3168/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.03.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0005-I/A/3/2008
Wien, am 6. März 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3285/J der Abgeordneten Kai Jan Krainer und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 12:
Nach dem Bundesministeriengesetz hat mein Ressort bei Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches in Bezug auf die Finanzämter ein fachliches Aufsichts- und Weisungsrecht. Die organisatorisch-personelle Zuständigkeit in Bezug auf die Finanzämter kommt dem Bundesministerium für Finanzen zu.
Da die Anfrage im Wesentlichen organisatorische Belange betrifft, wird auf die Beantwortung des Herrn Bundesministers für Finanzen zur gleichlautenden Anfrage Nr. 3107/J verwiesen.
Seitens meines Ressorts wird hiezu Folgendes festgehalten:
Im Hinblick auf die komplexen Anspruchsvoraussetzungen bei Gewährung der Familienbeihilfe kann die Befristung nicht losgelöst vom materiellen Recht gesehen werden. Diese Frage stellt sich insbesondere bei minderjährigen Kindern und Fällen, die einen Bezug zum Ausland aufweisen. Bei volljährigen Kindern hat ja grundsätzlich eine Berufsausbildung vorzuliegen, und dabei sind Art und Dauer der Ausbildung als Parameter für die Befristung und Überprüfung des Anspruches im Regelfall vorgegeben.
Bei minderjährigen Kindern und insbesondere bei Fällen, in denen ein Bezug zum Ausland besteht, gibt es nach meinem Kenntnisstand keine explizite Weisung,
wie genau vorzugehen ist. Die Finanzämter wurden immer angehalten, die Befristungen nach Maßgabe des vorliegenden Einzelfalles, unter Berücksichtigung aller bestehenden Umstände, und auch unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ökonomischen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung vorzunehmen. Im Hinblick auf die Vielzahl und Vielfalt der Fälle wird es aus meiner Sicht auch nicht möglich sein, den Finanzämtern allgemein gültige Anweisungen betreffend die Befristung eines Anspruches auf die Familienbeihilfe zu erteilen, die auf alle konkreten Einzelfälle anzuwenden wären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin