3168/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.03.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0005-I/A/3/2008

Wien, am      6. März 2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3285/J der Abgeordneten Kai Jan Krainer und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 12:

Nach dem Bundesministeriengesetz hat mein Ressort bei Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches in Bezug auf die Finanzämter ein fachliches Aufsichts- und Weisungsrecht. Die organisatorisch-personelle Zuständigkeit in Bezug auf die Finanzämter kommt dem Bundesministerium für Finanzen zu.

 

Da die Anfrage im Wesentlichen organisatorische Belange betrifft, wird auf die Beantwortung des Herrn Bundesministers für Finanzen zur gleichlautenden Anfrage Nr. 3107/J verwiesen.

 

Seitens meines Ressorts wird hiezu Folgendes festgehalten:

 

Im Hinblick auf die komplexen Anspruchsvoraussetzungen bei Gewährung der Familienbeihilfe kann die Befristung nicht losgelöst vom materiellen Recht gesehen werden. Diese Frage stellt sich insbesondere bei minderjährigen Kindern und Fällen, die einen Bezug zum Ausland aufweisen. Bei volljährigen Kindern hat ja grundsätzlich eine Berufsausbildung vorzuliegen, und dabei sind Art und Dauer der Ausbildung als Parameter für die Befristung und Überprüfung des Anspruches im Regelfall vorgegeben.

 

Bei minderjährigen Kindern und insbesondere bei Fällen, in denen ein Bezug zum Ausland besteht, gibt es nach meinem Kenntnisstand keine explizite Weisung,

wie genau vorzugehen ist. Die Finanzämter wurden immer angehalten, die Befristungen nach Maßgabe des vorliegenden Einzelfalles, unter Berücksichtigung aller bestehenden Umstände, und auch unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ökonomischen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung vorzunehmen. Im Hinblick auf die Vielzahl und Vielfalt der Fälle wird es aus meiner Sicht auch nicht möglich sein, den Finanzämtern allgemein gültige Anweisungen betreffend die Befristung eines Anspruches auf die Familienbeihilfe zu erteilen, die auf alle konkreten Einzelfälle anzuwenden wären.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin