fällen ein Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v4, Entlohnungsstufe 1, entsprechend der Bestimmung des § 72 VBG angewiesen. Die SV-Anmeldung erfolgte bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Zu den Fragen 9 bis 11:

Auch für Sommer 2007 ist beabsichtigt, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen. Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dazu noch keine konkreten Angaben erfolgen können.