2894/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.02.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Klement, MAS, Kolleginnen und Kollegen haben am 21.12.2007 unter der Nr. 2972/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Wegweisung“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Solche Fälle sind nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entscheiden aufgrund der in § 38a Abs. 1 SPG normierten Voraussetzungen über eine allfällige  Wegweisung.

 

Zu Frage 4:

Diesbezüglich bestehen entsprechende erlassmäßige Regelungen.

 

Zu Frage 5:

Wenn die Vorraussetzungen des § 38a Abs. 1 SPG nicht vorliegen, kann keine Wegweisung verfügt werden.

 


Zu Frage 6:

5.618.

 

Zu den Fragen 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 30, 31, 32 und 33:

Diesbezüglich gibt es keine Statistiken.

 

Zu den Fragen 11 und 17:

In allen Wegweisungsfällen wurden die Gefährdeten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) gemäß § 38a Abs. 4 SPG informiert.

 

Zu Frage 12:

7.235.

 

Zu Frage 18:

Liegen die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 SPG vor, ist das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Gefährder wegzuweisen.  

 

Zu den Fragen 19, 34, 35, 36 und 37:

Es wird darauf hingewiesen, dass „Meinungen oder Ansichten“ nicht Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts gemäß Art. 52 B-VG sind, weshalb um Verständnis ersucht wird, wenn von einer inhaltlichen Beantwortung der Fragen Abstand genommen wird.

 

Zu den Fragen 20, 21, 22 und 23:

Jede Anordnung gemäß § 38a Abs. 1 SPG ist unverzüglich der Sicherheitsbehörde bekanntzugeben und von dieser gemäß § 38a Abs. 6 SPG innerhalb von 48 Stunden zu überprüfen, wobei die Sicherheitsbehörde unter anderem alle Stellen und Einrichtungen beiziehen kann, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können.

 

Zu den Fragen 24, 25, 26, 27 und 28:

Welche Personen von sich aus die Sicherheitsexekutive kontaktieren, ist in aller Regel nicht beeinflussbar.

 

Zu Frage 29:

Jede Person, gegen die eine Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG ausgesprochen wurde, hat die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß § 88 Abs. 1 SPG beim zuständigen unabhängigen  Verwaltungssenat.